Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
35
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 35 AL 601/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 71 Abs 5 Satz 2 SGB III
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Der am 13.10.1982 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und beantragte am 14.02.2006 bei der Beklagten für die am 01.02.2006 begonnene Ausbildung als Teilezurichter Berufsausbildungsbeihilfe. Die Ausbildung soll laut Arbeitsvertrag bis 31.01.2008 laufen. Im ersten Ausbildungsjahr verdiene der Kläger 164,00 EUR, im zweiten Ausbildungsjahr 174,00 EUR monatlich. Der Kläger bewohnte mit der Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind eine Wohnung in Dresden. Der Steuerbescheid der Eltern des Klägers für das Jahr 2004 wird vorgelegt. Danach erzielte der Vater Einkünfte in Höhe von 27.105,00 EUR und die Mutter in Höhe von 17.166,00 EUR.
Die Beklagte ermittelte im Falle des Klägers einen monatlichen Gesamtbedarf von 527,50 EUR, darunter 31,50 EUR für Fahrtkosten. Ausgehend vom Einkommen des Klägers ergab sich für diesen ein Anrechnungsbetrag von 167,33 EUR. Vom Einkommen der Eltern ergab sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 464,47 EUR. Die Beklagte lehnte daraufhin die Berufsausbildungsbeihilfe mit Bescheid vom 15.03.2006 ab. Sie verwies auf die §§ 59 ff. SGB III. Dem Kläger stünden die erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 23.03.2006 Widerspruch eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Anrechnung des Einkommens der Eltern sei rechtsfehlerhaft, da unberücksichtigt geblieben sei, dass der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn im eigenen Haushalt lebe. Es bestünden keine Unterhaltsverpflichtungen der Eltern gegenüber dem Kläger. Der Kläger habe eine Erstausbildung absolviert, aber nicht abgeschlossen. Innerhalb der ersten Ausbildung sei er von den Eltern unterstützt worden. Der Kläger habe den Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 SGB III verwirkt. Im Übrigen sei das Einkommen falsch berechnet.
Die Beklagte hat den Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006). Sie erläuterte die Berechnung des Bedarfs und des Einkommens des Klägers (12 Monate á 164,00 EUR, 6 Monate á 174,00 EUR). Die Beklagte verwies ferner auf § 71 Abs. 1 SGB III, welcher die Anrechnung des Einkommens der Eltern bestimme. Ein Ausnahmefall hierzu liege nicht vor.
Mit der hiergegen am 26.04.2006 eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsbegehren weiter. Er ermittelt einen Gesamtbedarf von 527,50 EUR und ein eigenes Einkommen von 167,33 EUR. Das Einkommen der Eltern sei nach Auffassung des Klägers nach § 71 Abs. 5 Satz 2 SGB III nicht anzurechnen, da ein Unterhaltsanspruch nicht mehr bestehe bzw. verwirkt sei. Der Unterhaltsverpflichtung der Eltern aus § 1610 BGB stehe die Obliegenheit des Kindes gegenüber, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und auszuführen. Die Verletzung des dem § 1610 BGB innewohnenden Gegenseitigkeitsverhältnisses führe zum Wegfall des Unterhaltsanspruches. Der Kläger habe 2002 eine Ausbildung bei der Firma G. GmbH zum Kaufmann im Einzelhandel angefangen. Ihm sei durch eigenes Verschulden am 27.11.2002 fristlos gekündigt worden. Dadurch, dass der Kläger eine Berufsausbildung begonnen und auf Grund eigenen Verschuldens abgebrochen habe, habe er seine Obliegenheit schuldhaft und nachhaltig verletzt. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf BAB von gerundet 360,00 EUR zu. Bislang habe der Kläger seinen Lebensunterhalt durch SGB II-Leistungen bestritten. Der Kläger legt Arbeitslosengeld-II-Bescheide vor. Danach erhielt der Kläger im Juli 2006 100,82 EUR zur Sicherung des Lebensbedarfs, 111,56 EUR als Kosten für Unterkunft und Heizung, sowie einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 80,00 EUR (Bescheid vom 30.07.2007). Vom 01.08.2006 bis 30.11.2006 erhielt er 152,72 EUR als Leistung zur Sicherung des Lebensbedarfs, 111,56 EUR für Unterkunft und den Zuschlag in Höhe von 80,00 EUR. Ab 01.12.2006 reduzierte sich der Zuschlag auf 40,00 EUR. Im weiteren Verlauf, ab 01.01.2007, hat der Kläger SGB-II-Leistungen in Höhe von 88,27 EUR (Lebensbedarf) und 111,56 EUR (Unterkunftskosten) dargelegt (Bescheid vom 15.02.2007). Ferner legt der Kläger eine Erklärung seines Vaters vom 03.05.2007 vor. Danach erhalte der Kläger vom Vater monatlich 154,00 EUR Kindergeld und den Kindergeldzuschlag von 40,35 EUR, den der Vater auf Grund der Beschäftigung im öffentlichen Dienst erhält, insgesamt 194,35 EUR, letztmalig im Januar 2008. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass er die Ausbildung zum Teilezurichter im Januar/Februar 2008 ohne Abschluss beendet hat.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2006 wird aufgehoben und dem Kläger die beantragte Berufsausbildungshilfe vom 01.02.2006 bis 31.01.2008 bewilligt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es lägen keine Nachweise über die Ablehnung des Unterhaltsanspruches oder die Verwirkung vor. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Unterhaltsanspruch besteht. Sie stellt klar, dass während der ersten Ausbildung keine Berufsausbildungsbeihilfe bezogen wurde. Der Kläger sei nach Abbruch der Ausbildung 2002 arbeitsuchend gemeldet gewesen mit Unterbrechung durch Wehrdienst. Die Aussage, das Elterneinkommen wegen des Bestehens eines eigenen Haushaltes nicht anzurechnen sei, sei unzutreffend. Das Wohnen außerhalb des Haushaltes der Eltern sei vielmehr Grundvoraussetzung der Förderung. Der Kläger habe bislang nicht erklärt, dass er Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern geltend gemacht habe, noch dass diese den errechneten Unterhaltsbetrag von 360,00 EUR nicht leisten und deshalb die Ausbildung gefährdet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid vom 15.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2006 verletzt den Kläger nicht rechtswidrig in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Dauer der Berufsausbildung als Teilezurichter vom 01.02.2006 bis 31.01.2008.
Nach § 59 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist (Nr. 1), sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören, die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen (Nr. 2) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (Nr. 3).
Der Kläger befand sich vom 01.02.2006 bis 31.01.2008 in einer beruflichen Ausbildung zum Teilezurichter. Es handelt sich um eine grundsätzlich förderfähige Ausbildung im Sinne von § 59 Nr. 1 SGB III, da es sich um einen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Ausbildungsberuf handelt (§ 60 Abs. 1 SGB III). Der Kläger gehört nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III als Deutscher auch zum förderfähigen Personenkreis. Auch handelt es sich um die erstmalige Ausbildung des Klägers. Die zuvor erfolgte Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel hat der Kläger nicht abgeschlossen. Damit ist die Ausbildung zum Teilezurichter dem Grunde nach förderfähig.
Der Kläger erfüllt auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen des § 64 SGB III. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III wird der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt (Nr. 1) und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann (Nr. 2). Hier kommt es auf die Voraussetzung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht an, da der Kläger das 18. Lebensjahr vollendet hat und mit einem Kind zusammenlebt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Da der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin außerhalb des Haushaltes der Eltern lebt, sind somit auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen nach § 64 SGB III erfüllt.
Der gesetzlich anerkannte Bedarf zum Lebensunterhalt ergibt sich für den nicht im Haushalt der Eltern lebenden Kläger aus § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Hiernach hat der Kläger einen Bedarf von 310 EUR/Monat für den Lebensunterhalt im engeren Sinne und einen Bedarf von 133 EUR/Monat für die Unterkunftskosten. Soweit die Unterkunftskosten höher als 133 EUR/Monat sind, kann dieser Betrag um bis zu 64 EUR/Monat aufgestockt werden (§ 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG). Der Kläger hat bei Antragstellung angegeben, dass für die von 2 Personen benutzte Wohnung monatlich 350,00 EUR an Miete zu entrichten sind. Danach entfallen auf den Kläger 175,00 EUR im Monat. Somit ist sein Bedarf um den Betrag von 42 EUR aufzustocken. Es errechnet sich ein Bedarf für den Lebensunterhalt/Unterkunft von 485,00 EUR. Hinzu kommen pauschale Kosten von 11,00 EUR für Arbeitskleidung (§ 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III) sowie die Kosten für die Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule in Höhe von 31,50 EUR (§ 67 Abs. 1 SGB III). Dies ergibt einen Gesamtbedarf von 527,50 EUR, den die Beklagte rechtlich und rechnerisch fehlerfrei ermittelt hat.
Auf den Bedarf ist das Einkommen anzurechnen (§ 71 SGB III i.V.m. den §§ 21 ff. BAföG). Dabei hat die Beklagte den Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen des Klägers sowie seiner Eltern zutreffend ermittelt. Ausgehend von dem Verdienst im ersten Ausbildungsjahr von 164,00 EUR monatlich und 174,00 EUR im zweiten Ausbildungsjahr errechnet sich bei Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 2 SGB III (Bewilligungsabschnitte von 18 Monaten) ein durchschnittlicher Anrechnungsbetrag von 167,33 EUR. Bei der Ermittlung des Einkom-mens der Eltern hat die Beklagte zutreffend unter Zugrundelegung des Steuerbescheides für das Jahr 2004 korrekt nach Abzug der anfallenden Steuern sowie der Sozialpauschale von 21,5 % (gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG) ein rechnerisches monatliches Einkommen von 2.368,93 EUR ermittelt. Hiervon ist der Grundfreibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 1.440,00 EUR abzuziehen. Daraus ermittelt sich ein übersteigendes Einkommen von 928,93 EUR, das zu 50 % anrechnungsfrei bleibt (§ 25 Abs. 4 Nr. 1 BAföG). Es ergibt sich somit abschließend ein anzurechnendes Einkommen der Eltern von monatlich 464,47 EUR.
Das Einkommen der Eltern des Klägers ist auch auf den Gesamtbedarf anzurechnen. Nach § 71 Abs. 1 SGB III sind auf den Gesamtbedarf das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten (§ 71 Abs. 5 Satz 1 SGB III). Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist (§ 71 Abs. 5 Satz 2 SGB III). Nach Auffassung der Kammer liegt hier kein Ausnahmefall im Sinne der Vorschrift des § 71 Abs. 5 Satz 2 SGB III vor. Die Regelung ist § 11 Abs. 2a BAföG angelehnt. Hierzu hat die Rechtssprechung entschieden, dass die Frage, ob bei der Gewährung der Ausbildungsförderung Einkommen und Vermögen der Eltern außer Betracht bleibt, nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht zu beurteilen ist (BVerwG, Urteil vom 7. 2.1980 - BVerwG 5 C 24.78 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 3; ferner BVerwGE 60, 231 (233) = BverwG 30.04.1987, 5 B 103/86).
Die Eltern des Klägers sind diesem gegenüber nach den Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Das Maß des zu gewährenden Unterhaltes bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Dabei umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung (§ 1610 Abs. 2 BGB). Danach sind die Eltern des Klägers grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, solange sich der Kläger in Ausbildung befindet.
Die Verpflichtung besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Hat der Auszubildende bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen, so sind die Eltern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 1610 Abs. 2 BGB nur ausnahmsweise verpflichtet, eine zweite Berufsausbildung zu finanzieren (BGH, Urteil vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 - (BGHZ 69, 190 = FamRZ 1977, 629)). Diesen Grundsätzen hat sich das Bundesverwaltungsgericht für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG angeschlossen (BVerwG a.a.O.). Gleiches gilt für die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe, die hinsichtlich der Berechnung auf die Regelung des BAföG verweist (§ 71 Abs. 2 SGB III).
Vorliegend besteht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber dem Kläger auch noch während der Ausbildung zum Teilezurichter. Der Kläger hatte eine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen. Die erste Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel wurde im Jahr 2002 abgebrochen, ohne dass ein Berufsabschluss erlangt wurde. Danach besteht nach den Grundsätzen des § 1610 Abs. 2 BGB weiterhin ein Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine Eltern.
Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung ist nach allgemeinen Grundsätzen anzunehmen, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. BGHZ 25, 47, 51 f). Dabei müssen besondere Umstände gegeben sein, auf Grund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unter-haltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde (BGHZ 84, 280, 281 = FamRZ 1982, 898; OLG München, OLGZ 1976, 216, 219 f.). Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgebracht, aus denen sich ergibt, dass sich seine Eltern darauf eingerichtet haben, ihrem Sohn während der Ausbildung zum Teilezurichter keinen Unterhalt mehr zu gewähren. Es wurden auch keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen werde.
Insbesondere ergeben sich die besonderen Umstände, die auf eine Verwirkung schließen lassen, nicht aus einer besonderen Verletzung der Ausbildungsobliegenheit durch den Kläger. Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Während von den Eltern eine angemessene, den Begabungen, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen entsprechende berufliche Ausbildung geschuldet ist, besteht auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes die Obliegenheit, die Ausbildung mit gehörigem Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit pflichtbewusst zu verfolgen sowie in angemessener Zeit zu beenden (so OLG Celle, Urteil vom 18.02.04, 15 UF 208/03, unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 1998, 671; 2001, 757, 758). Solange das Kind einen Ausbildungsabschluss noch nicht erlangt hat, sind vorübergehende Verzögerungen in der Ausbildung vom Unterhaltspflichtigen teilweise hinzunehmen, z.B. wenn die Unterbrechung der Ausbildung maßgeblich auf erzieherischem Fehlverhalten der Eltern und den daraus entstandenen Folgen für das Kind beruht (BGH FamRZ 2000, 420, 421). Verletzt das unterhaltsberechtigte Kind seine Ausbildungsobliegenheit nachhaltig, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (OLG Celle a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 1987, 470, 471; MünchKomm/Born, 4. Aufl., Rn. 230 f. zu § 1610 BGB; Staudinger/Engler/Kaiser, 13. Aufl., Rn 94 zu § 1610 BGB).
Eine derartige nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit durch den Kläger kann das Gericht hier jedoch nicht erkennen. Der Kläger hat mit Abschluss des weiteren Ausbildungsvertrages zum Teilezurichter seine Bereitschaft, sich für einen Beruf auszubilden, ausdrücklich erklärt. Er ist damit seiner Ausbildungsobliegenheit nach Abbruch der Erstausbildung nachgekommen. Der Kläger hat die Ausbildung mittlerweile auch absolviert, wenngleich er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Danach liegt die von der Rechts-sprechung geforderte nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit des Klägers hier gerade nicht vor.
Der Kläger hatte gegen seine Eltern einen Unterhaltsanspruch während der Ausbildung. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen tatsächlich nachgekommen sind. Die Eltern des Klägers haben während der streitigen Ausbildung weiterhin Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR für ihren Sohn erhalten. Daneben hat der im öffentlichen Dienst tätige Vater des Klägers den Kinderzuschlag von 40,35 EUR erhalten. Den Eltern standen beide Leistungen nur zu, wenn sie Unterhaltspflichten gegenüber dem Kläger hatten. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) hatten die Eltern für den Kläger Anspruch auf Kindergeld, da dieser für einen Beruf ausgebildet wurde. Mit dem bewilligten Kindergeld soll der durch den Unterhalt der Kinder eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen Rechnung getragen werden. (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.11.1989 IX R 56/88, BFHE 159, 146, BStBl II 1990, 216). Das Kindergeld soll die besondere wirtschaftliche Belastung, die den Eltern durch die Un-terhaltsaufwendungen für ihre Kinder entsteht, in gewissem Umfang ausgleichen (BVerfGE 22, 28 (34); 29, 71 (79f)). Es handelt sich nach Sinn und Zweck der Leistung um einen Ausgleich der finanziellen Unterhaltslast (BVerfGE 29, 71 (80f); BVerfG 29.05.90, 1 BvL 20/84).
Voraussetzung der Bewilligung des Kindergeldes ist somit das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der Kinder gegen seine Eltern. Da den Eltern mithin das Kindergeld ausbezahlt wurde, ist von einem Unterhaltsanspruch des Klägers auszugehen. Der Kläger hat auch keinen Antrag nach § 74 EStG gestellt. Danach kann, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, das Kind verlangen, dass das Kindergeld direkt an das Kind ausbezahlt wird. Dieser Antrag des Klägers war offensichtlich nicht erforderlich, da die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen sind. Nach Auffassung der Kammer besteht somit ein Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine Eltern. Diese sind ihrer Unterhaltsverpflichtung auch nachgekommen, wie sich aus der monatlichen Überweisung des Kindergeldes von 154,00 EUR und des Kindergeldzuschlages von 40,35 EUR ergibt.
Die Beklagte war auch nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB III im Sinne der Vorausleistung zur Zahlung zu verpflichten. Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Ausbildung auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrages Berufausbildungsbeihilfe geleistet. Nachgewiesen ist, dass die Eltern jedenfalls einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 194,35 EUR monatlich leisten. Damit war ein Betrag von monatlich 165,82 EUR offen, für den die Vorausleistung nach § 72 SGB III zu prüfen war. Allerdings lagen die übrigen Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht vor, da die Ausbildung nicht gefährdet war. Der Kläger hat während des gesamten Ausbildungszeitraumes Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. Da die bewilligte Leistung den noch offenen Unterhaltsbetrag (von 165,82 EUR monatlich) bei weitem überstieg, lag keine Gefährdung der Ausbildung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor. Die Beklagte musste somit Berufsausbildungsbeihilfe auch nicht im Sinne der Vorausleistung erbringen.
Danach war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Klage insgesamt erfolglos war.
Die Berufung ist Kraft Gesetzes zulässig, da laufende Leistungen für mehr als ein Jahr streitig waren (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
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II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).
Der am 13.10.1982 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und beantragte am 14.02.2006 bei der Beklagten für die am 01.02.2006 begonnene Ausbildung als Teilezurichter Berufsausbildungsbeihilfe. Die Ausbildung soll laut Arbeitsvertrag bis 31.01.2008 laufen. Im ersten Ausbildungsjahr verdiene der Kläger 164,00 EUR, im zweiten Ausbildungsjahr 174,00 EUR monatlich. Der Kläger bewohnte mit der Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Kind eine Wohnung in Dresden. Der Steuerbescheid der Eltern des Klägers für das Jahr 2004 wird vorgelegt. Danach erzielte der Vater Einkünfte in Höhe von 27.105,00 EUR und die Mutter in Höhe von 17.166,00 EUR.
Die Beklagte ermittelte im Falle des Klägers einen monatlichen Gesamtbedarf von 527,50 EUR, darunter 31,50 EUR für Fahrtkosten. Ausgehend vom Einkommen des Klägers ergab sich für diesen ein Anrechnungsbetrag von 167,33 EUR. Vom Einkommen der Eltern ergab sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 464,47 EUR. Die Beklagte lehnte daraufhin die Berufsausbildungsbeihilfe mit Bescheid vom 15.03.2006 ab. Sie verwies auf die §§ 59 ff. SGB III. Dem Kläger stünden die erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 23.03.2006 Widerspruch eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Anrechnung des Einkommens der Eltern sei rechtsfehlerhaft, da unberücksichtigt geblieben sei, dass der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn im eigenen Haushalt lebe. Es bestünden keine Unterhaltsverpflichtungen der Eltern gegenüber dem Kläger. Der Kläger habe eine Erstausbildung absolviert, aber nicht abgeschlossen. Innerhalb der ersten Ausbildung sei er von den Eltern unterstützt worden. Der Kläger habe den Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 SGB III verwirkt. Im Übrigen sei das Einkommen falsch berechnet.
Die Beklagte hat den Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006). Sie erläuterte die Berechnung des Bedarfs und des Einkommens des Klägers (12 Monate á 164,00 EUR, 6 Monate á 174,00 EUR). Die Beklagte verwies ferner auf § 71 Abs. 1 SGB III, welcher die Anrechnung des Einkommens der Eltern bestimme. Ein Ausnahmefall hierzu liege nicht vor.
Mit der hiergegen am 26.04.2006 eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Rechtsbegehren weiter. Er ermittelt einen Gesamtbedarf von 527,50 EUR und ein eigenes Einkommen von 167,33 EUR. Das Einkommen der Eltern sei nach Auffassung des Klägers nach § 71 Abs. 5 Satz 2 SGB III nicht anzurechnen, da ein Unterhaltsanspruch nicht mehr bestehe bzw. verwirkt sei. Der Unterhaltsverpflichtung der Eltern aus § 1610 BGB stehe die Obliegenheit des Kindes gegenüber, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und auszuführen. Die Verletzung des dem § 1610 BGB innewohnenden Gegenseitigkeitsverhältnisses führe zum Wegfall des Unterhaltsanspruches. Der Kläger habe 2002 eine Ausbildung bei der Firma G. GmbH zum Kaufmann im Einzelhandel angefangen. Ihm sei durch eigenes Verschulden am 27.11.2002 fristlos gekündigt worden. Dadurch, dass der Kläger eine Berufsausbildung begonnen und auf Grund eigenen Verschuldens abgebrochen habe, habe er seine Obliegenheit schuldhaft und nachhaltig verletzt. Dem Kläger stehe daher ein Anspruch auf BAB von gerundet 360,00 EUR zu. Bislang habe der Kläger seinen Lebensunterhalt durch SGB II-Leistungen bestritten. Der Kläger legt Arbeitslosengeld-II-Bescheide vor. Danach erhielt der Kläger im Juli 2006 100,82 EUR zur Sicherung des Lebensbedarfs, 111,56 EUR als Kosten für Unterkunft und Heizung, sowie einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 80,00 EUR (Bescheid vom 30.07.2007). Vom 01.08.2006 bis 30.11.2006 erhielt er 152,72 EUR als Leistung zur Sicherung des Lebensbedarfs, 111,56 EUR für Unterkunft und den Zuschlag in Höhe von 80,00 EUR. Ab 01.12.2006 reduzierte sich der Zuschlag auf 40,00 EUR. Im weiteren Verlauf, ab 01.01.2007, hat der Kläger SGB-II-Leistungen in Höhe von 88,27 EUR (Lebensbedarf) und 111,56 EUR (Unterkunftskosten) dargelegt (Bescheid vom 15.02.2007). Ferner legt der Kläger eine Erklärung seines Vaters vom 03.05.2007 vor. Danach erhalte der Kläger vom Vater monatlich 154,00 EUR Kindergeld und den Kindergeldzuschlag von 40,35 EUR, den der Vater auf Grund der Beschäftigung im öffentlichen Dienst erhält, insgesamt 194,35 EUR, letztmalig im Januar 2008. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass er die Ausbildung zum Teilezurichter im Januar/Februar 2008 ohne Abschluss beendet hat.
Der Kläger beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2006 wird aufgehoben und dem Kläger die beantragte Berufsausbildungshilfe vom 01.02.2006 bis 31.01.2008 bewilligt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es lägen keine Nachweise über die Ablehnung des Unterhaltsanspruches oder die Verwirkung vor. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Unterhaltsanspruch besteht. Sie stellt klar, dass während der ersten Ausbildung keine Berufsausbildungsbeihilfe bezogen wurde. Der Kläger sei nach Abbruch der Ausbildung 2002 arbeitsuchend gemeldet gewesen mit Unterbrechung durch Wehrdienst. Die Aussage, das Elterneinkommen wegen des Bestehens eines eigenen Haushaltes nicht anzurechnen sei, sei unzutreffend. Das Wohnen außerhalb des Haushaltes der Eltern sei vielmehr Grundvoraussetzung der Förderung. Der Kläger habe bislang nicht erklärt, dass er Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern geltend gemacht habe, noch dass diese den errechneten Unterhaltsbetrag von 360,00 EUR nicht leisten und deshalb die Ausbildung gefährdet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid vom 15.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2006 verletzt den Kläger nicht rechtswidrig in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Dauer der Berufsausbildung als Teilezurichter vom 01.02.2006 bis 31.01.2008.
Nach § 59 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist (Nr. 1), sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören, die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen (Nr. 2) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen (Nr. 3).
Der Kläger befand sich vom 01.02.2006 bis 31.01.2008 in einer beruflichen Ausbildung zum Teilezurichter. Es handelt sich um eine grundsätzlich förderfähige Ausbildung im Sinne von § 59 Nr. 1 SGB III, da es sich um einen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Ausbildungsberuf handelt (§ 60 Abs. 1 SGB III). Der Kläger gehört nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 SGB III als Deutscher auch zum förderfähigen Personenkreis. Auch handelt es sich um die erstmalige Ausbildung des Klägers. Die zuvor erfolgte Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel hat der Kläger nicht abgeschlossen. Damit ist die Ausbildung zum Teilezurichter dem Grunde nach förderfähig.
Der Kläger erfüllt auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen des § 64 SGB III. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB III wird der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt (Nr. 1) und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann (Nr. 2). Hier kommt es auf die Voraussetzung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht an, da der Kläger das 18. Lebensjahr vollendet hat und mit einem Kind zusammenlebt (§ 64 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Da der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin außerhalb des Haushaltes der Eltern lebt, sind somit auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen nach § 64 SGB III erfüllt.
Der gesetzlich anerkannte Bedarf zum Lebensunterhalt ergibt sich für den nicht im Haushalt der Eltern lebenden Kläger aus § 65 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Hiernach hat der Kläger einen Bedarf von 310 EUR/Monat für den Lebensunterhalt im engeren Sinne und einen Bedarf von 133 EUR/Monat für die Unterkunftskosten. Soweit die Unterkunftskosten höher als 133 EUR/Monat sind, kann dieser Betrag um bis zu 64 EUR/Monat aufgestockt werden (§ 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III i.V.m. § 13 Abs. 3 BAföG). Der Kläger hat bei Antragstellung angegeben, dass für die von 2 Personen benutzte Wohnung monatlich 350,00 EUR an Miete zu entrichten sind. Danach entfallen auf den Kläger 175,00 EUR im Monat. Somit ist sein Bedarf um den Betrag von 42 EUR aufzustocken. Es errechnet sich ein Bedarf für den Lebensunterhalt/Unterkunft von 485,00 EUR. Hinzu kommen pauschale Kosten von 11,00 EUR für Arbeitskleidung (§ 68 Abs. 3 Satz 1 SGB III) sowie die Kosten für die Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule in Höhe von 31,50 EUR (§ 67 Abs. 1 SGB III). Dies ergibt einen Gesamtbedarf von 527,50 EUR, den die Beklagte rechtlich und rechnerisch fehlerfrei ermittelt hat.
Auf den Bedarf ist das Einkommen anzurechnen (§ 71 SGB III i.V.m. den §§ 21 ff. BAföG). Dabei hat die Beklagte den Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen des Klägers sowie seiner Eltern zutreffend ermittelt. Ausgehend von dem Verdienst im ersten Ausbildungsjahr von 164,00 EUR monatlich und 174,00 EUR im zweiten Ausbildungsjahr errechnet sich bei Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 2 SGB III (Bewilligungsabschnitte von 18 Monaten) ein durchschnittlicher Anrechnungsbetrag von 167,33 EUR. Bei der Ermittlung des Einkom-mens der Eltern hat die Beklagte zutreffend unter Zugrundelegung des Steuerbescheides für das Jahr 2004 korrekt nach Abzug der anfallenden Steuern sowie der Sozialpauschale von 21,5 % (gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG) ein rechnerisches monatliches Einkommen von 2.368,93 EUR ermittelt. Hiervon ist der Grundfreibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 1.440,00 EUR abzuziehen. Daraus ermittelt sich ein übersteigendes Einkommen von 928,93 EUR, das zu 50 % anrechnungsfrei bleibt (§ 25 Abs. 4 Nr. 1 BAföG). Es ergibt sich somit abschließend ein anzurechnendes Einkommen der Eltern von monatlich 464,47 EUR.
Das Einkommen der Eltern des Klägers ist auch auf den Gesamtbedarf anzurechnen. Nach § 71 Abs. 1 SGB III sind auf den Gesamtbedarf das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten (§ 71 Abs. 5 Satz 1 SGB III). Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist (§ 71 Abs. 5 Satz 2 SGB III). Nach Auffassung der Kammer liegt hier kein Ausnahmefall im Sinne der Vorschrift des § 71 Abs. 5 Satz 2 SGB III vor. Die Regelung ist § 11 Abs. 2a BAföG angelehnt. Hierzu hat die Rechtssprechung entschieden, dass die Frage, ob bei der Gewährung der Ausbildungsförderung Einkommen und Vermögen der Eltern außer Betracht bleibt, nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht zu beurteilen ist (BVerwG, Urteil vom 7. 2.1980 - BVerwG 5 C 24.78 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 3; ferner BVerwGE 60, 231 (233) = BverwG 30.04.1987, 5 B 103/86).
Die Eltern des Klägers sind diesem gegenüber nach den Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Das Maß des zu gewährenden Unterhaltes bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Dabei umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung (§ 1610 Abs. 2 BGB). Danach sind die Eltern des Klägers grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet, solange sich der Kläger in Ausbildung befindet.
Die Verpflichtung besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Hat der Auszubildende bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen, so sind die Eltern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 1610 Abs. 2 BGB nur ausnahmsweise verpflichtet, eine zweite Berufsausbildung zu finanzieren (BGH, Urteil vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 - (BGHZ 69, 190 = FamRZ 1977, 629)). Diesen Grundsätzen hat sich das Bundesverwaltungsgericht für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG angeschlossen (BVerwG a.a.O.). Gleiches gilt für die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe, die hinsichtlich der Berechnung auf die Regelung des BAföG verweist (§ 71 Abs. 2 SGB III).
Vorliegend besteht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber dem Kläger auch noch während der Ausbildung zum Teilezurichter. Der Kläger hatte eine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen. Die erste Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel wurde im Jahr 2002 abgebrochen, ohne dass ein Berufsabschluss erlangt wurde. Danach besteht nach den Grundsätzen des § 1610 Abs. 2 BGB weiterhin ein Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine Eltern.
Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung ist nach allgemeinen Grundsätzen anzunehmen, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (vgl. BGHZ 25, 47, 51 f). Dabei müssen besondere Umstände gegeben sein, auf Grund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unter-haltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde (BGHZ 84, 280, 281 = FamRZ 1982, 898; OLG München, OLGZ 1976, 216, 219 f.). Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgebracht, aus denen sich ergibt, dass sich seine Eltern darauf eingerichtet haben, ihrem Sohn während der Ausbildung zum Teilezurichter keinen Unterhalt mehr zu gewähren. Es wurden auch keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen werde.
Insbesondere ergeben sich die besonderen Umstände, die auf eine Verwirkung schließen lassen, nicht aus einer besonderen Verletzung der Ausbildungsobliegenheit durch den Kläger. Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Während von den Eltern eine angemessene, den Begabungen, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen entsprechende berufliche Ausbildung geschuldet ist, besteht auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes die Obliegenheit, die Ausbildung mit gehörigem Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit pflichtbewusst zu verfolgen sowie in angemessener Zeit zu beenden (so OLG Celle, Urteil vom 18.02.04, 15 UF 208/03, unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 1998, 671; 2001, 757, 758). Solange das Kind einen Ausbildungsabschluss noch nicht erlangt hat, sind vorübergehende Verzögerungen in der Ausbildung vom Unterhaltspflichtigen teilweise hinzunehmen, z.B. wenn die Unterbrechung der Ausbildung maßgeblich auf erzieherischem Fehlverhalten der Eltern und den daraus entstandenen Folgen für das Kind beruht (BGH FamRZ 2000, 420, 421). Verletzt das unterhaltsberechtigte Kind seine Ausbildungsobliegenheit nachhaltig, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (OLG Celle a.a.O. unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 1987, 470, 471; MünchKomm/Born, 4. Aufl., Rn. 230 f. zu § 1610 BGB; Staudinger/Engler/Kaiser, 13. Aufl., Rn 94 zu § 1610 BGB).
Eine derartige nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit durch den Kläger kann das Gericht hier jedoch nicht erkennen. Der Kläger hat mit Abschluss des weiteren Ausbildungsvertrages zum Teilezurichter seine Bereitschaft, sich für einen Beruf auszubilden, ausdrücklich erklärt. Er ist damit seiner Ausbildungsobliegenheit nach Abbruch der Erstausbildung nachgekommen. Der Kläger hat die Ausbildung mittlerweile auch absolviert, wenngleich er die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Danach liegt die von der Rechts-sprechung geforderte nachhaltige Verletzung der Ausbildungsobliegenheit des Klägers hier gerade nicht vor.
Der Kläger hatte gegen seine Eltern einen Unterhaltsanspruch während der Ausbildung. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen tatsächlich nachgekommen sind. Die Eltern des Klägers haben während der streitigen Ausbildung weiterhin Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR für ihren Sohn erhalten. Daneben hat der im öffentlichen Dienst tätige Vater des Klägers den Kinderzuschlag von 40,35 EUR erhalten. Den Eltern standen beide Leistungen nur zu, wenn sie Unterhaltspflichten gegenüber dem Kläger hatten. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) hatten die Eltern für den Kläger Anspruch auf Kindergeld, da dieser für einen Beruf ausgebildet wurde. Mit dem bewilligten Kindergeld soll der durch den Unterhalt der Kinder eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen Rechnung getragen werden. (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.11.1989 IX R 56/88, BFHE 159, 146, BStBl II 1990, 216). Das Kindergeld soll die besondere wirtschaftliche Belastung, die den Eltern durch die Un-terhaltsaufwendungen für ihre Kinder entsteht, in gewissem Umfang ausgleichen (BVerfGE 22, 28 (34); 29, 71 (79f)). Es handelt sich nach Sinn und Zweck der Leistung um einen Ausgleich der finanziellen Unterhaltslast (BVerfGE 29, 71 (80f); BVerfG 29.05.90, 1 BvL 20/84).
Voraussetzung der Bewilligung des Kindergeldes ist somit das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der Kinder gegen seine Eltern. Da den Eltern mithin das Kindergeld ausbezahlt wurde, ist von einem Unterhaltsanspruch des Klägers auszugehen. Der Kläger hat auch keinen Antrag nach § 74 EStG gestellt. Danach kann, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, das Kind verlangen, dass das Kindergeld direkt an das Kind ausbezahlt wird. Dieser Antrag des Klägers war offensichtlich nicht erforderlich, da die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen sind. Nach Auffassung der Kammer besteht somit ein Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seine Eltern. Diese sind ihrer Unterhaltsverpflichtung auch nachgekommen, wie sich aus der monatlichen Überweisung des Kindergeldes von 154,00 EUR und des Kindergeldzuschlages von 40,35 EUR ergibt.
Die Beklagte war auch nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB III im Sinne der Vorausleistung zur Zahlung zu verpflichten. Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Ausbildung auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrages Berufausbildungsbeihilfe geleistet. Nachgewiesen ist, dass die Eltern jedenfalls einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 194,35 EUR monatlich leisten. Damit war ein Betrag von monatlich 165,82 EUR offen, für den die Vorausleistung nach § 72 SGB III zu prüfen war. Allerdings lagen die übrigen Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht vor, da die Ausbildung nicht gefährdet war. Der Kläger hat während des gesamten Ausbildungszeitraumes Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. Da die bewilligte Leistung den noch offenen Unterhaltsbetrag (von 165,82 EUR monatlich) bei weitem überstieg, lag keine Gefährdung der Ausbildung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB III vor. Die Beklagte musste somit Berufsausbildungsbeihilfe auch nicht im Sinne der Vorausleistung erbringen.
Danach war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Klage insgesamt erfolglos war.
Die Berufung ist Kraft Gesetzes zulässig, da laufende Leistungen für mehr als ein Jahr streitig waren (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
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