L 25 B 1338/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 11830/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1338/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers abgelehnt, ihm Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen. Denn ungeachtet der Frage, auf welchen Zeitpunkt insoweit abzustellen ist, liegen die in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO geregelten Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe von Beginn des Klageverfahrens an bis heute nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts lässt sich allerdings die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht verneinen. Dies gilt im Hinblick auf die Zeit bis zu der zwischenzeitlich getroffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts über die hier streitige Frage, ob die Kosten für die Warmwasserbereitung von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden dürfen, schon deshalb, weil diese Frage angesichts kontroverser Entscheidungen der Instanzgerichte höchstrichterlicher Klärung bedurfte, deren Ergebnis sich nicht sicher prognostizieren ließ. Für die Zeit ab der Entscheidung des Bundessozialgerichts (vgl. hierzu z. B. Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 64/06 R –, zitiert nach dem Terminbericht des Bundessozialgerichts Nr. 10/08 vom 28. Februar 2008) kommt der Klage demgegenüber hinreichende Aussicht auf Erfolg vor dem Hintergrund zu, dass das Bundessozialgericht die vorgenannte Frage zwar bejaht hat, weil die Leistungen für die Warmwasserbereitung bereits in der Regelleistung enthalten sind, es jedoch zugleich ausgeführt hat, dass der zulässige Abschlag der Höhe nach auf den hierfür in der Regelleistung enthaltenen Anteil beschränkt ist. Da das Bundessozialgericht diesen Anteil bezogen auf die bis zum 30. Juni 2007 in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) maßgebliche Regelleistung von 345,00 EUR auf 6,22 EUR beziffert hat, was bezogen auf die ab dem 1. Juli 2007 geltende Regelleistung von 347,00 EUR einem Anteil von 6,26 EUR entspricht, erweisen sich die vom Kläger angefochtenen Bescheide als rechtswidrig, soweit der Beklagte hiermit einen diesen Anteil überschießenden Betrag von den Kosten der Unterkunft abgezogen hat.

Trotz hinreichender Erfolgsaussichten seiner Klage steht dem Kläger jedoch ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu, weil er angesichts der in § 183 SGG geregelten Gerichtskostenfreiheit Prozesskostenhilfe nur benötigen würde, um sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in seinem Fall jedoch gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich erscheint. Dies gilt für die Zeit bis zu der oben angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 deshalb, weil der Kläger – wie sein Hinweis auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung in seiner Beschwerdebegründung zeigt – ersichtlich in der Lage gewesen ist, sich zur Problematik seines Falles selbst angemessen zu äußern und ein Rechtsanwalt letztlich auch nur die Argumente hätte wiederholen können, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits in den vom Bundessozialgericht nunmehr entschiedenen Rechtsstreitigkeiten eine Rolle gespielt haben. Darüber hinaus ist auch für die Zeit ab der Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht erkennbar, dass der Kläger zur Durchsetzung seines Begehrens einen Rechtsanwalt benötigen würde. Denn vor dem Hintergrund, dass das Bundessozialgericht die hier streitige Frage nicht nur höchstrichterlich geklärt, sondern den zulässigen Abschlag auch genau beziffert hat, muss die Entscheidung des Bundessozialgerichts auf den Fall des Klägers nur noch in rechnerischer Hinsicht übertragen werden. Hierfür ist der Kläger auf einen Rechtsanwalt nicht angewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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