Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
24
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 AS 4043/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist aus Sachnähegründen dann zulässig, wenn im Prozess das Erstattungsverlangen eines Trägers der Grundsicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG im Streit steht und diesem Erstattungsverlangen einem Dritten bewilligte Leistungen nach dem SGB II zugrunde liegen. Dies gilt auch dann, wenn der Erstattungsanspruch selbst seine Grundlage im Aufenthaltsrecht (hier: § 68 AufenthG) hat.
Der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen seine Heranziehung zur Erstattung von vom Beklagten an seine Enkelin in der Zeit vom 22.11.2006 bis 31.07.2007 erbrachten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf Grundlage einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung.
Der Kläger wurde am 07.10.1930 in Jordanien geboren, ist deutscher Staatsbürger und bezieht Altersrente. Er ist der Großvater der am 22.11.1991 geborenen A.mineh Atef Ezzat Mukhaimer (zukünftig nur noch Enkelin), die die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt. Unter dem 03.07.2002 gab der Kläger gegenüber der Stadt F. – Amt für öffentliche Ordnung – eine sog. Verpflichtungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich schriftlich, "nach § 84 des Ausländergesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 82 und 83 des Ausländergesetzes die Kosten für die Ausreise" seiner Enkelin zu tragen. Die vom Kläger eigenhändig unterschriebene Erklärung enthält unter anderem folgenden Passus: "Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z. B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. ( ) Ich bestätige, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verpflichtungserklärung vom 03.07.2002 Bezug genommen (Blatt 41/42 der Verwaltungsakte). Die Enkelin reiste sodann am 23.04.2003 in das Bundesgebiet zwecks Familienzusammenführung ein, erhielt von der Stadt F. – Ausländerbehörde – eine befristete Aufenthaltserlaubnis und lebte zunächst im Haushalt des Klägers in F. Seit dem 14.09.2006 lebt die Enkelin bei ihren Eltern und ihren fünf Geschwistern in H., die sich seit 1991 im Bundesgebiet aufhalten und von der Landeshauptstadt H. – Fachbereich Soziales – seit Oktober 2006 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen. Bis zum 21.11.2006 (Einstellungsbescheid vom 13.11.2006) erhielt die Enkelin von der Landeshauptstadt H. – Fachbereich Soziales – laufend Leistungen nach dem Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit Bescheid vom 12.12.2006 (Blatt 49 der Verwaltungsakte) bewilligte der Beklagte der Enkelin für die Zeit vom 22.12.2006 bis 30.04.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 98,40 Euro (22.11. bis 30.11.2006) bzw. in Höhe von 328 Euro monatlich (01.12.2006 bis 30.04.2007). Mit Bescheid vom selben Tage (Blatt 59 der Verwaltungsakte) forderte der Beklagte den Kläger auf, die an seine Enkelin in der Zeit vom 22.11.2006 bis 31.12.2006 erbrachten Sozialleistungen von 591,05 Euro (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 426,40 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 164,65 Euro) in vollem Umfang und für die Zeit ab dem 01.01.2007 die noch laufend zu erbringenden Leistungen in Höhe von 454,65 Euro monatlich (328 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie 126,65 Euro an Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung bzw. soziale Pflegeversicherung) zu erstatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger sich in seiner Verpflichtungserklärung vom 03.07.2002 verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Enkelin, für die Versorgung mit Wohnraum, für den Krankheitsfall sowie für die Pflegebedürftigkeit zu tragen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe der Beklagte mit öffentlichen Mitteln eintreten müssen, woraus ein entsprechender Erstattungsanspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erwachse. Von der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs könne in der Regel nicht abgesehen werden, wenn die Heranziehung nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führe. Gründe, die vorliegend für die Annahme eines atypischen Sachverhaltes sprächen, seien nach Aktenlage nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Mit seinem dagegen unter dem 22.12.2006 er-hobenen Widerspruch (Blatt 63, 74, 81 der Verwaltungsakte) machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass sich seine Verpflichtungserklärung gegenüber der Stadt F. – Amt für öffentliche Ordnung – alleine auf den Zeitraum bezogen habe, in dem seine Enkelin bei ihm in F. gewohnt habe. Mit dem Um-zug der Enkelin zu ihren Eltern nach H. lebe sie außerhalb seines Einflussbereichs, was zur Unwirksam-keit der Verpflichtungserklärung führe. Diese Rechtsauffassung vertrete auch die Ausländerbehörde. Davon abgesehen wirke die Erklärung auch nur gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt F. und nicht gegenüber dem Beklagten. Im Übrigen sei er als Rentner mit einer monatlichen Rente von insgesamt 1.341,31 Euro bei monatlichen Ausgaben (Wohnung, Strom, Telefon) von insgesamt rund 724 Euro finanziell nicht in der Lage, für ihren Unterhalt aufzukommen, zumal er seinen jüngsten Sohn H. (geboren am 19.03.1983), der an der Universität H. studiere, ebenfalls mit 300 bis 400 Euro monatlich finanziell unterstütze. Die Unterhaltsverpflichtung für die Enkelin treffe nunmehr die Eltern. Mit Bescheid vom 07.02.2007 (Blatt 70 der Verwaltungsakte) bewilligte die Beklagte der Enkelin für die Zeit vom 22.12.2006 bis 30.04.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 100,35 Euro (22.11. bis 30.11.2006) bzw. in Höhe von 334,51 Euro monatlich (01.12.2006 bis 30.04.2007). Weitere Bewilligungsbescheide sind derzeit nicht in der Verwaltungsakte des Beklagten abgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2008 wies die Widerspruchsstelle des Beklagten den Wi-derspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auf Grund der unterzeichneten Verpflichtungserklärung müsse der Kläger die an die Enkelin erbrachten Sozialleistungen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG erstatten. Der Verwaltung sei insoweit kein Ermessen eingeräumt. Die aufgewandten Mittel beliefen sich auf 519,05 Euro für die Zeit vom 22.11.2006 bis 31.12.2006, auf 462,01 Euro monatlich für die Zeit vom 01.01.2007 bis 28.02.2007, auf 461,98 Euro monatlich für die Zeit vom 01.03.2007 bis 30.06.2007 sowie auf 467,22 Euro für Juli 2007. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Widerspruchsbescheids enthält unter anderem folgenden Passus: "Gegen diese Entscheidung kann beim Sozialgericht Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 2, 70174 Stuttgart, ( ) Klage erhoben werden."
Hiergegen hat der Kläger unter dem 09.06.2008 beim beschließenden Gericht Klage erhoben (ehemalige Aktenzeichen S 12 AS 4043/08 und S 15 AS 4043/08), mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2008 begehrt.
Während des Klageverfahrens ist er dauerhaft in das unbekannte Ausland verzogen.
Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gehört worden. Sie halten übereinstimmend den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig. Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17 a Abs. 3 Satz 1 Gerichtsver-fassungsgesetz (GVG) kann das Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, vorab aussprechen, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Es hat vorab zu entscheiden, wenn ein Beteiligter die Zuläs-sigkeit des Rechtswegs rügt (§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG). Ist dies nicht der Fall, liegt die Vorabentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, dessen Ausübung nicht der Rechtskontrolle des Rechtsmittelgerichts unterliegt,
statt vieler nur BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997 – 2 B 104/97, BayVBl. 1998, S. 603.
Sie kann unter anderem dann angezeigt sein, wenn in Rechtsprechung oder Rechtslehre verschiedene Rechtswegansichten zu einem bestimmten Streitgegenstand vertreten werden bzw. wenn die Rechtswegfrage ungeklärt ist,
vgl. dazu nur Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 17 a Rz. 24 a; Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rz. 53 m. w. N.
Die Entscheidung nach § 17 a Abs. 3 GVG hat durch (begründeten) Beschluss zu erfolgen und kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 GVG).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war, auch ohne entsprechende Rüge und obwohl die Beteiligten übereinstimmend die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs für gegeben erachten, wie ausgesprochen vorab zu entscheiden. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist umstritten, ob in den Fällen, in denen eine der in § 51 Abs. 1 SGG genannten Sozialverwaltungsbehörden auf Grundlage einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung Erstattung erbrachter Sozialleistungen begehren, der Rechtsweg zu den Gerichten der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit oder zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig ist. Das Sozialgericht Reutlingen hat in seinem Urteil vom 11.12.2006,
S 3 SO 528/06, nicht veröffentlicht,
ohne vertiefte Auseinandersetzung den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig erachtet. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist in seiner Berufungsentscheidung im Wege eines obiter dictums – wegen § 17 a Abs. 5 GVG – davon ausgegangen, dass es sich bei dem Streit um Wirksamkeit und Umfang einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG um eine aus-länderrechtliche Streitigkeit handele, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten,
LSG Ba.-Wü., Urt. v. 23.10.2007 – L 9 SF 785/07, abrufbar unter www.sozialgerichts-barkeit.de/sgb/esgb.
Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12.11.2009,
L 20 B 26/09 AY, juris,
die Entscheidung der Vorinstanz,
SG Münster, Beschl. v. 24.06.2009 – S 16 AY 3/09, nicht veröffentlicht,
bestätigt und ausbeschlossen, dass für einen Rechtstreit über einen auf § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestützten Anspruch auf Erstattung der zur Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers nach dem AsylbLG aufgewendeten Mittel gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist. Es hat die weitere Rechtswegbeschwerde zum Bundessozialgericht, insbesondere im Hinblick auf dessen Entscheidung zur Rechtswegfrage bei einem von einem Grundsicherungsträger ausgesprochenen Hausverbot,
BSG, Urt. v. 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 mit Bespr. Münker, jurisPR-SozR 11/2010, Anm. 5: Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit, wenn ein enger Sachzusammenhang zu den vom Verwaltungsträger wahrzunehmenden Sachaufgaben besteht,
wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG), über die am Beschlusstage – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist (Aktenzeichen des Bundessozialgerichts: B 8 AY 1/09 R).
Dies vorangeschickt, ist vorliegend der Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind als besondere Verwaltungsgerichte (vgl. § 1 SGG) zur Entscheidung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den in § 51 SGG enumerativ aufgezählten Angelegenheiten berufen, soweit keine bundesgesetzliche (aufdrängende) Spezialzuweisung zu einem bestimmten Gerichtszweig (vgl. zum Beispiel § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 54 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföG], § 32 Wehrpflichtgesetz [WPflG], § 83 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz [BPersVG]) existiert. Namentlich § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG in der Fassung des Art. 1 Nr. 10 lit. a) des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vom 09.12.2004 – mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft getreten (vgl. Art. 4 Abs. 1 7. SGGÄndG) – überantwortet den Sozialgerichten dabei die sachliche Entscheidungsgewalt über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bei § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG handelt es sich mithin um eine bundesgesetzliche abdrängende Sonderzuweisung, die öffentliche-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art den Sozialgerichten ausdrücklich zuweist und diese damit aus der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, ausklammert,
statt vieler nur Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rz. 2; Jung, in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 51 Rz. 3, unstr.
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sowohl im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG als auch im Sinne des – insoweit gleichlautenden – § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nach der herrschenden sog. Sonderrechtslehre (auch "modifizierte Subjektstheorie") jedenfalls dann vor, wenn die dem streitigen Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Normen einen Träger hoheitlicher Gewalt ausschließlich und als solchen berechtigen und verpflichten, wobei es bei der entsprechenden Prüfung maßgebend auf die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ankommt,
vgl. nur GmS-OBG, Beschl. v. 10.07.1989 – GmS-OB 1/88, SozR 1500 § 51 Nr. 53; BSG, Urt. v. 13.06.1989 – 2 RU 32/88, SozR 2100 § 76 Nr. 2; Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rz. 3c; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 40 Rz. 11. Die weitergehende Frage, ob es sich bei dem zugrundeliegenden Streitverhältnis um eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne der abdrängenden Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG handelt, ist zuvörderst danach zu beurteilen, ob die Beteiligten des Rechtsstreits unmittelbar über Rechtsfolgen aus der Anwendung von Normen des SGB II streiten,
BSG, Urt. v. 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6; Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rz. 29a; vgl. auch Groth, in: Hohm, GK-SGB II, Anhang Sozialgerichtsverfahren, VII-2 Rz. 22 (Stand: Februar 2009).
In allen anderen Fällen kommt es nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf an, ob die angegriffene Maßnahme in engem sachlichem Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II steht bzw. ob der Streitigkeit materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde liegen. Bei der diesbezüglichen Auslegung ist eine sach- und interessengerechte Abgrenzung zwischen der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte herzustellen. Dabei besteht gesetzessystematisch keine Veranlassung zu einer per se engen Auslegung der Sonderzuweisungstatbestände des § 51 Abs. 1 SGG. Denn § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist als Generalklausel konzipiert und hat daher systembedingt hinter spezialgesetzlichen Regelungen prinzipiell zurückzutreten. Auch der Wortlaut dieser Norm rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal § 51 Abs. 1 SGG selbst die "ausdrückliche" bundesgesetzliche Zuweisungsnorm im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt,
BSG, Urt. v. 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6; Münker, jurisPR-SozR 11/2010, Anm. 5.
In der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist anerkannt, dass es genügt, wenn eine Zuweisung zwar nicht unmittelbar ausgesprochen ist, sich der dahinterstehende Wille des Gesetzes jedoch aus dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe eindeutig und logisch zwingend ergibt,
BSG, Urt. v. 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 m. w. N.
Unter Zugrundelegung dessen streiten vorliegend die gewichtigeren Gründe für eine Rechtsweg-zuständigkeit der Sozialgerichte. Dass hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. § 51 Abs. 1 SGG in Rede steht, bedarf dabei zunächst keiner vertieften Begründung. Ihr Vorliegen ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte seine Erstattungsforderung mittels eines Bescheides, also eines Verwaltungsakts im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), geltend gemacht hat und im Übrigen daraus, dass sich der Erstattungsanspruch materiell auf § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit der aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung stützt und diese gesetzliche Bestimmung den Beklagten ausschließlich in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt (vgl. dazu § 44 b Abs. 3 SGB II) zur Geltendmachung berechtigt (§ 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Dabei darf indes die Prüfung nicht stehenbleiben. Der Umstand, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist, sagt noch nichts darüber aus, welche der Verwaltungsge-richtsbarkeiten zur Entscheidung berufen ist. Existiert wie hier keine aufdrängende Sonderzuweisung, ist das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit Bedingung sowohl für die Rechtswegzuständigkeit der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als auch die der Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 SGG). Diesen Umstand berücksichtigt etwa das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.10.2007,
L 9 SF 785/07, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb,
nicht hinreichend. Zudem stammt die Entscheidung auch noch aus einer Zeit vor der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rechtswegbinnenabgrenzung und kann daher nur noch bedingt herangezogen werden.
Entgegen dem Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschl. v. 12.11.2009 – L 20 B 26/09 AY, juris,
ist vorliegend die Sachnäherechtsprechung des Bundessozialgerichts,
BSG, Urt. v. 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 (Hausverbot eines Grundsicherungsträgers); vorher auch bereits Beschl. v. 29.09.1994 – 3 BS 2/93, SozR 3-1500 § 51 Nr. 15 (Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern); Beschl. v. 22.04.2008 – B 1 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 4 (Rabattverträge); siehe auch LSG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.09.2009 – L 5 KA 38/09 B ER, NZS 2010, S. 237 f. (Hausverbot der Kassenzahnärztlichen Vereinigung),
– der das beschließende Gericht folgt – anwendbar. Der Gesetzgeber hat gerade nicht, wie das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen meint, unmittelbar eine normative Grundlage – § 68 AufenthG – geschaffen, bei der eine Zuordnung der Rechtswegzuständigkeit bereits "eindeutig" erfolgt ist, zumal eine aufdrängende Spezialzuweisung gerade fehlt. Zwar ist richtig, dass die aufenthaltsrechtliche Verpflichtungserklärung und der darauf bezogene Erstattungsanspruch ihre Grundlagen in § 68 AufenthG und nicht unmittelbar im SGB II haben mögen. Allerdings ist der in § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG normierte Erstattungsanspruch zugleich die Kehrseite,
vgl. zur sog. Kehrseitentheorie allgemein BVerwG, Urt. v. 11.02.1983 – 7 C 70/80, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72; Urt. v. 25.04.1972 – III C 7.71, Buchholz 427.3 § 249 Nr. 20; Urt. v. 21.09.1966 – V C 155.65, Buchholz 409.2 § 51 AbgeltungsG Nr. 1; Ehlers, VerwArch 74 (1983), S. 112 (127 f.),
des einem Dritten nach dem SGB II bewilligten Leistungsanspruchs. Dies streitet für eine Zuständigkeit der insoweit sachnäheren Sozialgerichtsbarkeit, zumal sich auch das Erstattungsverfahren des beklagten Grundsicherungsträgers materiell nach dem Sozialverwaltungsrecht des SGB X und nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beurteilt. Wollte man in einer solchen Situation für Streitigkeiten betreffend das (ursprüngliche) Bewilligungsverfahren des Dritten den Sozialrechtsweg und für den späteren Erstattungsrechtsstreit betreffend den Verpflichteten den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erachten, würde dies ohne Not zu einer unnatürlichen Rechtswegaufspaltung führen, was mit dem Gebot sachnahen und damit effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) nur schwer zu vereinbaren ist. Dies gilt umso mehr, als dass die Erstattungsforderung hier zwar auf einer ausländerrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen mag, ihr Bestand und Umfang aber unmittelbar (sic.) von der Rechtmäßigkeit der (ursprünglichen) Leistungsbewilligung nach dem SGB II abhängt, weil der Verpflichtete nur insoweit zur Erstattung herangezogen werden kann, wie der Dritte zu Recht öffentliche Leistungen nach dem jeweiligen Leistungsgesetz bezogen hat,
siehe dazu nur BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 – 1 C 33/97, Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 2.
Mit der Sachnäherechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt es sich aber nicht in Einklang bringen, wenn die (allgemeinen) Verwaltungsgerichte im Erstattungsrechtsstreit die Frage zu klären hätten, ob die ursprüngliche Leistungsbewilligung nach dem SGB II im zu erstattenden Umfang rechtmäßig erfolgt ist. In einer solchen Konstellation besteht die greifbare Gefahr divergierender SGB II-Entscheidungen durch das insoweit sachfernere Verwaltungsgericht,
vgl. dazu Münker, jurisPR-SozR 11/2010, Anm. 5,
zumal in Erstattungsprozessen der gegebenen Art oftmals im Kern gerade die (Teil-) Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Leistungsbewilligung in Streit steht, was auch das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Übrigen einräumt,
Beschl. v. 12.11.2009 – L 20 B 26/09 AY, juris.
Dem kam man auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es durchaus Fälle gibt, in denen im Wesentlichen – wie vorliegend –, alleine Umfang und Reichweite der aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung zu klären sind und damit ausländerrechtliche Fragestellungen im Vordergrund stehen. In vielen Fällen entscheiden die Sozialgerichte kraft eigener Kompetenz in Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 SGG über die Auslegung und Anwendung "originär rechtswegfremder" Materien (so zum Beispiel über Fragen der Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU [FreizügG/EU] im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, über Fragen der Bundesausbildungsförderung nach dem BAföG im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 und Abs. 6 SGB II, über steuerrechtliche Fragen im Anwendungsbereich der ALG II-Verordnung). Daraus kann für die Frage, ob ein Sonderzuweisungstatbestand eingreift, somit nichts hergeleitet werden.
Schließlich wäre es auch mit dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG nur schwerlich zu ver-einbaren, wollte man das Verlangen eines Grundsicherungsträgers gerade in seiner Eigenschaft als Leistungsträger nach dem SGB II (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) auf Erstattung erbrachter Grundsicherungsleistungen nicht als "Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende" auffassen, zumal der SGB II-Träger von Gesetzes wegen (arg. ex § 49 Abs. 1 SGB II, §§ 6 Abs. 1, 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz [HGrG], §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Bundeshaushaltsordnung [BHO]) zu einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung, worunter auch die Geltendmachung von Erstattungsforderungen fällt, verpflichtet ist.
Alles in allem ist demnach aus Sachnähegründen der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialge-richtsbarkeit jedenfalls dann zulässig, wenn – wie vorliegend – im Prozess das Erstattungsverlangen eines Trägers der Grundsicherung nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG im Streit steht und diesem Erstattungsverlangen einem Dritten bewilligte Leistungen nach dem SGB II zugrunde liegen.
Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass mit Rechtskraft dieses Beschlusses die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs für andere Gerichte bindend ist. Auch das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, wird die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht mehr prüfen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 1 und Abs. 5 GVG).
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen seine Heranziehung zur Erstattung von vom Beklagten an seine Enkelin in der Zeit vom 22.11.2006 bis 31.07.2007 erbrachten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf Grundlage einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung.
Der Kläger wurde am 07.10.1930 in Jordanien geboren, ist deutscher Staatsbürger und bezieht Altersrente. Er ist der Großvater der am 22.11.1991 geborenen A.mineh Atef Ezzat Mukhaimer (zukünftig nur noch Enkelin), die die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt. Unter dem 03.07.2002 gab der Kläger gegenüber der Stadt F. – Amt für öffentliche Ordnung – eine sog. Verpflichtungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich schriftlich, "nach § 84 des Ausländergesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 82 und 83 des Ausländergesetzes die Kosten für die Ausreise" seiner Enkelin zu tragen. Die vom Kläger eigenhändig unterschriebene Erklärung enthält unter anderem folgenden Passus: "Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z. B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. ( ) Ich bestätige, zu der Verpflichtung aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verpflichtungserklärung vom 03.07.2002 Bezug genommen (Blatt 41/42 der Verwaltungsakte). Die Enkelin reiste sodann am 23.04.2003 in das Bundesgebiet zwecks Familienzusammenführung ein, erhielt von der Stadt F. – Ausländerbehörde – eine befristete Aufenthaltserlaubnis und lebte zunächst im Haushalt des Klägers in F. Seit dem 14.09.2006 lebt die Enkelin bei ihren Eltern und ihren fünf Geschwistern in H., die sich seit 1991 im Bundesgebiet aufhalten und von der Landeshauptstadt H. – Fachbereich Soziales – seit Oktober 2006 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen. Bis zum 21.11.2006 (Einstellungsbescheid vom 13.11.2006) erhielt die Enkelin von der Landeshauptstadt H. – Fachbereich Soziales – laufend Leistungen nach dem Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit Bescheid vom 12.12.2006 (Blatt 49 der Verwaltungsakte) bewilligte der Beklagte der Enkelin für die Zeit vom 22.12.2006 bis 30.04.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 98,40 Euro (22.11. bis 30.11.2006) bzw. in Höhe von 328 Euro monatlich (01.12.2006 bis 30.04.2007). Mit Bescheid vom selben Tage (Blatt 59 der Verwaltungsakte) forderte der Beklagte den Kläger auf, die an seine Enkelin in der Zeit vom 22.11.2006 bis 31.12.2006 erbrachten Sozialleistungen von 591,05 Euro (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 426,40 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 164,65 Euro) in vollem Umfang und für die Zeit ab dem 01.01.2007 die noch laufend zu erbringenden Leistungen in Höhe von 454,65 Euro monatlich (328 Euro Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie 126,65 Euro an Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung bzw. soziale Pflegeversicherung) zu erstatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger sich in seiner Verpflichtungserklärung vom 03.07.2002 verpflichtet habe, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Enkelin, für die Versorgung mit Wohnraum, für den Krankheitsfall sowie für die Pflegebedürftigkeit zu tragen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, habe der Beklagte mit öffentlichen Mitteln eintreten müssen, woraus ein entsprechender Erstattungsanspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erwachse. Von der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs könne in der Regel nicht abgesehen werden, wenn die Heranziehung nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führe. Gründe, die vorliegend für die Annahme eines atypischen Sachverhaltes sprächen, seien nach Aktenlage nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Mit seinem dagegen unter dem 22.12.2006 er-hobenen Widerspruch (Blatt 63, 74, 81 der Verwaltungsakte) machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass sich seine Verpflichtungserklärung gegenüber der Stadt F. – Amt für öffentliche Ordnung – alleine auf den Zeitraum bezogen habe, in dem seine Enkelin bei ihm in F. gewohnt habe. Mit dem Um-zug der Enkelin zu ihren Eltern nach H. lebe sie außerhalb seines Einflussbereichs, was zur Unwirksam-keit der Verpflichtungserklärung führe. Diese Rechtsauffassung vertrete auch die Ausländerbehörde. Davon abgesehen wirke die Erklärung auch nur gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt F. und nicht gegenüber dem Beklagten. Im Übrigen sei er als Rentner mit einer monatlichen Rente von insgesamt 1.341,31 Euro bei monatlichen Ausgaben (Wohnung, Strom, Telefon) von insgesamt rund 724 Euro finanziell nicht in der Lage, für ihren Unterhalt aufzukommen, zumal er seinen jüngsten Sohn H. (geboren am 19.03.1983), der an der Universität H. studiere, ebenfalls mit 300 bis 400 Euro monatlich finanziell unterstütze. Die Unterhaltsverpflichtung für die Enkelin treffe nunmehr die Eltern. Mit Bescheid vom 07.02.2007 (Blatt 70 der Verwaltungsakte) bewilligte die Beklagte der Enkelin für die Zeit vom 22.12.2006 bis 30.04.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 100,35 Euro (22.11. bis 30.11.2006) bzw. in Höhe von 334,51 Euro monatlich (01.12.2006 bis 30.04.2007). Weitere Bewilligungsbescheide sind derzeit nicht in der Verwaltungsakte des Beklagten abgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2008 wies die Widerspruchsstelle des Beklagten den Wi-derspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auf Grund der unterzeichneten Verpflichtungserklärung müsse der Kläger die an die Enkelin erbrachten Sozialleistungen gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG erstatten. Der Verwaltung sei insoweit kein Ermessen eingeräumt. Die aufgewandten Mittel beliefen sich auf 519,05 Euro für die Zeit vom 22.11.2006 bis 31.12.2006, auf 462,01 Euro monatlich für die Zeit vom 01.01.2007 bis 28.02.2007, auf 461,98 Euro monatlich für die Zeit vom 01.03.2007 bis 30.06.2007 sowie auf 467,22 Euro für Juli 2007. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Widerspruchsbescheids enthält unter anderem folgenden Passus: "Gegen diese Entscheidung kann beim Sozialgericht Stuttgart, Theodor-Heuss-Str. 2, 70174 Stuttgart, ( ) Klage erhoben werden."
Hiergegen hat der Kläger unter dem 09.06.2008 beim beschließenden Gericht Klage erhoben (ehemalige Aktenzeichen S 12 AS 4043/08 und S 15 AS 4043/08), mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2008 begehrt.
Während des Klageverfahrens ist er dauerhaft in das unbekannte Ausland verzogen.
Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gehört worden. Sie halten übereinstimmend den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig. Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17 a Abs. 3 Satz 1 Gerichtsver-fassungsgesetz (GVG) kann das Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, vorab aussprechen, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Es hat vorab zu entscheiden, wenn ein Beteiligter die Zuläs-sigkeit des Rechtswegs rügt (§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG). Ist dies nicht der Fall, liegt die Vorabentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, dessen Ausübung nicht der Rechtskontrolle des Rechtsmittelgerichts unterliegt,
statt vieler nur BVerwG, Beschl. v. 22.11.1997 – 2 B 104/97, BayVBl. 1998, S. 603.
Sie kann unter anderem dann angezeigt sein, wenn in Rechtsprechung oder Rechtslehre verschiedene Rechtswegansichten zu einem bestimmten Streitgegenstand vertreten werden bzw. wenn die Rechtswegfrage ungeklärt ist,
vgl. dazu nur Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 17 a Rz. 24 a; Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rz. 53 m. w. N.
Die Entscheidung nach § 17 a Abs. 3 GVG hat durch (begründeten) Beschluss zu erfolgen und kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 GVG).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war, auch ohne entsprechende Rüge und obwohl die Beteiligten übereinstimmend die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs für gegeben erachten, wie ausgesprochen vorab zu entscheiden. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist umstritten, ob in den Fällen, in denen eine der in § 51 Abs. 1 SGG genannten Sozialverwaltungsbehörden auf Grundlage einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung Erstattung erbrachter Sozialleistungen begehren, der Rechtsweg zu den Gerichten der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit oder zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig ist. Das Sozialgericht Reutlingen hat in seinem Urteil vom 11.12.2006,
S 3 SO 528/06, nicht veröffentlicht,
ohne vertiefte Auseinandersetzung den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig erachtet. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ist in seiner Berufungsentscheidung im Wege eines obiter dictums – wegen § 17 a Abs. 5 GVG – davon ausgegangen, dass es sich bei dem Streit um Wirksamkeit und Umfang einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG um eine aus-länderrechtliche Streitigkeit handele, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten,
LSG Ba.-Wü., Urt. v. 23.10.2007 – L 9 SF 785/07, abrufbar unter www.sozialgerichts-barkeit.de/sgb/esgb.
Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12.11.2009,
L 20 B 26/09 AY, juris,
die Entscheidung der Vorinstanz,
SG Münster, Beschl. v. 24.06.2009 – S 16 AY 3/09, nicht veröffentlicht,
bestätigt und ausbeschlossen, dass für einen Rechtstreit über einen auf § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestützten Anspruch auf Erstattung der zur Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers nach dem AsylbLG aufgewendeten Mittel gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht die Sozialgerichtsbarkeit zuständig ist. Es hat die weitere Rechtswegbeschwerde zum Bundessozialgericht, insbesondere im Hinblick auf dessen Entscheidung zur Rechtswegfrage bei einem von einem Grundsicherungsträger ausgesprochenen Hausverbot,
BSG, Urt. v. 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 mit Bespr. Münker, jurisPR-SozR 11/2010, Anm. 5: Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit, wenn ein enger Sachzusammenhang zu den vom Verwaltungsträger wahrzunehmenden Sachaufgaben besteht,
wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG), über die am Beschlusstage – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist (Aktenzeichen des Bundessozialgerichts: B 8 AY 1/09 R).
Dies vorangeschickt, ist vorliegend der Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind als besondere Verwaltungsgerichte (vgl. § 1 SGG) zur Entscheidung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den in § 51 SGG enumerativ aufgezählten Angelegenheiten berufen, soweit keine bundesgesetzliche (aufdrängende) Spezialzuweisung zu einem bestimmten Gerichtszweig (vgl. zum Beispiel § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 54 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz [BAföG], § 32 Wehrpflichtgesetz [WPflG], § 83 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz [BPersVG]) existiert. Namentlich § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG in der Fassung des Art. 1 Nr. 10 lit. a) des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vom 09.12.2004 – mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft getreten (vgl. Art. 4 Abs. 1 7. SGGÄndG) – überantwortet den Sozialgerichten dabei die sachliche Entscheidungsgewalt über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bei § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG handelt es sich mithin um eine bundesgesetzliche abdrängende Sonderzuweisung, die öffentliche-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art den Sozialgerichten ausdrücklich zuweist und diese damit aus der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, ausklammert,
statt vieler nur Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rz. 2; Jung, in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 51 Rz. 3, unstr.
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sowohl im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG als auch im Sinne des – insoweit gleichlautenden – § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nach der herrschenden sog. Sonderrechtslehre (auch "modifizierte Subjektstheorie") jedenfalls dann vor, wenn die dem streitigen Rechtsverhältnis zugrundeliegenden Normen einen Träger hoheitlicher Gewalt ausschließlich und als solchen berechtigen und verpflichten, wobei es bei der entsprechenden Prüfung maßgebend auf die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ankommt,
vgl. nur GmS-OBG, Beschl. v. 10.07.1989 – GmS-OB 1/88, SozR 1500 § 51 Nr. 53; BSG, Urt. v. 13.06.1989 – 2 RU 32/88, SozR 2100 § 76 Nr. 2; Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rz. 3c; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 40 Rz. 11. Die weitergehende Frage, ob es sich bei dem zugrundeliegenden Streitverhältnis um eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne der abdrängenden Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG handelt, ist zuvörderst danach zu beurteilen, ob die Beteiligten des Rechtsstreits unmittelbar über Rechtsfolgen aus der Anwendung von Normen des SGB II streiten,
BSG, Urt. v. 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6; Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rz. 29a; vgl. auch Groth, in: Hohm, GK-SGB II, Anhang Sozialgerichtsverfahren, VII-2 Rz. 22 (Stand: Februar 2009).
In allen anderen Fällen kommt es nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf an, ob die angegriffene Maßnahme in engem sachlichem Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II steht bzw. ob der Streitigkeit materiell Rechtsverhältnisse nach dem SGB II zugrunde liegen. Bei der diesbezüglichen Auslegung ist eine sach- und interessengerechte Abgrenzung zwischen der Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte und der Verwaltungsgerichte herzustellen. Dabei besteht gesetzessystematisch keine Veranlassung zu einer per se engen Auslegung der Sonderzuweisungstatbestände des § 51 Abs. 1 SGG. Denn § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist als Generalklausel konzipiert und hat daher systembedingt hinter spezialgesetzlichen Regelungen prinzipiell zurückzutreten. Auch der Wortlaut dieser Norm rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal § 51 Abs. 1 SGG selbst die "ausdrückliche" bundesgesetzliche Zuweisungsnorm im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO darstellt,
BSG, Urt. v. 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6; Münker, jurisPR-SozR 11/2010, Anm. 5.
In der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist anerkannt, dass es genügt, wenn eine Zuweisung zwar nicht unmittelbar ausgesprochen ist, sich der dahinterstehende Wille des Gesetzes jedoch aus dem Gesamtgehalt der Regelung und dem Sachzusammenhang in Verbindung mit der Sachnähe eindeutig und logisch zwingend ergibt,
BSG, Urt. v. 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 m. w. N.
Unter Zugrundelegung dessen streiten vorliegend die gewichtigeren Gründe für eine Rechtsweg-zuständigkeit der Sozialgerichte. Dass hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. § 51 Abs. 1 SGG in Rede steht, bedarf dabei zunächst keiner vertieften Begründung. Ihr Vorliegen ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte seine Erstattungsforderung mittels eines Bescheides, also eines Verwaltungsakts im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), geltend gemacht hat und im Übrigen daraus, dass sich der Erstattungsanspruch materiell auf § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit der aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung stützt und diese gesetzliche Bestimmung den Beklagten ausschließlich in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt (vgl. dazu § 44 b Abs. 3 SGB II) zur Geltendmachung berechtigt (§ 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Dabei darf indes die Prüfung nicht stehenbleiben. Der Umstand, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben ist, sagt noch nichts darüber aus, welche der Verwaltungsge-richtsbarkeiten zur Entscheidung berufen ist. Existiert wie hier keine aufdrängende Sonderzuweisung, ist das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit Bedingung sowohl für die Rechtswegzuständigkeit der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) als auch die der Sozialgerichte (§ 51 Abs. 1 SGG). Diesen Umstand berücksichtigt etwa das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.10.2007,
L 9 SF 785/07, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb,
nicht hinreichend. Zudem stammt die Entscheidung auch noch aus einer Zeit vor der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rechtswegbinnenabgrenzung und kann daher nur noch bedingt herangezogen werden.
Entgegen dem Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschl. v. 12.11.2009 – L 20 B 26/09 AY, juris,
ist vorliegend die Sachnäherechtsprechung des Bundessozialgerichts,
BSG, Urt. v. 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 (Hausverbot eines Grundsicherungsträgers); vorher auch bereits Beschl. v. 29.09.1994 – 3 BS 2/93, SozR 3-1500 § 51 Nr. 15 (Streitigkeiten zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern); Beschl. v. 22.04.2008 – B 1 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 4 (Rabattverträge); siehe auch LSG Rh.-Pf., Beschl. v. 10.09.2009 – L 5 KA 38/09 B ER, NZS 2010, S. 237 f. (Hausverbot der Kassenzahnärztlichen Vereinigung),
– der das beschließende Gericht folgt – anwendbar. Der Gesetzgeber hat gerade nicht, wie das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen meint, unmittelbar eine normative Grundlage – § 68 AufenthG – geschaffen, bei der eine Zuordnung der Rechtswegzuständigkeit bereits "eindeutig" erfolgt ist, zumal eine aufdrängende Spezialzuweisung gerade fehlt. Zwar ist richtig, dass die aufenthaltsrechtliche Verpflichtungserklärung und der darauf bezogene Erstattungsanspruch ihre Grundlagen in § 68 AufenthG und nicht unmittelbar im SGB II haben mögen. Allerdings ist der in § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG normierte Erstattungsanspruch zugleich die Kehrseite,
vgl. zur sog. Kehrseitentheorie allgemein BVerwG, Urt. v. 11.02.1983 – 7 C 70/80, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72; Urt. v. 25.04.1972 – III C 7.71, Buchholz 427.3 § 249 Nr. 20; Urt. v. 21.09.1966 – V C 155.65, Buchholz 409.2 § 51 AbgeltungsG Nr. 1; Ehlers, VerwArch 74 (1983), S. 112 (127 f.),
des einem Dritten nach dem SGB II bewilligten Leistungsanspruchs. Dies streitet für eine Zuständigkeit der insoweit sachnäheren Sozialgerichtsbarkeit, zumal sich auch das Erstattungsverfahren des beklagten Grundsicherungsträgers materiell nach dem Sozialverwaltungsrecht des SGB X und nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beurteilt. Wollte man in einer solchen Situation für Streitigkeiten betreffend das (ursprüngliche) Bewilligungsverfahren des Dritten den Sozialrechtsweg und für den späteren Erstattungsrechtsstreit betreffend den Verpflichteten den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erachten, würde dies ohne Not zu einer unnatürlichen Rechtswegaufspaltung führen, was mit dem Gebot sachnahen und damit effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) nur schwer zu vereinbaren ist. Dies gilt umso mehr, als dass die Erstattungsforderung hier zwar auf einer ausländerrechtlichen Rechtsgrundlage beruhen mag, ihr Bestand und Umfang aber unmittelbar (sic.) von der Rechtmäßigkeit der (ursprünglichen) Leistungsbewilligung nach dem SGB II abhängt, weil der Verpflichtete nur insoweit zur Erstattung herangezogen werden kann, wie der Dritte zu Recht öffentliche Leistungen nach dem jeweiligen Leistungsgesetz bezogen hat,
siehe dazu nur BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 – 1 C 33/97, Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 2.
Mit der Sachnäherechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt es sich aber nicht in Einklang bringen, wenn die (allgemeinen) Verwaltungsgerichte im Erstattungsrechtsstreit die Frage zu klären hätten, ob die ursprüngliche Leistungsbewilligung nach dem SGB II im zu erstattenden Umfang rechtmäßig erfolgt ist. In einer solchen Konstellation besteht die greifbare Gefahr divergierender SGB II-Entscheidungen durch das insoweit sachfernere Verwaltungsgericht,
vgl. dazu Münker, jurisPR-SozR 11/2010, Anm. 5,
zumal in Erstattungsprozessen der gegebenen Art oftmals im Kern gerade die (Teil-) Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Leistungsbewilligung in Streit steht, was auch das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Übrigen einräumt,
Beschl. v. 12.11.2009 – L 20 B 26/09 AY, juris.
Dem kam man auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es durchaus Fälle gibt, in denen im Wesentlichen – wie vorliegend –, alleine Umfang und Reichweite der aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung zu klären sind und damit ausländerrechtliche Fragestellungen im Vordergrund stehen. In vielen Fällen entscheiden die Sozialgerichte kraft eigener Kompetenz in Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 SGG über die Auslegung und Anwendung "originär rechtswegfremder" Materien (so zum Beispiel über Fragen der Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU [FreizügG/EU] im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, über Fragen der Bundesausbildungsförderung nach dem BAföG im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 und Abs. 6 SGB II, über steuerrechtliche Fragen im Anwendungsbereich der ALG II-Verordnung). Daraus kann für die Frage, ob ein Sonderzuweisungstatbestand eingreift, somit nichts hergeleitet werden.
Schließlich wäre es auch mit dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG nur schwerlich zu ver-einbaren, wollte man das Verlangen eines Grundsicherungsträgers gerade in seiner Eigenschaft als Leistungsträger nach dem SGB II (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) auf Erstattung erbrachter Grundsicherungsleistungen nicht als "Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende" auffassen, zumal der SGB II-Träger von Gesetzes wegen (arg. ex § 49 Abs. 1 SGB II, §§ 6 Abs. 1, 31 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz [HGrG], §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Bundeshaushaltsordnung [BHO]) zu einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung, worunter auch die Geltendmachung von Erstattungsforderungen fällt, verpflichtet ist.
Alles in allem ist demnach aus Sachnähegründen der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialge-richtsbarkeit jedenfalls dann zulässig, wenn – wie vorliegend – im Prozess das Erstattungsverlangen eines Trägers der Grundsicherung nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG im Streit steht und diesem Erstattungsverlangen einem Dritten bewilligte Leistungen nach dem SGB II zugrunde liegen.
Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass mit Rechtskraft dieses Beschlusses die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs für andere Gerichte bindend ist. Auch das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, wird die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht mehr prüfen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 1 und Abs. 5 GVG).
Rechtskraft
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