L 23 B 18/07 AY PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
23
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AY 4/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 18/07 AY PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen die Leistungen nach dem AsylblG herabsetzenden Bescheid
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23. August 2007 aufgehoben und der Klägerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin A K, F-E-Straße, P ab dem 04. Juni 2007 gewährt. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz - AsylblG -.

Die Klägerin bezieht seit 2001 Leistungen nach dem AsylblG. Nachdem der Beklagten von der Ausländerbehörde unter dem 26. Juli 2005 mitgeteilt worden war, dass der Aufenthalt (im Bundesgebiet) von der Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst werde (Bl. 31 Verwaltungsvorgänge des Beklagten - VV -), gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 17. Januar 2006 ab 01. Januar 2006 "bis auf weiteres" Leistungen nach § 2 AsylblG in Höhe von 288,00 Euro, die auch in der Folge in dieser Höhe an die Klägerin monatlich gezahlt wurden. Auf Anfrage der Beklagten vom 25. Oktober 2006 teilte die Ausländerbehörde unter dem 06. Dezember 2006 mit, dass die Klägerin ihren Aufenthalt rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusse (Bl. 47 VV). Daraufhin verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 (Bl. 49 VV) dass die bisher gewährten "Leistungen in besonderen Fällen gemäß § 2 Abs. 1 AsylblG" zum 31. Dezember 2006 eingestellt würden. Ab dem 01. Januar 2007 erhalte die Klägerin Leistungen nach §§ 1, 3 ff. AsylblG. Im Ergebnis einer Prüfung sei festgestellt worden, dass die Dauer des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland rechtsmissbräuchlich von der Klägerin selbst beeinflusst worden sei, weil gegen die allgemeinen Mitwirkungspflichten im Rahmen eines Asylverfahrens verstoßen worden und eine zumutbare freiwillige Ausreise nicht erfolgt sei. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylblG seien nicht mehr erfüllt. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 01. Januar 2007 Leistungen nach §§ 1, 3 ff. AsylblG in Höhe von 199,40 Euro pro Monat "bis auf weiteres". Die Klägerin wandte sich mit Widerspruch vom 02. Januar 2007 gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2006. Sie habe sich um Ausweisdokumente bemüht. Sie sei am 29. August 2006 in der Botschaft in Bonn vorstellig gewesen. Für die Untätigkeit der Botschaft sei sie nicht verantwortlich. Unter dem 17. April 2007 begründete die Ausländerbehörde gegenüber der Beklagten noch die Annahme der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland durch die Klägerin. Auf Blatt 68 ff. VV wird verwiesen.

Bereits am 10. April 2007 hat die Klägerin eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben und beantragt, den Bescheid vom 14. Dezember 2006 aufzuheben und ihr Leistungen in besonderen Fällen gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren. Mit Bescheid vom 03. Mai 2007 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 20. August 2007, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2007 zu verpflichten, Leistungen in besonderen Fällen gemäß § 2 Abs. 1 AsylblG zu gewähren.

Den Antrag, ihr für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. August 2007 mit der Begründung abgelehnt, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylblG seien nicht erfüllt, da die Dauer des Aufenthalts missbräuchlich selbst beeinflusst worden sei. Gegen den ihr am 17. September 2007 zugestellten Beschluss richtete sich die am 01. Oktober 2007 erhobene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 05. Oktober 2007). Die Klägerin begehrt weiter Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten. Die Frage der angeblichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes sei gerade in dem Verfahren strittig. Weshalb die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylblG nicht erfüllt seien, ergebe sich aus dem Beschluss nicht.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf die Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe - PKH - abgelehnt. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klägerin ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Dies folgt aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und daraus, dass die Klägerin nur Leistungen nach §§ 1, 3 AsylblG erhält.

Der Rechtsstreit bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

Dabei dürfen an die Prüfung der Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1486/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage ist vom Antrag der Klägerin auszugehen, der ggf. auszulegen ist.

Der auf die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylblG unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 2007 gerichteten Klage kann eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden.

Eine Erfolgswahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Antrages auf Bewilligung von PKH noch eine Beweisaufnahme durchzuführen ist (Hartmann in: Baumbach, Lauterbach u. a., ZPO, § 114 Anm. 86 m.w.N.; Keller/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 73 a Anm. 7 a). Dies gilt in Verfahren mit Amtsermittlung für den Fall, dass weitere Ermittlungen erforderlich sind. Bei nur teilweise zu bejahender Erfolgsaussicht ist dennoch PKH zu bewilligen.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage weiter, nachdem die Untätigkeit der Beklagten durch Erlass des Widerspruchsbescheides beendet worden ist. Die Klägerin kann nach der in der Literatur und Rechtsprechung herrschenden Meinung (dagegen mit ausführlicher Begründung: Zeihe, SGG , § 88 Rn. 9a) zulässig ihr Begehren nach Erledigung der Untätigkeitsklage als Anfechtungs- und Leistungsklage weiterverfolgen (Leitherer: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 88, Anm. 12 a); die wegen der Nichtbescheidung des gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2006 eingelegten Widerspruchs vom 29. Dezember 2006 am 10. April 2007 erhobene Untätigkeitsklage ist jedenfalls nach der Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG (drei Monate) erhoben worden ist (Leitherer, a.a.O., Rdnr. 13).

Die Anfechtungsklage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Stellt sich der Bescheid vom 14. Dezember 2006 als rechtswidrig heraus, ist er aufzuheben, da er die Klägerin in ihren Rechten verletzt. In diesem Fall hat die Leistungsklage ebenfalls Aussicht auf Erfolg, da die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen auf den Bescheid vom 17. Januar 2006 stützen kann.

Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2006 den Verwaltungsakt vom 17. Januar 2006, mit dem der Klägerin Leistungen nach § 2 AsylblG ab Januar 2006 bewilligt worden sind, teilweise aufgehoben. Die Rechtmäßigkeit des im Klageverfahren streitgegenständlichen Bescheides bemisst sich daher nach §§ 45, 48 SGB X.

Mit dem die Leistung gewährenden Bescheid vom 17. Januar 2006 lag ein Dauerverwaltungsakt vor; eine (Teil-)Aufhebung für die Zukunft ist dem Beklagten nur unter den Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden §§ 45, 48 SGB X möglich.

Zwar sind Leistungen nach dem AsylblG in der Regel - wie Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII - keine rentengleichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer bestimmten Notsituation (vgl. zu den Leistungen nach dem BSHG: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - vom 30. November 1996, Vc 29.66, BVerwGE 25, 307; vom 15. November 1967, Vc 71.67 BVerwGE 28, 216). Die Leistungen werden grundsätzlich in Abhängigkeit von der Bedarfssituation nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Grundsätzlich entscheidet daher der Träger der Leistungen nach dem AsylblG in zulässiger Weise über den nächstliegenden Zahlungszeitraum. Die Einstellung oder Verringerung der Hilfen stellt daher in der Regel auch keinen Widerruf, keine Rücknahme oder Aufhebung eines fortwirkenden (Dauer-)Bewilligungsbescheides dar, sondern die Versagung einer weiteren Bewilligung für die Zukunft. Steht der Grundsatz der Nothilfeleistung nicht negativen Vorabentscheidungen mit Dauerwirkung für den zukünftigen Leistungsbezug über den nächstliegenden Zahlungszeitraum hinaus entgegen (BVerwG vom 14. Juli 1998, 5 C 2/97, juris), ist der Sozialhilfeträger auch nicht gehindert, einen Sozialhilfefall auch für einen längeren Zeitraum zu regeln (BVerwG vom 19. Januar 1972, VC 10.71, BVerwGE 39, 261, 265, vom 26. September 1991, 5 C 14/87, juris). Trifft er in einem Sozialhilfefall eine Regelung zur Höhe der Leistungen nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum, sondern darüber hinaus für einen längeren Zeitraum, muss sich der Sozialhilfeträger daran festhalten lassen. Änderungen greifen dann in eine zuerkannte (Dauer-)Leistung ein. Die Vornahme von Änderungen im Leistungsbezug hat dann nach den weiteren Regeln des Sozialverwaltungsverfahrens über die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (§§ 44 ff. SGB X) zu erfolgen.

Die Beklagte hat im vorliegenden Fall der Klägerin mit dem Verwaltungsakt vom 17. Januar 2006 Leistungen nach § 2 AsylblG ab Januar 2006 "bis auf weiteres" und damit nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum, sondern ausdrücklich darüber hinaus für einen nicht näher bestimmten Zeitraum gewährt. Aus der Formulierung des Bescheides ergibt sich, dass die Beklagte der Klägerin die ihr nach ihrer damaligen Rechtsauffassung zustehenden Leistungen nicht nur für den Monat Januar 2006, sondern für weitere Monate in der in dem Bescheid angegebenen Höhe gewähren wollte. Dies folgt aus der Formulierung "bis auf weiteres". Gegenüber der Klägerin als Empfängerin des Verwaltungsaktes ist dieser Regelungscharakter durch die weitere Leistungsgewährung in Höhe des mit dem Bescheid verfügten Leistungsbetrages ohne weiteren Verwaltungsakt bestätigt worden. Auch die Beklagte ist davon ausgegangen, dass sie der Klägerin Leistungen nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum gewährt hat. Dies ergibt sich daraus, dass sie mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2006 gerade den "Leistungsbezug nach § 2 AsylblG" aufhebt und nicht eine (Neu-)Bewilligung ablehnt. Sie hat damit auch nach ihrem Willen in die mit dem Bescheid vom 17. Januar 2006 gewährten Leistungen eingegriffen.

Ob die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Leistungsgewährung für die Zukunft nach §§ 45, 48 SGB X vorlagen und der Bescheid vom 14. Dezember 2006 rechtmäßig ist, ist nach – im PKH-Verfahren vorzunehmender – summarischer Prüfung offen, so dass eine Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage anzunehmen ist.

Dass die Beklagte die teilweise Aufhebung der Leistungsgewährung auf § 48 Abs. 1 SGB X stützen kann, erscheint unter Berücksichtigung der von der Beklagten mit dem Widerspruchsbescheid angeführten Begründung nach dem vorliegenden Akteninhalt fraglich.

Voraussetzung wäre, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die Grundlage des Bescheides vom 17. Januar 2006 waren, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die dazu geführt hat, dass die getroffene Regelung nunmehr nicht mehr erlassen werden dürfte (Wiesner in: von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Aufl. 2001, § 48 Rn. 6). Für die Feststellung, ob eine wesentliche Änderung vorliegt ist daher ein Vergleich zwischen den wirklichen (rechtlichen und tatsächlichen) Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 17. Januar 2006 und dem Zustand zum Zeitpunkt des Aufhebungsbescheides 14. Dezember 2006 anzustellen (Wiesner a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Änderung kann nach dem vorliegenden Akteninhalt nicht festgestellt werden.

Soweit die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid ausführt, dass im Zusammenhang mit der Novellierung des AsylblG mit Wirkung zum 01. Januar 2005 eine Prüfung der Sach- und Rechtslage mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 vorgenommen worden sei, liegt jedenfalls mit der Novellierung des AsylbG keine die Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 SGB X rechtfertigende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen nach Erlass des Verwaltungsaktes vom 17. Januar 2006 vor. Eine spätere Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar.

Allenfalls könnten sich aus der durchgeführten Prüfung nach dem 17. Januar 2006 eingetretene Tatsachen ergeben haben, die die Annahme einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X rechtfertigten. Soweit die Beklagte hierzu auf den Inhalt der Stellungnahme der Ausländerbehörde vom 17. April 2007 Bezug nimmt, werden mit dieser jedoch keine "Tatsachen" mitgeteilt, die, ihr Vorliegen unterstellt, nicht bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 17. Januar 2006 vorgelegen haben. Von der Ausländerbehörde wird auf Tatsachen abgestellt, die bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 17. Januar 2006 bekannt waren. Dies gilt insbesondere für die nunmehr angenommene ungeklärte Identität der Klägerin sowie für die Bemühungen zur Passerlangung. Mit der "Begründung" der Stellungnahme wird ausschließlich auf ein Verhalten der Klägerin vor 2006 abgestellt. Dies gilt insbesondere für die "nunmehr" angenommene ungeklärte Identität, die offenbar seit 1997 unklar ist. Zu dem Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet heißt es in der Stellungnahme: "Darüber hinaus hat sie sich wahrscheinlich über mehrere Jahre (1997 – 2000) illegal im Bundesgebiet aufgehalten".

Dass die Ausländerbehörde mit den Stellungnahmen vom 06. Dezember 2006 und 17. April 2007 die bekannten Umstände anders als mit der Stellungnahme vom 26. Juli 2005 (keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthaltes), die die Beklagte zur Grundlage ihrer Rechtsauffassung mit Bescheid vom 17. Januar 2006 gemacht hat, bewertet hat (Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthaltes), stellt keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar.

Ob mit dem von der Beklagten angeführten Verhalten der Klägerin anlässlich der Vorsprache bei der Liberianischen Botschaft am 29. August 2006 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X vorliegt, ist – soweit sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nach § 48 SGB X bemisst - vom Sozialgericht weiter zu ermitteln. Nach Aktenlage ist nicht feststellbar, ob der Klägerin eine mangelnde Mitwirkung zur Klärung ihrer Passangelegenheiten vorgeworfen werden kann, da nicht geklärt ist, aus welchen Gründen eine Passausstellung trotz vorgetragener Vorsprache nicht erfolgt ist.

Soweit die Beklagte der Stellungnahme der Ausländerbehörde vom 17. April 2007 Umstände entnimmt, die bereits die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung des Aufenthaltes i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 17. Januar 2006 rechtfertigten, kommt als Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 nur § 45 Abs. 1 SGB X in Betracht. Soweit die Beklagte die angefochtene Entscheidung hierauf stützen will, spricht jedoch einiges für eine Rechtswidrigkeit, da die erforderliche Ausübung des Ermessens nicht erkennbar ist. Zudem mangelt es an einer vor einer Aufhebungsentscheidung durchzuführenden Anhörung nach § 24 SGB X.

Nach allem hat die Klage Aussicht auf Erfolg.

Die Vertretung durch eine Rechtsanwältin ist auch erforderlich (§ 121 Abs. 2 ZPO). Kriterien für die Erforderlichkeit einer Beiordnung sind Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Sache sowie die Fähigkeit des Antragstellers zur Prozessführung. Aus dem Dargelegten folgt, dass hier die Sache weder tatsächlich noch rechtlich einfach gelagert und eine anwaltliche Unterstützung daher nicht entbehrlich ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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