L 7 AS 793/09 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 426/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 793/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
"Freiwillige Impfungen bedingen keine atypische Bedarfslage, die im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 eine erhöhte regelmäßige Leistung rechtfertigen könnte."
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des
Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2009, Az.: S 50 AS 426/07 wird
zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) die Übernahme der Kosten für insgesamt drei Hepatitis B-Impfungen.
Mit Bescheid vom 02.012.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2007 lehnte die Bg die Übernahme der Kosten für Hepatitis B-Impfungen ab mit der Begründung, dass derartige Impfungen von der Krankenversicherung grundsätzlich nicht übernommen würden und im SGB II entsprechende Leistungen nicht vorgesehen seien; vielmehr seien die notwendigen Kosten im Regelsatz enthalten.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 20.10.2009 als unbegründet ab. Leistungen der medizinischen Vorsorge wie sie die Hepatitis B-Impfung darstelle, seien bereits mit dem Regelsatz abgegolten, da es sich insoweit um eine freiwillige Impfung handle. Auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Bf, die damalige Gesundheitsministerin Ulla Schmitt zu der Frage als Zeugin einzuvernehmen, ob es entsprechende Viren gebe oder nicht, käme es nicht an. Es handle sich um eine freiwillige Impfung, zu deren Durchführung der Bf sich selbstständig entschließen konnte, unabhängig davon, ob es die Viren gibt oder nicht. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht erhobene Beschwerde hat der Bf damit begründet, dass der Anteil des Regelsatzes für selbst zu bezahlende Medikamente und Heilmittel zu gering bemessen sei und der Regelsatz insoweit verfassungswidrig sei. Zum anderen habe das SG seinem Beweisantrag nachgehen müssen.
Die Bg hat sich mit Schreiben vom 18.01.2010 geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Bg sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, nachdem die Kosten für drei Hepatitis B-Impfungen unter dem Beschwerdewert von 750,00 Euro liegen. Auch werden keine Leistungen für mehr als zwölf Monate geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 mit der Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes auseinandergesetzt.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz zu der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt ebenfalls nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein erhöhter Regelsatz nur bei atypischen dauerhaften und unabweisbaren Bedarfslagen in Frage kommt. Eine freiwillige, nicht erforderliche Impfung stellt keinen dauerhaften und keinen zwingenden Bedarf dar.
Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 wegen eines Verfahrensmangels ist nicht ersichtlich. Zwar ist das Sozialgericht dem Beweisantrag des Klägers bezüglich der Einvernahme der ehemaligen Gesundheitsministerin nicht gefolgt. Zutreffend hat es jedoch dargelegt, dass ein solcher Beweisantrag ins Leere geht, nachdem die Durchführung der Impfung freiwillig war und damit vom Kläger selbst zu verantworten ist.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts München rechtskräftig ist, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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