Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 3329/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2297/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23.04.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Verletztenrente herabzusetzen bzw. zu entziehen.
Der am 1955 geborene Kläger bezieht wegen einer im Jahr 1985 erlittenen Sprunggelenksverletzung links von der Beklagten eine Dauerrente nach einer MdE um 20 v. H. Am 15.08.2000 erlitt er einen weiteren Arbeitsunfall, als die Leiter, auf der er stand, umfiel. Dabei zog er sich neben multiplen Prellungen eine Verletzung des linken Knies zu. Infolge dessen bewilligte die Beklagte dem Kläger mit bindend gewordenem Bescheid vom 06.03.2001 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. vom 01.11.2000 bis 19.12.2000 und nach einer MdE um 20 v. H. ab 20.12.2000. Dem lag ein Gutachten von des Chirurgen Dr. J. (Untersuchung am 20.12.2000; Narbenbildung linkes Kniegelenk, endgradige Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks: Streckung/Beugung 0-0-130°, Muskelminderung des linken Oberschenkels, Schwellneigung des linken Knie) zu Grunde.
Mit weiterem Gutachten auf Grund einer Untersuchung des Klägers am 25.02.2003 schätzte Dr. J. die MdE ab 25.02.2003 mit 10 v. H. ein. Als verbleibende Unfallfolgen stellte er eine Narbenbildung am linken Kniegelenk, eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks (Streckung/Beugung 0-0-140°; rechts 0-0-145), eine schmerzhafte Bewegung der Schulter und eine Muskelminderung des linken Ober- und Unterschenkels fest. Gegenüber dem früheren Befund sei durch weitere Gewöhnung und Anpassung eine Änderung eingetreten. Nach Anhörung des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 29.07.2003 ab dem 01.08.2003 an Stelle der bisherigen Rente als vorläufige Entschädigung eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 10 v. H.
Während des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte ein Gutachten von Prof. W., Chirurgische Universitätsklinik F. ein. Dieser stellte am 10.03.2004 - bezogen auf die Unfallfolgen - ein reizloses linkes Kniegelenk bei Zustand nach Adaption des hinteren Kreuzbandes des medialen Collateralbandes (Kniegelenk Streckung/Beugung 5-0-150° beidseits) fest. Klinisch seien keine pathologischen Befunde zu erheben. Die MdE schätzte Prof. W. mit 0 v. H. ein.
Nach Anhörung des Klägers, in deren Rahmen dieser wiederum Mängel bei der Gutachtenserhebung durch Prof. W. geltend machte, entzog die Beklagte mit Bescheid vom 22.06.2004 die Verletztenrente ab 01.07.2004, weil eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht mehr vorliege. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2004 zurück.
Der Kläger hat am 16.09.2004 zum Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und zusammenfassend wiederum Mängel bei der Gutachtenerhebung durch Dr. J. und Prof. W. geltend gemacht und vorgetragen, seine Beschwerden hätten sich in keiner Weise gebessert. Das Sozialgericht hat ein Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie Dr. P., S klinik Bad K. eingeholt. Dieser hat als Unfallfolgen eine verbliebene Verschmächtigung der linken Ober- und Unterschenkelmuskulatur um 1,0 bis 1,5 cm, eine intakte Seitenband- sowie vordere und hintere Kreuzbandführung des linken Kniegelenks ohne symptomatische Instabilität, eine wiederhergestellte freie Beweglichkeit des linken Kniegelenks ohne Kniereizsymptomatik, ohne Ergussbildung im linken Kniegelenk mit seitengleicher Muskelkraft der kniegelenknahen Muskulatur und reizlose Arthroskopienarben festgestellt (Kniegelenk Streckung/Beugung 5-0-140° beidseits). Folgen der Schulterprellung links und der Beckenprellung seien nicht mehr nachweisbar. Retrospektiv sei die MdE ab 01.08.2003 mit 10 v. H. und ab 10.03.2004 mit 0 v. H. zu bewerten. Die MdE in Höhe von 10 v. H. ab 01.08.2003 begründe sich aus der nur diskreten Beeinträchtigung der Beugefähigkeit und der Verschmächtigung des Oberschenkelmuskelmantels um 2 cm. Zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 10.03.2004 habe sich dann eine seitengleiche Beweglichkeit der Kniegelenke sowie eine weitgehend ausgeglichene Oberschenkelmuskelumfangmessung ohne verbliebene Instabilität der hinteren Kreuzbandführung ergeben, weshalb ab diesem Zeitpunkt Unfallfolgen nicht mehr nachweisbar seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Gutachten von Dr. P. ergebe sich, dass die Unfallfolgen lediglich bis Ende Juli 2003 eine MdE um 20 v. H. und anschließend längstens bis 09.03.2004 eine MdE um 10 v. H. bedingt hätten. Seither sei eine wesentliche Besserung der Unfallfolgen eingetreten mit der Folge, dass eine messbare MdE nicht mehr vorliege.
Gegen den am 25.04.2007 mittels Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.05.2007 Berufung eingelegt. Er begehrt nach wie vor eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. und macht im Wesentlichen geltend, auch dem Gutachten von Dr. P. könne nicht gefolgt werden, weil dieser ohne nähere kritische Hinterfragung die Feststellungen von Dr. J. übernommen habe.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23.04.2007 sowie die Bescheide vom 29.03.2003 und 22.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten von Prof. Dr. W., Orthopädische Klinik T. eingeholt. Dieser hat ausgeführt, die Prellungen an Schädel, Schultern, Becken, Knie- und Sprunggelenk seien folgenlos ausgeheilt, ebenso das hintere Kreuzband (Streckung/Beugung Kniegelenk 0-0-150 beidseits). Die aktuell bei dem Kläger vorhandenen Beschwerden mit Schmerzmaximum im Bereich der Nackenmuskulatur sowie diskreter ausgeprägt im Bereich der Lendenwirbelsäule erklärten sich durch degenerative sowie zum Teil osteopene Veränderungen. Ein Zusammenhang zu dem am 15.08.2000 erlittenen Unfall bestehe nicht. Von dem Kläger geschilderte Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes (einschießender Schmerz bei Bewegung) seien wahrscheinlich auf Meniskusdegenerationen zurückzuführen, ein direkter Zusammenhang zu dem Unfall bestehe jedenfalls nicht, die MdE betrage 0 v. H.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht für die Zeit vom 01.08.2003 bis 30.06.2004 lediglich eine Verletztenrente nach einer MdE um 10 v. H. zu. Die Beklagte hat des Weiteren die Rente zu Recht ab 01.07.2004 entzogen, weil die MdE auf 0 v. H. abgesunken ist.
Streitgegenständlich sind vorliegend die Bescheide vom 29.07.2003 und 22.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2004. Damit hat die Beklagte zunächst an Stelle der als vorläufige Entschädigung gewährten Rente nach einer MdE um 20 v.H. eine Dauerrente nach einer MdE um 10 v.H. bewilligt und sodann die Rente vollständig entzogen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Ziel der Gewährung einer Dauerrente in Höhe der vorläufigen Entschädigung. Hierfür ist die reine Anfechtungsklage die zutreffende Klageart, denn mit Aufhebung der angefochtenen Bescheide würde der Bescheid vom 06.03.2001 über die Gewährung einer vorläufigen Rente nach einer MdE um 20 v. H. weiter gelten und die vorläufig gewährte Rente würde nach Ablauf von drei Jahren schon Kraft Gesetzes zur Dauerrente (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, § 62 SGB VII, Rdnr. 10). Eine solche Anfechtungsklage hat der Kläger bei sachdienlicher Auslegung erhoben.
Die Beklagte hat zunächst mit dem Bescheid vom 29.07.2003 zu Recht eine Rente auf unbestimmte Zeit an Stelle der bislang als vorläufige Entschädigung geleisteten Rente - unter Berücksichtigung der an den Kläger gezahlten Stützrente - nur noch nach einer MdE um 10 v. H. bewilligt.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.
Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Verletztenrente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der MdE noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der MdE nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Dies bedeutet, dass für die Feststellung der MdE im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung einer Dauerrente die im Zeitpunkt der Feststellung bestehende MdE unabhängig von der Frage einer wesentlichen Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der vorläufigen Rentenbewilligung und damit unabhängig von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) maßgeblich ist.
Damit konnte die Beklagte im Bescheid vom 29.07.2003 die Rente entsprechend der damaligen MdE - um 10 v. H. - festsetzen.
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperli¬chen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 14/03 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 1): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermö¬gens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust un¬ter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäuße¬rungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit aus¬wirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unent¬behrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich dar¬auf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletz¬ten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswir¬kungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtli¬chen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.
Die Folgen des Arbeitsunfalls vom 15.08.2000 waren zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit und damit ab 01.08.2003 nur noch mit 10 v. H. zu bewerten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats schlüssig aus den Feststellungen des Gutachters Dr. J ... Dieser stellte bei der Untersuchung am 25.02.2003 am linken Kniegelenk nur noch eine endgradige Bewegungseinschränkung (Streckung/Beugung 0-0-140°) bei festem Bandapparat ohne Kniegelenkserguss fest. Des Weiteren wurden von Dr. J. Schmerzen bei der Bewegung der Schulter berücksichtigt, wobei nach den im Gutachten enthaltenen Bewegungsmaßen die Beweglichkeit der Schultergelenke nicht eingeschränkt war. Berücksichtigt hat Dr. J. weiterhin eine bestehende Muskelminderung des linken Ober- und Unterschenkels. Die Einschätzung von Dr. J. wurde von dem im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. P. bestätigt und nachvollziehbar mit der zum damaligen Zeitpunkt nur noch diskreten Beeinträchtigung der Beugefähigkeit und der Verschmächtigung des Oberschenkelmuskelmantels und fehlendem Hinweis für eine verbliebene Instabilität des Kreuzbandes begründet.
Die Beklagte war auch berechtigt, die Rente - nach der ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung vom 21.05.2004 - ab 01.07.2004 zu entziehen (Bescheid vom 22.06.2004). Das Sozialgericht hat insoweit zu Recht entschieden, dass die Beklagte hierzu gem. § 48 SGB X berechtigt war. Auch im Widerspruchsverfahren sind der Verwaltung die Gestaltungsrechte der §§ 45 ff. SGB X eröffnet (BSG, Urteil vom 05.05.1993, 9/9a RVS 2/92 in SozR 3-3870 § 4 Nr. 5).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Bei der Feststellung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine solche wesentliche Änderung nur gegeben, wenn die Änderung mehr als 5 v. H. beträgt und bei Renten auf unbestimmte Zeit - wie vorliegend - länger als drei Monate andauert (§ 73 Abs. 3 SGB VII).
In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 29.07.2003 vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung im oben genannten Sinn eingetreten. Dies ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. sowie aus den von dem Gutachter Prof. W. im Widerspruchsverfahren erhobenen Befunden. Bei den Untersuchungen bei Prof. W. und Dr. P. war im Gegensatz zu der Untersuchung durch Dr. J. am 25.02.2003 auch keine endgradige Bewegungseinschränkung des Kniegelenks mehr festzustellen; vielmehr war dies frei beweglich. Der Bandapparat im Kniegelenk war sowohl bei der Untersuchung durch Prof. W. als auch bei der Untersuchung durch Dr. P. weiterhin stabil. Ebenso wenig bestand eine Kniereizsymptomatik oder eine Ergussbildung im linken Kniegelenk, des Weiteren war die Muskelkraft der kniegelenknahen Muskulatur seitengleich. Die Schulterbeweglichkeit war sowohl bei der Untersuchung durch Prof. W. als auch bei derjenigen durch Dr. P. schmerzfrei und ohne Bewegungseinschränkung möglich. Prof. W. und Dr. P. haben unter Berücksichtigung dieser Befunde insgesamt nachvollziehbar dargelegt, dass die MdE auf Null herabgesunken ist. Dr. P. hat in diesem Zusammenhang darüber hinaus schlüssig dargelegt, dass gegenüber der letzten Untersuchung durch Dr. J. und damit den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 29.07.2003 vorlagen, eine wesentliche Änderung eintrat, da sich die Beweglichkeit des linken Kniegelenks von einer endgradigen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit hin zu einer freien Beweglichkeit verbesserte und eine - zuvor noch deutlichere - Verschmächtigung des Oberschenkelmuskelmantels nur noch in geringfügigem Maß feststellbar war.
Soweit der Kläger Mängel bei der Gutachtenerstattung von Dr. J., Prof. W. und Dr. P. geltend macht, hat der Senat weder Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser Gutachten noch gegen die Schlüssigkeit derselben. Dr. J. hat zwar - so dessen Stellungnahme vom 24.06.2003 - Daten durch eine geschulte Arzthelferin als Hilfsperson erheben lassen; den wesentlichen Teil (Untersuchung, die Erhebung der Bewegungs- und Umfangmaße und Bewertung des Ergebnisses) hat Dr. J. selbst vorgenommen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe bei der Untersuchung durch Prof. W. in Folge einer Namensverwechslung drei Stunden warten müssen, ist dies zwar ein nachvollziehbares Ärgernis, lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Beurteilung durch Prof. W., der zur Untersuchung den Assistenzarzt Kreuz als Hilfsperson heranziehen konnte, nicht verwertbar oder mangelhaft wäre. Die Auffassung des Klägers, der gerichtliche sachverständige Dr. P. habe einfach die Erkenntnisse von Dr. J. übernommen, ist ebenfalls nicht haltbar. Aus dem Gutachten von Dr. P. ergibt sich eine ausführliche Anamnese- und Befunderhebung, die sich im Gutachten von Dr. J. in dieser Form nicht wiederfindet. Des Weiteren hat Dr. P. seine Einschätzung ausführlich und nachvollziehbar begründet. Eine einfache Übernahme der Erkenntnisse von Dr. J. ist somit auszuschließen.
Ergänzend ist anzumerken, dass die von dem Kläger vertretene Auffassung, die Unfallfolgen seien weiterhin mit einer MdE um 20 v. H. zu bewerten, von keinem der gehörten Sachverständigen, auch nicht von dem nach § 109 SGG gehörten Prof. Dr. W. bestätigt wird. Auch Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten ausgeführt, die MdE sei mit 0 v. H. zu bewerten, weil die körperlichen Schädigungen durch das Ereignis vom 15.08.2000 folgenlos ausgeheilt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Verletztenrente herabzusetzen bzw. zu entziehen.
Der am 1955 geborene Kläger bezieht wegen einer im Jahr 1985 erlittenen Sprunggelenksverletzung links von der Beklagten eine Dauerrente nach einer MdE um 20 v. H. Am 15.08.2000 erlitt er einen weiteren Arbeitsunfall, als die Leiter, auf der er stand, umfiel. Dabei zog er sich neben multiplen Prellungen eine Verletzung des linken Knies zu. Infolge dessen bewilligte die Beklagte dem Kläger mit bindend gewordenem Bescheid vom 06.03.2001 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. vom 01.11.2000 bis 19.12.2000 und nach einer MdE um 20 v. H. ab 20.12.2000. Dem lag ein Gutachten von des Chirurgen Dr. J. (Untersuchung am 20.12.2000; Narbenbildung linkes Kniegelenk, endgradige Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks: Streckung/Beugung 0-0-130°, Muskelminderung des linken Oberschenkels, Schwellneigung des linken Knie) zu Grunde.
Mit weiterem Gutachten auf Grund einer Untersuchung des Klägers am 25.02.2003 schätzte Dr. J. die MdE ab 25.02.2003 mit 10 v. H. ein. Als verbleibende Unfallfolgen stellte er eine Narbenbildung am linken Kniegelenk, eine endgradige Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks (Streckung/Beugung 0-0-140°; rechts 0-0-145), eine schmerzhafte Bewegung der Schulter und eine Muskelminderung des linken Ober- und Unterschenkels fest. Gegenüber dem früheren Befund sei durch weitere Gewöhnung und Anpassung eine Änderung eingetreten. Nach Anhörung des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 29.07.2003 ab dem 01.08.2003 an Stelle der bisherigen Rente als vorläufige Entschädigung eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 10 v. H.
Während des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte ein Gutachten von Prof. W., Chirurgische Universitätsklinik F. ein. Dieser stellte am 10.03.2004 - bezogen auf die Unfallfolgen - ein reizloses linkes Kniegelenk bei Zustand nach Adaption des hinteren Kreuzbandes des medialen Collateralbandes (Kniegelenk Streckung/Beugung 5-0-150° beidseits) fest. Klinisch seien keine pathologischen Befunde zu erheben. Die MdE schätzte Prof. W. mit 0 v. H. ein.
Nach Anhörung des Klägers, in deren Rahmen dieser wiederum Mängel bei der Gutachtenserhebung durch Prof. W. geltend machte, entzog die Beklagte mit Bescheid vom 22.06.2004 die Verletztenrente ab 01.07.2004, weil eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht mehr vorliege. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2004 zurück.
Der Kläger hat am 16.09.2004 zum Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und zusammenfassend wiederum Mängel bei der Gutachtenerhebung durch Dr. J. und Prof. W. geltend gemacht und vorgetragen, seine Beschwerden hätten sich in keiner Weise gebessert. Das Sozialgericht hat ein Gutachten von dem Facharzt für Orthopädie Dr. P., S klinik Bad K. eingeholt. Dieser hat als Unfallfolgen eine verbliebene Verschmächtigung der linken Ober- und Unterschenkelmuskulatur um 1,0 bis 1,5 cm, eine intakte Seitenband- sowie vordere und hintere Kreuzbandführung des linken Kniegelenks ohne symptomatische Instabilität, eine wiederhergestellte freie Beweglichkeit des linken Kniegelenks ohne Kniereizsymptomatik, ohne Ergussbildung im linken Kniegelenk mit seitengleicher Muskelkraft der kniegelenknahen Muskulatur und reizlose Arthroskopienarben festgestellt (Kniegelenk Streckung/Beugung 5-0-140° beidseits). Folgen der Schulterprellung links und der Beckenprellung seien nicht mehr nachweisbar. Retrospektiv sei die MdE ab 01.08.2003 mit 10 v. H. und ab 10.03.2004 mit 0 v. H. zu bewerten. Die MdE in Höhe von 10 v. H. ab 01.08.2003 begründe sich aus der nur diskreten Beeinträchtigung der Beugefähigkeit und der Verschmächtigung des Oberschenkelmuskelmantels um 2 cm. Zum Zeitpunkt der Untersuchung vom 10.03.2004 habe sich dann eine seitengleiche Beweglichkeit der Kniegelenke sowie eine weitgehend ausgeglichene Oberschenkelmuskelumfangmessung ohne verbliebene Instabilität der hinteren Kreuzbandführung ergeben, weshalb ab diesem Zeitpunkt Unfallfolgen nicht mehr nachweisbar seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.04.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Gutachten von Dr. P. ergebe sich, dass die Unfallfolgen lediglich bis Ende Juli 2003 eine MdE um 20 v. H. und anschließend längstens bis 09.03.2004 eine MdE um 10 v. H. bedingt hätten. Seither sei eine wesentliche Besserung der Unfallfolgen eingetreten mit der Folge, dass eine messbare MdE nicht mehr vorliege.
Gegen den am 25.04.2007 mittels Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.05.2007 Berufung eingelegt. Er begehrt nach wie vor eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. und macht im Wesentlichen geltend, auch dem Gutachten von Dr. P. könne nicht gefolgt werden, weil dieser ohne nähere kritische Hinterfragung die Feststellungen von Dr. J. übernommen habe.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23.04.2007 sowie die Bescheide vom 29.03.2003 und 22.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten von Prof. Dr. W., Orthopädische Klinik T. eingeholt. Dieser hat ausgeführt, die Prellungen an Schädel, Schultern, Becken, Knie- und Sprunggelenk seien folgenlos ausgeheilt, ebenso das hintere Kreuzband (Streckung/Beugung Kniegelenk 0-0-150 beidseits). Die aktuell bei dem Kläger vorhandenen Beschwerden mit Schmerzmaximum im Bereich der Nackenmuskulatur sowie diskreter ausgeprägt im Bereich der Lendenwirbelsäule erklärten sich durch degenerative sowie zum Teil osteopene Veränderungen. Ein Zusammenhang zu dem am 15.08.2000 erlittenen Unfall bestehe nicht. Von dem Kläger geschilderte Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes (einschießender Schmerz bei Bewegung) seien wahrscheinlich auf Meniskusdegenerationen zurückzuführen, ein direkter Zusammenhang zu dem Unfall bestehe jedenfalls nicht, die MdE betrage 0 v. H.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht für die Zeit vom 01.08.2003 bis 30.06.2004 lediglich eine Verletztenrente nach einer MdE um 10 v. H. zu. Die Beklagte hat des Weiteren die Rente zu Recht ab 01.07.2004 entzogen, weil die MdE auf 0 v. H. abgesunken ist.
Streitgegenständlich sind vorliegend die Bescheide vom 29.07.2003 und 22.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2004. Damit hat die Beklagte zunächst an Stelle der als vorläufige Entschädigung gewährten Rente nach einer MdE um 20 v.H. eine Dauerrente nach einer MdE um 10 v.H. bewilligt und sodann die Rente vollständig entzogen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Ziel der Gewährung einer Dauerrente in Höhe der vorläufigen Entschädigung. Hierfür ist die reine Anfechtungsklage die zutreffende Klageart, denn mit Aufhebung der angefochtenen Bescheide würde der Bescheid vom 06.03.2001 über die Gewährung einer vorläufigen Rente nach einer MdE um 20 v. H. weiter gelten und die vorläufig gewährte Rente würde nach Ablauf von drei Jahren schon Kraft Gesetzes zur Dauerrente (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, § 62 SGB VII, Rdnr. 10). Eine solche Anfechtungsklage hat der Kläger bei sachdienlicher Auslegung erhoben.
Die Beklagte hat zunächst mit dem Bescheid vom 29.07.2003 zu Recht eine Rente auf unbestimmte Zeit an Stelle der bislang als vorläufige Entschädigung geleisteten Rente - unter Berücksichtigung der an den Kläger gezahlten Stützrente - nur noch nach einer MdE um 10 v. H. bewilligt.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nach § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.
Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger nach § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Verletztenrente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der MdE noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung nach § 62 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der MdE nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Dies bedeutet, dass für die Feststellung der MdE im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung einer Dauerrente die im Zeitpunkt der Feststellung bestehende MdE unabhängig von der Frage einer wesentlichen Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der vorläufigen Rentenbewilligung und damit unabhängig von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) maßgeblich ist.
Damit konnte die Beklagte im Bescheid vom 29.07.2003 die Rente entsprechend der damaligen MdE - um 10 v. H. - festsetzen.
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperli¬chen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 14/03 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 1): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermö¬gens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust un¬ter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäuße¬rungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit aus¬wirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unent¬behrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich dar¬auf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletz¬ten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswir¬kungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtli¬chen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.
Die Folgen des Arbeitsunfalls vom 15.08.2000 waren zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit und damit ab 01.08.2003 nur noch mit 10 v. H. zu bewerten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats schlüssig aus den Feststellungen des Gutachters Dr. J ... Dieser stellte bei der Untersuchung am 25.02.2003 am linken Kniegelenk nur noch eine endgradige Bewegungseinschränkung (Streckung/Beugung 0-0-140°) bei festem Bandapparat ohne Kniegelenkserguss fest. Des Weiteren wurden von Dr. J. Schmerzen bei der Bewegung der Schulter berücksichtigt, wobei nach den im Gutachten enthaltenen Bewegungsmaßen die Beweglichkeit der Schultergelenke nicht eingeschränkt war. Berücksichtigt hat Dr. J. weiterhin eine bestehende Muskelminderung des linken Ober- und Unterschenkels. Die Einschätzung von Dr. J. wurde von dem im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. P. bestätigt und nachvollziehbar mit der zum damaligen Zeitpunkt nur noch diskreten Beeinträchtigung der Beugefähigkeit und der Verschmächtigung des Oberschenkelmuskelmantels und fehlendem Hinweis für eine verbliebene Instabilität des Kreuzbandes begründet.
Die Beklagte war auch berechtigt, die Rente - nach der ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung vom 21.05.2004 - ab 01.07.2004 zu entziehen (Bescheid vom 22.06.2004). Das Sozialgericht hat insoweit zu Recht entschieden, dass die Beklagte hierzu gem. § 48 SGB X berechtigt war. Auch im Widerspruchsverfahren sind der Verwaltung die Gestaltungsrechte der §§ 45 ff. SGB X eröffnet (BSG, Urteil vom 05.05.1993, 9/9a RVS 2/92 in SozR 3-3870 § 4 Nr. 5).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Bei der Feststellung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine solche wesentliche Änderung nur gegeben, wenn die Änderung mehr als 5 v. H. beträgt und bei Renten auf unbestimmte Zeit - wie vorliegend - länger als drei Monate andauert (§ 73 Abs. 3 SGB VII).
In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 29.07.2003 vorgelegen haben, ist eine wesentliche Änderung im oben genannten Sinn eingetreten. Dies ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. sowie aus den von dem Gutachter Prof. W. im Widerspruchsverfahren erhobenen Befunden. Bei den Untersuchungen bei Prof. W. und Dr. P. war im Gegensatz zu der Untersuchung durch Dr. J. am 25.02.2003 auch keine endgradige Bewegungseinschränkung des Kniegelenks mehr festzustellen; vielmehr war dies frei beweglich. Der Bandapparat im Kniegelenk war sowohl bei der Untersuchung durch Prof. W. als auch bei der Untersuchung durch Dr. P. weiterhin stabil. Ebenso wenig bestand eine Kniereizsymptomatik oder eine Ergussbildung im linken Kniegelenk, des Weiteren war die Muskelkraft der kniegelenknahen Muskulatur seitengleich. Die Schulterbeweglichkeit war sowohl bei der Untersuchung durch Prof. W. als auch bei derjenigen durch Dr. P. schmerzfrei und ohne Bewegungseinschränkung möglich. Prof. W. und Dr. P. haben unter Berücksichtigung dieser Befunde insgesamt nachvollziehbar dargelegt, dass die MdE auf Null herabgesunken ist. Dr. P. hat in diesem Zusammenhang darüber hinaus schlüssig dargelegt, dass gegenüber der letzten Untersuchung durch Dr. J. und damit den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 29.07.2003 vorlagen, eine wesentliche Änderung eintrat, da sich die Beweglichkeit des linken Kniegelenks von einer endgradigen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit hin zu einer freien Beweglichkeit verbesserte und eine - zuvor noch deutlichere - Verschmächtigung des Oberschenkelmuskelmantels nur noch in geringfügigem Maß feststellbar war.
Soweit der Kläger Mängel bei der Gutachtenerstattung von Dr. J., Prof. W. und Dr. P. geltend macht, hat der Senat weder Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser Gutachten noch gegen die Schlüssigkeit derselben. Dr. J. hat zwar - so dessen Stellungnahme vom 24.06.2003 - Daten durch eine geschulte Arzthelferin als Hilfsperson erheben lassen; den wesentlichen Teil (Untersuchung, die Erhebung der Bewegungs- und Umfangmaße und Bewertung des Ergebnisses) hat Dr. J. selbst vorgenommen. Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe bei der Untersuchung durch Prof. W. in Folge einer Namensverwechslung drei Stunden warten müssen, ist dies zwar ein nachvollziehbares Ärgernis, lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Beurteilung durch Prof. W., der zur Untersuchung den Assistenzarzt Kreuz als Hilfsperson heranziehen konnte, nicht verwertbar oder mangelhaft wäre. Die Auffassung des Klägers, der gerichtliche sachverständige Dr. P. habe einfach die Erkenntnisse von Dr. J. übernommen, ist ebenfalls nicht haltbar. Aus dem Gutachten von Dr. P. ergibt sich eine ausführliche Anamnese- und Befunderhebung, die sich im Gutachten von Dr. J. in dieser Form nicht wiederfindet. Des Weiteren hat Dr. P. seine Einschätzung ausführlich und nachvollziehbar begründet. Eine einfache Übernahme der Erkenntnisse von Dr. J. ist somit auszuschließen.
Ergänzend ist anzumerken, dass die von dem Kläger vertretene Auffassung, die Unfallfolgen seien weiterhin mit einer MdE um 20 v. H. zu bewerten, von keinem der gehörten Sachverständigen, auch nicht von dem nach § 109 SGG gehörten Prof. Dr. W. bestätigt wird. Auch Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten ausgeführt, die MdE sei mit 0 v. H. zu bewerten, weil die körperlichen Schädigungen durch das Ereignis vom 15.08.2000 folgenlos ausgeheilt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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