S 25 AS 84/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 25 AS 84/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2007 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.03.2007 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 27,60 EUR zuzüglich Zinsen ab 15.03.2007 aus 138,00 EUR in Höhe von 4% zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/3 zu tragen. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten für den Zeitraum 01.11.2006 bis 31.03.2007.

Er bezieht von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und bewohnt eine Zweizimmerwohnung mit einer Größe von 55,94 m², für die monatliche Kosten in Höhe von insgesamt 430,00 EUR anfielen (Kaltmiete 340,00 EUR, Nebenkostenvorauszahlung 70,00 EUR, Heizkostenvorauszahlung 20,00 EUR).

Mit Schreiben vom 24.04.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die für ihn angemessene Kaltmiete betrage 255,00 EUR, und forderte ihn auf, die Kosten für seine Unterkunft zu senken. Hierfür setzte sie ihm eine Frist bis 31.10.2006.

Mit Bescheid vom 21.09.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum 01.10.2006 bis 31.03.2007, wobei sie für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.03.2007 für die Kaltmiete einen Betrag in Höhe von 255,00 EUR berücksichtigte.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 22.10.2006 Widerspruch, den er damit begründete, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für eine Einzelperson eine Wohnung mit 60 m² angemessen sei. Da die von ihm bewohnte Wohnung eine Wohnungsgröße von 55,94 m² habe, sei diese angemessen. Auch der Mietpreis pro Quadratmeter sei angemessen, da dieser bei lediglich 6,00 EUR liege. Angemessen sei nicht nur eine Miete im untersten Bereich des örtlichen Mietspiegels, sondern auch im unteren Bereich des preislichen Mittelfeldes. Des Weiteren lägen besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse vor, welche die Bewilligung von ansonsten unangemessenen Kosten rechtfertigten. Zunächst leide er seit 1993 an chronischen Schlafstörungen und habe sich die Wohnung daher danach ausgesucht, ob sie in einem Umfeld liege, in dem er davon ausgehen könne, dass die nächtlichen Ruhezeiten eingehalten würden. In billigeren Wohnlagen müsse eher mit Ruhestörungen gerechnet werden, da Höflichkeit und nachbarschaftliche Rücksichtnahme dort weniger verbreitet seien. Des Weiteren sei die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr für ihn von besonderer Bedeutung, da er keinen Führerschein besitze. Insbesondere aus beruflichen Gründen sei für ihn als selbstständigen Rechtsanwalt Mobilität sehr wichtig. Die von ihm bewohnte Wohnung weise eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr auf. Schließlich sei er nach M gezogen, um sich besser um seine 79jährige Mutter kümmern zu können. Auch deren Wohnung könne er von seiner derzeitigen Wohnung aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichen.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2007 als unbegründet zurück. Zur Begründung trug die Beklagte vor, die Ermittlung der angemessenen Wohnkosten sei zunächst von der angemessenen Wohnfläche abhängig. Die angemessene Wohnfläche hänge von der Zahl der Personen ab, die in einer Wohnung wohnten. Hierbei sei auf das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) sowie die hierzu auf Landesebene ergangenen Auslegungsbestimmungen abzustellen. In Nordrhein-Westfalen werde die angemessene Wohnfläche im Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) sowie in der dazugehörenden Verwaltungsvorschrift (VVWoBindG) festgelegt. Danach sei für einen Einpersonenhaushalt in der Regel von einer Wohnfläche von 45 m² auszugehen.

Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft sei die Stadt M sodann wie folgt vorgegangen: Es sei zunächst jeweils ein Durchschnittswert aus den Mietspiegelangaben für die Lagen "einfach" und "mittel", getrennt nach den Baujahren 1949 - 1981 und 1982 - 1995, gebildet worden. Aus beiden Durchschnittswerten sei sodann erneut ein Durchschnitt gebildet worden, so dass in die Berechnung des Durchschnittswertes die Baujahre 1949 - 1995 eingeschlossen seien. Des Weiteren sei anschließend ein Durchschnitt aus den Miethöhen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) und dem ermittelten Mietspiegelwert gebildet worden. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beurteile sich weiterhin nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles, insbesondere der Zahl der Familienangehörigen, nach dem örtlichen Mietniveau sowie den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Der Faktor "örtliches Mietniveau" sei durch Heranziehung der oben genannten Werte berücksichtigt worden. Die Familiengröße sei angerechnet, und es sei von dem größten Wohnraumanbieter in M, der WGL, bestätigt worden, dass zu den oben genannten Beträgen entsprechender Wohnraum in Leverkusen zur Verfügung stehe. Auf dieser Grundlage sei also in Leverkusen für eine Einzelperson eine Wohnfläche von 45 m² und ein Preis pro Quadratmeter von 5,67 EUR angemessen, was eine angemessene Kaltmiete von 255,00 EUR ergebe.

Entgegen der Auffassung des Klägers habe das BSG nicht entschieden, dass für eine Einzelperson eine Wohnungsgröße von 60 m² angemessen sei. In der von dem Kläger angeführten Entscheidung vom 07.11.2006 habe das BSG vielmehr über die Frage der Angemessenheit von selbstgenutztem Wohneigentum und damit über die Frage entschieden, ab wann selbstgenutztes Wohneigentum als Vermögen zu berücksichtigen sei. Im vorliegenden Fall gehe es allerdings nicht um diese Frage, sondern um die Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Des Weiteren handele es sich bei den von dem Kläger vorgebrachten persönlichen und beruflichen Gründen um Pauschalbehauptungen, die nicht geeignet seien, eine Bewilligung unangemessen hoher Kosten zu rechtfertigen. Auch eine Wohnung, die den Angemessenheitskriterien entspreche, könne gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sein. Das weitere Argument, dass in billigeren Wohnlagen eher mit Ruhestörungen gerechnet werden müsse, entbehre jeglicher tatsächlichen Grundlage, zumal eine den Angemessenheitskriterien entsprechende Wohnung nicht zwangsläufig mit einer billigen Wohnlage verbunden sein müsse. Nachweise für diese Behauptungen habe der Kläger nicht erbracht. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass er sich bemüht hätte, seine Unterkunftskosten zu senken. Mietwohnungen, welche den Angemessenheitskriterien entsprächen, seien auf dem M Wohnungsmarkt durchaus verfügbar.

Mit seiner Klage vom 20.05.2007, beim Sozialgericht Düsseldorf am 22.05.2007 eingegangen, verfolgt der Kläger sein Begehren auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung weiter.

Er trägt vor, die Kosten seiner Mietwohnung seien nicht zu beanstanden. Es sei nicht einzusehen, warum ein Quadratmeterpreis von 5,67 EUR angemessen sein solle, 6,08 EUR aber nicht. Des Weiteren seien aufgrund mehrerer persönlicher Gründe die tatsächlichen Unterkunftskosten zu übernehmen, da ein Umzug wegen dieser Gründe unzumutbar sei. Er sei aufgrund langjähriger schwerer Schlafstörungen auf ein ruhiges Wohnumfeld angewiesen, da jegliche Form nächtlicher Ruhestörung diese Erkrankung erheblich verschlimmere. Dies werde dadurch verstärkt, dass er hörbehindert sei. Denn Hörbehinderte lebten in einer künstlichen Stille und reagierten damit auf Lärm besonders empfindlich. Außerdem sei der Kläger aufgrund lange anhaltender schwerster nächtlicher Ruhestörungen am ehemaligen Wohnort in L erheblich traumatisiert. Daher sei er insgesamt auf ein ruhiges Wohnumfeld angewiesen. Nach seinem Umzug in seine derzeitige Wohnung habe sich die Erkrankung deutlich verbessert. Im Falle eines erzwungenen weiteren Umzuges bestehe die Gefahr einer erneuten Verschlechterung der Krankheit verbunden mit dem Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit. Zwar sei theoretisch in jedem Mietshaus mit Ruhestörungen zu rechnen. Die konkrete Gefahr sei jedoch in einem Haus mit wenigen Mieteinheiten in einer eher bürgerlichen Wohngegend mit einem hohen Anteil an Erwerbstätigen am geringsten. Höher sei sie hingegen in Wohnvierteln mit überwiegend billigen bzw. kleinen Wohnungen. Ein weiterer Grund bestehe darin, dass er nicht über einen Führerschein verfüge und damit auf eine gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr angewiesen sei. Insbesondere müsse er die Gerichte in Köln und Düsseldorf bzw. Stellenangebote in Köln erreichen können. Diese besonderen Aspekte des Einzelfalles habe die Beklagte nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt. Sie habe damit ihr Ermessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles nicht ordnungsgemäß ausgeübt. In diesem Zusammenhang sei zudem zu berücksichtigen, dass seine Wohnung lediglich 10,94 m² zu groß sei. Diese Abweichung sei eher geringfügig. Wegen dieser geringfügigen Abweichung einen Umzug zu verlangen, stelle aufgrund der Schwere eines solchen Eingriffs eine unbillige Härte dar. In diesem Zusammenhang seien auch die zu erwartenden Umzugskosten einzubeziehen. Hier liege ein Missverhältnis zwischen den durch einen Umzug möglichen Einsparungen und den zu erwartenden Umzugskosten vor. Die Rechtsauffassung der Beklagten, eine Einzelfallprüfung bezüglich der Angemessenheit von Unterkunftskosten sei nur im Falle einer Neuanmietung möglich, nicht aber bei so genannten Bestandswohnungen, sei nicht zutreffend.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

1. die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger zu den mit Bescheid vom 21.09.2006 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung je weitere 85,00 EUR für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.03.2007 zu gewähren (=425,00 EUR) zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, 2. den Bescheid vom 21.09.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 24.04.2007 aufzuheben, soweit die Bescheide der Verpflichtung zu 1. entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Schlafstörung des Klägers nicht dazu führe, dass ein Umzug in eine günstigere Wohnung in jedem Falle unzumutbar sei. Die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, eine preiswertere Wohnung gehe zwangsläufig mit Ruhestörungen einher, sei nicht zutreffend und durch nichts zu beweisen. Ein solches pauschales Argument könne der Kläger nicht dem berechtigten Begehren der Beklagten auf Senkung der Unterkunftskosten entgegenhalten, ohne dass eine konkrete Wohnung betroffen wäre. Fragen der Zumutbarkeit könnten nur einzelfallbezogen problematisiert werden. Das weitere Argument des Klägers, es sei nur ein Umzug in eine Wohnung mit einer guten Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr zumutbar, greife schon deshalb nicht mehr durch, weil der Kläger seine anwaltliche Tätigkeit zum 30.09.2007 eingestellt habe. Aber auch in der Zeit davor wäre es eher auf eine gute Verkehrsanbindung zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Kanzlei angekommen als auf eine Anbindung an alle möglichen Gerichtsorte. Darüber hinaus verfüge der von dem Kläger bewohnte Stadtteil M-T gerade nicht über eine besonders gute Verkehrsanbindung, wie es demgegenüber bei anderen M Stadtteilen der Fall sei. Die Verkehrsanbindung an die umliegenden Städte, insbesondere Köln und Düsseldorf, sei überall in M gewährleistet. Des Weiteren sei nicht zutreffend, dass die von dem Kläger derzeit bewohnte Wohnung die Angemessenheitskriterien der Beklagten hinsichtlich der Kaltmiete sowie der Wohnungsgröße nur geringfügig überschreite. Hinsichtlich beider Kriterien liege die Überschreitung bei deutlich mehr als 10%. Die vom Kläger geforderte Einzelfallentscheidung sei solange nicht möglich, wie der Kläger keine Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten erbringe. Die vom Kläger angestellten wirtschaftlichen Erwägungen griffen ebenfalls nicht durch, da jeder Umzug Kosten mit sich bringe, die die Leistungsträger zu übernehmen hätten.

Am 06.11.2009 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Auf die Hinweise des Gerichts in dem Erörterungstermin vom 06.11.2009 reichte die Beklagte Mietspiegel für die Stadt M vom 01.07.2005 sowie vom 01.07.2009 ein. Des Weiteren überreichte sie Stellungnahmen von Wohnungsgesellschaften aus M, aus denen sich Wohnungen ergeben, die im Zeitraum April 2006 bis März 2008 in M verfügbar gewesen sind.

Der Kläger nahm zu den eingereichten Wohnungsnachweisen Stellung und führte aus, dass die von der Beklagten aufgelisteten Wohnungen zum Teil nicht den von ihr selbst aufgestellten Angemessenheitskriterien genügten, da die Beklagte hierbei auch zahlreiche Wohnungen aufgeführt habe, die größer als 45 m² seien. Dies zeige, dass eine den Maßstäben der Beklagten genügende Wohnung nur schwer zu finden sei. Des Weiteren könnten Einzimmerwohnungen nicht in Betracht kommen, da einem Erwachsenen nicht zugemutet werden könne, in nur einem Zimmer zu leben. Insbesondere der Kläger benötige aus den genannten Gesundheitsgründen zwingend ein separates Schlafzimmer, welches tagsüber nicht genutzt werde. Die von Genossenschaften angebotenen Wohnungen kämen ebenfalls nicht in Betracht, da seiner Kenntnis nach Genossenschaften eine Wartezeit von mehreren Jahren hätten. Nach diesen Ausführungen blieben nur zwei der von der Beklagten angegebenen Wohnungen als zumutbar übrig. Diese genügten aber nicht den besonderen persönlichen Anforderungen des Klägers, da zum einen die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr sehr schlecht sei und beide Häuser nicht einmal ansatzweise das notwendige Maß an Ruhe böten.

In Erwiderung hierauf trug die Beklagte vor, es komme hinsichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht allein auf die Wohnfläche, sondern ausschließlich auf das Produkt aus der angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins an. Entgegen der Auffassung des Klägers sei einem Alleinstehenden grundsätzlich auch die Anmietung einer Einzimmerwohnung zumutbar. Falls für den Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes etwas anderes gelten solle, so fehle es hierfür an jeglichem Nachweis. Auch sei der Umzug in eine Genossenschaftswohnung nicht von vornherein ausgeschlossen. So habe beispielsweise der Bauverein Opladen in einem Telefonat gegenüber der Beklagten erklärt, dass auch an Nichtmitglieder vermietet werde und gerade bei kleinen Ein- und Zweiraumwohnungen häufig ein Wechsel stattfinde. Im Übrigen habe sich der Kläger in der Vergangenheit überhaupt nicht um derartige Wohnungen bemüht. Auf die von dem Kläger angeführte geringfügige Einsparung im Falle eines Umzuges komme es ihrer Auffassung nach nicht an. Entscheidend sei allein, dass die Kosten unangemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien. Die in dem Mietspiegel der Stadt M festgehaltenen Werte bildeten nur einen Teil der Berechnungsgrundlage für die angemessenen Unterkunftskosten. Da der Mietspiegel ausschließlich nicht preisgebundenen Wohnraum umfasse, sei ein weiterer Mittelwert aus der Tabelle gemäß § 8 WoGG ermittelt und bei der Berechnung der Mietobergrenzen berücksichtigt worden.

Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem tenorierten Umfang begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.03.2007. Denn der Kläger hat die Klage durch seine ausdrücklich gestellten Anträge sowie seinen Vortrag hierauf beschränkt. Diese Beschränkung ist zulässig, da die Kosten der Unterkunft einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 8/06 R). Gegenstand des Verfahrens ist damit der Bescheid vom 21.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2007.

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist im Übrigen auch zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von monatlich 372,60 EUR, worin eine angemessene Kaltmiete in Höhe von 282,60 EUR enthalten ist. Aus dem Umstand, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid bereits Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 345,00 EUR gewährt hat, ergibt sich der tenorierte Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von 27,60 EUR. Die vom Kläger in Höhe von 340,00 EUR zu zahlende Kaltmiete ist nicht angemessen, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, so dass die tatsächlichen Kosten durch die Angemessenheitsgrenze begrenzt werden, § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Vorauszahlungen für Neben- und Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, da sie angemessen sind. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist daher teilweise rechtswidrig. Der Kläger ist hierdurch beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 44 Abs. 1 und 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Leistungen für Unterkunft und Heizung wird durch die Angemessenheitsgrenze von monatlich 282,60 EUR beschränkt, § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II.

Die von der Beklagten angesetzte Mietobergrenze von 255,00 EUR ist zu beanstanden, da sie nach der Überzeugung der Kammer nicht auf einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung der Aufwendungen für eine einfache Wohnung abstrakt angemessener Größe im unteren Segment des maßgeblichen Wohnungsmarktes beruht. Bei der Ermittlung der Referenzmiete ist die Beklagte allerdings zu Recht von einer angemessenen Wohnungsgröße bis zu 45 m² ausgegangen (hierzu unter 1)) und hat ebenfalls zutreffend das Stadtgebiet M als räumlichen Vergleichsmaßstab festgelegt (hierzu unter 2)). Die Ermittlung des Betrages von 5,67 EUR als abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis erfolgte jedoch unter Rückgriff auf die Miethöhen nach § 8 WoGG a.F.; diese Miethöhen weisen allerdings keinen Bezug zu dem Wohnungsmarkt in M auf, so dass sie zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten ausscheiden. Vielmehr ist hierzu allein auf die Angaben in dem Mietspiegel vom 01.07.2005 zurückzugreifen, so dass sich ein abstrakt angemessener Quadratmeterpreis von 6,28 EUR ergibt (hierzu unter 3)). Der Kläger war damit verpflichtet, seine Kosten für die Unterkunft zu senken. Dem Kläger war eine Kostensenkung durch Anmietung einer abstrakt als angemessen eingestuften Wohnung objektiv möglich und subjektiv zumutbar. Er genießt insofern auch keinen Bestandsschutz (hierzu unter 4)).

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung).

Zu den Kosten der Unterkunft gehören zunächst die (Kalt-)Mietkosten für den Wohnraum. Übernommen werden die angemessenen Wohnkosten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist im Hinblick auf den Zweck der Leistungen nach dem SGB II, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen, nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins/m² ("Produkttheorie"). Maßgebliche Kriterien für die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft sind die Wohnraumgröße, der Wohnort und der Wohnungsstandard (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; LSG NRW, Beschluss vom 17.04.2009, L 19 B 75/09 AS ER).

1) Die Beklagte ist bei der Ermittlung der angemessenen Referenzmiete zutreffend von einer angemessenen Wohnungsfläche von 45 m² ausgegangen. Für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist auf die landesrechtlichen Regelungen zur Vergabe von Wohnungsberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (WoFG) belegungsgebundenen Wohnungen abzustellen (LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08 m.w.N.). In dem Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG)" vom 08.03.2002, in der geänderten Fassung vom 21.09.2006, ist für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass in der Regel für einen Haushalt mit einer haushaltsangehörigen Person ein Wohnraum bis zu 45 m² Wohnfläche im Sinne von § 27 Abs. 4 WoFG angemessen ist (Ziffer 5.7).

2) Räumlicher Vergleichsmaßstab zur Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für eine Unterkunft ist hier das Stadtgebiet M. Der räumliche Vergleichsmaßstab wird in erster Linie durch den Wohnort des Hilfebedürftigen bestimmt, der im Hinblick auf dessen Größe durchaus unterschiedlich sein kann (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R).

Das Gericht legt das Gebiet der Stadt M in den kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen als räumlichen Vergleichsmaßstab zur Ermittlung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises zugrunde. Ausgehend von einer Bevölkerungszahl von 160.779 (Stichtag 31.03.2010) sowie einer Fläche von 7.885 Hektar sieht das Gericht keine Anhaltspunkte, bei der Ermittlung des angemessenen abstrakten Quadratmeterpreises auf ein kleineres Vergleichsgebiet abstellen zu müssen, etwa das Stadtgebiet von M in mehrere kleinere Vergleichsgebiete aufzuteilen. Bei der Festlegung des räumlichen Vergleichsmaßstabs geht es um die Beschreibung ausreichend großer Räume der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbindung einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Eine solche Homogenität ist bei einer kreisfreien Stadt wie M insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung des öffentlichen Nahverkehrs, der auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solcher, die am Stadtrand gelegen sind, ausgerichtet ist, im gesamten Stadtgebiet anzunehmen (vgl. zum Stadtgebiet Essen: LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08 m.w.N.). Besonderheiten im Einzelfall können bei der Bestimmung des zumutbaren Wohnbereichs im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II berücksichtigt werden. Im Hinblick auf das soziale Umfeld kann unter Umständen der zumutbare Wohnbereich enger zu begrenzen sein als das Gebiet, das im Hinblick auf die Mietpreishöhe als Vergleichsmaßstab herangezogen wird (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R; LSG NRW a.a.O.).

3) Der angemessene Quadratmeterpreis für einfache Wohnungen mit einer Fläche bis zu 45 m² beträgt im unteren Segment des Wohnungsmarktes von M 6,28 EUR.

Nach der Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R). Bei der Ermittlung des angemessenen abstrakten Quadratmeterpreises ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren (nicht im untersten) Bereich für alle vergleichbaren Wohnungen am Wohnort des Hilfesuchenden marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08). Dabei muss der Grundsicherungsträger zur Feststellung der Beschaffenheit des Wohnungsmarkts nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel i.S.d. §§ 558c und 558d BGB abstellen, soweit ein solcher in der Kommune existiert. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R). Nur unter den Voraussetzungen, dass der Grundsicherungsträger ohne schlüssiges Konzept entschieden hat, alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind und weitere lokale Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung der angemessenen Aufwendungen fehlen, kann auf die Tabellenwerte des § 8 WoGG - rechte Spalte plus Zuschlag - zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R).

Unter Zugrundelegung des Stadtgebiets von M als räumlichen Vergleichsmaßstab ist der angemessene Quadratmeterpreis bei einem Ein-Personen-Haushalt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit 5,67 EUR festzulegen. Die diesem Quadratmeterpreis zugrunde liegenden Ermittlungen beruhen nicht auf einem schlüssigen Konzept, das den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entspricht. Dies beruht darauf, dass die Beklagte zwar zunächst auf den Mietspiegel für M abgestellt, anschließend aber einen Durchschnitt aus den Miethöhen nach dem WoGG und dem ermittelten Mietspiegelwert gebildet hat. Unabhängig von der Tatsache, dass die Beklagte diesen abschließenden Berechnungsschritt der Kammer nicht erläutern konnte, ist die Kammer der Auffassung, dass ein Abstellen auf die Tabellenwerte des § 8 WoGG a.F. nicht zulässig ist, da vorliegend mit dem Mietspiegel ausreichende lokale Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen. Ein zusätzliches Abstellen auf die Tabellenwerte des § 8 WoGG a.F. kann auch nicht damit begründet werden, dass sich die Mietrichtwerte aus dem Mietspiegel nur auf nicht preisgebundenen Wohnraum beziehen. Dies kann nicht rechtfertigen, auf Angaben zurückzugreifen, die mit dem Vergleichsraum in keinerlei Zusammenhang stehen. Bei der Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft muss in erster Linie festgestellt werden, wie hoch der Quadratmeterpreis für einfache Wohnungen im Vergleichsraum ist. Nach Auffassung der Kammer ist es unzulässig, auf der Basis der Tabellenwerte des § 8 WoGG a.F. einen - von den Verhältnissen des Vergleichsraums losgelösten - Quadratmeterpreis festzulegen und diesen anschließend über den Nachweis von Wohnungsangeboten zu "überprüfen" bzw. zu verifizieren. So ist nicht gewährleistet und es kann auch nicht überprüft werden, dass und ob die Wohnungen, die zu diesem Quadratmeterpreis angeboten werden, im unteren, aber nicht im untersten Bereich des Wohnungsmarkts liegen. Dies zeigt sich schon daran, dass die Wohnungsangebote, die die Beklagte eingereicht hat, keine Aussagen zu dem Standard der Wohnungen enthalten. Die Beklagte hat demnach mit ihrem Vorgehen nicht ermittelt, welche Aufwendungen für eine Wohnung in M anfallen, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Aus dem Umstand, dass der von der Beklagten angenommene Richtwert von 5,67 EUR/m² annähernd dem Durchschnittswert des Mietspiegels für das Baujahr 1949 - 1981 in der Lage "einfach" entspricht, zieht die Kammer zudem den Schluss, dass Wohnungen zu diesem Mietpreis wohl eher im untersten Bereich des Wohnungsmarktes gelegen sein werden. Auf solche Wohnungen darf ein Leistungsempfänger aber nicht verwiesen werden.

Der Mietspiegel für die Stadt M bietet auch eine hinreichende Datengrundlage für den hier streitigen Zeitraum zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts. Es handelt sich hierbei um einen Mietspiegel nach § 558c BGB und damit um eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete in der Gemeinde, die einer Erhebung und statistisch aufgearbeiteten Zusammenstellung der vorkommenden Mieten bedarf (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R). Der Gegenstand der Beobachtung sind Mietwohnungen im Stadtgebiet M von unter 50 m² bis 90 m² und mehr. Zudem sind ausschließlich die Nettokaltmieten erhoben worden. Die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung werden bei dem vorliegenden Mietspiegel insbesondere dadurch gewährleistet, dass die unterschiedlichsten Interessengruppen des Wohnungsmarktes der Stadt M an der Erstellung des Mietspiegels beteiligt waren (hier: die Stadt M, der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt M, der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein M und Umgebung e.V., der Mieterverein M e.V. sowie die Rheinische Immobilienbörse Köln).

Zur Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft ist daher entsprechend der ersten Berechnungsschritte der Beklagten zunächst jeweils ein Durchschnittswert aus den Mietspiegelangaben für die Lagen "einfach" und "mittel", getrennt nach den Baujahren 1949 - 1981 ("einfach": 5,65 EUR, "mittel": 6,20 EUR) und 1982 - 1995 ("einfach": 6,35 EUR, "mittel": 6,90 EUR), und sodann aus diesen beiden Durchschnittswerten erneut ein Durchschnitt zu bilden (1949 - 1981: 5,93 EUR, 1982 - 1995: 6,63 EUR), so dass in die Berechnung des Durchschnittswertes die Baujahre 1949 - 1995 eingeflossen sind. Insgesamt ergibt dies einen angemessenen Quadratmeterpreis von 6,28 EUR.

Dadurch, dass zum einen die Baujahre bis 1948 sowie ab 1996 und zum anderen die Lage "gut" nicht bei der Ermittlung berücksichtigt worden sind, ist zur Überzeugung der Kammer gewährleistet, dass der genannte Quadratmeterpreis im unteren, nicht aber im untersten Bereich der Mietpreisspannen des Mietspiegels liegt.

Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist somit festzustellen, dass die angemessene Kaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt im Stadtgebiet M nach der "Produkttheorie" 282,60 EUR beträgt. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft übersteigen daher den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, so dass das Kostensenkungsverfahren gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausgelöst wurde.

4) Eine Senkung seiner Unterkunftskosten insbesondere durch Anmietung einer anderen Unterkunft war dem Kläger möglich und zumutbar, so dass die Beklagte ab dem 01.11.2006 nur die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen hat. Zwar war dem Kläger die durch das Gericht nun als angemessen angesehene Referenzmiete in Höhe von 282,60 EUR nicht bekannt, da ihm die Beklagte in der Kostensenkungsaufforderung den aus ihrer Sicht angemessenen Betrag von 255,00 EUR mitgeteilt hatte. Dies führt aber nach der Überzeugung der Kammer nicht zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen (hierzu unter a)). Des Weiteren sind im streitbefangenen Zeitraum auf dem Wohnungsmarkt in M Wohnungen für eine Referenzmiete von 282,60 EUR konkret verfügbar gewesen (hierzu unter b)). Auch aus anderen Gründen ergibt sich nicht die Unmöglichkeit und/oder Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen (hierzu unter c)).

a) Der Umstand, dass die Beklagte in der Kostensenkungsaufforderung vom 24.04.2006 nicht die angemessene Kaltmiete, sondern den aus ihrer Sicht angemessenen Betrag von 255,00 EUR genannt hat, begründet keinen Anspruch des Klägers auf Übernahme der zu hohen Kaltmiete über den 31.10.2006 hinaus.

Zwar können unzutreffende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums einen Anspruch auf Übernahme zu hoher Unterkunftskosten aufgrund des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II begründen. Hierzu ist aber erforderlich, dass diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen geführt haben. Der Grundsicherungsempfänger muss also gerade wegen der unrichtigen Angaben des Leistungsträgers keine angemessene Wohnung gefunden haben. Eine Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen auf Grund unrichtiger Angaben des Grundsicherungsträgers in der Kostensenkungsaufforderung kann z.B. vorliegen, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger hinsichtlich der für ihn in Betracht kommenden Wohnungen abstrakt zu große Wohnraumgrößen nennt oder er den Kreis der in die Wohnungssuche einzubeziehenden Wohnungen örtlich oder nach Ausstattung zu eng zieht (z.B. durch Angabe von zu hohen Quadratmeterpreisen). Führen diese Angaben dazu, dass der Hilfeempfänger mit den "falschen" Parametern oder auf dem "falschen" Wohnungsmarkt sucht und er auf Grund dessen keine Wohnung zur angegebenen Referenzmiete (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) finden kann, bleibt der Grundsicherungsträger auf Grund des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Übernahme auch zu hoher Kosten der Unterkunft verpflichtet, bis der Irrtum des Hilfeempfängers oder die Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen auf sonstige Weise beseitigt ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R). Eine solche zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führende Fallgestaltung liegt nach der Überzeugung des Gerichts hier aber nicht vor.

Bei dem Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und die Aufforderung zur Kostensenkung handelt es sich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R). Der Grundsicherungsträger ist nur verpflichtet, dem Leistungsempfänger den von ihm als angemessen angesehenen Mietpreis anzugeben. Erhöhte inhaltliche oder formelle Anforderung an die Erklärung über die Mietobergrenze und die Aufforderung zur Kostensenkung sind nicht zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 70/06 R).

Mit Schreiben vom 24.04.2006 ist der Kläger über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten belehrt und von der Beklagten zur Kostensenkung aufgefordert worden. Die Beklagte hat hierbei mitgeteilt, es könne eine Grundmiete von bis zu 255,00 EUR anerkannt werden. Auf Grund dieses Schreibens war dem Kläger bekannt, welchen Betrag die Beklagte hinsichtlich der Unterkunftskosten als angemessen ansieht, so dass ihm eine hierauf bezogenen Wohnungssuche möglich gewesen wäre. Die Beklagte hat auch nachgewiesen, dass zu einem solchen Betrag Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt in M konkret verfügbar gewesen wären. Der Kläger ist damit hinreichend über die aus Sicht der Beklagten bestehende Rechtslage informiert worden. Der Umstand, dass der Hinweis der Beklagten zu niedrig war, hat nicht zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen geführt. Vielmehr hat es der Kläger von vornherein unterlassen, eine günstigere Wohnung zu suchen.

b) Für eine Referenzmiete von 282,60 EUR sind im streitbefangenen Zeitraum auf dem Wohnungsmarkt in M Wohnungen konkret verfügbar gewesen. Dies belegen nach der Überzeugung der Kammer die zur Gerichtsakte gereichten Nachweise der Beklagten über verfügbare Wohnungen. Diese von mehreren Wohnungsgesellschaften erstellten Zusammenstellungen von Wohnungsangeboten beziehen sich zum einen auf das M Stadtgebiet und zum anderen auf den Zeitraum zwischen dem Zugang der Kostensenkungsaufforderung und dem Ablauf der für die Absenkung der Unterkunftskosten gesetzten Frist. Sämtliche der hier aufgeführten Wohnungsangebote weisen eine Kaltmiete von bis zu 282,60 EUR auf.

Diese Wohnungsangebote waren entgegen den Ausführungen des Klägers auch für ihn zumutbar. H insichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten kommt es gerade nicht allein auf die Wohnfläche, sondern ausschließlich auf das Produkt aus der angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins an. Daher war es unschädlich, dass eine Vielzahl der aufgeführten Wohnungen größer als 45 m² waren, da die Kaltmiete die Angemessenheitsgrenze einhielt. Des Weiteren ist einem Alleinstehenden grundsätzlich auch die Anmietung einer Einzimmerwohnung zumutbar. Auch insoweit hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes zwingend zwei Zimmer, insbesondere ein separates Schlafzimmer benötige. Dem Gericht ist ein Zusammenhang zwischen einer Schlafstörung und der Erforderlichkeit eines separaten Schlafzimmers nicht verständlich. Auch ist ein Umzug in eine Genossenschaftswohnung nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Kläger beruft sich wegen der hierbei angeblich stets abzuwartenden langen Wartezeit nur auf seinen Kenntnisstand. Er hat jedoch nicht versucht, auf diesem Wege eine Wohnung zu finden. Dieser Vortrag wäre aber nur dann beachtlich, wenn der Kläger eine entsprechende erfolglose Suche nachweisen könnte.

c) Sonstige tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe, die einer Kostensenkung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Die Umstände, auf die sich der Kläger zur Begründung einer Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Kostensenkung insbesondere durch Umzug beruft, greifen nicht durch.

Da die Übernahme überhöhter Unterkunftskosten angesichts der Rechtsfolgenanordnung in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall, und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R).

Hinsichtlich der Schlafstörungen sowie der Hörbehinderung des Klägers kann die Kammer keinen Zusammenhang zwischen der Höhe der Aufwendungen für eine Wohnung und der dort herrschenden Lautstärke erkennen. Der Kläger beruft sich hier auf eine bloß abstrakte Gefahr, dass in einer anderen und günstigeren Wohnung eine höhere Lautstärke herrsche als in der von ihm derzeit bewohnten Wohnung. Dies ist jedoch nicht belegt und der Kläger hat auch Nachweise hierfür nicht vorgelegt. Als Nachweis hierfür wäre in Betracht gekommen, dass der Kläger Suchbemühungen unternommen und sodann der Beklagten nachgewiesen hätte, dass in den von ihm gefundenen konkreten Wohnungen ein Lärmpegel herrsche, der für ihn gesundheitliche Nachteile mit sich bringe. Insoweit greift der Einwand der Beklagten durch, dass die vom Kläger geforderte Einzelfallentscheidung solange nicht möglich ist, wie der Kläger keine Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten erbringt.

Auch der Vortrag des Klägers, ein Umzug sei für ihn mit erheblichem Stress und demzufolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbunden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche konkrete Gesundheitsgefahr ergibt sich nicht ausreichend und nicht nachvollziehbar aus dem ärztlichen Attest des Herrn Q vom 19.09.2007, der bescheinigt hat, der Kläger könne auf Grund einer chronischen Insomnia mit konsekutiver Müdigkeit die Strapaze eines Umzugs nicht verkraften und sei auf eine Wohnung in ruhiger Wohnlage angewiesen. Die Kammer kann nicht nachvollziehen, inwiefern eine Schlafstörung die Unmöglichkeit und/oder Unzumutbarkeit eines Umzugs zur Folge haben können soll. Für die Kammer liegt eher die Vermutung nahe, dass sich der Kläger in seinem derzeitigen Umfeld und seiner derzeitigen Wohnung wohl fühlt, und kann vor diesem Hintergrund auch nachvollziehen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers dort gebessert hat. Daraus kann aber nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass dies nicht auch in einem anderen Umfeld und einer anderen kleineren Wohnung ebenso der Fall sein kann. Ein solches Beharren auf den bisherigen Umständen ist nicht durch § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II geschützt. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass einige der von der Beklagten eingereichten Wohnungsangebote auch in T, also in dem vom Kläger derzeit bewohnten Stadtteil gelegen waren.

Die Kammer ist des Weiteren überzeugt, dass die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr nicht nur in T, sondern im ganzen Stadtgebiet von M gleichermaßen gewährleistet ist, so dass sich auch hieraus keine Unzumutbarkeit eines Umzugs ergibt. So verfügt die Stadt M über zahlreiche Buslinien, und es bestehen mehrere Haltestellen der Stadtbahn, S-Bahn sowie des Regionalverkehrs. Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass ausschließlich T über eine ausreichende Erreichbarkeit über den öffentlichen Personennahverkehr verfügen soll. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könnte der Kläger auch hieraus nicht für sich eine Unzumutbarkeit eines Umzugs herleiten, da er nicht beanspruchen kann, in einer Wohngegend zu leben, die die beste Erreichbarkeit aufweist. Er muss gewahr werden, dass er steuerfinanzierte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch nimmt und dass Bezieher niedrigerer Einkommen ebenfalls längere Anfahrtswege zu ihrer Arbeitsstelle in Kauf nehmen müssen.

Gegen die Zumutbarkeit der Kostensenkung durch einen Wohnungswechsel kann ferner nicht eingewandt werden, dass die Entscheidung der Beklagten unwirtschaftlich und damit unverhältnismäßig sei. Dies gilt insbesondere, wenn von einer auf unabsehbare Zeit fortdauernden Abhängigkeit des Leistungsempfängers von Leistungen nach dem SGB II auszugehen ist. Dies ist auch vorliegend der Fall, da Anhaltspunkte für einen Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht ersichtlich sind. In einem solchen Fall führt ein Wohnungswechsel im Hinblick auf den Differenzbetrag zwischen tatsächlicher Grundmiete und Referenzmiete auch bei Berücksichtigung der Kosten, die gegebenenfalls durch die Einschaltung eines Umzugsunternehmens entstehen, auf längere Sicht zu einer deutlichen Entlastung der Beklagten (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung: LSG NRW, Urteil vom 16.02.2009, L 19 AS 62/08).

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 44 Abs. 1 SGB I, wonach Ansprüche auf Geldleistungen mit 4% zu verzinsen sind. Der Beginn der Verzinsung ergibt sich im vorliegenden Fall, da für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II ein Antrag erforderlich ist, aus § 44 Abs. 2 Alt. 1 SGB I, der für den Verzinsungsbeginn auf den Ablauf von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags abstellt. Der für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum erforderliche Weiterbewilligungsantrag ging bei der Beklagten am 14.09.2006 ein, so dass die Verzinsung ab 15.03.2007 beginnt, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger die Übernahme seiner tatsächlichen Kaltmiete und damit weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 85,00 EUR beantragt hatte, er also in Höhe von 57,40 EUR pro Monat unterlegen war.

Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall, da der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Kläger 287,00 EUR und für die Beklagte 138,00 EUR beträgt. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe einschlägig ist.
Rechtskraft
Aus
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