L 19 AS 1351/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 3660/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 1351/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1971 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Das Versorgungsamt hat ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 bzw. 70 ab 30. November 2006 zuerkannt. Der Kläger ist u.a. an HIV erkrankt und bezieht seit 1. Januar 2005 bis laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (seit 1. März 2005 vom Beklagten). Darüber hinaus gewährt ihm der Beklagte seit 1. März 2005 Leistungen wegen Mehrbedarfs aufgrund kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 beantragte der Kläger am 27. Dezember 2005 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 8. November 2005 sowie aller vorangehenden Bescheide für das Jahr 2005, weil ihm außer Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung auch Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 21 Abs. 4 SGB II seit 1. Januar 2005 zustehe.

Mit Bescheid vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2006 lehnte der Beklagte "den Antrag auf Mehrbedarf für erwerbsfähige, behinderte Hilfebedürftige" ab. Voraussetzung sei das Vorliegen einer Behinderung, einer daraus folgenden Beeinträchtigung des Hilfesuchenden bei der Teilhabe am Arbeitsleben und die Erbringung von Hilfen zum Ausgleich dieser Beeinträchtigungen. Ein Schwerbehindertenausweis allein berechtige nicht zur Inanspruchnahme eines Mehrbedarfs. Es müssten auch tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Die Voraussetzungen für den Mehrbedarf seien nicht erfüllt, wenn sich die Leistungen lediglich auf Beratung und Vermittlung iS des § 33 Abs. 3 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) beschränkten.

Hiergegen hat der Kläger am 24. April 2006 bei dem Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben mit der Begründung, dass er unstreitig schwerbehindert sei. Wenn auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht ersichtlich seien, so erhalte er offensichtlich eine Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes bzw. sonstige Hilfe im Sinne der Vorschrift, weil das JobCenter ihn berate und unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung vermittle. Vom 21. Juni bis 28. Juli 2006 hat der Kläger an einer Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme bei dem B (B) B teilgenommen. Der Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 22. Juni 2006 für die Dauer der Maßnahme einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II bewilligt. Der Beklagte hat ausgeführt, dass er den Bescheid vom 22. Juni 2006 nicht als streitgegenständlich ansehe. Der Kläger werde von keinem Integrationsfachdienst betreut. Reine Beratungs- und/oder Vermittlungsleistungen im Sinne des § 33 SGB IX lösten einen Anspruch auf den Mehrbedarf nicht aus. Dem Kläger seien keine Leistungen des SGB IX zu bewilligen.

Das SG Berlin hat mit Urteil vom 30. Mai 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II. Streitbefangen sei allein ein Mehrbedarf für den Zeitraum vom Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten am 27. Dezember 2005 bis laufend, weil der Beklagte im Ausgangsbescheid vom 16. März 2006 ersichtlich nicht über den ebenfalls zu diesem Zeitpunkt gestellten Überprüfungsantrag hinsichtlich der für das Jahr 2005 bereits bestandskräftig gewordenen Bescheide entschieden habe, was noch nachzuholen sein werde. Während des streitbefangenen Zeitraumes - mit Ausnahme des Zeitraumes, der vom bestandskräftigen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 22. Juni 2006 umfasst werde, sei weder eine der im Gesetz genannten Leistungen nach dem SGB IX noch eine solche nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt worden. Der Kläger erhalte auch nicht "sonstige Hilfen" zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben. Erforderlich sei, dass ein direkter Bezug zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes gegeben sei; ein nur sehr allgemeiner Bezug genüge dafür nicht. Die jedem Hilfebedürftigen gewährte Beratung und Vermittlung durch den Beklagten sei nicht als "sonstige Hilfen" anzusehen und könne nicht Grundlage für die Gewährung eines entsprechenden Mehrbedarfs sein. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Verfahren S 55 AS 4415/05. Der dortige Kläger habe offenbar in Gestalt einer Vereinbarung mit dem Integrationsfachdienst tatsächlich eine Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes bzw. eine "sonstige Hilfe" erhalten. Der Kläger habe auch keinen behinderungsbedingten besonderen Mehrbedarf nennen können, für dessen Ausgleich ein entsprechender Mehrbedarf zu gewähren wäre.

Gegen das ihm am 9. Juli 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. August 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus: Der Charakter der erbrachten Leistungen als eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben iS von § 33 SGB IX ergebe sich nicht aus dem Inhalt der Maßnahme, sondern der Zielrichtung der einem Behinderten erbrachten Förderleistung. Dies werde bereits nach den Materialien zur Einführung von § 21 Abs. 4 SGB II deutlich. Mit dieser Norm sollte im Wesentlichen die zuvor nach dem Bundessozialhilfegesetz bestehende Rechtslage fortgeschrieben werden (Bezugnahme auf BTDrs. 15/1516, 57 zu § 21 Abs. 4). Es sei deshalb verfehlt darauf abzustellen, welche Leistungen tatsächlich erbracht würden. Auch sei nicht auf eine konkret entfaltete Tätigkeit des Beklagten abzustellen, sondern auf die tatsächlich bestehenden und auszugleichenden Nachteile für behinderte Erwerbstätige. Gegen den Bescheid vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007 (Ablehnung des Antrags vom 18. Juni 2007) habe er vorsorglich Klage eingelegt. Er habe erhebliche Bedenken, diesen Widerspruchsbescheid zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen und § 96 SGG anzuwenden. Ihm ginge eine Instanz verloren. Die Bescheide vom 4. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2009 sowie vom 18. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2009 seien gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Es gehe um die Bewilligungszeiträume vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 bzw. 1. Juni 2008 bis 30. November 2008.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2006 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 27. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass nur ein unmittelbarer und direkter Bezug zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes einen Anspruch begründen könne. Eine allgemein gehaltene Zielrichtung genüge dafür nicht. Nur die Bewilligungsbescheide bezogen auf die Bewilligungsabschnitte vom 1. März 2005 bis 31. Mai 2006 seien Streitgegenstand. Diese seien durch keinen der bisher angegebenen Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgeändert worden. Eine analoge Anwendung des § 96 SGG verbiete sich im Ergebnis der Rechtsprechung des BSG. Dies folge aus dem Aufsatz von Groth "Die Rechtsprechung des BSG zum SGB II" (NJW 2009, 2419 [2426]). Im Übrigen sei mit einem neuen Antrag generell der zu überprüfende Zeitraum zulässigerweise begrenzt. Die Begrenzung wäre nach derzeitigem Erkenntnisstand der 2. Antrag vom 18. Juni 2007. Vorsorglich werde einer Klageerweiterung widersprochen, da sie nicht sachdienlich sei. Bisher unberücksichtigter Sachverhalt werde neu eingeführt und mache eine neue Amtsermittlung erforderlich. Im Beschluss vom 19. September 2008 (B 14 AS 44/08 B) habe der 14. Senat des BSG seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der ablehnende Bescheid, der auf einen neuen Antrag ergehe, nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werde. Die Ablehnung einer Leistung sei kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und könne daher mit Wirkung für die Zukunft nicht abgeändert werden.

Mit Bescheid vom 25. April 2007 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (EM) abgelehnt. Vom 2. Juli bis 14. Dezember 2007 hat der Kläger an dem Lehrgang "Medienoperator" der D GmbH teilgenommen und am 18. Juni 2007 die Gewährung eines Mehrbedarfs beantragt. Mit Bescheid vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007 hat der Beklagte "den Antrag" (vom 18. Juni 2007) auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II abgelehnt mit der Begründung, dass nach Rücksprache mit dem Fallmanager nicht ersichtlich sei, dass durch die vorgesehene Maßnahme bei der D gerade der Nachteil der Behinderung betreffend die Teilhabe am Arbeitsleben ausgeglichen werden solle. Vielmehr solle dem Kläger nach der Eingliederungsvereinbarung eine Fortbildung bzw. Weiterbildung ermöglicht werden. Die Ausbildung zum Medienoperator solle ein generelles Eingliederungshemmnis beseitigen und nicht speziell den Nachteil aufgrund der Behinderung ausgleichen. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger bei dem SG Berlin Klage erhoben (S 104 AS 22429/07).

Am 27. September 2007 hat der Kläger einen Vertrag mit dem I (I) Mitte zur Vermittlung schwerbehinderter Menschen abgeschlossen. Nach § 1 des Vertrages beauftragt der Arbeitsuchende den I mit Abschluss dieser Vereinbarung ihn in eine, den jeweiligen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich zu vermitteln. Mit Bescheid vom 4. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2009 hat der Beklagte "den Antrag" auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II abgelehnt. Es müssten tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden. Es reiche nicht aus, wenn der Behinderte lediglich grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür erfülle.

Der Kläger hat vom 1. Juni bis 2. November 2008 (ursprünglich geplantes Ende war 30. November 2008) an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (MAE-Maßnahme) und vom 3. November bis 12. Dezember 2008 an einer erweiterten Arbeitserprobung/Berufsfindung des BFW Berlin teilgenommen. Mit Bescheid vom 18. Juli 2008 hat der Beklagte "den Antrag" auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II abgelehnt mit der Begründung, dass nach Rücksprache mit der zuständigen Fallmanagerin die Aufnahme in die MAE-Maßnahme beim Bildungsmarkt nicht zur Gewährung eines Mehrbedarfs führe. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben. Mit Änderungsbescheid vom 24. Oktober 2008 hat der Beklagte dem Kläger einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II für die Zeit vom 3. November bis 28. Dezember 2008 gewährt. Den Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2009 zurückgewiesen.

Nach den Unterlagen des Beklagten hat der Kläger am 10. Januar 2007 und 16. April 2008 erneut Leistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II beantragt. Mit Bescheiden vom 21. Juni 2007, 4. Februar 2008 und 18. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2009 hat der Beklagte "den Antrag" auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II abgelehnt. Mit Bescheid vom 29. April 2008 hat der Beklagte den Antrag vom 16. April 2008 abgelehnt. Einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 24. April 2007 (betr. Bewilligungsabschnitt vom 1. Juni bis 30. November 2007) hat der Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2009 abgelehnt.

Der Beklagte hat die Stellungnahme der zuständigen Fallmanagerin zu der ESF-Maßnahme bei "D" vom 5. September 2007 und eine Abschrift des Bewilligungsbescheides vom 8. November 2005 (Bewilligungsabschnitt vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) vorgelegt. Der Kläger hat ein Attest des Dipl.-Psychologen, Psychologischer Psychotherapeut W vom 7. Oktober 2007 vorgelegt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichtsakte, ein Auszug aus der Gerichtsakte S 104 AS 22429/07 und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Leistungen für Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II.

Die Berufung ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft, denn sie war ursprünglich auf die Gewährung eines Mehrbedarfs für mehr als ein Jahr gerichtet.

Die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruches ist auf den Zeitraum vom 27. Dezember 2005 (Antragstellung) bis 31. Mai 2006 (Ende des Bewilligungsabschnittes) beschränkt. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2009 sein Begehren hinsichtlich weiterer Zeiträume nicht mehr aufrecht erhalten. Der auf den Überprüfungsantrag vom 27. Dezember 2005 ergangene ablehnende Bescheid vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2006 ist dabei dahingehend auszulegen, dass hiermit ein Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II für den vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 laufenden Bewilligungsabschnitt abgelehnt worden ist. Der Bescheid ergänzt insoweit den Bewilligungsbescheid vom 8. November 2005. Er enthält jedoch keine Regelung zu dem eigentlich gestellten Überprüfungsantrag für zeitlich davor liegende Bewilligungsabschnitte. Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II ist - wie auch die anderen Mehrbedarfe nach § 21 SGB II - nur ein Element der Höhe des Anspruches auf Leistungen nach dem SGB II. Grundsätzlich sind Leistungsansprüche im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungs- und unechten Leistungsklage unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/7b AS 64/06 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 2). Die Struktur der Leistungen nach dem SGB II erfordert, den Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu wahren. Eine Begrenzung des Streitgegenstandes allein auf die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II ist nicht zulässig. Dies ist nur dann zulässig, wenn ein Bescheid im Einzelfall mehrere abtrennbare Verfügungssätze enthält. Letzteres hat das BSG für Verfügungen betreffend die Regelleistung einerseits und Unterkunfts- sowie Heizkosten andererseits angenommen (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Die dortigen Überlegungen sind jedoch nicht auf den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 4 SGB II übertragbar. In dem Urteil vom 27. Februar 2008 (aaO) hat das BSG dies nicht einmal problematisiert (vgl. zum befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II siehe BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007, B 14/11b AS 59/06 R, juris). Die Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheide für die nachfolgenden Bewilligungsabschnitte (ab 1. Juni 2006 bis laufend) und auch die nach Erlass des angefochtenen Bescheides ergangenen weiteren - ihrer äußeren Form nach isolierten - Entscheidungen zu § 21 Abs. 4 SGB II sind weder nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden noch im Wege einer Klageänderung in das Verfahren einzubeziehen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, aaO). Die Rechtsprechung zur Nichteinbeziehung eines ablehnenden Bescheides, der auf einen erneuten Antrag ergeht (BSG, Beschluss vom 19. September 2008, B 14 AS 44/08 B, juris) ist nicht einschlägig. Denn diese betrifft Konstellationen, in denen im angefochtenen Bescheid Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II insgesamt versagt worden sind. Hier hat der Beklagte jedoch nicht Leistungen nach dem SGB II ganz versagt, sondern vielmehr mit Bescheid vom 8. November 2005 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 gewährt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige. Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII erbracht werden, einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % der nach § 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf. Daher kommt es zur Überzeugung des Senats nicht darauf an, ob der Kläger einen behinderungsbedingten Mehrbedarf konkret-individuell vortragen und ggf. beweisen kann.

Der Kläger erfüllt in dem streitigen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, was von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt worden ist. Im streitigen Zeitraum lag auch eine Erwerbsfähigkeit gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II vor. Der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser EM wurde vom Rentenversicherungsträger (DRV Bund) abgelehnt. Auch an der Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX bestehen insbesondere aufgrund der Feststellung eines GdB von 60 bzw. 70 keine Zweifel.

Die Anwendung des § 21 Abs. 4 SGB II setzt indes voraus, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Leistungen "erbracht werden". Für die Bejahung eines Mehrbedarfs genügt nicht, dass möglicherweise ein Anspruch auf eine Teilhabeleistung oder eine Leistung der Eingliederungshilfe (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 19/07 R, Rn. 22, juris; Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21 Rn. 41) abstrakt-generell in Betracht kommt. Die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf sind erst erfüllt, wenn der Berechtigte an einer Maßnahme des § 33 SGB IX tatsächlich teilnimmt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, aaO; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juli 2009, L 7 AS 65/08, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2008, L 29 B 414/08 AS NZB, juris; Loose in GK-SGB II, § 21 Rn. 28). Dem erkennbaren Sinn und Zweck nach setzt die Anerkennung des in § 21 Abs. 4 SGB II geregelten Mehrbedarfs danach die Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme voraus, die grundsätzlich geeignet ist, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen (BSG, Urteil vom Urteil vom 25. Juni 2008, aaO).

Im streitigen Zeitraum hat der Kläger erkennbar nicht an einer besonderen regelförmigen Maßnahme iS des § 21 Abs. 4 SGB II teilgenommen. Erst vom 21. Juni bis 28. Juni 2006 hat er an einer Maßnahme des B B teilgenommen. Für die Dauer der Teilnahme an dieser Maßnahme ist ihm Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II vom Beklagten bewilligt worden. Über die möglicherweise in Betracht kommenden Zeiträume der Teilnahme an regelförmigen Maßnahmen (2. Juli bis 14. Dezember 2007 - Lehrgang "Medienoperator" bei D, Betreuung und Vermittlung durch den I auf der Grundlage des Vermittlungsvertrages I vom 27. September 2007, MAE-Maßnahme vom 1. Juni bis 2. November 2008) ist hier nicht zu entscheiden.

Die psychotherapeutische Behandlung des Klägers ab 10. Januar 2006 (siehe Attest des Dipl.-Psychologen, Psychologischer Psychotherapeut W vom 7. Oktober 2007) ist keine Teilnahme an einer besonderen regelförmigen Maßnahme. Es handelt sich dabei um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Form der Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, die nach der Systematik des SGB keine Leistung zur Teilnahme am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sein kann. Dies gilt auch dann, wenn die Behandlung durch den Psychotherapeuten Weine Leistung zur medizinischen Rehabilitation wäre. Denn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden von § 26 SGB IX erfasst und sind von den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX bzw. den sonstigen Hilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII zu trennen. Zwar umfassen die Leistungen nach § 33 Abs. 6 Satz 1 SGB IX auch psychologische Hilfen. Zur Ab- und Begrenzung des weit gefassten § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ("die erforderlichen Leistungen") ist zur Überzeugung des Senats zusätzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II, dass die Leistungen nach § 33 SGB IX bzw. sonstige Hilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII durch Verwaltungsakt bewilligt sind (vgl. Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage § 21 Rn. 21). Das BSG hat diese Voraussetzung in seinem Urteil vom 26. Juni 2008 (aaO) offen gelassen.

Die allgemeine Beratung und Unterstützung des Klägers durch den Beklagten stellt ebenfalls keine Teilnahme an einer besonderen regelförmigen Maßnahme iS des § 21 Abs. 4 SGB II dar. Auch ist die allgemeine Beratung und Unterstützung die Pflicht jedes Leistungsträgers nach dem SGB (§§ 13, 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) sowie bei den Leistungen nach dem SGB II zusätzlich Ausfluss des vorrangigen Ziels einer möglichst zügigen (Wieder-) Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in den Arbeitsmarkt (dazu BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 19/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 14) und kann schon deshalb keine Leistung nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX (Hilfe zur Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung) sein.

Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Auch im Lichte des Urteils des BSG vom 25. Juni 2008 (aaO) und im Hinblick auf das bei dem BSG rechtshängige Verfahren B 4 AS 59/09 R (vorgehend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juli 2009, L 7 AS 65/08, Betreuung durch den Integrationsfachdienst) ist noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine allgemeine Beratung und Unterstützung oder medizinische und psychologische Hilfen einen Anspruch auf Bewilligung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II begründen.
Rechtskraft
Aus
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