Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1943/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 2348/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin K H für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der der Antragsgegner zur vollständigen Übernahme einer Nachzah-lung von Betriebs- und Heizkosten (weitere 152,91 Euro) verpflichtet werden soll.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Vor-aussetzungen liegen hier nicht vor. Auch nach Auffassung des Senats ist kein Anordnungsgrund erkennbar.
Gegen Eilbedürftigkeit spricht, dass der Antragsteller die Nachforderung gegenüber seinem Vermieter in voller Höhe bereits ausgeglichen hat. Dass er dazu ein Darlehen aufgenommen haben will, begründet keine andere Entscheidung. Der Antragsteller hat schon nicht nachvollziehbar vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Darlehensgeberin dringend auf die Rückzahlung des Darlehens angewiesen ist, das zu gewähren sie offenbar in der Lage war. Der Hinweis, dass diese ihrerseits Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) beziehe, reicht dafür nicht aus, weil das Darlehen auch aus dem Schonvermögen (§ 12 Abs. 2 SGB II) gewährt worden sein kann. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller – der ausweislich seiner Angaben das Darlehen bereits im Mai 2006 aufgenommen haben will – erst im November 2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, wenn es darum geht, "weiteren schwerwiegenden Entbehrungen" der Darlehensgeberin entgegenzuwirken. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Rückzahlung des Darlehens reicht zur Begründung von Eilbedürftigkeit ebenfalls nicht aus. Da der vorgelegte schriftliche Darlehensvertrag keinerlei Bestimmungen über den Zeitpunkt der Rückzahlung enthält, ist schon die Fälligkeit des Darlehens nicht zweifelsfrei. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass in absehbarer Zeit eine (zwangsweise) Durchsetzung der Forderung erfolgen könnte. Die Schuld gefährdet deswegen nicht die Deckung des Lebensbedarfs des Antragstellers.
Der Beschluss des Sozialgerichts war auch insoweit zu bestätigen, als es die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Für das Beschwerdeverfahren ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnis-ses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der der Antragsgegner zur vollständigen Übernahme einer Nachzah-lung von Betriebs- und Heizkosten (weitere 152,91 Euro) verpflichtet werden soll.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Vor-aussetzungen liegen hier nicht vor. Auch nach Auffassung des Senats ist kein Anordnungsgrund erkennbar.
Gegen Eilbedürftigkeit spricht, dass der Antragsteller die Nachforderung gegenüber seinem Vermieter in voller Höhe bereits ausgeglichen hat. Dass er dazu ein Darlehen aufgenommen haben will, begründet keine andere Entscheidung. Der Antragsteller hat schon nicht nachvollziehbar vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Darlehensgeberin dringend auf die Rückzahlung des Darlehens angewiesen ist, das zu gewähren sie offenbar in der Lage war. Der Hinweis, dass diese ihrerseits Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) beziehe, reicht dafür nicht aus, weil das Darlehen auch aus dem Schonvermögen (§ 12 Abs. 2 SGB II) gewährt worden sein kann. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller – der ausweislich seiner Angaben das Darlehen bereits im Mai 2006 aufgenommen haben will – erst im November 2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat, wenn es darum geht, "weiteren schwerwiegenden Entbehrungen" der Darlehensgeberin entgegenzuwirken. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Rückzahlung des Darlehens reicht zur Begründung von Eilbedürftigkeit ebenfalls nicht aus. Da der vorgelegte schriftliche Darlehensvertrag keinerlei Bestimmungen über den Zeitpunkt der Rückzahlung enthält, ist schon die Fälligkeit des Darlehens nicht zweifelsfrei. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass in absehbarer Zeit eine (zwangsweise) Durchsetzung der Forderung erfolgen könnte. Die Schuld gefährdet deswegen nicht die Deckung des Lebensbedarfs des Antragstellers.
Der Beschluss des Sozialgerichts war auch insoweit zu bestätigen, als es die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Für das Beschwerdeverfahren ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnis-ses in der Sache.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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