Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 101 AS 10025/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 1944/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens, in dem er sich gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung wendet und von dem Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 ohne Anrechnung von Einkommen begehrt.
Der 1961 geborene Kläger erhält seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. Im Jahre 2005 nahm er eine von dem Beklagten geförderte selbstständige Tätigkeit als Händler von ökologischen Lebensmitteln auf; daneben erhielt der Kläger weiterhin Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt bezog der Kläger aufgrund eines Bewilligungsbescheides vom 17. Juli 2006 bis einschließlich November 2006 Leistungen von dem Beklagten in Höhe von monatlich 782,08 EUR.
Im November 2006 beantragte er die Fortzahlung der Leistungen. Er legte in diesem Zusammenhang insbesondere eine Einnahmen-Ausgaben Berechnung für den Zeitraum von Januar 2006 bis November 2006 vor. Aus dieser ergaben sich Betriebseinnahmen in Höhe von 133.229,29 EUR und Betriebsausgaben in Höhe von 126.969,55 EUR. Als vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis wurde danach ein Gewinn in Höhe von 6.359,68 EUR ausgewiesen.
Ausgehend von diesem Betrag ermittelte der Beklagte monatliche Einkünfte in Höhe von 578,15 EUR (=6.359,68 EUR:11 Monate), von denen er abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 195,63 EUR monatlich 382,52 EUR als Einkommen anrechnete.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2007 (gleichlautend Bescheid vom 15. Januar 2007) bewilligte der Beklagte unter Anrechnung dieser Einkünfte für den Dezember 2006 Leistungen in Höhe von 399,56 EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2007 monatlich 411,39 EUR. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass eine Mieterhöhung ab dem 1. Januar 2007 berücksichtigt wurde und dass über die Höhe der Leistung gemäß § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 328 Abs.1 Nr. 3 Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig entschieden worden sei, weil die Höhe des nach § 11 SGB II zu berücksichtigenden Einkommens noch nicht feststehe.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. März 2007 mit der Begründung Widerspruch, er habe im gesamten Jahr 2006 keine positiven Einkünfte aus seiner Selbstständigkeit erzielt. Zum Nachweis verwies er auf eine "kurzfristige Erfolgsrechnung Dezember 2006" vom 30. Januar 2007.
Nach dieser Berechnung erzielte der Kläger im Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2006 bei Betriebseinnahmen in Höhe von 149.107,20 EUR und Betriebsausgaben in Höhe von 151.057,32 EUR einen Verlust in Höhe von 1950,12 EUR. In dieser Berechnung waren, anders als in der zuvor eingereichten Berechnung, insbesondere 3744,52 EUR für Abschreibungen enthalten. Weiter war eine Privateinlage in Höhe von 54.895,58 EUR erwähnt.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 27. April 2007 vor dem Sozialgericht Berlin mit der Begründung Klage erhoben, er habe kein anrechenbares Einkommen erzielt, so dass ihm ein Leistungsanspruch ohne Anrechnung von Einkommen zustehe. Weiter hat er für die Durchführung dieses Klageverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 16. August 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der hiergegen von dem Kläger eingelegten Beschwerde hat das Sozialgericht nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Leistungsakten des Beklagten (933 A 329585 ) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht Berlin hat mit seinem Beschluss vom 16. August 2007 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe insbesondere eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 73a, Rnr. 7c m.w.N.).
Wie das Sozialgericht Berlin in seinem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, sind der Klage nach der im Verfahren auf Prozesskostenhilfe gebotenen summarischen Prüfung zum gegenwärtigen Zeitraum keine hinreichenden Erfolgsaussichten beizumessen.
Streit entscheidend ist die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, dem Kläger die Leistungen zur Grundsicherung vorläufig und unter Anrechnung von Einkommen zu bewilligen.
Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II ist für das Verfahren nach dem SGB II die Vorschrift des § 328 SGB III entsprechend anzuwenden. Gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Nach diesen Regelungen begegnet der angegriffene Bescheid der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Da es sich bei einer Entscheidung nach § 328 Abs.1 Nr. 3 SGB III um eine Ermessensentscheidung handelt, findet durch das Gericht eine Überprüfung dieser Entscheidung lediglich daraufhin statt, ob sie ermessensfehlerhaft ist. Vorliegend sind Ermessensfehler jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte konnte dem Kläger für den streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II vorläufig unter Anrechnung eines Einkommens aus dessen selbstständiger Tätigkeit bewilligen.
Ein Leistungsanspruch nach dem SGB II besteht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nur in dem Umfang, wie Hilfebedürftigkeit vorliegt. Wird Einkommen erzielt, so ist dieses grundsätzlich nach § 11 SGB II anzurechnen.
Vorliegend erfolgte die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens auf Grundlage der vom Kläger bei Antragstellung selbst vorgelegten Berechnungen. Diese wiesen für 11 Monate einen Gewinn in Höhe von 6.359,68 EUR aus. Unter Zugrundelegung dieses Gewinnes ergibt sich monatlich ein Gewinn in Höhe von 578,15 EUR, der abzüglich von Freibeträgen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist.
Eine andere Einschätzung ergibt sich nicht nach der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Berechnung. Zwar weist diese als "kurzfristige Erfolgsrechnung Dezember 2006" vom 30. Januar 2007 bezeichnete Berechnung ein Defizit in Höhe von 1950,12 EUR aus. In dieser zweiten Berechnung ist jedoch insbesondere ein Betrag für Abschreibungen in Höhe von 3744,52 EUR enthalten, der abzusetzen wäre. Dies wird nunmehr durch § 3 Abs. 2 S. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I, 2942) ausdrücklich klargestellt. Danach sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Unter Absetzung dieser nach steuerrechtlichen Vorschriften erfolgten Abschreibungen verbleibt jedoch auch nach der Berechnung vom 30. Januar 2007 ein Gewinn in Höhe von zumindest 1794,40 EUR und damit ein zu berücksichtigendes Einkommen. Darüber hinaus ist diese Berechnung lediglich als "kurzfristige Erfolgsrechnung" ausgewiesen und stellt daher keine verbindliche Einkommensberechnung dar.
Liegen somit zwei sich widersprechende Berechnungen zu den erzielten Einkünften vor, so ist der Leistungsanspruch mangels bezifferbaren Einkommens nicht abschließend zu klären. Wie der Beklagte bereits im angegriffenen Bescheid festgestellt hat, bedarf es zunächst einer abschließenden Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens. Bis dahin ist es nicht zu beanstanden, die Leistung unter Berücksichtigung der zunächst bescheinigten Einkünfte zu bewilligen. Es existiert im SGB II nicht der Grundsatz, dass bei einem Streit über die Höhe eines anzurechnenden Einkommens im Zweifel zu Gunsten des Berechtigten von einem nicht existenten Einkommen auszugehen ist. Vielmehr trägt der Berechtigte die Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang er tatsächlich bedürftig ist. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn im Zweifel im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung Leistungen nur in dem Umfang bewilligt werden, in dem ein Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mindestens gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines erstinstanzlichen Klageverfahrens, in dem er sich gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung wendet und von dem Beklagten höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 ohne Anrechnung von Einkommen begehrt.
Der 1961 geborene Kläger erhält seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. Im Jahre 2005 nahm er eine von dem Beklagten geförderte selbstständige Tätigkeit als Händler von ökologischen Lebensmitteln auf; daneben erhielt der Kläger weiterhin Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt bezog der Kläger aufgrund eines Bewilligungsbescheides vom 17. Juli 2006 bis einschließlich November 2006 Leistungen von dem Beklagten in Höhe von monatlich 782,08 EUR.
Im November 2006 beantragte er die Fortzahlung der Leistungen. Er legte in diesem Zusammenhang insbesondere eine Einnahmen-Ausgaben Berechnung für den Zeitraum von Januar 2006 bis November 2006 vor. Aus dieser ergaben sich Betriebseinnahmen in Höhe von 133.229,29 EUR und Betriebsausgaben in Höhe von 126.969,55 EUR. Als vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis wurde danach ein Gewinn in Höhe von 6.359,68 EUR ausgewiesen.
Ausgehend von diesem Betrag ermittelte der Beklagte monatliche Einkünfte in Höhe von 578,15 EUR (=6.359,68 EUR:11 Monate), von denen er abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 195,63 EUR monatlich 382,52 EUR als Einkommen anrechnete.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2007 (gleichlautend Bescheid vom 15. Januar 2007) bewilligte der Beklagte unter Anrechnung dieser Einkünfte für den Dezember 2006 Leistungen in Höhe von 399,56 EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2007 monatlich 411,39 EUR. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass eine Mieterhöhung ab dem 1. Januar 2007 berücksichtigt wurde und dass über die Höhe der Leistung gemäß § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 328 Abs.1 Nr. 3 Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig entschieden worden sei, weil die Höhe des nach § 11 SGB II zu berücksichtigenden Einkommens noch nicht feststehe.
Hiergegen erhob der Kläger am 2. März 2007 mit der Begründung Widerspruch, er habe im gesamten Jahr 2006 keine positiven Einkünfte aus seiner Selbstständigkeit erzielt. Zum Nachweis verwies er auf eine "kurzfristige Erfolgsrechnung Dezember 2006" vom 30. Januar 2007.
Nach dieser Berechnung erzielte der Kläger im Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2006 bei Betriebseinnahmen in Höhe von 149.107,20 EUR und Betriebsausgaben in Höhe von 151.057,32 EUR einen Verlust in Höhe von 1950,12 EUR. In dieser Berechnung waren, anders als in der zuvor eingereichten Berechnung, insbesondere 3744,52 EUR für Abschreibungen enthalten. Weiter war eine Privateinlage in Höhe von 54.895,58 EUR erwähnt.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 27. April 2007 vor dem Sozialgericht Berlin mit der Begründung Klage erhoben, er habe kein anrechenbares Einkommen erzielt, so dass ihm ein Leistungsanspruch ohne Anrechnung von Einkommen zustehe. Weiter hat er für die Durchführung dieses Klageverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 16. August 2007 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der hiergegen von dem Kläger eingelegten Beschwerde hat das Sozialgericht nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Leistungsakten des Beklagten (933 A 329585 ) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht Berlin hat mit seinem Beschluss vom 16. August 2007 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe insbesondere eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 73a, Rnr. 7c m.w.N.).
Wie das Sozialgericht Berlin in seinem angefochtenen Beschluss im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, sind der Klage nach der im Verfahren auf Prozesskostenhilfe gebotenen summarischen Prüfung zum gegenwärtigen Zeitraum keine hinreichenden Erfolgsaussichten beizumessen.
Streit entscheidend ist die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, dem Kläger die Leistungen zur Grundsicherung vorläufig und unter Anrechnung von Einkommen zu bewilligen.
Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II ist für das Verfahren nach dem SGB II die Vorschrift des § 328 SGB III entsprechend anzuwenden. Gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Nach diesen Regelungen begegnet der angegriffene Bescheid der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Da es sich bei einer Entscheidung nach § 328 Abs.1 Nr. 3 SGB III um eine Ermessensentscheidung handelt, findet durch das Gericht eine Überprüfung dieser Entscheidung lediglich daraufhin statt, ob sie ermessensfehlerhaft ist. Vorliegend sind Ermessensfehler jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte konnte dem Kläger für den streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II vorläufig unter Anrechnung eines Einkommens aus dessen selbstständiger Tätigkeit bewilligen.
Ein Leistungsanspruch nach dem SGB II besteht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nur in dem Umfang, wie Hilfebedürftigkeit vorliegt. Wird Einkommen erzielt, so ist dieses grundsätzlich nach § 11 SGB II anzurechnen.
Vorliegend erfolgte die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens auf Grundlage der vom Kläger bei Antragstellung selbst vorgelegten Berechnungen. Diese wiesen für 11 Monate einen Gewinn in Höhe von 6.359,68 EUR aus. Unter Zugrundelegung dieses Gewinnes ergibt sich monatlich ein Gewinn in Höhe von 578,15 EUR, der abzüglich von Freibeträgen als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist.
Eine andere Einschätzung ergibt sich nicht nach der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Berechnung. Zwar weist diese als "kurzfristige Erfolgsrechnung Dezember 2006" vom 30. Januar 2007 bezeichnete Berechnung ein Defizit in Höhe von 1950,12 EUR aus. In dieser zweiten Berechnung ist jedoch insbesondere ein Betrag für Abschreibungen in Höhe von 3744,52 EUR enthalten, der abzusetzen wäre. Dies wird nunmehr durch § 3 Abs. 2 S. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I, 2942) ausdrücklich klargestellt. Danach sind zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Unter Absetzung dieser nach steuerrechtlichen Vorschriften erfolgten Abschreibungen verbleibt jedoch auch nach der Berechnung vom 30. Januar 2007 ein Gewinn in Höhe von zumindest 1794,40 EUR und damit ein zu berücksichtigendes Einkommen. Darüber hinaus ist diese Berechnung lediglich als "kurzfristige Erfolgsrechnung" ausgewiesen und stellt daher keine verbindliche Einkommensberechnung dar.
Liegen somit zwei sich widersprechende Berechnungen zu den erzielten Einkünften vor, so ist der Leistungsanspruch mangels bezifferbaren Einkommens nicht abschließend zu klären. Wie der Beklagte bereits im angegriffenen Bescheid festgestellt hat, bedarf es zunächst einer abschließenden Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens. Bis dahin ist es nicht zu beanstanden, die Leistung unter Berücksichtigung der zunächst bescheinigten Einkünfte zu bewilligen. Es existiert im SGB II nicht der Grundsatz, dass bei einem Streit über die Höhe eines anzurechnenden Einkommens im Zweifel zu Gunsten des Berechtigten von einem nicht existenten Einkommen auszugehen ist. Vielmehr trägt der Berechtigte die Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang er tatsächlich bedürftig ist. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn im Zweifel im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung Leistungen nur in dem Umfang bewilligt werden, in dem ein Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mindestens gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
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