S 23 AS 987/10 ER

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
SG Bremen (NSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Bremen (NSB)
Aktenzeichen
S 23 AS 987/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflich-tet, dem Antragsteller vorläufig 600,00 Euro als Darlehen für eine Mietkaution zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des An-tragstellers.

Gründe:

I.

Der Antragssteller (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die darlehens-weise Übernahme einer Mietkaution.

Der 43 Jahre alte Antragsteller ist der Vater einer zweijährigen Tochter. Diese lebt in Bremen-Neustadt bei ihrer Mutter, während der Antragsteller in Bremen – Hemelingen wohnt. Der Ast. erhält laufende Leistungen von der Antragsgegnerin, der Trägerin der Grundsicherung in Bremen. Am 22. April 2009 erschien der Ast. bei der Antragsgegnerin und erklärte, er wolle in die Nähe seiner Tochter umziehen, weil er sich dann besser um seine Tochter kümmern kön-ne. Er legte den zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterzeichneten Mietvertrag für eine Zwei-zimmerwohnung in Hemelingen vor. Die Bruttokaltmiete der Wohnung beträgt 370,00 Euro (zuzüglich Heizkosten). Die Antragsgegnerin erkannte den Umzugsgrund an, wies aber zugleich darauf hin, dass die Miete die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt über-schreitet. Ein Darlehen für eine Mietkaution könne daher – nach Auffassung der Antragsgeg-nerin - nicht übernommen werden (Aktenvermerk vom 22.04.2010). Am 6. Mai 2010 schloss der Ast. den Mietvertrag ab. Danach ist er verpflichtet, eine Mietkaution in Höhe von 600,00 Euro zu leisten. Am 11. Mai 2010 beantragte der Ast. bei der Antragsgegnerin, die Mietkauti-on zu übernehmen. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ebenfalls vom 11. Mai 2010 ab. In dem Ablehnungsbescheid wird zur Begründung erklärt, die Antragsgegnerin habe eine Zusicherung zu den Unterkunftskosten nicht erklärt. Am 17. Mai 2010 erhob der Ast. Wi-derspruch, über den bisher noch nicht entschieden ist.

Ebenfalls am 17. Mai 2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht die Gewährung vorläufi-gen Rechtsschutzes beantragt. Er begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Über-nahme der Mietkaution. Er erklärt, er wolle in die Nähe seiner Tochter ziehen, um sich mehr um Kindeserziehung und –betreuung kümmern zu können. Der Umzugsgrund sei von der Antragsgegnerin auch anerkannt worden. Nach seiner Auffassung stünde ihm ein Anspruch auf Gewährung der Kaution als Darlehen zu. Er habe inzwischen fast zwei Jahre vergeblich nach einer Wohnung gesucht. Die Mietkaution könne er nicht selbst aufbringen. Er müsse befürchten, die Wohnung wieder zu verlieren, wenn er die Kaution nicht rechtzeitig zahle. Wegen des bevorstehenden Einzugs sei eine zügige Entscheidung vonnöten.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie meint, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die darlehensweise Zahlung der Mietkaution. Ein Umzug sei nicht erfor-derlich. Der Ast. könne seine Tochter auch ohne einen Umzug schon ohne große Hindernisse besuchen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ast. ohne Kaution keine Woh-nung hätte finden können. Der Umzug sei auch nicht durch die Antragsgegnerin verursacht worden.

Am 28. Mai 2010 hat der Ast. telefonisch hierzu erklärt, bisher betrage die Fahrstrecke von der Neustadt nach Hemelingen ca. eine Stunde. Nach dem Umzug sei die Wohnung der Tochter in ca. 5 Minuten zu erreichen. Er hoffe zudem, dass er den Kontakt zu seiner Tochter durch den Umzug weiter intensivieren könne. Er hoffe, dass seine Tochter dann auch bei ihm übernachten könne. Dies sei bisher wegen der räumlichen Entfernung nicht möglich. Bisher bringe er seine Tochter etwa viermal wöchentlich zum Kindergarten und verbringe Zeit mit ihr auf dem Spielplatz. Er sei fast täglich mit ihr zusammen.

Die Antragsgegnerin hat hierzu erklärt, hieraus ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Ausweislich einer Internetrecherche betrage die Fahrzeit zwischen der bisherigen Wohnung und jener der Tochter 35 bis 42 Minuten. Nach dem Umzug würde der Weg ca. 10 bis 11 Mi-nuten dauern. Damit sei der Umzug nicht erforderlich. Der Ast. habe bisher nicht vorgetragen, dass seine Tochter nicht auch in der bisherigen Wohnung übernachten könne.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakte hat das Gericht am 18. Mai 2010 per Fax angefordert. Am 20. Mai 2010 hat die Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin mitgeteilt, sie habe die Akten beim Leistungsteam angefordert. Sobald sie eingegangen wären, würden sie an das Gericht übersandt. Gleichwohl sind die Akten bis-her nicht bei Gericht eingegangen.

II.

Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung ist zulässig und begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung we-sentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 86b Rn. 27, 29). Ein materieller Anspruch ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur einer summarischen Überprüfung zu unterziehen; hierbei muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aus dem Rechtsverhältnis ein-Recht zusteht, für das wesentliche Gefahren drohen (Meyer-Ladewig, aaO, Rn. 29, 36). Der Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus, dass heißt, es müssen erhebliche belastende Auswirkungen des Verwaltungshandelns schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Dabei muss die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Dies bedeutet zugleich, dass nicht alle Nachteile zur Geltendmachung vorläufigen Rechtsschutzes berechtigen. Bestimmte Nachteile müssen hingenommen werden (Binder in Hk-SGG, 2003, § 86 b Rn. 33). Es kommt damit darauf an, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann. Ob dies der Fall ist, be-misst sich an den Interessen der Antragssteller und der öffentlichen sowie gegebenenfalls weiterer beteiligter Dritter. Dabei reichen auch wirtschaftliche Interessen aus (vgl. Binder, a.a.O.).

1. Es ist ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Antragsteller hat nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage gem. § 22 Abs. 3 SGB II Anspruch auf die Gewährung eines Dar-lehens für die Zahlung der Mietkaution. Diese Vorschrift bestimmt, dass Wohnungsbeschaf-fungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden können; ein Mietkaution kann bei vor-heriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (Satz 1). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (Satz 2). Die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (Satz 3).

a) Die Voraussetzungen für den Anspruch sind gegeben.

aa) Der Umzug ist – was entgegen der ursprünglichen Anerkennung (Vermerk vom 22. April 2010, Bl. 5 der Gerichtsakte) inzwischen von der Antragsgegnerin bestritten wird - notwendig.

Der Umzug ist deshalb notwendig im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II, weil er dazu dient, dass der Antragssteller die (Mit-) Erziehung und Betreuung seiner zweijährigen Tochter ausweiten kann. Der Umzug dient damit sowohl dem Kindeswohl (siehe Art. 6 Abs. 1 GG), als auch dem Recht des Ast. auf Erziehung seines Kindes. Das Recht der Eltern auf Erziehung und Pflege der Kinder ist verfassungsrechtlich verbürgt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder "das natürliche Recht der Eltern und die Ihnen zuvörderst obliegend Pflicht". Hieran ist auch die Antragsgegnerin gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG).

Gegen die Notwendigkeit des Umzugs spricht nicht, dass die Wegstrecken zur Wohnung der Tochter des Antragstellers durch den Umzug nur geringfügig verringert werden. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin angegebenen Fahrzeiten zutreffen. Jedenfalls trifft es zu, dass die bisherige Wohnung des Ast. von der seiner Tochter 7 km entfernt ist, währen die neue Wohnung nur noch 700 m entfernt ist. Die neue Wohnung ist damit deutlich näher an der Wohnung seiner Tochter. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die größere räumliche Nähe die (Mit-) Erziehung durch den Ast. erleichtern kann. Auch ein Nichtleistungs-empfänger in der Situation des Ast. würde einen solchen Umzug durchführen, um den Kontakt zu erleichtern.

Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin sich durch die erfolgte Anerken-nung des Umzugsgrundes (Aktenvermerk vom 22. April 2010) gebunden hat.

bb) Die Kosten der neuen Wohnung sind auch angemessen (sog. ungeschriebene Gesetzes-voraussetzung, s. Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 82).

Zwar ist die Bruttokaltmiete der Wohnung für einen Einpersonenhaushalt um 12,00 Euro zu teuer. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer gilt insofern die Wohngeldtabelle (siehe im Einzelnen: Beschluss vom 10. Februar 2009 – S 26 AS 189/09 ER), so dass in Bremen eine Wohnung für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, wenn ihre Bruttokaltmiete ei-nen Betrag von 358,00 Euro monatlich nicht überschreitet.

Im Falle des Ast. gilt jedoch eine erhöhte Mietobergrenze, weil die Tochter des Ast. voraus-sichtlich bei ihm übernachten wird. Wenn Kinder nämlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteiles übernachten, entsteht dadurch ein höherer An-spruch auf Leistungen für Unterkunft (vgl. Landessozialgericht NRW, Beschluss v. 17.6.2008 – L 20 B 225/07 ER, das bei Wochenendbesuchen von 3 Tagen am Stück alle 14 Tage und zusätzlichen wochenlangen Aufenthalten in den Ferien einen um 5 qm erhöhten Flächenbe-darf für angemessen hält, zitiert nach www.dejure.org.de; vgl. i.ü. SG Aachen, Urteil v. 19.11.2007 – S 14 AS 80/07; SG Duisburg, Beschluss v. 31.10.2007 – S 10 AS 90/07 ER, abrufbar jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de ). Die Kammer folgert dies – wie schon das SG Duisburg – aus einer besonderen Förderungspflicht des Staates gem. Art. 6 Abs. 1 GG (Urteil vom 31. März 2009 - S 5 AS 93/08). Zwar steht derzeit noch nicht fest, wie häufig die Tochter des Ast. bei diesem übernachten wird. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass solche Übernachtungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgen werden. Dafür spricht der offenkundige Wunsch des Ast., bei der Pflege und Erziehung seiner Tochter Mitverantwortung zu tragen. Um welchen Betrag die Mietobergrenze im vorliegenden Fall erhöht ist, kann die Kammer nicht im Eilverfahren entscheiden. Die Kammer geht davon aus, dass jedenfalls eine Erhöhung um 12,00 Euro monatlich gegeben ist.

cc) Es ist auch davon auszugehen, dass in einem angemessenen Zeitraum keine Wohnung gefunden werden konnte, die ohne Mietkaution anzumieten gewesen wäre. Dies folgt bereits daraus, dass es heute allgemein üblich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. Dies gilt – wie auch der Antragsgegnerin aus der täglichen Praxis bekannt ist – auch in Bremen und auch bezüglich der Leistungsempfänger nach dem SGB II. So verzichtet in Bremen nur ein einziger Wohnungsbauträger bei Leistungsempfän-gern nach dem SGB II auf die Zahlung der Mietsicherheit. Alle anderen Wohnungsbauträger – und auch private Vermieter in Bremen - verzichten nach der Erfahrung der Kammer regelmä-ßig nicht auf die Zahlung der Kaution.

dd) Die Antragsgegnerin ist außerdem die am Ort der neuen Unterkunft zuständige kommuna-le Trägerin.

ee) Überdies liegt zwar keine eindeutige (siehe aber: Vermerk vom 22. April 2010, Bl. 5 der Gerichtsakte) vorherige Zusicherung der Antragsgegnerin im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II vor. Eine solche ist jedoch entbehrlich, wenn – wie hier - die Übernahme der Kosten rechtzei-tig beantragt wurde. Ansonsten hätte es der Grundsicherungsträger selbst in der Hand, die Realisierung eventueller Ansprüche zu vereiteln.

b) Liegen - wie hier – die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution vor, so kann die Antragsgegnerin die Zahlung nur in atypischen Ausnahmefällen verweigern ("soll erteilt werden"). Solche Ausnahmefälle sind nicht ersichtlich.

2. Der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit - ergibt sich daraus, dass die bisherige Woh-nung am 15. Mai 2009 geräumt werden muss.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

4. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Antragsgegnerin ist mit einem Betrag von 600,00 Euro be-schwert, der Schwellenwert für eine zulässige Berufung liegt bei 750,00 Euro, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved