Betriebserwerber haftet nicht für Beitragsschulden des Veräußerers

Bundesland
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Kategorie
Entscheidungen
Betriebserwerber haftet nicht für Beitragsschulden des Veräußerers - § 613a BGB erfasst nicht Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem SGB IV

Betriebsveräußerungen. Betriebsübergaben, Betriebserwerbe zählen zu den alltäglichen Transaktionen unseres Wirtschaftslebens. Gesetzgeber und Gerichte haben dazu eigene Regeln entwickelt, die den Schutz insbesondere der Beschäftigten sicherstellen. Was aber gilt für Beiträge, die aus den Beschäftigungsverhältnissen vor Betriebsübergang stammen, wenn eine Betriebsprüfung eine Beitragsnachforderung ergibt? Haftet insoweit der geprüfte Erwerber? Hierzu hat das Bayerische Landessozialgericht einen Klarheit schaffenden Beschluss erlassen, der nachfolgend veröffentlicht wird.


Ausgangspunkt
Die Rentenversicherung hatte dem vierjährigen Turnus entsprechend ein Zeitarbeitsunternehmen geprüft und die beitragsfreie Behandlung von Aufwendungen beanstandet. In der Nachforderungssumme von 1,7 Mio EUR waren rund 950 000 EUR enthalten, die Beschäftigungen vor einem Betriebsübergang entstammten. Dagegen hatte sich der Betriebserwerber (unter anderem) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt.

Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat dem Betriebserwerber Recht gegeben. Die Nachforderung betreffe Beiträge und Umlagen, die der abgebende Arbeitgeber schulde - und nur dieser. Die Regelungen des Betriebsüberganges nach § 613a BGB seien dem Sonderprivatrecht der Arbeitsverhältnisse zuzuordnen und erfassten Beitragspflichten nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch nicht.

Auswirkungen der Entscheidung
Der Münchener Beschluss schafft Klarheit für die beitragsrechtlichen Folgen eines Betriebsüberganges. Die wirtschaftliche Tragweite wird wegen der Häufigkeit der Unternehmensübertragungen wohl kaum zu überschätzen sein.
Die Entscheidung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Die Münchner Richter haben wegen der Einstweiligkeit und wegen der Besonderheit eines Betriebsübergangs durch konzerninterne Betriebspacht darauf hingewiesen, dass die lediglich summarische Überprüfung keinen Hinweis auf eine Konzernhaftung ergeben hatte.

link zur Entscheidung

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=138441





Dokumente
LSG_FSB_4128_1.pdf
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