L 10 U 437/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 437/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 10 U 3718/07 durch Rücknahme der Berufung am 29.11.2007 erledigt ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zunächst, ob der Rechtsstreit durch Rücknahme der Berufung erledigt worden ist.

Bei dem 1932 geborenen Kläger ist eine Meniskopathie beidseits und eine Resektion des Innenmeniskus links als Folge einer Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt (Bescheid vom 08.07.1999). Daneben leidet er an einer - nicht als BK-Folge anerkannten - Kniegelenksarthrose. Die Übernahme krankengymnastischer Behandlungskosten wegen der Kniegelenksarthrose lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 9.11.2006, Widerspruchsbescheid vom 25.01.2007), das Klageverfahren blieb erfolglos (Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 02.07.2007, mit dem auch die Klage auf Feststellung der Kniegelenksarthrose als BK-Folge als unzulässig abgewiesen wurde). Während des Berufungsverfahrens vor dem Senat L 10 U 3718/07 erklärte der Kläger in einem Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 29.11.2007: "Ich nehme die Berufung zurück".

Am 23.01.2008 hat sich der Kläger erneut an den Senat gewandt und er macht geltend, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache nicht erledigt.

Der Kläger beantragt,

das Verfahren fortzusetzen und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02.07.2007 sowie den Bescheid vom 09.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten der Krankengymnastik zu erstatten,

Die Beklagte beantragt,

festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 10 U 3718/07 erledigt ist.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Senatsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über den vom Kläger gestellten Antrag kann der Senat nicht entscheiden. Denn das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02.07.2007 ist durch Rücknahme der Berufung im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 29.11.2007 erledigt. Dies ist vom Senat durch Urteil festzustellen, da der Kläger die Fortführung des Berufungsverfahrens begehrt (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 8. Auflage 2005, § 156 Rdnr. 6 m.w.N.).

Nach § 156 Abs. 1 SGG kann die Berufung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zurückgenommen werden, und zwar bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten. Dies tat der Kläger mit der nach rechtlichen Hinweisen der Berichterstatterin abgegebenen Erklärung im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes, er nehme die Berufung zurück.

Die Erklärung der Berufungsrücknahme wurde im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vorläufig auf Tonband aufgezeichnet, dem Kläger nochmals vorgespielt und von ihm genehmigt, wie dies § 122 SGG i.V.m. § 162 Abs.1, § 160 Abs. 3 Nr. 8 Zivilprozessordnung (ZPO) vorsehen. Damit steht für den Senat fest, dass der Kläger diese Erklärung abgab. Er bestreitet dies auch nicht.

Bei der Erklärung der Rücknahme der Berufung handelt es sich um eine Prozesshandlung, die nicht zurückgenommen, angefochten oder widerrufen werden kann (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 156 Rdnrn. 2f.). Dies bedeutet, dass die vom Kläger erklärte Rücknahme der Berufung wirksam bleibt. Dabei ist es unerheblich, welche persönliche Motivation für die Abgabe der Erklärung ausschlaggebend war. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, dass - so der Kläger - die Krankenkasse die Behandlungskosten nicht übernimmt. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die rechtlichen Hinweise der Berichterstatterin nicht auf die Frage einer anderweitigen Kostenerstattung, sondern - wie der Gerichtsbescheid - auf den Umstand abstellten, dass der Grund für die Krankengymnastik, die Kniegelenksarthrose, nach der früher durchgeführten Sachaufklärung (an deren Ende die Rücknahme der Berufung im Verfahren L 1 U 4626/01 stand, in dem es gerade um die Feststellung der Kniegelenksarthrose als BK-Folge ging) mit der anerkannten BK in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Damit ist der Gerichtbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02.07.2007 über die Abweisung der Klage gegen den Bescheid vom 09.11.2006 rechtskräftig, der Bescheid vom 09.11.2006 bestandskräftig und bindend geworden (§ 77 SGG).

Hieran ändert auch die Eingabe des Klägers vom 23.01.2008 nichts. Denn nach § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG bewirkt die Rücknahme der Berufung den Verlust dieses Rechtsmittels. Dies bedeutet, dass die Berufung nach einmal erfolgter Rücknahme nicht erneut eingelegt werden kann. Im Übrigen enthält dieses Schreiben auch keine erneute Berufung, vielmehr bestreitet der Kläger die Erledigung des anhängig gewesenen Berufungsverfahrens L 10 U 3718/07, wie ausgeführt aber zu Unrecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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