Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1572/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 959/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Antragsgegner zur Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft verpflichtet werden soll, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragstellerin vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 (alle m.w.N.)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 (alle m.w.N.)).
Hiervon ausgehend hat das SG zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des SG in Zweifel zu ziehen. Auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Als Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin begehrte Zusicherung ist die Vorschrift des § 22 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)) heranzuziehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Vor Abschluss eines neuen Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher zuständigen örtlichen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (Abs. 2 S. 1). Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (Abs. 2 S. 2).
Hiervon ausgehend kann im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens dahinstehen, ob der (sofortige) Umzug im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten und durch Vorlage von Lichtbildern belegten Mängel der bisherigen Wohnung in der T.straße in S., die erst in den (vergangenen) Wintermonaten offenbar geworden seien (Schimmel in der Dusche, undichte Fenster, schlecht funktionierende Heizung), - auch zum jetzigen Zeitpunkt noch - erforderlich ist. Denn es fehlt für die Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Erteilung der Zusicherung jedenfalls daran, dass die Aufwendungen für die neue Wohnung in der M.Straße auch nach der Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung nicht angemessen sind.
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnrn. 19 ff. und - B 7b AS 14/06 R - BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschluss vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiterem Faktor im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O. Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O. Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - (juris) und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).
Feststehen muss jedoch in jedem Fall vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; Hess. Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - (juris); Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Beschluss des Senats vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (juris); Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O. Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - (juris); Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 - (juris)).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar hält die von der Antragstellerin zur Anmietung gewünschte Zwei-Zimmerwohnung in der M.Straße nach deren Angaben die in Baden-Württemberg bei alleinstehenden Personen zu beachtende Wohnraum- und Wohnflächenbegrenzung von bis zu 45 m² ein (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. 240) in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248)).
Allerdings spricht bei summarischer Prüfung aus den vom SG dargestellten Gründen einiges dafür, dass die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete von insgesamt 435,- EUR nach den bei der Antragstellerin zu berücksichtigenden Verhältnissen mit Blick auf die ortsübliche Durchschnittsmiete grundsicherungsrechtlich unangemessen sein dürfte; hieran ändert es auch nichts, dass die derzeit bewohnte Unterkunft in der T.straße noch teurer ist. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens kann in der gebotenen kurzen Zeit nicht abschließend ermittelt werden, ob die vom SG zugrunde gelegte ortsüblichen Miete von 6,70 EUR/ Quadratmeter, die der Untergrenze des aktuellen Mietspiegels der Landeshauptstadt Stuttgart (2007/2008) für Wohnungen bis Baujahr 1975 entspricht - und sich mit der vom Antragsgegner zugrunde gelegten Mietobergrenze deckt -, die angemessenen Unterkunftskosten auch bei Neuvermietungen adäquat widerspiegelt. Allerdings übersteigt die zu zahlende Kaltmiete/Quadratmeter die Angemessenheitsgrenze selbst bei Annahme eines höheren Betrages signifikant; unter Zugrundelegung einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm liegt diese vorliegend bei 9,66 EUR/ Quadratmeter Wohnfläche.
Die Unangemessenheit der Unterkunftskosten wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Soweit diese allerdings vorträgt, die Kosten würden einerseits durch die Untervermietung zweier Kellerräume um monatlich 100,- EUR gesenkt und zum Anderen dadurch, dass die Großmutter der Antragstellerin bereit sei, die monatliche Differenz von ca. 35,- EUR zwischen angemessenen und tatsächlichen Unterkunftskosten abzudecken, so genügt dies nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Zwar mindern Einnahmen aus einer Untervermietung die tatsächlichen Aufwendungen (Berlit in LPK-SGB II 2. Aufl., § 22 Rdnr. 15) und können eine geeignete Maßnahme zur Kostensenkung darstellen. Allerdings hat bereits die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass - soweit ersichtlich - die nach dem Mietvertrag erforderliche Untervermietungsgenehmigung des Vermieters nicht beigebracht worden ist, weshalb nicht erkennbar ist, dass diese Kostensenkungsmöglichkeit - unabhängig von ihrer Dauerhaftigkeit - tatsächlich offen steht. Was die bekundete Bereitschaft der Großmutter der Antragstellerin anbelangt, dieser monatlich ca. 35,- EUR zu den Mietkosten zuzuwenden, ist diese zur Glaubhaftmachung der Angemessenheit der Unterkunftskosten schon deswegen nicht geeignet, weil es für die Frage, ob Unterkunftskosten angemessen sind, auf die im Außenverhältnis (zum Vermieter) entstehenden Aufwendungen ankommt (Berlit a.a.O.). Zuwendungen Dritter sind in der Regel als Einkommen zur berücksichtigen, mindern aber nicht die Unterkunftskosten (Berlit, a.a.O.; zur finanziellen Unterstützung durch Angehörige vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 7. Februar 2007 - S 5 AS 3454/06 - (juris) m.w.N.).
Damit scheitert die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II bei summarischer Prüfung an der deutlichen Überschreitung der als angemessen anzusehenden Aufwendungen für die neue Unterkunft, weshalb die von der Antragstellerin durchaus glaubhaft gemachten Gründe für einen jedenfalls nicht längerfristigen Verbleib in der jetzigen Wohnung den Zusicherungsanspruch für sich genommen nicht zu begründen vermögen (zum Anspruch auf Zusicherung bei notwendigem Auszug und (nur) geringfügiger Überschreitung der Richtwerte, s. Berlit, a.a.O., Rdnr. 77). Unabhängig davon ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Einholung der Zusicherung nicht gesetzliche Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Höhe der angemessenen Unterkunftskosten ist. Nach einem Umzug wirkt ein Verstoß gegen die Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht auf die Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten; diese können beansprucht werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 - L 7 AS 623/07 ER - und vom 20. Januar 2006 - L 7 AS 472/05 - (jeweils juris); Berlit in LPK SGB II 2. Aufl., § 22 Rdnr. 70 f.). Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten kann daher ohne Weiteres in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden kann. Die - bis dahin nicht eingeholte - Zusicherung wäre dann gegebenenfalls im Wege einer Fiktion zu ersetzen (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).
Fehlt es damit bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, so kann dahin stehen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Antragsgegner zur Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft verpflichtet werden soll, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragstellerin vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 (alle m.w.N.)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 (alle m.w.N.)).
Hiervon ausgehend hat das SG zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des SG in Zweifel zu ziehen. Auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Als Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin begehrte Zusicherung ist die Vorschrift des § 22 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)) heranzuziehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Vor Abschluss eines neuen Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher zuständigen örtlichen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (Abs. 2 S. 1). Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (Abs. 2 S. 2).
Hiervon ausgehend kann im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens dahinstehen, ob der (sofortige) Umzug im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten und durch Vorlage von Lichtbildern belegten Mängel der bisherigen Wohnung in der T.straße in S., die erst in den (vergangenen) Wintermonaten offenbar geworden seien (Schimmel in der Dusche, undichte Fenster, schlecht funktionierende Heizung), - auch zum jetzigen Zeitpunkt noch - erforderlich ist. Denn es fehlt für die Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Erteilung der Zusicherung jedenfalls daran, dass die Aufwendungen für die neue Wohnung in der M.Straße auch nach der Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung nicht angemessen sind.
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ist die Wohnungsgröße, der Wohnstandard sowie das örtliche Mietniveau (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnrn. 19 ff. und - B 7b AS 14/06 R - BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnrn. 24 ff.). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist typisierend auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 19; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24; so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 - Breithaupt 2007, 62; Beschluss vom 27. September 2006 - L 7 AS 4739/06 ER-B - ZFSH/SGB 2007, 31). Bezüglich des Wohnungsstandards als weiterem Faktor im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist darauf abzustellen, ob die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O. Rdnr. 20). Den räumlichen Vergleichsmaßstab bildet insoweit regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" decken muss, sodass im Einzelfall - je nach den örtlichen Verhältnissen - insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt - eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete, bei größeren Städten u.U. sogar eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O. Rdnr. 21; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Da sich der Wohnstandard nach dem konkreten Wohnort richtet, kann dem Hilfebedürftigen ein Umzug in eine andere Wohngemeinde mit niedrigerem Mietniveau regelmäßig nicht abverlangt werden, zumal ihm eine Aufgabe seines sozialen Umfeldes grundsätzlich nicht zuzumuten ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 26). Bei der Angemessenheitsprüfung abzustellen ist zudem nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards und Quadratmeterpreis; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt der - abstrakt zu ermittelnden - personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 21. September 2006 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27. Dezember 2005 und 27. September 2006 a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51; unklar BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 20). Da der Hilfebedürftige indessen einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfes hat, hat sich die Angemessenheitsprüfung schließlich auch auf die Frage zu erstrecken, ob dem Hilfeempfänger eine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 22; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 25; ferner schon Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER- B - (juris) und vom 27. Dezember 2005 a.a.O.).
Feststehen muss jedoch in jedem Fall vor der Prüfung von Unterkunftsalternativen, dass die Aufwendungen für die vom Hilfebedürftigen angemietete Wohnung unangemessen hoch sind. Als aussagekräftige Erkenntnisquellen kommen insoweit örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§§ 558c ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, werden die Grundsicherungsträger gehalten sein, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 a.a.O. Rdnr. 23; Hess. Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 12. März 2007 - L 9 AS 260/06 - (juris); Berlit jurisPR-SozR 5/2007 Anm. 1). Die bloß punktuelle oder sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht als Datenmaterial jedenfalls nicht aus; die Datenerhebung muss vielmehr vollständig und fortlaufend erfolgen, wobei auch Mietlisten kommunaler Wohnungsbauträger und für die Leistungsberechtigten erstellte Mietbescheinigungen einzubeziehen sein dürften (vgl. Beschluss des Senats vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (juris); Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 a.a.O.). Die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) stellen dagegen keine valide Grundlage für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft dar; sie können allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O. Rdnr. 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 24). Mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung werden bei einem Rückgriff auf derartige Tabellen freilich in den Blick zu nehmen und ggf. durch Zuschläge zu Gunsten des Hilfebedürftigen auszugleichen sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B - (juris); Hess. LSG, Urteil vom 12. März 2007 - a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 - (juris)).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar hält die von der Antragstellerin zur Anmietung gewünschte Zwei-Zimmerwohnung in der M.Straße nach deren Angaben die in Baden-Württemberg bei alleinstehenden Personen zu beachtende Wohnraum- und Wohnflächenbegrenzung von bis zu 45 m² ein (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. 240) in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248)).
Allerdings spricht bei summarischer Prüfung aus den vom SG dargestellten Gründen einiges dafür, dass die für die Wohnung zu zahlende Kaltmiete von insgesamt 435,- EUR nach den bei der Antragstellerin zu berücksichtigenden Verhältnissen mit Blick auf die ortsübliche Durchschnittsmiete grundsicherungsrechtlich unangemessen sein dürfte; hieran ändert es auch nichts, dass die derzeit bewohnte Unterkunft in der T.straße noch teurer ist. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens kann in der gebotenen kurzen Zeit nicht abschließend ermittelt werden, ob die vom SG zugrunde gelegte ortsüblichen Miete von 6,70 EUR/ Quadratmeter, die der Untergrenze des aktuellen Mietspiegels der Landeshauptstadt Stuttgart (2007/2008) für Wohnungen bis Baujahr 1975 entspricht - und sich mit der vom Antragsgegner zugrunde gelegten Mietobergrenze deckt -, die angemessenen Unterkunftskosten auch bei Neuvermietungen adäquat widerspiegelt. Allerdings übersteigt die zu zahlende Kaltmiete/Quadratmeter die Angemessenheitsgrenze selbst bei Annahme eines höheren Betrages signifikant; unter Zugrundelegung einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm liegt diese vorliegend bei 9,66 EUR/ Quadratmeter Wohnfläche.
Die Unangemessenheit der Unterkunftskosten wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Soweit diese allerdings vorträgt, die Kosten würden einerseits durch die Untervermietung zweier Kellerräume um monatlich 100,- EUR gesenkt und zum Anderen dadurch, dass die Großmutter der Antragstellerin bereit sei, die monatliche Differenz von ca. 35,- EUR zwischen angemessenen und tatsächlichen Unterkunftskosten abzudecken, so genügt dies nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Zwar mindern Einnahmen aus einer Untervermietung die tatsächlichen Aufwendungen (Berlit in LPK-SGB II 2. Aufl., § 22 Rdnr. 15) und können eine geeignete Maßnahme zur Kostensenkung darstellen. Allerdings hat bereits die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass - soweit ersichtlich - die nach dem Mietvertrag erforderliche Untervermietungsgenehmigung des Vermieters nicht beigebracht worden ist, weshalb nicht erkennbar ist, dass diese Kostensenkungsmöglichkeit - unabhängig von ihrer Dauerhaftigkeit - tatsächlich offen steht. Was die bekundete Bereitschaft der Großmutter der Antragstellerin anbelangt, dieser monatlich ca. 35,- EUR zu den Mietkosten zuzuwenden, ist diese zur Glaubhaftmachung der Angemessenheit der Unterkunftskosten schon deswegen nicht geeignet, weil es für die Frage, ob Unterkunftskosten angemessen sind, auf die im Außenverhältnis (zum Vermieter) entstehenden Aufwendungen ankommt (Berlit a.a.O.). Zuwendungen Dritter sind in der Regel als Einkommen zur berücksichtigen, mindern aber nicht die Unterkunftskosten (Berlit, a.a.O.; zur finanziellen Unterstützung durch Angehörige vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 7. Februar 2007 - S 5 AS 3454/06 - (juris) m.w.N.).
Damit scheitert die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II bei summarischer Prüfung an der deutlichen Überschreitung der als angemessen anzusehenden Aufwendungen für die neue Unterkunft, weshalb die von der Antragstellerin durchaus glaubhaft gemachten Gründe für einen jedenfalls nicht längerfristigen Verbleib in der jetzigen Wohnung den Zusicherungsanspruch für sich genommen nicht zu begründen vermögen (zum Anspruch auf Zusicherung bei notwendigem Auszug und (nur) geringfügiger Überschreitung der Richtwerte, s. Berlit, a.a.O., Rdnr. 77). Unabhängig davon ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Einholung der Zusicherung nicht gesetzliche Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Höhe der angemessenen Unterkunftskosten ist. Nach einem Umzug wirkt ein Verstoß gegen die Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht auf die Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten; diese können beansprucht werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 - L 7 AS 623/07 ER - und vom 20. Januar 2006 - L 7 AS 472/05 - (jeweils juris); Berlit in LPK SGB II 2. Aufl., § 22 Rdnr. 70 f.). Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten kann daher ohne Weiteres in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden kann. Die - bis dahin nicht eingeholte - Zusicherung wäre dann gegebenenfalls im Wege einer Fiktion zu ersetzen (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.).
Fehlt es damit bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, so kann dahin stehen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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