Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 117 AS 24039/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2346/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die für die Gaszählereröffnung noch erforderlichen Kosten in Höhe von 63,31 EUR darlehensweise zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 4/9 seiner außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Sie betrifft bei sachgerechter Auslegung die vorläufige Übernahme der nach telefonischer Auskunft der GASAG vom 29. Februar 2008 zur Gaszählereröffnung weiterhin erforderlichen Kosten in Höhe von 63,31 EUR sowie die vorläufige Übernahme dieser und der vom Sozialgericht als Darlehen bereits zuerkannten Kosten in Höhe von 210,83 EUR als Zuschuss. Über diese Leistungen hat das Sozialgericht trotz des insoweit missverständlich gefassten Tenors und der ebenfalls unglücklich formulierten Entscheidungsgründe bei sachdienlicher Auslegung des angegriffenen Beschlusses auch vollumfänglich entschieden, was sich insbesondere vor dem Hintergrund ergibt, dass der Antrag des Antragstellers bei vernünftiger Betrachtung von Anfang an auf die vorläufige Übernahme aller zur Gaszählereröffnung erforderlichen Kosten als Zuschuss gerichtet gewesen ist und der Antragsgegner diesem Antrag mit seinem Bescheid vom 19. November 2007 nur teilweise entsprochen hat.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet, soweit der Antragsteller mit ihr erreichen will, dass der Antragsgegner die zur Gaszählereröffnung weiterhin erforderlichen Kosten in Höhe von 63,31 EUR jedenfalls als Darlehen vorläufig übernimmt. Insoweit hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt, weil der Antragsteller gemäß § 86 b Abs. 2 SGG diesbezüglich sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat. Hierbei ist der Anordnungsgrund vor dem Hintergrund zu bejahen, dass der Antragsteller insbesondere zum Kochen sowie zum Beheizen eines Zimmers seiner Wohnung auf die Wiedereröffnung des Gaszählers dringend angewiesen ist. Der Anordnungsanspruch ist zu bejahen, weil der Antragsteller zu dem Personenkreis gehört, der nach den Bestimmungen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat und ihm die begehrte Leistung als Darlehen aufgrund einer Folgenabwägung zusteht. Eine solche Folgenabwägung, bei der unter Außerachtlassung der Erfolgsaussichten der Hauptsache die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Folgen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende indes im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg hätte, erscheint im Verfahren des Antragstellers mit Blick auf die Unübersichtlichkeit seines Falles zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Licht von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes geboten. Sie fällt im vorliegenden Fall zugunsten des Antragstellers aus, weil die Versorgung mit zum Kochen und Heizen benötigter Energie zu den elementaren Grundbedürfnissen gehört und der für die Gaszählereröffnung benötigte Betrag in Höhe von 63,31 EUR im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner bereits Gaslieferungskosten in Höhe von (280,23 EUR + 210,83 EUR =) 491,06 EUR gezahlt hat, nicht mehr nennenswert ins Gewicht fällt.
Letzterem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe dem Antragsteller die gezahlten Beträge teilweise ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie im Übrigen lediglich deshalb geleistet, um den unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren stehenden Beschluss des Sozialgerichts auszuführen. Denn der Antragsgegner verkennt, dass er dem Antragsteller diese Leistungen mit seinen Bescheiden vom 19. November 2007 und 27. Dezember 2007 (endgültig) als Zuschuss zuerkannt hat. Hierbei ist zwar davon auszugehen, dass der Antragsgegner eine solche Entscheidung nicht hat treffen wollen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn maßgeblich dafür, ob – was hier nicht zweifelhaft ist – ein Verwaltungsakt erlassen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, ist nicht, von welcher Vorstellung die Behörde ausgegangen ist. Entscheidend ist vielmehr der objektive Sinngehalt ihrer Erklärung, das heißt, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste. Vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet lassen sich die Bescheide vom 19. November 2007 und 27. Dezember 2007 jedoch nicht anders verstehen als soeben dargelegt. Denn sie selbst lassen irgendwelche Einschränkungen nicht erkennen, sondern regeln die Übernahme von Gaslieferungsschulden in Höhe von 280,23 EUR und 210,83 EUR in jeweils einem Satz, der nur insoweit der Auslegung bedarf, als es um die Frage geht, ob die Leistungen als Zuschuss oder als Darlehen gewährt worden sind. Diese Frage kann jedoch nur zugunsten einer Gewährung als Zuschuss beantwortet werden, weil eine Gewährung als Darlehen eine Beschränkung darstellen würde, die unmissverständlich hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dass der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren in seinen Schriftsätzen vom 19. November 2007 und 14. Januar 2008 Ausführungen gemacht hat, anhand derer der Bescheidempfänger auf einen von der Erklärung abweichenden Willen des Erklärenden hätte schließen können, ist unerheblich, weil diese Schriftsätze erst nach der Erteilung der Bescheide abgefasst bzw. dem Antragsteller erst nach der Erteilung der Bescheide über das Gericht übermittelt worden sind.
Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragstellers unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers abgelehnt, soweit hiermit die vorläufige Übernahme der zuerkannten Kosten in Höhe von 210,83 EUR und der noch offenen Kosten in Höhe von 63,31 EUR als Zuschuss geltend gemacht worden ist. Hinsichtlich der Kosten in Höhe von 210,83 EUR fehlt dem Antrag mittlerweile das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller insoweit auf eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr angewiesen ist. Denn wie bereits ausgeführt, hat der Antragsgegner diese Kosten mit seinem Bescheid vom 27. Dezember 2007 ohne jede Beschränkung als Zuschuss übernommen. Hinsichtlich der zur Gaszählereröffnung weiterhin erforderlichen Kosten in Höhe von 63,31 EUR erscheint die Sache demgegenüber jedenfalls nicht eilbedürftig. Denn die Gaszählereröffnung lässt sich auch mit Geldmitteln erreichen, die nur als Darlehen zuerkannt werden. Im Hinblick hierauf ist im vorliegenden Fall aber auch ein Anordnungsanspruch zu verneinen, weil der Senat den Antragsgegner lediglich aufgrund einer Folgenabwägung zur vorläufigen Übernahme der für die Gaszählereröffnung noch erforderlichen Kosten in Höhe von 63,31 EUR verpflichtet hat. Hinzu kommt dass der Antragsteller in der Hauptsache möglicherweise ebenfalls nur eine Übernahme der Kosten als Darlehen wird erreichen können, sofern die Kosten der Gaszählereröffnung als Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II und nicht als aktueller Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II zu bewerten sein sollten.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 ist unzulässig. Sie richtet sich zwar gegen einen mit der Beschwerde angreifbaren Beschluss im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG und ist auch frist- und formgerecht im Sinne von § 173 SGG eingelegt worden. Es fehlt jedoch an dem darüber hinaus erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn wie bereits dargelegt, hat der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 27. Dezember 2007 gegenüber dem Antragsteller nicht nur einen so genannten Ausführungsbescheid erlassen, der unter dem Vorbehalt steht, dass er nur dann gelten soll, wenn der Beschluss des Sozialgerichts rechtskräftig wird. Vielmehr hat der Antragsgegner mit diesem Bescheid Gaslieferungskosten in Höhe von 210,83 EUR als Zuschuss gewährt und sich damit bereits im Vorfeld seiner Beschwerde freiwillig nicht nur dem Beschluss des Sozialgerichts gebeugt, sondern eine über diesen Beschluss hinausgehende endgültige Regelung getroffen. Ein schutzwürdiges Interesse daran, gegen den Beschluss mit der Beschwerde vorzugehen, steht ihm damit nicht mehr zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie bezieht sich auf beide Instanzen und berücksichtigt das wechselseitige Unterliegen der Beteiligten. Hierbei ist der Senat zum einen davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens bei Einleitung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Sozialgericht die vorläufige Übernahme aller Kosten als Zuschuss erreichen wollte, deren Zahlung zur Gaszählereröffnung führen würden. Zum anderen hat der Senat berücksichtigt, dass die Beteiligten mit ihren Schriftsätzen vom 19. November 2007 (Antragsgegner) und 6. Dezember 2007 (Antragsteller) sinngemäß das erstinstanzliche Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit der Antragsgegner dem ursprünglich auch hierauf gerichteten Begehren des Antragstellers, Gaslieferungskosten in Höhe von 280,23 EUR vorläufig als Zuschuss zu übernehmen, mit seinem Bescheid vom 19. November 2007 nicht nur entsprochen hat, sondern sogar darüber hinaus gegangen ist.
Auf seinen zeitgleich mit der Beschwerde anhängig gemachten Antrag war dem Antragsteller gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, weil der Antragsteller die Kosten der Verfahrensführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen zur Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig. Sie betrifft bei sachgerechter Auslegung die vorläufige Übernahme der nach telefonischer Auskunft der GASAG vom 29. Februar 2008 zur Gaszählereröffnung weiterhin erforderlichen Kosten in Höhe von 63,31 EUR sowie die vorläufige Übernahme dieser und der vom Sozialgericht als Darlehen bereits zuerkannten Kosten in Höhe von 210,83 EUR als Zuschuss. Über diese Leistungen hat das Sozialgericht trotz des insoweit missverständlich gefassten Tenors und der ebenfalls unglücklich formulierten Entscheidungsgründe bei sachdienlicher Auslegung des angegriffenen Beschlusses auch vollumfänglich entschieden, was sich insbesondere vor dem Hintergrund ergibt, dass der Antrag des Antragstellers bei vernünftiger Betrachtung von Anfang an auf die vorläufige Übernahme aller zur Gaszählereröffnung erforderlichen Kosten als Zuschuss gerichtet gewesen ist und der Antragsgegner diesem Antrag mit seinem Bescheid vom 19. November 2007 nur teilweise entsprochen hat.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet, soweit der Antragsteller mit ihr erreichen will, dass der Antragsgegner die zur Gaszählereröffnung weiterhin erforderlichen Kosten in Höhe von 63,31 EUR jedenfalls als Darlehen vorläufig übernimmt. Insoweit hat das Sozialgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt, weil der Antragsteller gemäß § 86 b Abs. 2 SGG diesbezüglich sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hat. Hierbei ist der Anordnungsgrund vor dem Hintergrund zu bejahen, dass der Antragsteller insbesondere zum Kochen sowie zum Beheizen eines Zimmers seiner Wohnung auf die Wiedereröffnung des Gaszählers dringend angewiesen ist. Der Anordnungsanspruch ist zu bejahen, weil der Antragsteller zu dem Personenkreis gehört, der nach den Bestimmungen des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat und ihm die begehrte Leistung als Darlehen aufgrund einer Folgenabwägung zusteht. Eine solche Folgenabwägung, bei der unter Außerachtlassung der Erfolgsaussichten der Hauptsache die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Folgen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende indes im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg hätte, erscheint im Verfahren des Antragstellers mit Blick auf die Unübersichtlichkeit seines Falles zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Licht von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes geboten. Sie fällt im vorliegenden Fall zugunsten des Antragstellers aus, weil die Versorgung mit zum Kochen und Heizen benötigter Energie zu den elementaren Grundbedürfnissen gehört und der für die Gaszählereröffnung benötigte Betrag in Höhe von 63,31 EUR im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner bereits Gaslieferungskosten in Höhe von (280,23 EUR + 210,83 EUR =) 491,06 EUR gezahlt hat, nicht mehr nennenswert ins Gewicht fällt.
Letzterem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe dem Antragsteller die gezahlten Beträge teilweise ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie im Übrigen lediglich deshalb geleistet, um den unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren stehenden Beschluss des Sozialgerichts auszuführen. Denn der Antragsgegner verkennt, dass er dem Antragsteller diese Leistungen mit seinen Bescheiden vom 19. November 2007 und 27. Dezember 2007 (endgültig) als Zuschuss zuerkannt hat. Hierbei ist zwar davon auszugehen, dass der Antragsgegner eine solche Entscheidung nicht hat treffen wollen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn maßgeblich dafür, ob – was hier nicht zweifelhaft ist – ein Verwaltungsakt erlassen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, ist nicht, von welcher Vorstellung die Behörde ausgegangen ist. Entscheidend ist vielmehr der objektive Sinngehalt ihrer Erklärung, das heißt, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste. Vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet lassen sich die Bescheide vom 19. November 2007 und 27. Dezember 2007 jedoch nicht anders verstehen als soeben dargelegt. Denn sie selbst lassen irgendwelche Einschränkungen nicht erkennen, sondern regeln die Übernahme von Gaslieferungsschulden in Höhe von 280,23 EUR und 210,83 EUR in jeweils einem Satz, der nur insoweit der Auslegung bedarf, als es um die Frage geht, ob die Leistungen als Zuschuss oder als Darlehen gewährt worden sind. Diese Frage kann jedoch nur zugunsten einer Gewährung als Zuschuss beantwortet werden, weil eine Gewährung als Darlehen eine Beschränkung darstellen würde, die unmissverständlich hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dass der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren in seinen Schriftsätzen vom 19. November 2007 und 14. Januar 2008 Ausführungen gemacht hat, anhand derer der Bescheidempfänger auf einen von der Erklärung abweichenden Willen des Erklärenden hätte schließen können, ist unerheblich, weil diese Schriftsätze erst nach der Erteilung der Bescheide abgefasst bzw. dem Antragsteller erst nach der Erteilung der Bescheide über das Gericht übermittelt worden sind.
Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragstellers unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers abgelehnt, soweit hiermit die vorläufige Übernahme der zuerkannten Kosten in Höhe von 210,83 EUR und der noch offenen Kosten in Höhe von 63,31 EUR als Zuschuss geltend gemacht worden ist. Hinsichtlich der Kosten in Höhe von 210,83 EUR fehlt dem Antrag mittlerweile das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller insoweit auf eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr angewiesen ist. Denn wie bereits ausgeführt, hat der Antragsgegner diese Kosten mit seinem Bescheid vom 27. Dezember 2007 ohne jede Beschränkung als Zuschuss übernommen. Hinsichtlich der zur Gaszählereröffnung weiterhin erforderlichen Kosten in Höhe von 63,31 EUR erscheint die Sache demgegenüber jedenfalls nicht eilbedürftig. Denn die Gaszählereröffnung lässt sich auch mit Geldmitteln erreichen, die nur als Darlehen zuerkannt werden. Im Hinblick hierauf ist im vorliegenden Fall aber auch ein Anordnungsanspruch zu verneinen, weil der Senat den Antragsgegner lediglich aufgrund einer Folgenabwägung zur vorläufigen Übernahme der für die Gaszählereröffnung noch erforderlichen Kosten in Höhe von 63,31 EUR verpflichtet hat. Hinzu kommt dass der Antragsteller in der Hauptsache möglicherweise ebenfalls nur eine Übernahme der Kosten als Darlehen wird erreichen können, sofern die Kosten der Gaszählereröffnung als Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II und nicht als aktueller Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II zu bewerten sein sollten.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2007 ist unzulässig. Sie richtet sich zwar gegen einen mit der Beschwerde angreifbaren Beschluss im Sinne von § 172 Abs. 1 SGG und ist auch frist- und formgerecht im Sinne von § 173 SGG eingelegt worden. Es fehlt jedoch an dem darüber hinaus erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn wie bereits dargelegt, hat der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 27. Dezember 2007 gegenüber dem Antragsteller nicht nur einen so genannten Ausführungsbescheid erlassen, der unter dem Vorbehalt steht, dass er nur dann gelten soll, wenn der Beschluss des Sozialgerichts rechtskräftig wird. Vielmehr hat der Antragsgegner mit diesem Bescheid Gaslieferungskosten in Höhe von 210,83 EUR als Zuschuss gewährt und sich damit bereits im Vorfeld seiner Beschwerde freiwillig nicht nur dem Beschluss des Sozialgerichts gebeugt, sondern eine über diesen Beschluss hinausgehende endgültige Regelung getroffen. Ein schutzwürdiges Interesse daran, gegen den Beschluss mit der Beschwerde vorzugehen, steht ihm damit nicht mehr zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie bezieht sich auf beide Instanzen und berücksichtigt das wechselseitige Unterliegen der Beteiligten. Hierbei ist der Senat zum einen davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens bei Einleitung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Sozialgericht die vorläufige Übernahme aller Kosten als Zuschuss erreichen wollte, deren Zahlung zur Gaszählereröffnung führen würden. Zum anderen hat der Senat berücksichtigt, dass die Beteiligten mit ihren Schriftsätzen vom 19. November 2007 (Antragsgegner) und 6. Dezember 2007 (Antragsteller) sinngemäß das erstinstanzliche Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, soweit der Antragsgegner dem ursprünglich auch hierauf gerichteten Begehren des Antragstellers, Gaslieferungskosten in Höhe von 280,23 EUR vorläufig als Zuschuss zu übernehmen, mit seinem Bescheid vom 19. November 2007 nicht nur entsprochen hat, sondern sogar darüber hinaus gegangen ist.
Auf seinen zeitgleich mit der Beschwerde anhängig gemachten Antrag war dem Antragsteller gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, weil der Antragsteller die Kosten der Verfahrensführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen zur Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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