L 12 R 6/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 9/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 6/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. November 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist (noch) die Anerkennung weiterer Zusatzversorgungszeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1984.

Die Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des 1943 geborenen und 2009 verstorbenen W S (im Folgenden: Versicherter).

Der Versicherte erwarb am 6. November 1974 nach erfolgreichem Abschluss des Studiums an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Er war seit dem 5. September 1967 bis zum 30. Juni 1990 (und darüber hinaus) bei dem Instandsetzungswerk P beschäftigt, ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis zuletzt als Projektierungsingenieur. Am 12. August 2003 beantragte er die Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten "bis Juni 1990". Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem war ihm nach seinen eigenen Angaben nie ausgehändigt worden.

Durch Bescheid vom 2. September 2003 und Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 lehnte die Beklagte die Feststellung der Zeit vom 1. November 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Eine positive Versorgungszusage liege nicht vor, der Versicherte sei auch aus bundesrechtlicher Sicht nicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen. Seine Beschäftigung am 30. Juni 1990 im VEB Instandsetzungswerk P entspreche zwar der technischen Qualifikation, sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.

Dagegen richtet sich die am 8. Januar 2004 bei dem Sozialgericht Neuruppin eingegangene Klage, mit der zunächst geltend gemacht worden ist, dass der VEB Instandsetzungswerk P, der dem VEB Kombinat Spezialtechnik D angehört habe, ein volkseigener Betrieb gewesen sei, dem die Produktion das Gepräge gegeben habe. Hergestellt worden seien militärische und zivile Waffen sowie Massenartikel wie Fernsehempfangsanlagen, Ersatzteile für Krafträder und Netzgeräte.

Das Sozialgericht hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft für das bis zum 31. Dezember 1970 bestehende NVA-Instandsetzungswerk P sowie für dessen Rechtsnachfolger, dem VEB Kombinat Spezialtechnik D, und ein Statut dieses Kombinats vom 10. Dezember 1973 und eines vom 8. Dezember 1978 beigezogen. Anschließend hat es die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Dem Versicherten sei keine Versorgungszusage erteilt worden, auch habe er am 30. Juni 1990 keinen bundesrechtlich fingierten Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Die maßgebliche Versorgungsordnung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasse ausdrücklich nur volkseigene Produktionsbetriebe. Der VEB Instandsetzungswerk P sei kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne gewesen. Seine wirtschaftliche Tätigkeit habe ausweislich seines Statuts in der Instandsetzung bestimmter Systeme bestanden. Dies sei Hauptzweck des Betriebes gewesen ungeachtet der Tatsache, dass in ihm auch Konsumgüter hergestellt worden seien. Das finde seine Bestätigung in den Eintragungen im Register der volkseigenen Wirtschaft des ehemaligen Bezirks D.

Gegen den ihm am 26. November 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Versicherte am 23. Dezember 2005 Berufung bei dem Sozialgericht Neuruppin eingelegt und geltend gemacht, dass in seinem Betrieb überwiegend industrielle Produktion erfolgt sei. Seit ca. 1980/1981 sei die Warenproduktion der überwiegende Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit gewesen und habe der Anteil der Fertigung im IWP (=Instandsetzungswerk P) mehr als fünfzig von hundert betragen. Er habe von 1980 bis 1990 als Ingenieur die Produktion betreut. Auf das Parallelverfahren vor dem LSG Brandenburg L 1 RA 165/04 werde verwiesen und die Vernehmung der Zeugen B, P, K und P sowie die des Herrn U (Insolvenzverwalter des Nachfolgebetriebes) als Sachverständigen angeregt.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006, ausgeführt durch Bescheid vom 2. März 2007, hat die Beklagte den Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 für den Versicherten als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Mit Schreiben vom 3. November 2009 hat die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg v. 8. Mai 2008 – L 21 R 159/05 – auch die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 anerkannt und durch Bescheid vom 2. November 2009 nunmehr die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte festgestellt.

Die Klägerin beantragt, nach Annahme eines Teilanerkenntnisses vom 18. Dezember 2006 noch durch den Versicherten und Annahme des weiteren Teilanerkenntnisses vom 3. November 2009,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 in der Fassung der Bescheide vom 2. März 2007 und vom 2. November 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, auch die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den währenddessen erzielten Arbeitsentgelten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, soweit Ansprüche über die zuletzt mit Bescheid vom 2. November 2009 umgesetzten Teilanerkenntnisse vom 18. Dezember 2006 und 3. November 2009 hinaus geltend gemacht werden.

Sie hat zunächst ausgeführt, dass der VEB Instandsetzungswerk P kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei. Er sei geprägt gewesen durch die Instandsetzung, Reparatur und Wartung von Radar- und Raketentechnik. Das stehe im Einklang mit der Zuordnung des Betriebs zur Wirtschaftsgruppe 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe). Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2006 hat sie – die Beklagte – dann erklärt, in anderen Verfahren bereits anerkannt zu haben, dass der VEB Instandsetzungswerk P beginnend mit dem Jahre 1986 die betrieblichen Vorgaben im Sinne der Altersversorgung der technischen Intelligenz erfülle. Im Bereich des VEB Kombinats Spezialtechnik habe es keine genaue Zuordnung der Kombinatsbetriebe in das Volkswirtschaftssystem der DDR gegeben, die einzelnen Betriebe seien bis zum Jahre 1989 nur unter dem Kombinat erfasst worden. Damit ergebe sich die Schwierigkeit, aufgrund von Zahlenwerken mit nicht erläuterten Abkürzungen feststellen zu müssen, ob überwiegend und betriebsprägend Sachgüter hergestellt worden seien. Nach Auswertung vorhandener Unterlagen aus den Zeiten der DDR, den DM-Eröffnungsbilanzen, Betriebspräsentationen im Internet und Volkswirtschaftsplänen ergebe sich für den VEB Instandsetzungswerk P erst ab 1986 das Bild eines Produktionsbetriebes. Zu den von der Klägerseite angeregten Zeugenvernehmungen hat die Beklagte ausgeführt, dass eigentlich nur der Hauptbuchhalter in der Lage sei, aussagekräftige Angaben zum Hauptzweck der Produktion anhand der jährlichen Bilanzen zu machen. Der Senat hat durch den Berichterstatter im Erörterungstermin vom 30. November 2009 U P, H-G K, B P und K-H W sowie im Verhandlungstermin vom 22. April 2010 E B und nochmals K-H W als Zeugen vernommen. Für das Ergebnis der Zeugenvernehmung wird jeweils auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Den Beteiligten ist das von dem Sozialgericht Neuruppin in einem Parallelrechtsstreit über den VEB Instandsetzungswerk P bei Prof. Dr. S S eingeholte Gutachten vom 25. Mai 2004 (Tag des Eingangs bei Gericht) nebst ergänzender Stellungnahme vom 8. November 2004 ausgehändigt worden.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Versicherten betreffende Verwaltungsakte sowie die Akten des LSG Berlin Brandenburg zu den Aktenzeichen: L 21 RA 165/04 und L 21 R 159/05 jeweils aus Parallelverfahren verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin Feststellungen begehrt, die über die zuletzt mit Bescheid vom 2. November 2009 umgesetzten Teilanerkenntnisse vom 18. Dezember 2006 und 3. November 2009 hinausgehen.

Allerdings ist das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –, aus dessen §§ 5 und 8 sich der geltend gemachte Anspruch allein ergeben kann, nach seinem § 1 Abs. 1 auf den Versicherten anwendbar. Denn die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 2. November 2009 allgemein und ohne Beschränkung auf bestimmte Zeiten ausdrücklich erklärt, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien. Da diese Feststellung nach § 77 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – bindend geworden ist, steht die Anwendbarkeit des AAÜG nunmehr außer Streit.

Aus der Anwendbarkeit des AAÜG ergibt sich, dass gem. §§ 5, 8 AAÜG Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem für den Versicherten festzustellen sind, wenn er eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hat, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem Zusatzversorgungssystem vorgesehen war (vgl. BSG, Urteile vom 30. Juni 1998 – B 4 RA 11/98 R; B 4 RA 94/97 R –). Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte nach den entsprechenden Regelungen der DDR zu keiner Zeit in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden war, insbesondere nicht in das der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, wofür die Aushändigung eines entsprechenden Dokuments (regelmäßig in Form einer Versicherungsurkunde) erforderlich gewesen wäre (§ 3 Abs. 5 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 [GBl. S. 487]). Der Versicherte wäre aber auch nach den Regelungen der Versorgungssysteme, soweit das Bundesrecht an sie anknüpft, nicht zwingend in ein Versorgungssystem einzubeziehen gewesen.

Allein in Betracht kommt hier die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG. Insoweit scheitert der Anspruch auf Anerkennung von Versorgungszeiten daran, dass der Versicherte in der noch streitigen Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1984 nicht alle drei Voraussetzungen erfüllte, die sich aus § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) ergeben (vgl. dazu nur BSG, Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 –). In den genannten Vorschriften war eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen für Personen die a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Der Versicherte erfüllt zwar die erste Voraussetzung. Aus der Ingenieururkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B vom 6. November 1974 ergibt sich, dass er berechtigt war, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Ob er in dem streitigen Zeitraum durchweg Tätigkeiten ausübte, die dieser Berufsbezeichnung entsprachen, kann dahingestellt bleiben. Nach seinem Sozialversicherungsausweis war der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1984 als "PVJ-Technologe" beschäftigt. Insoweit spricht für die Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, dass die Beschäftigung als Technologe eine der Einsatzmöglichkeiten eines Ingenieurs in der DDR gewesen ist (vgl. BSG, Urt. v. 23. August 2007 – B 4 RS 1/06 R –). Der Versicherte selbst hat seine Tätigkeit als Technologe/Projektingenieur bezeichnet und als Inhalt seiner Tätigkeit/Tätigkeitsbeschreibung die technologische Betreuung der Produktion angegeben. Auf den genauen Gegenstand der von ihm ausgeübten Tätigkeiten kommt es aber nicht an, weil die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz jedenfalls während des noch streitigen Zeitraums zu keiner Zeit gegeben war.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) ausführlich begründet, dass nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sich nur auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens erstreckte. Entscheidend dafür spricht, dass durch § 1 Abs. 2 der 2. DB bestimmte Einrichtungen "(d)en volkseigenen Produktionsbetrieben" gleichgestellt werden – und gerade nicht den volkseigenen Betrieben schlechthin. Bereits nach § 1 der Ersten Durchführungsbestimamung vom 26. September 1950 (GBl. S. 1043), die durch § 10 Abs. 2 der 2. DB aufgehoben wurde, zählten zum Kreis der Versorgungsberechtigten nur (bestimmte) Beschäftigte in einem Produktionsbetrieb. An diese – auch in anderen Vorschriften des Rechts der DDR zu findende – Unterscheidung zwischen volkseigenen Betrieben im allgemeinen und volkseigenen Produktionsbetrieben im besonderen knüpft § 1 Abs. 2 der 2. DB an und lässt so erkennen, dass die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur zu gewähren war bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (oder einer der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich gleichgestellten Einrichtungen).

Der Senat hat sich zwar davon überzeugen können, dass es sich bei Beschäftigungsbetrieb des Versicherten in dem streitgegenständlichen Zeitraum, dem VEB Instandsetzungswerk P, um einen VEB gehandelt hat. Das ergibt sich nämlich aus dem vom Sozialgericht beigezogenen Statut des Kombinats Spezialtechnik Dresden, dem der VEB Instandsetzungswerk P angehörte. Der Senat hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der VEB Instandsetzungswerk P in dem noch streitigen Zeitraum ein Produktionsbetrieb gewesen ist. Ein Produktionsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass der von ihm verfolgte Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern war (BSG Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 –). Maßgebend für die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion ist, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (BSG Urt. v. 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 –). Wie der VEB Instandsetzungswerk P in dem Betriebsregister der DDR erfasst wurde, ist demnach nicht entscheidend. Aber auch der Umstand, dass der VEB Instandsetzungswerk P dem Kombinat VEB Spezialtechnik GmbH D zugeordnet war, das ausweislich des Auszugs aus dem Register der Volkseigenen Wirtschaft dem Ministerium für Verarbeitungs-, Maschinen- und Fahrzeugbau untergeordnet war, ist nicht mehr als ein Indiz, dass alleine für die Annahme eines Produktionsbetriebes nicht ausreicht.

Die Tätigkeit, welche dem VEB Instandsetzungswerk P jedenfalls zuerst nach seiner zum 1. Januar 1971 erfolgten Gründung das Gepräge gegeben hat, war die Instandsetzung von Rüstungstechnologie, nämlich von Radar- und Raketentechnik (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8. Mai 2008 – L 21 R 159/05 –). Dafür spricht schon die Geschichte des VEB, der 1971 an die Stelle des NVA-Instandsetzungswerks P trat. Es wird zudem ausdrücklich von Prof. Dr. Dr. S in seinem Sachverständigengutachten so dargestellt und auch von allen vom Senat bzw. dem Berichterstatter des Senats gehörten Zeugen entsprechend bestätigt. Schließlich entspricht dieser Betriebszweck auch den dem VEB Kombinat Spezialtechnik D in seinem Statut insgesamt zugewiesenen Aufgaben, nämlich die Herstellung und Instandsetzung spezieller Technik zur Sicherstellung der sozialistischen Landesverteidigung (§ 3 des Statuts).

Ein Instandsetzungsbetrieb ist indessen auch dann kein Produktionsbetrieb, wenn der Instandsetzungsprozess unter Verwendung von Techniken und Arbeitsabläufen erfolgt, wie sie für die industrielle Fertigung typisch ist. Dies hat der erkennende Senat bereits so entschieden (Urt. v. 26. Juni 2007 – L 12 RA 110/04 –, zustimmend BSG, Urt. v. 28. April 2008 – B 4 RS 31/07 R –). Denn der versorgungsrechtliche Begriff der Produktion kann nicht unabhängig vom Zweck der Versorgungsordnung bestimmt werden, die einen Anreiz für eine Tätigkeit in der Industrie bieten sollte, weil und soweit sie einen Massenausstoß standardisierter Produkte ermöglichte (BSG, Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –). Kernaufgabe der sozialistischen Planwirtschaft war die Herstellung neuer Produkte, nicht die Erhaltung bestehender Sachgüter. Durch eine Reparatur blieb dagegen nur die Gebrauchsfähigkeit eines schon vorhandenen Wirtschaftsgutes erhalten. Reparatur und Instandsetzung können deswegen nicht als Produktion im versorgungsrechtlichen Sinne angesehen werden, selbst wenn sie unter den Bedingungen industrieller Fertigung erfolgten (so – jedenfalls im Ergebnis – auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 8. Mai 2008 – L 21 R 159/05 –; Thüringer LSG, Urt. v. 25. September 2006 – L R 206/05 –; LSG Berlin Brandenburg, Urt. v. 14. September 2006 – L 21 RA 9/04 –; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20. April 2006 – L 1 RA 253/03 –; LSG Brandenburg Urt. v. 15. Mai 2003 – L 1 RA 7/01 –). Weil maßgeblich allein der – durch Auslegung zu ermittelnde – objektive Inhalt der Versorgungsordnung ist und es nicht auf Begrifflichkeiten in anderen Rechtsgebieten oder die Handhabung des Versorgungsrechtes in der Praxis der DDR ankommt, ist unerheblich ob – wie etwa der Sachverständige Prof. Dr. Dr. S ausführt – nach wirtschaftsrechtlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Aspekten die Instandsetzung ebenfalls zur Produktion zu zählen wäre. Solange die Fertigung (von Neuteilen) nicht das Übergewicht gegenüber der Instandsetzung hatte, kann der VEB Instandsetzungswerk P demnach nicht als Produktionsbetrieb angesehen werden.

Der Senat hat nicht feststellen können, dass der VEB Instandsetzungswerk P bereits vor dem 1. Januar 1985 ein Produktionsbetrieb nach diesen Maßstäben gewesen ist. Allerdings ergibt sich aus den Aussagen der von dem Senat gehörten Zeugen P, K, P, B und W, aus dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Dr. S sowie aus den Ermittlungen des 21. Senats des LSG Berlin-Brandenburg in dem Parallelverfahren L 21 RA 165/04 und dem Urteil desselben Senats vom 8. Mai 2008 – L 21 R 159/05 –, die zu den Anerkenntnissen der Beklagten in dem vorliegenden Fall geführt haben, dass im Laufe der Zeit Änderungen in der betrieblichen Ausrichtung des VEB Instandsetzungswerk P eingetreten sind. Neben die Instandsetzung trat die Neufertigung von Rüstungsgütern, die immer mehr ausgebaut wurde, so dass sie dem bisherigen Instandsetzungsbetrieb nunmehr das Gepräge eines Fertigungsbetriebes der Rüstungsindustrie gab.

Indessen hat sich nicht nachweisen lassen, dass dies bereits vor dem 1. Januar 1985 der Fall gewesen ist. Der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, dem die Beklagte mit ihrem in dem vorliegenden Rechtsstreit erklärten Anerkenntnis vom 3. November 2009 gefolgt ist, hat in seinem Urteil vom 8. Mai 2008 auf den 1. Januar 1985 als Stichtag abgestellt und dies unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen W und das Prof. Dr. Dr. S erstattete Sachverständigengutachten begründet. Ursprüngliche Aufgabe des Betriebs sei die Reparatur und Instandsetzung von FLAK-Raketen, Radartechnik und Messtechnik gewesen, die Produktion von Konsumgütern habe daneben nur 5 Prozent des Umsatzes ausgemacht. Die Fertigung von Startern für Flakraketen (FASTA) und die von Geschosswerfern (PK 16) sei in den Jahren 1981 und 1982 begonnen worden. Dies habe aber noch nicht zu einem Überwiegen der Neuproduktion geführt. Bis zum Jahre 1987 habe der Anteil der Fertigung 55 Prozent der Leistungen des Betriebes nicht überschritten. Erst mit der im Jahre 1985 begonnenen Umstellung des Betriebs auf die Herstellung von Panzerabwehrlenkraketen (PALR) sei eine Neuausrichtung des Betriebes festzustellen. Insoweit komme es nicht darauf an, dass die eigentliche Fertigung erst im Jahre 1987 aufgenommen worden sei, weil schon im Jahre 1985 alle Investitionen schwerpunktmäßig in die Vorbereitung der Produktion der PALR geflossen seien.

Die Ermittlungen des erkennenden Senates haben nicht zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis geführt. Die Aussagen der im Erörterungstermin gehörten Zeugen P, K und P sind zur Frage einer bereits vor dem 1. Januar 1985 erfolgten Umstellung des Betriebszweckes unergiebig. Der Zeuge P hat angegeben, keine eigene Kenntnis von dem Verhältnis der im VEB Instandsetzungswerk P entstandenen Güter zu haben. Auch dem Zeugen K ist nicht erinnerlich, welches Ergebnis das Bemühen um eine Steigerung der Fertigungsleistungen des Betriebs bereits vor 1985 hatte. Der Zeuge P konnte nur berichten, dass bereits 1983 die Vorbereitungen für den Bau der Panzerabwehrlenkraketen begannen, ohne aber etwas zu deren Bedeutung für das Betriebsergebnis des VEB Instandsetzungswerk P angeben zu können. Allerdings hat der ehemalige Hauptbuchhalter Weiske anlässlich seiner Vernehmung Aufstellungen über Fertigungsleistungen auf der Basis von Industrieabgabepreisen vorgelegt, nach denen noch nicht im Jahre 1981, wohl aber in den Jahren 1982 bis 1984 der Anteil der Fertigungsleistungen am Betriebsergebnis des VEB Instandsetzungswerk P mit 51,6; 52,5 und 52,9 vom Hundert überwogen hat. Aus diesen Aufstellungen ergibt sich aber – auch unter Berücksichtigung der dazu von den Zeugen B und W in ihrer Aussage vor dem erkennenden Senat angegebenen Erläuterungen – nichts für die Klägerin günstigeres.

Der Senat weist insoweit zunächst darauf hin, dass schon die Authentizität dieser Aufstellungen nicht außerhalb jedes Zweifels steht, da es sich offensichtlich nicht um zeitgenössische Originaldokumente handelt, sondern um im Nachhinein und (möglicherweise) anlassbezogene erstellte Auflistungen. Dafür spricht die Aussage des Zeugen W, dem der genaue Ursprung der Listen letztlich unbekannt ist, der aber angibt (vermutet), dass die Listen (wohl) vor März 2005 von Herrn U unter Verwendung von Altdokumenten des VEB erstellt worden seien. Auf die Frage nach der Authentizität kommt es aber nicht entscheidend an, weil die Listen schon ihrem Inhalt nach nicht die Schlussfolgerung tragen, dass der VEB Instandsetzungswerk P bereits vor dem 1. Januar 1985 ein Produktionsbetrieb gewesen ist. Für die Frage, ob es sich noch um einen Instandsetzungs- oder schon um einen Produktionsbetrieb gehandelt hat, ist nicht allein der Anteil der Fertigungsleistungen am Betriebsergebnis entscheidend. Denn für die Einordnung als Produktionsbetrieb kommt es stets darauf an, welche Leistungen einem bestimmten Betrieb das Gepräge gegeben haben (vgl. nochmals BSG Urt. v. 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 –). Der Betriebszweck des VEB Instandsetzungswerk P bestimmte sich aus seiner besonderen Aufgabe, Teil der Rüstungsindustrie der DDR zu sein ("spezielle Produktion" im Sinne der DDR-Terminologie). Nur soweit betriebliche Leistungen in Übereinstimmung mit dieser Zweckbestimmung erbracht worden sind, können sie dem VEB das Gepräge gegeben haben. Der VEB Instandsetzungswerk P hat aber betriebliche Leistungen nicht nur für Rüstungszwecke erbracht, sondern auch Konsumgüter gefertigt. Das ergibt sich aus dem von Prof. Dr. Dr. S erstatteten Sachverständigengutachten, der den Anteil der Konsumgüter an dem gesamten Betriebsergebnis mit 5 Prozent angibt, aber auch aus den von dem Zeugen Weiske vorgelegten Aufstellungen, wo beispielsweise auch "Gepäckträger" zu finden sind. Sämtliche Konsumgüter oder rüstungsneutrale Leistungen sind für den Betriebszweck des VEB Instandsetzungswerk P irrelevant, weil sich an der Ausrichtung des Betriebs auf die Bereitstellung von Rüstungstechnologie bis zum Ende der DDR nichts geändert hat. Die Herstellung von Konsumgütern steht deswegen von vornherein außerhalb der eigentlichen Zweckbestimmung des VEB Instandsetzungswerk P. Selbst ein in Bezug auf das gesamte Betriebsergebnis bereits eingetretenes Überwiegen von Fertigungsleistungen wäre für die Qualifizierung des Betriebs als Produktionsbetrieb (der speziellen Produktion) demnach nur dann erheblich, wenn sich gerade auf dem Gebiet der Rüstungstechnik das Schwergewicht von der Instandsetzung auf die Fertigung verlagert hätte. Dazu geben die vorgelegten Aufstellungen jedoch nichts her. Denn sie erfassen neben den Erzeugnissen der Rüstungstechnik auch die Konsumgüter und neutralen Güter, die im Betrieb hergestellt worden sind, aber nicht charakteristisch für den VEB Instandsetzungswerk P gerade in seiner Sonderart waren und deswegen unberücksichtigt bleiben müssen. Speziell auf die Rüstungstechnologie bezogenen wird ein Überwiegen der Fertigung in den betrieblichen Leistungen des VEB Instandsetzungswerk P gegenüber der Instandsetzung von den gehörten Zeugen übereinstimmend erst mit Aufnahme der Produktion der Panzerabwehrlenkrakete angenommen, deren Beginn jedenfalls nicht vor dem Jahre 1986 angegeben wird. Demnach ist nicht ersichtlich, dass der Beschäftigungsbetrieb des Versicherten bereits vor 1985 nach seinem Gepräge überwiegend ein Produktionsbetrieb gewesen sein könnte. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass er (jedenfalls) bis dahin noch ein Instandsetzungsbetrieb geblieben ist.

Der Beschäftigungsbetrieb des Versicherten ist schließlich kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 –). In versorgungsrechtlicher Hinsicht ist keine Gleichstellung eines Instandsetzungsbetriebs mit einem Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass diese Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht erwähnt sind.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen, soweit die Beklagte nicht selbst durch ihre Anerkenntnisse vom 18. Dezember 2006 und 3. November 2009 dem Klagebegehren entsprochen hat.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und berücksichtigt mit der Kostenverteilung das Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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