L 10 AL 174/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 163/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 174/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungs verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 01. Februar 1998 bis 30. November 1998 wegen Anrechnung von Einkommen (Altersrente) des Ehemannes der Klägerin und damit einhergehend um die Erstattung von 6.782,22 DM (= 3.467,69 Euro).

Die im November 1940 geborene Klägerin stand seit April 1991 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Nach Erschöpfung des Arbeitslosengeld-Anspruchs bezog die Klägerin ab 04. Dezember 1995 ebenfalls mit Unterbrechungen Alhi. Am 02. Mai 1996 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. In dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" zum Antrag auf Arbeitslosenhilfe wurde unter Ziff. 9.1 als Ehegatte Herr G. S. benannt, mit dem ein gemeinsamer Haushalt seit dem 21. Juni 1996 bestehe. Dem Antrag beigefügt war außerdem eine "Einkommenssteuererklärung/Verdienstbescheinigung" des Ehemannes der Klägerin vom 09. Mai 1996. Wegen des Inhalts des Zusatzblattes "Bedürftigkeitsprüfung" und der "Einkommenssteuererklärung/Verdienstbescheinigung" des Ehemannes der Klägerin im Einzelnen nebst später eingereichter Unterlagen zur Kfz-Versicherung, Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherung, Lebensversicherung etc. wird auf Bl. 140 und 154 bis 165 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen.

Die Klägerin beantragte nach einer Krankheitszeit mit Krankengeldbezug vom 26. Juli 1996 bis 05. September 1996 erneut Alhi ab 06. September 1996 (Arbeitslosmeldung: 05. September 1996; Steuerklasse V ohne Kinderfreibetrag) und erklärte u.a., ihr im Januar 1938 geborener Ehemann sei ab 01. September 1996 ebenfalls arbeitslos. In dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" nahm sie im Übrigen Bezug auf ihren "Antrag vom 01.05.1996"; in der "Einkommenssteuererklärung/Verdienstbescheinigung" verwies der Ehemann der Klägerin zu den Aufwendungen für die Kranken-, Unfall-, Lebens- und Haftpflichtversicherung auf "dem Arbeitsamt seit 01.05.96" vorliegende Unterlagen; die Aufwendungen für die Hausratversicherung betragen ab 01. September 1996 329,80 DM jährlich. Wegen des Inhalts des Zusatzblattes "Bedürftigkeitsprüfung" und der "Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung" des Ehemannes der Klägerin im Einzelnen wird auf Bl. 183 und 184 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin Alhi in Höhe von 160,20 DM wöchentlich ab 06. September 1996 mit einem wöchentlich gerundeten Bemessungsentgelt von 620 DM für einen Bewilligungszeitraum bis 30. Juni 1997 (Alhi-Wiederbewilligungsverfügung vom 26. Oktober 1996); Einkommen des Ehemannes rechnete die Beklagte nicht an, wobei sie hinsichtlich des Alg von einem wöchentlichen Leistungssatz von 355,80 DM ab 02. September 1996 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Alhi-Anspruchs des Ehemannes von 314,40 DM wöchentlich zuzüglich freiwilliger Beiträge zu Versicherungen von 52,47 DM wöchentlich ausging.

Der wöchentliche Leistungssatz betrug ab 01. Januar 1997 156,60 DM (täglich: 26,10 DM); Leistungsgruppe D/0/53 v. H./ AFG-LeistungsVO 1997 - (Zahlungsnachweis Nr. 3 vom 08. Juli 1997).

Die Klägerin beantragte am 12. Juni 1997 die Fortzahlung von Alhi zum 01. Juli 1997 mit denselben Angaben zur Steuerklasse, zum Kinderfreibetrag und gab an, dass ihr Ehemann selbst Alg beziehe. Wiederum prüfte die Beklagte zuvor die Anrechnung von Einkommen des Ehemannes der Klägerin, gelangte jedoch zu keiner Anrechnung; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 207 der Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen. Der wöchentliche Leistungssatz betrug ab 01. Juli 1997 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 620 DM weiterhin 156,60 DM (täglich: 26,10 DM); Leistungsgruppe D/0/53 v. H./ AFG-LeistungsVO 1997; Alhi-Bewilligungsverfügung vom 24. Juli 1997, Zahlungsnachweis Nr. 1 vom 26. März 1998.

Ab 01. Januar 1998 betrug der wöchentliche Leistungssatz der Alhi bei Beibehaltung des wöchentlichen Bemessungsentgeltes 157,71 DM (täglich: 22,53 DM) ohne Anrechnung von Einkommen ; Leistungsgruppe D/0/53 v. H./SGB III LeistungsentgeltVO 1998 - (Zahlungsnachweis Nr. 2 vom 25. Juni 1998).

Die Klägerin beantragte am 06. Mai 1998 die Fortzahlung von Alhi ab 01. Juli 1998 mit denselben Angaben zur Steuerklasse, zum Kinderfreibetrag und gab an, dass ihr Ehemann Alg – im Januar 1998 mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 352,31 DM – beziehe. In der "Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung" gab die Klägerin nunmehr insgesamt monatliche Kosten für freiwillige Versicherungen von 249,63 DM (wöchentlich 57,61 DM) an. Die Beklagte rechnete unter Berücksichtigung dieser Kosten für freiwillige Versicherungen und einem Anspruch des Ehemannes auf hypothetische Alhi (Freibetrag von 311, 22 DM wöchentlich) kein Einkommen des Ehemannes an und bewilligte der Klägerin Alhi nach einem wöchentlichen gerundeten Bemessungsentgelt von 610 DM mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 155,68 DM (täglich: 22,24 DM) ohne Anrechnung von Einkommen; Leistungsgruppe D/0/53 v. H./SGB III LeistungsentgeltVO 1998; Alhi-Bewilligungsverfügung vom 03. Juli 1998.

Nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Beklagten am 29. Oktober 1998 angezeigt hatte, dass der Ehemann der Klägerin ab 01. Februar 1998 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit als Vollrente (2.418,29 DM monatlich brutto, abzüglich Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner von 164,44 DM und zur Pflegeversicherung von 20,55 DM = 2.233,30 DM monatlich netto ab 01. Februar 1998 bzw. 2.439,78 DM monatlich brutto, abzüglich 170,78 DM und 20,74 DM = 2.248,26 DM monatlich netto ab 01. Juli 1998 - Rentenbescheid vom 21. Oktober 1998) erhielt, gab sie (Beklagte) der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme, weil sie beabsichtige, die Bewilligung von Alhi ab 01. Dezember 1998 ganz aufzuheben. Das Einkommen ihres Ehemannes überstiege den Leistungssatz, den sie beziehe. Durch Bescheid vom 09. Dezember 1998 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 01. Februar 1998 ganz auf.

Mit Schreiben vom 09. Dezember 1998 gab die Beklagte der Klägerin zudem Gelegenheit zur Stellungnahme, weil sie Alhi für den Zeitraum vom 01. Februar 1998 bis 30. November 1998 in Höhe von 6.782,22 DM zu Unrecht bezogen habe. Die Altersrente ihres Ehemannes sei rückwirkend als Einkommen auf die Alhi anzurechnen.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 16. Dezember 1998, ihr Ehemann habe im März 1998 dem Arbeitsamt die Rentenantragstellung bei der BfA vom August 1997 angezeigt. Erst im Oktober 1998 habe ihr Ehemann den Rentenbescheid von der BfA erhalten. Aufgrund der bereits frühzeitigen Anzeige beim Arbeitsamt sei sie davon ausgegangen, dass alles in bester Ordnung sei. Sie habe alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht. Sie sei damit einverstanden, dass für die Zukunft für sie Alhi entfalle. Sie könne indessen nicht nachvollziehen, warum sie zur Rückerstattung verpflichtet werden solle. Das Geld sei zum Lebensunterhalt verbraucht worden. Eine Verrechnung mit der Nachzahlung könne sie nicht nachvollziehen. Dies bedeute für sie eine besondere Härte, denn sie habe keine Rücklagen gebildet und gelange erst selbst zum 01. Dezember 2000 zu einer eigenen Altersrente.

Mit Schreiben vom 07. Januar 1999, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 56 der Gerichtsakten verwiesen wird, teilte die BfA dem Ehemann der Klägerin mit, die einbehaltene Rentennachzahlung für die Zeit vom 01. Februar 1998 bis 30. November 1998 betrage 22.407,80 DM, nach Erfüllung von Erstattungsansprüchen des Arbeitsamtes Eberswalde und der DAK in Höhe von insgesamt 15.392,95 DM betrage der Rentennachzahlungsbetrag 7.014,85 DM.

Durch Bescheid vom 18. Januar 1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 01. Februar 1998 ganz auf. Die rückwirkend bewilligte Altersrente ihres Ehemannes sei auf die Alhi anzurechnen. Dieser Anrechnungsbetrag überstiege den Leistungssatz. Sie sei zur Erstattung von 6.782,22 DM für die von der Aufhebung betroffene Zeit verpflichtet.

Die Klägerin legte hiergegen am 01. Februar 1999 Widerspruch ein und verwies auf ihre frühere Stellungnahme (Schreiben vom 16. Dezember 1998).

Durch Widerspruchsbescheid vom 23. März 1999 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Aufgrund der rückwirkenden Bewilligung von Altersrente zugunsten des Ehemannes ab 01. Februar 1998 sei der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zu überprüfen gewesen. Die Bedürftigkeitsprüfung habe ergeben, dass ab 01. Februar 1998 bzw. 01. Juli 1998 jeweils die Anrechnungsbeträge höher als die wöchentlichen Leistungssätze seien, so dass kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 01. Februar 1998 bestehe. Die Vorschriften von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) seien anzuwenden. Die Erstattung für den Zeitraum vom 01. Februar 1998 bis 30. November 1998 folge aus § 50 Abs. 1 SGB X und betrage 6.782,22 DM; wegen der Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 256 bis 259 der Leistungsakten der Beklagten verwiesen.

Die Klägerin hat am 16. April 1999 Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin erhoben und vorgetragen: Sie habe mit ihrem Ehemann im streitbefangenen Zeitraum nur über insgesamt etwas mehr als 1.000,00 DM verfügt. Gegenwärtig verfüge sie über gar kein eigenes Einkommen mehr und werde von ihrem Ehemann unterhalten. Ihr stehe deswegen auch kein eigenes Vermögen für die Rückerstattung der Überzahlung zur Verfügung. Sie habe nach Antragstellung oder Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides kein weiteres Einkommen oder Vermögen erzielt.

Die Beklagte hat im Wesentlichen Bezug auf ihre Verwaltungsentscheidungen genommen.

Das Sozialgericht Neuruppin hat mit Urteil vom 27. Juli 2000 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Klägerin rückwirkend ab dem 01. Februar 1998 aufgehoben und von der Klägerin Erstattung von 6.782,22 DM verlangt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III sei der Verwaltungsakt mit Wirkung von Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gelte in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des zitierten Gesetzbuches anzurechnen sei, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Zum Einkommen im Sinne dieser Vorschriften gehörten u.a. auch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei genügte es, wenn nicht der Antragsteller, sondern eine andere Person, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch rechtserheblich seien, Einkommen erzielt habe. Aufzuheben sei nur, soweit das Einkommen anrechenbar gewesen sei. Werde nachträglich eine anrechenbare Unterhaltsleistung bewilligt, z.B. eine Erwerbsunfähigkeitsrente, sei der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nicht der Tag, an dem der Rentenbescheid ergehe oder an dem zum erstenmal bezahlt worden sei, sondern der Tag des Rentenbeginns, der Beginn des rückwirkend anrechenbaren Bezugszeitraumes. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 19. Juni 1999 zu Recht festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01. Februar 1998 nicht mehr bedürftig sei im Sinne des § 193 Abs. 1 SGB III, weil sie ihren Lebensunterhalt auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreiten könne und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe erreiche. Gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sei im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Vorliegend sei ab dem 01. Februar 1998 rückwirkend eine Änderung der Verhältnisse bei der Klägerin eingetreten, weil ihrem Ehemann mit Rentenbescheid vom 21. Oktober 1998 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit seitens der BfA bewilligt worden sei. Gleichzeitig habe ihm der Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 01. Februar 1998 bis zum 30. November 1998 22.407,80 DM nachgezahlt. Dieses Einkommen, dass der Ehemann der Klägerin im Nachhinein erzielt habe, sei rückwirkend bei deren Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen gewesen. Dabei sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass sich bei einer monatlichen Rentenzahlung in Höhe von 2.233,30 DM und ab 01. Juli 1998 in Höhe von 2.248,26 DM ein Anrechnungsbetrag in Höhe von wöchentlich 219,98 DM und ab 01. Juli 1998 in Höhe von 223,43 DM ergebe. Die Klägerin selbst habe Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 01. Februar 1998 in Höhe von wöchentlich 157,71 DM und ab 01. Juli 1998 in Höhe von wöchentlich 155,68 DM gehabt. Der anzurechnende Betrag übersteige den wöchentlichen Leistungssatz der Klägerin, so dass kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 01. Februar 1998 bestehe. Da nach alledem die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorlägen, sei der Verwaltungsakt über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zwingend ab dem 01. Februar 1998 aufzuheben gewesen, ohne dass der Beklagten ein Ermessensspielraum hierbei eingeräumt gewesen sei (§ 330 Abs. 3 SGB III). Darüber hinaus träten die Rechtsfolgen der vorgenannten Vorschriften verschuldensunabhängig ein, so dass entgegen der Auffassung der Klägerin vorsorgliche Belehrungen seitens der Beklagten für den Fall rückwirkender Einkommensveränderungen in dem Familieneinkommen der Klägerin entbehrlich gewesen seien.

Gegen das am 25. September 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Oktober 2000 Berufung eingelegt und im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Juli 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf ihre Verwaltungsentscheidungen und auf das erstinstanzliche Urteil Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Leistungsakten der Beklagten (Stammnummer ...) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegten und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten (Bescheid vom 18. Januar 1999; Widerspruchsbescheid vom 23. März 1999) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Beklagte war nach § 48 SGB X berechtigt, die Alhi-Bewilligung ab 01. Februar 1998 ganz aufzuheben.

Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl. BSGE 78, 109, 111 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 48).

Eine solche Änderung war infolge Wegfalls des Alg zum 31. Januar 1998 und des Bezuges der Altersrente ab 01. Februar 1998 bei dem Ehemann der Klägerin mit der Folge eingetreten, dass die Klägerin ab 01. Februar 1998 nicht mehr bedürftig i.S.d. § 193 SGB III gewesen ist.

Nach § 190 Abs. 1 SGB III in der im Jahre 1998 geltenden Fassung haben Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Arbeitnehmer, die u.a. bedürftig (Nr. 5 der Vorschrift) sind.

Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist der Arbeitslose nur bedürftig, soweit das nach § 194 SGB III zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nach § 195 SGB III, d. h. hier den wöchentlichen Leistungssatz ab 01. Februar 1998 von 157,71 DM bzw. ab 01. Juli 1998 von 155,68 DM nicht erreicht. Das ist jedoch nicht der Fall.

Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehört u.a. das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag übersteigt (§ 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Einkommen sind alle Einnahmen in Geld (§ 194 Abs. 2 Satz 1 SGB III), mithin wie das Alg, das der Ehemann der Klägerin bis Januar 1998 bezogen hat, auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Solche Renten sind nach Abzug von etwaigen Steuern, Versicherungsbeiträgen und Werbungskosten (vgl. § 194 Abs. 2 Satz 2 SGB III) in vollem Umfang zu berücksichtigen, wie das BSG wiederholt schon überzeugend entschieden (SozR 3-4100 § 138 Nr. 12; 14 m.w.N.) hat und dem der Senat deswegen folgt.

Hieraus errechnet sich für die Zeit vom 01. Februar 1998 bis 30. Juni 1998 ein monatliches Einkommen wie folgt: Altersrente netto 2.233,30 DM monatlich (unter Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung), d.h. 515,38 DM wöchentlich (2.233,30 DM x 3: 13) abzüglich der - zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen - freiwilligen Versicherungsbeiträge von 249,63 DM monatlich, d.h. 57,61 DM wöchentlich (249,63 DM x 3: 13). Hieraus errechnet sich damit ein zu berücksichtigendes Wocheneinkommen aus der Altersrente des Ehemannes der Klägerin von 457,77 DM.

Dieses Einkommen ist nicht in der errechneten Höhe anzurechnen, sondern nur soweit es den Freibetrag von 273,15 DM übersteigt; dies sind 184,62 DM.

Freibetrag ist nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III ein Betrag in Höhe der Alhi, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd lebenden Ehegatten oder der Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, entspricht, mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommensteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Der Freibetrag erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte oder die Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat (§ 194 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Die Vorgängervorschrift zu § 194 SGB III ist § 138 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gewesen, die durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) eingeführt worden ist, und bewirken sollte, dass Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur berücksichtigt wird, soweit es seine - dem Einkommen entsprechende - (hypothetische) Alhi übersteigt und ihm das Existenzminimum verbleibt. Der Gesetzgeber hat damit, wie sich aus der Begründung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ergibt (BT-Drucks 12/5502 S. 35), an das Urteil des BVerfG vom 17. November 1992(BVerfGE 87, 234=SozR 3-4100 § 137 Nr. 3)anknüpfen wollen. Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Ehegatte des Arbeitslosen kein Arbeitseinkommen, aber anderes Einkommen erzielt, z.B. als Nettoleistungen gezahlte Sozialleistungen, damit der prozentuale Anteil des bisherigen Lebensstandards, der grundsätzlich durch die Alhi gesichert werden soll, auch bei Personen erhalten bleibt, die keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr. 12). Ausdrücklich zur Klarstellung, dass die Vorschrift auch dann gilt, wenn das Einkommen aus einer Nettoleistung besteht, hat das Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878) in § 136 Abs 1 Satz 2 AFG die frühere Klammerangabe "Abs 2 Satz 1" gestrichen (BT-Drucks 13/2898 S 8).

Erzielt der Ehegatte des Arbeitslosen Arbeitseinkommen, ist die Ermittlung des Freibetrags unproblematisch, da das Arbeitsförderungsrecht die Höhe der Alhi regelt, die Arbeitseinkommen entspricht. Die Höhe der Alhi, die anderen Einkünften entsprechen soll, ist dagegen durch das Arbeitsförderungsrecht nicht geregelt. In diesen Fällen ist daher bei der Ermittlung des Freibetrages zu berücksichtigen, dass mit der hypothetischen Alhi entsprechend dem Urteil des BVerfG ein bestimmter Teil des durch das Einkommen des Ehegatten repräsentierten Lebensstandards gewährleistet werden soll. Daher ist bei Sozialleistungen, die wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, abgesehen von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, anderen bei Arbeitnehmern sonst üblichen Abzügen nicht unterliegen, die hypothetische Alhi dadurch zu ermitteln, dass die Nettoleistung, d.h. die Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, mit der gesetzlichen Quote, mit der die Alhi den Nettolohn ersetzen soll (57 bzw. 53 v.H.; § 195 SGB III), vervielfältigt wird; vgl.SozR 3-4100 § 138 Nr. 12. Denn diese Berechnung belässt dem Ehegatten den prozentualen Anteil seines derzeitigen Lebensstandards, den ihm der Freibetrag in Höhe der hypothetischen Alhi belassen soll.

Die hypothetische Arbeitslosenhilfe beträgt danach 53 v.H. der wöchentlichen Altersrente des Klägers in Höhe von 273,15 DM (= wöchentliche Nettoaltersrente 515,38 x 53: 100). Dieser Betrag überschritt denjenigen Betrag, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden keine Einkommensteuer festzusetzen wäre (§ 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Dieser Freibetrag betrug nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in der im Jahre 1998 geltenden Fassung jährlich 12.095,00 DM, wöchentlich 232,60 DM. Von dem Wochenbetrag des Einkommens der Ehefrau des Klägers in Höhe von 457,77 DM waren somit abzusetzen die hypothetische Arbeitslosenhilfe in Höhe von 273,15 DM wöchentlich, so dass von dem anzurechnenden Einkommen der Ehefrau des Klägers noch ein Betrag von 184,62 DM wöchentlich verblieb, der auf den Leistungssatz von 157,81 DM wöchentlich mit der Folge anzurechnen war, dass ab 01. Februar 1998 die Klägerin keinen Anspruch auf Alhi hatte, denn das zu berücksichtigende wöchentliche Einkommen ihres Ehemannes überstieg den wöchentlichen Alhi-Leistungssatz.

Nichts anderes ist für die streitige Zeit vom 01. Juli 1998 bis 30. November 1998 festzustellen.

Die Klägerin bezog ab 01. Juli 1998 Alhi mit einem wöchentlichen Leistungsatz von 155,68 DM, weil zu diesem Zeitpunkt das Bemessungsentgelt nach § 201 SGB III anzupassen gewesen ist. Die Klägerin bezog bis dahin Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 620 DM. Die Dynamisierung erfolgte bei ihr mit einem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor, sodass sich zum 01. Juli 1998 nur ein wöchentliches Bemessungsentgelt von gerundet 610 DM (= 620 x 0,9878, d.h. 1,0178 ( SGB III – Anpassungsverordnung 1998 vom 18. Juni 1998 BGBl. I S. 1397) – 0,03) mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 155,68 DM ergab.

Der Ehemann der Klägerin erhielt ab 01. Juli 1998 ein wöchentliches Einkommen aus seiner Altersrente von 518,83 DM (= 2.248,26 DM monatliche Altersrente netto x 3: 13). Hiervon waren monatlich an Beiträgen zu freiwilligen Versicherungen 252,63 DM, d.h. 58,30 DM wöchentlich (= 252,63 x 3: 13) in Abzug zu bringen, sodass 460,53 DM wöchentlich als anzurechnendes Einkommen festzustellen ist.

Von diesem Einkommen war der Freibetrag von 274,98 DM (= 518,83 x 53: 100) in Abzug zu bringen, sodass im Ergebnis 185,56 DM (= 460,53 - 274,97) an Einkommen auf die Alhi der Klägerin anzurechnen gewesen ist. Da wiederum der anzurechnende Betrag höher als die wöchentlich gewährte Alhi (155,68 DM wöchentlich) gewesen ist, bestand für die Klägerin auch kein Anspruch auf Alhi vom 01. Juli 1998 bis 30. November 1998.

Es liegen auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor, ohne dass es auf eine Prüfung des Ermessens ankommt. Nach § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist bei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auch in atypischen Fällen kein Ermessen auszuüben, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen (" ist ...aufzuheben")(vgl. Niesel, in: SGB III zu § 330 Rnr. 50). Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Es genügt dabei, dass nicht der Antragsteller selbst, sondern eine andere Person, deren wirtschaftlichen Verhältnisse für den Leistungsanspruch rechtserheblich sind, Einkommen oder Vermögen erzielt hat (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 53). Dass dies der Fall ist, ist zuvor dargestellt worden.

Das BSG (Urteil vom 15. Dezember 1999, Az.: B 11 AL 57/99 R = SozR 3-4100 § 138 Nr. 14) wendet die Norm in einer Fallgestaltung mit Alhi-Bezug der (dortigen) Klägerin nur für die Zukunft u.a. mit der Begründung an, ihr Ehemann habe seine Rente nur anstelle des zuvor bezogenen Alg und nicht etwa eine zusätzliche Leistung erhalten, die als solche den Anspruch seiner Ehefrau auf Alhi zum Wegfall bringen oder mindern würde. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X rechtfertige eine Aufhebung für die Vergangenheit nur dann, "soweit" der Betroffene (oder die Person, deren wirtschaftliche Verhältnisse für den Leistungsanspruch erheblich sind) eine "doppelte" Zahlung erhalten hat, und deswegen der Aufhebung einer Bewilligung und einer entsprechenden Erstattungspflicht ausgesetzt ist (BSGE 60, 180, 185 = SozR 1300 § 48 Nr. 26; BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 37). Das trifft als solches auch auf diesen hier zu entscheidenden Fall zu. Denn auch hier erhielt der Ehemann der Klägerin für die Vergangenheit (ab 1. Februar 1998) anstelle des Alg Altersrente.

Dennoch ist vorliegend die Norm auch für die Vergangenheit anzuwenden. In dem vom

BSG entschiedenen Fall war nämlich der Zahlbetrag der Altersrente des Ehemannes der dortigen Klägerin geringer als das zuvor gewährte Alg. Insoweit weicht der hier zu entscheidende Fall von dem des BSG ab. Der Zahlbetrag der Altersrente des Ehemannes der Klägerin betrug 2.233,30 DM ab 01. Februar 1998 bzw. 2.248,26 DM ab 01. Juli 1998. Das Alg betrug für den Ehemann der Klägerin ab Januar 1998 1.526,68 DM (= 352,31 DM wöchentlicher Leistungssatz x 13: 3) und war damit deutlich niedriger als die Rente.

Darüber hinaus erfasst § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X die rückwirkende Gewährung von anzurechnendem Einkommen; (vgl. Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zu § 48 Rnr. 47). Dies folgt aus Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift als Ergänzung zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Hiernach "gilt" (Fiktion) als Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, der Beginn jenes Berechnungszeitraumes. Die Norm bezweckt, den Bezug von Sozialleistungen auch für einen Zeitraum rückgängig zu machen, in dem die Änderung noch nicht eingetreten war. Sie ist nicht nur anzuwenden, wenn das erzielte Einkommen im strengen Sinn "anzurechnen" ist, sondern - wie § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X- bei jeglicher Auswirkung auf den Leistungsanspruch (vgl. BSGE 59, 111, 113 f. = SozR 1300 § 48 Nr. 19).

Ferner hat das BSG (Urteil vom 19. Februar 1986, in SozR 1300 § 48 Nr. 22) auch eine rückwirkende Aufhebung der Arbeitslosenhilfe - Bewilligung unter entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für zulässig erachtet, wenn die rückwirkende Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nachträglich zum Ruhen eines bewilligten Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe führt. Die Rechtsgrundlage (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) beruht nach Auffassung des BSG (a.a.O.) gerade auf der Erwägung, dass die bewilligte Leistung den Betroffenen nicht belassen werden soll, soweit Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, dass an die Stelle der Leistung treten kann. Von daher ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung wegen anspruchsvernichtender Einkünfte jedenfalls dann zuzulassen, wenn die ersetzende Leistung - wie hier die Altersrente des Ehemannes - für die Vergangenheit höher ist als das für denselben Zeitraum von ihm bezogene Alg. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll zur Vermeidung von Doppelleistungen eine rückwirkende Anpassung der Bescheidlage an die materielle Rechtslage ermöglichen (vgl. Schneider-Danwitz, in: Sozialgesetzbuch-Sozialversicherung-RVO; Gesamtkommentar zu § 48 SGB X Anm. 91 a).

Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum von Februar bis November 1998, jedenfalls als ihr Alhi und ihrem Ehemann Alg und noch keine Rente gewährt worden ist, auch bedürftig gewesen ist, weil das für diesen Zeitraum bezogene Alg des Ehemannes wegen zu geringer Höhe keine Anrechnung finden konnte. Die Gewährung der Altersrente zugunsten ihres Ehemannes ab 01. Februar 1998 erfasst jedoch rechtlich die Frage der Bedürftigkeit für die Vergangenheit und berücksichtigt, dass dem Ehemann der Klägerin aus der Rentennachzahlung noch ein Betrag von 7.014,85 DM – mithin mehr als die hier geltend gemachte Erstattung von 6.782,22 DM – zufloss, weshalb entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X die Bewilligung von Alhi für die Vergangenheit aufzuheben war.

Die Erstattung von Alhi vom 01. Februar 1998 bis 30. November 1998 folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X und ist von der Beklagten rechnerisch zutreffend - wie sie es auf Bl. 236 der Leistungsakten vorgenommen hat - in Höhe von 6.782,22 DM festgesetzt worden.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die Entscheidung des BSG (SozR 3-4100 § 138 Nr. 14), von der der Senat meint abzuweichen, zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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