L 6 B 606/07 AL PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AL 7/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 606/07 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Dezember 2007 für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin A P gewährt. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) (S 13 AL 7/04) ist streitig, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe aufheben durfte mit der Begründung, der Kläger sei wegen einer mehr als geringfügigen Beschäftigung bei der R gGmbH B in Ausübung einer Nebentätigkeit nicht arbeitslos gewesen. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 hat das SG die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers, der das SG nicht abgeholfen hat, ist begründet.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Beteiligten, der - wie der Kläger - nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf seinen Antrag PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mit dieser Bestimmung wird der Gesetzgeber seiner Verpflichtung gerecht, die aus Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) grundrechtlich gesicherte Rechtsschutzgleichheit zu gewährleisten, die beinhaltet, den Zugang zu den Gerichten für jedermann in grundsätzlich gleicher Weise zu eröffnen, insbesondere dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen (BVerfGE 81, 347 f). Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn § 114 ZPO von den Fachgerichten in einer Weise ausgelegt und angewandt wird, die Restriktionen vermeidet, die in Ansehung der dargestellten Zielvorstellung verfassungsrechtlich unzulässig sind. Dazu gehört es, die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht zu überspannen, insbesondere die Prüfung schwieriger Sach- und Rechtsfragen nicht in das PKH-Verfahren vorzuverlagern (vgl. zuletzt BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1807/07). Zu diesen Fällen rechnen regelmäßig – oder sind vergleichbar – Konstellationen, in denen eine höchstrichterliche Klärung noch aussteht. Nach diesen Maßstäben hat die Klage hinreichende Erfolgsaussicht und ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts hier erforderlich. Der Ausgang des Klageverfahrens hängt von der Frage ab, wie bei schwankenden Arbeitszeiten die Kurzzeitigkeit einer Tätigkeit zu beurteilen ist, welche Gegenstand eines laufenden Revisionsverfahrens beim Bundessozialgericht (B 11a AL 44/07) ist. Nach alledem erscheint ein Erfolg des Klägers im Klageverfahren jedenfalls als nicht fern liegend, so dass PKH zu gewähren war.

Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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