Tödliche Nachbarschaftshilfe

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Nachbarschaftshilfe und Unfallversicherung

„Herr Nachbar, können Sie kurz mal die Leiter halten?“ auf diese oder eine ähnliche Bitte haben wir alle schon einmal unseren Nachbarn geholfen. Geht aber die Hilfeleistung weiter als eine alltägliche Handreichung kann der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung eröffnet sein, der für sog. „Wie-Beschäftigte“ gilt.

Ausgangspunkt
Ein Ruheständler hatte ein zur Dachrenovierung aufgestelltes „Blitzgerüst“ genutzt, um in Nachbarschaftshilfe den Giebel der Doppelhaushälfte seines Nachbarn zu streichen. Für Arbeiten dieser Art war das Gerüst nicht geeignet, es stürzte um und der Ruheständler erlitt tödliche Verletzungen. Seine Witwe machte gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend, ihr Ehemann sei für den Nachbarn „wie ein Beschäftigter“ tätig gewesen und habe damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Berufsgenossenschaft verweigerte allerdings sämtliche Witwenleistungen, u.a. weil das einheitliche Erscheinungsbild der Doppelhäuser dem eigenen Interesse des Verufallten entsprochen habe. Auch habe nur eine alltägliche Gefälligkeit vorgelegen.


Die Entscheidung
Zu Unrecht entschied das Bayerische Landessozialgericht. Unter dem Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung steht nicht ein Beschäftigter, sondern auch wer be-schäftigungsähnlich handelt. Dann ist das Haftungsrisiko dem nutznießenden Unternehmen zuzurechnen. Dies war der Fall gewesen, weil der Verunfallte mit seinem Fachkönnen und entsprechend dem Willen des Nachbarn umfangreichere Malerarbeiten von wirtschaftlichem Wert erbracht hatte.

Auswirkungen der Entscheidung
Der Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung erfasst also auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Arbeiten von Wert. Das setzt voraus, dass die Arbeiten über alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen. Die Kehrseite: Liegt ein gesetzlich versicherter Unfall vor, sind weitere Haftungsansprüche gegen den Auftraggeber ausgeschlossen. Von ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld zu fordern ist dann nicht möglich.

Bayer. Landessozialgericht Urteil vom 29.März 2011 - L 3 U 255/10
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Dokumente
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