L 7 AS 794/09 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 2192/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 794/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Erstausstattung bzw. Ersatzbeschaffung von bzw. mit Bett und Matratze verursacht keine atypische Bedarfslage, die einem erhöhten Regelsatz im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 rechtfertigen könnte.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2009, Az.: S 50 AS 2192/08 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) die Übernahme der Kosten für ein neues Bettgestell und eine Matratze sowie der Kosten für die dann anfallende Entsorgung des alten Bettes.
Mit Bescheid vom 17.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 lehnte die Bg die begehrte Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass der Bf über entsprechendes Mobiliar verfüge.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München (SG) mit Urteil vom 20.10.2009 als unbegründet ab. Der Bf verfüge über ein Schlafsofa, so dass kein Bedarf im Rahmen einer Erstausstattung gegeben sei. Eine neue Bedarfslage, die gegebenenfalls zu einem ein Anspruch auf Erstausstattung führen könne, läge nicht vor. Zwar sei die Bescheinigung des Arztes des Bf so auszulegen, dass der Bf Spezialbettbezüge verwenden müsse. Dass diese jedoch am Schlafsofa nicht angebracht werden könnten, sei nicht ersichtlich. Für die beantragte Kostenübernahme für die Entsorgung des alten Bettes fände sich im SGB II im Übrigen keine Rechtsgrundlage. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt mit der Begründung, dass der Regelsatz insoweit verfassungswidrig sei, als der Anteil für Mobiliar zu gering bemessen sei und die Bg daher auch bei Ersatzbeschaffungen von Möbeln Leistungen zu erbringen habe. Auch wende er sich gegen die Formulierung im Urteil "warum das Schlafsofa mit einem Laken überzogen werden kann, nicht jedoch mit einem Spannbetttuch". Eine solche Äußerung habe er nie getan.
Die Bg hat mit Schreiben vom 15.01.2010 Stellung genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Bg sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar hat das SG es versäumt darzulegen, weshalb die Berufungssumme von 750,00 Euro nicht erreicht ist; insbesondere hat

das SG nicht auf eine Bezifferung des Antrags durch den Bf hingewirkt. Jedoch ergibt sich aus der Beschreibung Gegenstände, für der Bf Kosten beantragt hat, dass die Beschwerdesumme nicht erreicht wird. Ein Bett mit Matratze kann man sogar neuwertig - und damit ohne dass der Bf auf Gebrauchtes verwiesen werden müsste - unter dem Betrag von 750,00 Euro erhalten. Es kommen allenfalls die Gebühren für eine Sperrmüllentsorgung in Betracht, also kein Betrag, der insgesamt das Berufungsbegehren über 750 Euro heben würde.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2010, Az.: BvL 1/09, 3/09 und 4/09 sich grundlegend mit dem Regelsatz auseinandergesetzt.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG wegen Divergenz zu der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich dargelegt, dass ein erhöhter Regelsatz nur bei atypischen dauerhaften Bedarfslagen in Frage kommt. Die Neubeschaffung bzw. Ersatzbeschaffung von Mobiliar wie einem Bett mit Matratze stellt gerade keinen atypischen dauerhaften
Bedarf dar.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG wegen Verfahrensmangels liegt ebenfalls nicht vor. Zwar könnte man das Vorbringen des Bf, wonach er die im Urteil zitierte Aussage so nicht gemacht habe, als Verfahrensrüge ansehen. Der Bf hat jedoch nicht dargelegt, inwieweit das Urteil von einem solchen Fehler - soweit man überhaupt von Fehler sprechen kann - beruhen könnte.
Nach alledem ist die Beschwerde im Ergebnis zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts München gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG rechtskräftig wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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