L 10 R 3038/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2670/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3038/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 15.05.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 1959 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Schreiner absolviert und war nach seinen Angaben danach bis 1984 in diesem Beruf tätig. Anschließend war er als Lagerarbeiter, Landschaftsgärtner und zuletzt vom 01.09.1987 bis 31.03.1992 als Gemeindearbeiter (vor allem Gräber ausheben, tarifliche Einstufung als ungelernter Arbeiter) bei der Gemeinde G. beschäftigt. Seither ist der Kläger arbeitslos.

Am 22.12.2003 beantragte der Kläger anlässlich eines Hausbesuchs eines Versichertenberaters der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute: Deutsche Rentenversicherung Bund) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Internistin G. erstattete im Auftrag der Beklagten ein Gutachten (Untersuchung am 03.09.2004) und stellte ein chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom mit zeitweiliger Wurzelreizsymptomatik bei Bandscheibenvorfall C5/6 mit beginnender Spinalkanalenge ohne Funktionseinschränkungen, ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit zeitweiliger pseudo-radikulärer Symptomatik bei Spondylolisthese im unteren LWS-Abschnitt, einen Codeinabusus und einen Tinnitus beidseits fest. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und häufiges Bücken, ohne Erschütterungen, ohne erheblichen Zeitdruck und ohne Nachtschicht seien dem Kläger nach einem Heilverfahren mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die vom 30.11.2004 bis 24.12.2004 stationär in der Rehabilitationsklinik K. durchgeführt wurden. Im Entlassungsbericht stellte Dr. D. eine Spondylolisthesis L5/S1, ein chronisches Cervikalsyndrom, eine Periarthropathie beider Schultergelenke, eine Chondropathia patellae beidseits, einen Tinnitus aurium beidseits und einen Opiatabusus fest. Der Kläger könne zwar nicht mehr die zuletzt ausgeübte, aber leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne schweres Heben und Tagen von Lasten (Obergrenze 10 kg), ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne einseitige Körperhaltung, ohne starke Belastung der Kniegelenke (z.B. Arbeiten in Hockstellung oder im Knien) mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Mit Bescheid vom 09.02.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. In dem im Widerspruchsverfahren erstatteten fachorthopädischen Gutachten stellte Dr. B. ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Spondylolyse L5 und Bewegungseinschränkung, eine fixierte BWS-Kyhose, eine Periarthropathie der rechten Schulter, ein Cervicalsyndrom und einen NPP C 5/6 links, eine chronische Cephalgie und Tinnitus sowie einen Zustand nach Knöchelfraktur rechts fest. Der Kläger könne leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in ständiger gebückter oder hockender Körperhaltung und ohne Überkopfarbeiten noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Kläger nur noch unter drei Stunden täglich zumutbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Das am 22.08.2005 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat die behandelnden Ärzte Dr. K. , K. und Dr. B. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört - sie haben durchweg ein sechsstündiges Leistungsvermögen auch für leichte Tätigkeiten im Hinblick auf die orthopädischen Leiden und ein Schmerzsyndrom verneint - und Gutachten von Dr. F. und Dr. H. sowie eine schriftliche Auskunft der Gemeinde G. (u.a. tarifliche Einstufung in Lohngruppe 1 des BMT-G) eingeholt.

Der Sachverständige Dr. F. hat eine kontrollierte Abhängigkeit von dem Opioid Hydromorphon mit zusätzlichem Konsum von verordneten Psychopharmaka, Cannabis und Tabak sowie eine Anpassungsstörung festgestellt. Folgeschäden nach Alkoholabhängigkeit und bei Betäubungsmittelkonsum bestünden nicht. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne der Kläger nicht mehr verrichten, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit gelegentlichem Heben und Tragen bis zu einer Obergrenze von 10 kg, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne einseitige Körperhaltungen, ohne Belastung der Kniegelenke (Arbeiten im Hocken oder Knieen) könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

Der Sachverständige Dr. H. hat ein Lumbalsyndrom bei Spondylolisthesis L5/S1 und Bandscheibenprotrusion ohne Anhaltspunkte für Nervenwurzelreiz- oder ausfallserscheinungen, ein Cervicalsyndrom mit leichten Muskelspannungsstörungen bei Bandscheibenvorfall C5/6 mit sekundärer Spinalkanalenge ohne Anhaltspunkte für Nervenwurzelreiz- oder aufallserscheinungen, ein Impingementsyndrom beider Schultergelenke ohne Funktionsbeeinträchtigung, einen Zustand nach knöchener Verletzung des linken Ellenbogens im Kindesalter ohne Funktionsbeeinträchtigung und ein femoropatellares Schmerzsyndrom der Kniegelenke ohne Funktionsdefizit festgestellt. Der Kläger könne zwar die letzte Tätigkeit als Gemeindearbeiter nicht mehr ausüben, er sei hingegen durchaus in der Lage, an mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg unter Vermeidung von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie unter Kälte, Nässe oder Zuglufteinwirkung und ständig gebückter oder sonstiger statisch einseitig ungünstiger Körperhaltung zu verrichten.

Mit Urteil vom 15.05.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zusammenfassend ausgeführt, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), da er weiterhin in der Lage sei, unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten mit ständigem Treppensteigen, keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine Arbeiten unter Kälte, Nässe oder Zuglufteinwirkung, keine Arbeiten in ständig gebückter oder sonstiger statisch einseitiger ungünstiger Körperhaltung, kein Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg) eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies ergebe sich aus den Gutachten von Dr. F. und Dr. H ...Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI, da er auf Grund seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Gemeinde G. als ungelernter Arbeiter auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.

Gegen das am 08.06.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.06.2007 Berufung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, das Sozialgericht verdränge die Befunde von dem Nervenarzt K. und dem Orthopäden Dr. B ... Diese hätten auf Grund der wiederholten Behandlung des Klägers einen deutlicheren Überblick über dessen Gesundheitszustand, als die Sachverständigen Dr. F. und Dr. H.,die den Kläger nur einmalig gesehen hätten. Auch Dr. K. stelle in Abrede, dass der Kläger einer regelmäßigen Arbeit nachgehen könne, ebenso der Schmerztherapeut Dr ... Der Kläger hat Bescheinigungen der behandelnden Ärzte Dr. B. (schwere chronifizierte Schmerzerkrankung Stadium III nach Gerbershagen mit erforderlicher regelmäßiger Einnahme von starken Schmerzmedikamenten; der Kläger sei auf dem Arbeitsmarkt nicht einsetzbar), des Arztes für Nervenheilkunde K. (jahrelang chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Somatisierung und depressiver Anpassungsstörung; Leistungsfähigkeit von über drei Stunden täglich auch bei leichterer körperlicher Tätigkeit nicht zumutbar), des praktischen Arztes Dr. K. (der deutlich eingeschränkte Gesundheitszustand des Klägers erlaube es nicht, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen) und des Orthopäden Dr. B. (das Krankheitsbild habe sich massiv verschlechtert, eine Arbeitsleistung sei nicht mit wirtschaftlichem Wert zu erbringen) vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgericht Heilbronn vom 15.05.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 19.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von dem Kläger beanspruchte Rente (§§ 43, 240 SGB VI) dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten mit ständigem Treppensteigen, keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, keine Arbeiten unter Kälte, Nässe oder Zuglufteinwirkung, keine Arbeiten in ständig gebückter oder sonstiger statisch einseitiger ungünstiger Körperhaltung, kein Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg) noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Atteste der behandelnden Ärzte nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit der Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. F. und Dr. H. in Zweifel zu ziehen.

Soweit der behandelnde Arzt für Anästhesiologie Dr. B. von einer schweren chronifizierten Schmerzerkrankung Stadium III ausgeht, welche die regelmäßige Einnahme von starken Schmerzmedikamenten erfordere, lässt sich schon dies nicht nachweisen. Der gerichtliche Sachverständige Dr. H. hat dargelegt, dass bei dem Kläger zwar ein Wirbelgleiten vorliegt, auf Grund des klinischen Befundes (flüssige spontane Bewegungen und Fehlen von Muskeltonuserhöhungen) das Vorliegen lang anhaltender Schmerzen jedoch nicht nachvollziehbar ist und darüber hinaus ein Wirbelgleiten nicht zu den typischen Beschwerdebildern gehört, die einer Schmerztherapie mit Opioiden bedürfen. Eine Schmerzerkrankung, die über das organische, hier orthopädische Grundleiden hinausgeht, wie insbesondere eine somatoforme Schmerzstörung, hat Dr. F. nicht gefunden. Ob die organischen Erkrankungen somit die Verordnung hoch wirksamer Schmerzmittel rechtfertigen, erscheint nach den Ausführungen insbesondere von Dr. H. fraglich. Zwar ist es, wie der Sachverständige Dr. F. dargelegt hat, nun durch die ständige Verordnung und Einnahme von Schmerzmitteln zu einer kontrollierten Abhängigkeit vom Opioid Hydromorphon gekommen. Hierdurch wird allerdings die Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten in dem vom Sozialgericht beschriebenen Umfang nicht beeinträchtigt, da - so Dr. F. - Folgeschäden nach Alkoholabhängigkeit und bei Betäubungsmittelkonsum nicht vorliegen. Daneben besteht - so schlüssig der Sachverständige Dr. F. - eine Anpassungsstörung, die jedoch ebenfalls zu keinen relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit führt. Insbesondere weist der Kläger - so übereinstimmend die Sachverständigen Dr. F. und Dr. H. - keine kognitiven Defizite auf.

Auf Grund dieser Erwägungen vermag auch die Auffassung des behandelnden Arztes für Nervenheilkunde K. nicht zu überzeugen. Auch dieser geht von einem chronifiziertem Schmerzsyndrom aus und meint, der Kläger sei insbesondere durch die Schmerzen so stark beeinträchtigt, dass seine Leistungsfähigkeit auf unter drei Stunden täglich gesunken sei. Dies ist nicht nachvollziehbar. Sowohl der Sachverständige Dr. F. als auch der Sachverständige Dr. H. beschreiben eine weitgehende Schmerzfreiheit und insgesamt kein wesentliches Funktionsdefizit im Rahmen der Beweglichkeit. Dabei ist unerheblich, dass die Beschreibung dieses Zustandes unter der jedenfalls tatsächlich durchgeführten Behandlung mit starken Schmerzmitteln (also unabhängig von deren Notwendigkeit) erfolgt ist. Entweder ist trotz orthopädischer Grunderkrankung eine derart massive medikamentöse Schmerztherapie nicht erforderlich und die Einnahme der Schmerzmittel unter dem Suchtaspekt zu sehen - was wie dargelegt zu keinen relevanten Leistungseinschränkungen führt -, oder die orthopädischen Leiden erfordern eine Schmerzmedikation, dann ist diese Therapie, wie die Untersuchung durch Dr. H. zeigt, weitgehend erfolgreich, sodass ebenfalls keine rentenrelevanten Einschränkungen vorliegen.

Nachvollziehbar ist zwar, dass der Kläger bereits auf Grund seiner organischen Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet die zuletzt ausgeübte schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr verrichten kann, eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der vom Sozialgericht genannten qualitativen Einschränkungen ist jedoch - so überzeugend die Sachverständigen Dr. H. und Dr. F. - nicht plausibel. Auch aus den von dem Kläger vorgelegten Attesten des praktischen Arztes Dr. K. und des Orthopäden Dr. B. gehen plausible Gründe für eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten in dem bereits beschriebenen Umfang nicht hervor. Konkrete, nachvollziehbare Gründe für die von ihnen angenommene Leistungsminderung geben weder Dr. K. noch Dr. B. an. Weder der pauschale Verweis auf den "deutlich eingeschränkten Gesundheitszustand" des Klägers noch auf eine "massive Verschlechterung" des Krankheitsbildes ohne nähere Angaben geben Anlass, die Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. und Dr. F. in Zweifel zu ziehen, weshalb auch weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht erforderlich sind.

Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass die behandelnden Ärzte ihn häufiger gesehen haben, wohingegen die Beurteilung durch die gerichtlichen Sachverständigen auf einer einmaligen Untersuchung beruht, vermag ebenfalls nicht zu einem höheren Beweiswert der Einschätzungen der behandelnden Ärzte zu führen. Einerseits haben diese, wie bereits dargelegt, teilweise nicht nachvollziehbare Diagnosen gestellt, andererseits haben die gerichtlichen Sachverständigen Dr. F. und Dr. H. die Befunde der behandelnden Ärzte bei ihrer Einschätzung berücksichtigt und nach eigener Untersuchung einer kritischen Würdigung unterzogen. Die Häufigkeit einer Behandlung vermag eine schlüssige und nachvollziehbare Leistungsbeurteilung im Beweiswert nicht zu übertreffen.

Insgesamt ist somit auch für den Senat nachvollziehbar, dass der Kläger zwar nicht mehr seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gemeindearbeiter, jedoch leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der vom Sozialgericht genannten qualitativen Leistungseinschränkungen weiterhin in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.

Das Sozialgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger, obwohl er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gemeindearbeiter nicht mehr verrichten kann, nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI ist. Der Kläger war nach der Aussage seiner letzten Arbeitgeberin, der Gemeinde G. als ungelernter Arbeitnehmer beschäftigt und wurde nach der niedrigsten Lohngruppe des BMT-G, nämlich Lohngruppe 1 entlohnt. Die Aussage der Gemeinde G. hat der Kläger insoweit auch nicht mit Einwendungen angegriffen, er hat vielmehr lediglich geltend gemacht, dass er tatsächlich eine körperlich schwerere Arbeit als ursprünglich von der Gemeinde G. angegeben verrichtet habe. Hierauf kommt es allerdings für den qualitativen Wert einer Tätigkeit nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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