Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6/8 U 93/02
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 U 84/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Höhe einer Witwenrente aus Unfallversicherung
Die Berufungen der Klägerin gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Stendal vom 9. Juni 2005 (S 6/8 U 93/02) und 16. Dezember 2008 (S 6 U 86/06) sowie das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 30. Juni 2008 (S 6 U 99/07) werden zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 9. Juni 2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Berechnung ihrer Witwenrente unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten und unter geringerer Anrechnung ihres eigenen Einkommens. Insoweit waren vier Berufungen am Landessozialgericht anhängig; drei davon (L 10 U 84/05, L 10 U 83/08 und L 10 U 10/09) hat der Senat verbunden.
A. L 10 U 84/05 Der Versicherte ist am ... 1945 geboren und war bis zu seinem Tode mit der Klägerin verheiratet. Nach den Feststellungen im Verwaltungsverfahren arbeitete er von 1978 bis zum 15. März 1982 in der Getreidewirtschaft B. als Handwerker ua mit Asbest. Nach einem Gutachten des Technischen Aufsichtsdienstes der Bau-Berufsgenossenschaft vom 6. September 2001 waren bis 1980 asbesthaltige Spachtelmassen im Vertrieb. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Ermittlungen sechs ehemalige Mitarbeiter des Versicherten telefonisch befragt, ob bei der selbständigen Tätigkeit, die der Versicherte ab 1982 ausgeübt habe, ein Umgang mit asbesthaltigen Materialien vorgekommen sei. Hieran konnte sich keiner der Mitarbeiter erinnern. Es herrschte die Meinung vor, dass bei den Tätigkeiten des Versicherten ein Umgang mit asbesthaltigen Materialien nicht erforderlich gewesen sei. Aus den Eintragungen im SV-Ausweis des Versicherten ergibt sich, dass er bis 1987 zunächst in dem Betrieb seines Vaters angestellt war und 1987 diesen Betrieb übernahm (vgl die Eintragungen im SV-Ausweis Bl. 35, 36 VA).
Eine Röntgenuntersuchung des Versicherten im März 1997 zeigte ein "differenzialdiagnostisch vieldeutiges" Bild. Hinweise auf eine Krebserkrankung ergaben sich nicht. Im Januar 1999 wurde bei dem Versicherten eine respiratorische Partialinsuffizienz bei interstitieller Lungenerkrankung sowie Linksverbreiterung des Herzens im Thoraxröntgenbild festgestellt. Im Februar 1999 erstellte man im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes ein CT der Brust; dabei stellten die Ärzte eine "bekannte Lungenfibrose" fest. Seit diesem Krankenhausaufenthalt bis zu seinem Tode war der Versicherte arbeitsunfähig. Im Oktober 2000 suchte der Versicherte wegen plötzlich einsetzender Luftnot mit Ruhedyspnoe erneut ein Krankenhaus auf. Im November 2000 wurden bei einer Röntgenaufnahme des Thorax erneut Zeichen einer peripheren Lungenfibrose festgestellt. Der Lungenbefund war klinisch regelrecht.
Am 26. April 2001 wurde der Versicherte erneut wegen akuter Atemnot stationär aufgenommen; nach einer CT-Untersuchung am 30. April 2001 stellte man eine sekundäre bösartige Neubildung der Pleura (Pleuramesotheliom) fest. Am 13. Mai 2001 starb der Versicherte an diesem Krebsleiden.
Nach einem von der Beklagten eingeholten Gutachten von Prof. Dr. M. - Institut für Pathologie/Deutsches Mesotheliomregister - fand sich vor der Aufnahme in die Klinik am 26. April 2001 in den medizinischen Unterlagen kein Hinweis auf einen Tumorverdacht.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2001 lehnte die Bau-Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach den Nrn 4103, 4301 und 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) ab, da weder asbesttypische Lungenveränderungen noch das Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung festgestellt werden konnte. Hiergegen wurde kein Widerspruch eingelegt.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2002 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Witwenrente. Zur Begründung heißt es, bei dem Versicherten habe zu Lebzeiten ein durch Asbest verursachtes Pleuramesotheliom bestanden. Dies sei eine BK nach der Nr 4105 der Anlage 1 zur BKVO. Für den Jahresarbeitsverdienst (JAV) sei der 26. April 2001 (Beginn der Behandlungsbedürftigkeit) maßgebend. Das Arbeitsentgelt der Klägerin werde, soweit es den Freibetrag übersteige, gemäß §§ 65 Abs 3, 217 Abs 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) in Höhe von 40 % auf die Rente angerechnet. Dabei legte die Beklagte zur Berechnung des monatlichen Freibetrages den aktuellen Rentenwert Ost (§ 65 Abs 3 SGB VII iVm § 255a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 216 Abs 2 SGB VII) in Höhe von 21,61 EUR zugrunde. Ab April 2002 betrage die laufende Rente 307,75 EUR.
Gegen den Bescheid vom 14. Februar 2002 legte die Klägerin Widerspruch ein und wandte sich dagegen, dass als Grundlage der Berechnung der Witwenrente der JAV im Jahr 2000/2001 genommen werde. Die Behandlung ihres verstorbenen Mannes wegen der Berufskrankheit habe bereits 1997 begonnen. Dort sei schon der Verdacht auf giftige Dämpfe oä geäußert worden.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2002 berechnete die Beklagte die Witwenrente der Klägerin neu und legte ausdrücklich den Mindest-JAV nach § 85 SGB VII der Rentenberechnung zugrunde. Sofern sich aus dem Einkommen des Versicherten aus den Jahren 2000 und 2001 eine höhere Rente ergebe, werde der JAV aus diesen beiden Jahren zugrunde gelegt. Am 18. Juni 2002 wurde die Rente wieder neu festgesetzt.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 14. Februar 2002 und 24. Mai 2002 zurück und führte aus, eine frühere Datierung des Tages des Versicherungsfalles sei nicht möglich, da vor April 2001 keine asbesttypischen Lungenveränderungen vorgelegen hätten. Auch eine obstruktive Atemwegserkrankung nach den Nrn 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKVO habe nicht vorgelegen. Die ablehnenden Entscheidungen der Bau-Berufsgenossenschaft seien insoweit bestandskräftig.
Hiergegen hat die Klägerin am 19. August 2002 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und sich dagegen gewandt, dass die Rente lediglich aus dem Mindestverdienst des Versicherten aus dem Jahre 2000 berechnet worden sei. Der Versicherte habe bereits 1989 Atemprobleme und 1993 ein Fremdkörpergefühl im Rachen gehabt; dies seien Anzeichen der Berufskrankheit. Das Sozialgericht Magdeburg hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stendal verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2005 hat das Sozialgericht Stendal den angegriffenen Bescheid der Beklagten abgeändert und diese verurteilt, die Witwenrente auch im Hinblick auf den JAV des Versicherten für einen Versicherungsfall am 13. März 1982 (Ende der Exposition) zu berechnen und den jeweils höchsten Betrag aus der Vergleichsberechnung an die Klägerin zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe versäumt, gemäß § 84 SGB VII diese Vergleichsberechnung durchzuführen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Beklagten die Zahlung von zwei Dritteln der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.
Gegen die ihr am 21. Juni 2005 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 1. Juli 2005 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sie habe die verlangte Vergleichsberechnung bereits durchgeführt (Hinweis auf Bl 352, 353 VA). Im Jahre 1982 habe der JAV 5.865,00 EUR betragen. Nach der Erhöhung auf Grund der Rentenanpassungsverordnung sei dieser Betrag zwar auf 11.579,64 EUR gestiegen; der maßgebliche Mindest-JAV habe jedoch 13.915,32 EUR betragen, so dass man diesen zugrunde gelegt habe.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 9. Juni 2005 teilweise aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und
den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2002 und 24. Mai 2002, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2002 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 9. Juni 2005 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Witwenrente für einen Versicherungsfall am 14. Mai 1997 zu berechnen und den jeweils höchsten Betrag aus den Vergleichsberechnungen festzusetzen.
Sie hat am 15. Juli 2005 ebenfalls Berufung gegen das ihr am 22. Juni 2005 zugestellte Urteil eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Versicherungsfall sei aus den bereits genannten Gründen in das Jahr 1997 vorzuverlegen. Selbst eine BK nach der Nr 4105 sei nicht imstande, in einem Zeitraum von nicht einmal einem Monat zum Tode zu führen. Weiterhin hat sie die Berücksichtigung von "Gefahrenzuschlägen" verlangt. Mit der bisherigen Rente sei der Lebensverlust des Versicherten nicht abgegolten. Es gehe um eine BK Nr 4105, also um das Schlimmste, was einem Versicherten passieren könne. Schließlich hat die Klägerin die Festsetzung des JAV nach billigem Ermessen verlangt. Dies habe die Beklagte bisher nicht geprüft.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Richtigkeit der Rentenberechnung.
Am 27. Juli 2005 hat die Klägerin bei der Beklagten ua eine Neufestsetzung der Witwenrente bei der Beklagten beantragt, weil der JAV nach billigem Ermessen festzusetzen sei. Mit Bescheid vom 4. August 2005 hat die Beklagte die Rente neu berechnet (Bl 111 GA L 10 U 84/05), ohne dass sich eine Änderung ergab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Beklagte hat im Weiteren ausgeführt, die Problematik der Festsetzung nach Billigkeit sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens.
B. (L 10 U 93/06)
Mit Bescheid vom 28. Juli 2003 setzte die Beklagte während des Klageverfahrens die Hinterbliebenenrente ab dem 1. Juli 2003 neu fest. Dabei legte sie auf Grund der Rentenanpassung einen neuen JAV zugrunde. Weiter berücksichtigte sie einen monatlichen Freibetrag auf der Basis eines aktuellen Rentenwertes Ost. Insgesamt reduzierte sich der Zahlbetrag der Rente von monatlich 450,91 EUR auf 424,80 EUR, so dass sich eine Überzahlung für einen Zeitraum von zwei Monaten in Höhe von 52,22 EUR/Monat ergab. Diese forderte die Beklagte mit diesem Bescheid zurück. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, es sei der Freibetrag West anzusetzen, da sie derzeit eine Tätigkeit in den alten Bundesländern verrichte. Mit Bescheid vom 29. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und legte dar, hier sei korrekt der Freibetrag Ost angesetzt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin nach eigenen Angaben am 1. Oktober 2003 zugestellt.
Gegen den vorgenannten Bescheid hat sie am 30. Oktober 2003 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat sie ua vorgetragen, sie genieße Vertrauensschutz. Während des Klageverfahrens erließ die Beklagte unter dem 3. November 2003 einen neuen Rentenbescheid, da die Klägerin ab dem 21. Oktober 2003 Arbeitslosengeld bezog. Damit ergab sich kein anzurechnendes Einkommen mehr. Hierzu führte die Klägerin aus, gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werde dieser Bescheid Gegenstand des Verfahrens; insoweit habe sich das Verfahren für die Zeit ab dem 21. Oktober 2003 erledigt, indem die Beklagte dem klägerischen Begehren stattgegeben habe. Das Verfahren beziehe sich daher allein noch auf den Zeitraum bis einschließlich zum 20. Oktober 2003.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2006 hat das Sozialgericht Stendal die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, gemäß § 1155 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) sei für die Frage, ob der Freibetrag Ost oder West anzuwenden sei, maßgeblich, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin sei. Dieser liege hier unstreitig in den neuen Bundesländern.
Gegen die am 19. Juni 2006 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 14. Juni 2006 Berufung eingelegt und dargelegt, die vom Sozialgericht zitierte Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum SGB VI anders zu verstehen. Zudem sei nach Artikel 3 Grundgesetz jede Diskriminierung zu vermeiden. Bei einem Grenzgänger zwischen Ost und West könne diese Vorschrift keine Anwendung finden.
Die Beteiligten haben das Verfahren L 10 U 93/06 nach einem Hinweis auf die Problematik der Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf den Streitwert übereinstimmend für erledigt erklärt.
C. (vormals L 10 U 83/08)
Mit Bescheid vom 20. Juni 2007 stellte die Beklagte fest, dass ab dem 1. Juli 2007 wieder eine monatliche Einkommensanrechnung in Höhe von 76,45 EUR unter Berücksichtigung des Freibetrages Ost vorzunehmen sei. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2007 zurückwies.
Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen zu der Berücksichtigung des Freibetrages Ost im Rahmen der Anrechung wiederholt und vertieft. Die Klage werde wegen der dahin gehenden Rechtsbehelfsbelehrung erhoben.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2008 berechnete die Beklagte die Hinterbliebenenrente der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 27. September 2007 bis auf Weiteres neu. Dabei errechnete sie eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.059,00 EUR. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass dieser Verwaltungsakt gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 20. Juni 2007 sei.
Mit Urteil vom 30. Juni 2008 hat das Sozialgericht Stendal die Klage abgewiesen und zur Begründung ua ausdrücklich auf seinen Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2006 Bezug genommen. Dieser behandele die gleiche Frage und sei ebenfalls zwischen den Beteiligten ergangen.
Gegen die ihr am 17. Juli 2008 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 14. August 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, in § 1155 RVO fehle eine Grenzgängerregelung. Es handele sich um eine unzulässige Differenzierung, die darüber hinaus auch gegen § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verstoße.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 30. Juni 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Witwenrente unter Anrechnung ihres Einkommens unter Berücksichtigung eines Freibetrages nach dem Rentenwert West zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
D. (vormals L 10 U 10/09). Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung der Witwenrente nach billigem Ermessen gemäß § 87 SGB VII unter Abänderung der früheren Bescheide ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, es würde alles auf eine Unbilligkeit der Feststellung des JAV hindeuten, wenn der Vergleichsarbeitsverdienst gemäß § 84 SGB VII nicht einmal die Höhe des Mindest-JAVs erreiche. Zudem sei kein Gefahrenzuschlag berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, es sei keine Neuberechnung des JAVs nach billigem Ermessen gemäß § 87 SGB VII durchzuführen.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. Dezember 2006 Klage beim Sozialgericht Stendal erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei einer beruflichen Belastung durch Asbest könne unmöglich ein JAV in der Höhe des Mindest-JAV ausreichend sein. Es sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 SGB I die sozialen Rechte des Anspruchsstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden sollten. Es sei auf den letzten Tag der gefährdenden Tätigkeit abzustellen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2008 hat das Sozialgericht Stendal die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für eine Unbilligkeit sei hier nichts ersichtlich. Auch im Übrigen sei der JAV richtig berechnet worden, was das Sozialgericht näher ausgeführt hat. Für einen Gefahrenzuschlag existiere keine gesetzliche Regelung.
Gegen die ihr am 19. Dezember 2008 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 19. Januar 2009 Berufung eingelegt und ihren bisherigen Vortrag weiter vertieft. Bei der Berechnung des JAV fehle das Gefahrenmoment, nämlich dass eine Tätigkeit verbunden mit einer Exposition gegenüber Asbest vorliege (Grundgedanke der Gefahrenzulage). Als Beweis hierfür wurde ein unabhängiges Sachverständigengutachten angeboten.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 16. Dezember 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Witwenrente bei Festsetzung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes nach billigem Ermessen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Steuerbescheide des Versicherten und der Klägerin für die Jahre 1998 und 1999 beigezogen.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2008 berechnete die Beklagte die Hinterbliebenenrente für den Zeitraum vom 8. Mai 2008 bis 30. Juni 2008 neu (vgl. Bl 1129 VA). Zugleich teilte sie mit, dass man sich wegen der Überzahlung in Höhe von 1.059,00 EUR (vgl dazu Bescheid vom 25. Januar 2008) mit einem Verrechnungsersuchen an den zuständigen Rentenversicherungsträger gewandt habe, was zu einer Verrechnung in Höhe von 365,96 EUR geführt habe. Bezüglich des noch ausstehenden Betrages werde man eine Aufrechnung mit dem überzahlten Betrag vornehmen. Auch dieser Bescheid wies auf die Möglichkeit hin, hiergegen Widerspruch zu erheben, was die Klägerin am 31. Juli 2008 auch tat. Mit Bescheid vom 5. September 2008 erklärte die Beklagte, sie werde monatlich 100,00 EUR von der Rente zur Abgeltung der Überzahlung einbehalten. Der Widerspruch vom 31. Juli 2008 gegen den Verwaltungsakt vom 22. Juli 2008 gelte gemäß § 96 SGG als angefochten, da gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 30. Juni 2008 Berufung eingelegt worden sei. Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung beziehe sich daher nur auf die Aufrechnung nach § 51 Abs 1 SGB I. Auch insoweit legte die Klägerin Widerspruch ein und verwies auf ihren bisherigen Vortrag. Der Bescheid sei auch ermessensfehlerhaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Aufrechnung von monatlich 100,00 EUR bis zur kompletten Tilgung zurück und wies auf die Möglichkeit der Klage hin. Mit Bescheid vom 17. Juni 2009 berechnete die Beklagte die Witwenrente neu (Bl 1193 VA). Am 19. Januar 2010 berechnete die Beklagte die Hinterbliebenenrente ab dem 8. Mai 2008 neu (Bl 1263 VA). Hiergegen legte die Klägerin wiederum Widerspruch ein und beantragte, von einer Anrechnung abzusehen.
Die Beteiligten haben sich in den Verfahren L 10 U 84/05, L 10 U 83/08 und L 10 U 10/09 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung der Klägerin vom 5. Juli 2005 und die der Beklagten jeweils gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 9. Juni 2005 (S 6/8 U 93/02) sind zulässig. In der Sache ist die Berufung der Klägerin unbegründet und die der Beklagten begründet.
I. Gegenstand der Anfechtungs- und Leistungsklage in dem Verfahren L 10 U 84/05 (= S 6/8 U 93/02) sind sowohl die ausdrücklich angegriffenen Bescheide vom 14. Februar 2002 und 24. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2002 als auch die nachfolgenden Bescheide, die die Witwenrente der Klägerin wegen einer Änderung der Verhältnisse nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) neu festsetzten (Bescheid vom 18. Juni 2002, Bescheid vom 28. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2003 und des Bescheides vom 3. November 2003, die Bescheide vom 4. August 2005, 20. Juni 2007 [in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007]; Bescheide vom 25. Januar 2008, 22. Juli 2008, 5. September 2008, 17. Juni 2009 und 19. Januar 2010). Ebenso Gegenstand des Verfahren ist der auf der Grundlage von § 44 SGB X ergangene Bescheid vom 12. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006.
Diese Bescheide wurden nach § 96 SGG Gegenstand der anhängigen Klage bzw Berufung, da sie die angegriffene Rentenhöhe neu festsetzten bzw eine solche Festsetzung rückwirkend ablehnten. Nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens wurden sie, soweit sie Rückzahlungen forderten oder Verrechnungen vornahmen; insoweit finden sich zwei Verwaltungsakte in einem Bescheid. Für eine diesbezügliche Klageerweiterung findet sich kein Hinweis.
Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (BSG, 20.7.2005, B 13 RJ 23/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr 3). Diese Feststellung, ob der neue Bescheid in die Regelung des Erstbescheids eingegriffen hat, ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen (der ergangenen "Verfügungssätze") zu treffen (BSG aaO). Der Verfügungssatz des mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2002 bestätigten (Ausgangs-)Bescheides vom 14. Februar 2002 in Gestalt des Bescheides vom 24. Mai 2002 setzte die Höhe der laufenden Rentenzahlung an die Klägerin fest; diese Rentenhöhe hat die Klägerin angegriffen und die Zahlung eines höheren Betrages verlangt.
1) Diese Rentenhöhe ist grundsätzlich auch unter Berücksichtigung aller verschiedenen gesetzlichen Möglichkeiten zur Berücksichtigung des JAV insgesamt zu untersuchen. Es existiert keine Möglichkeit, die verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten in verschiedenen Bescheiden zu regeln, wie es die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 2002 und 24. Mai 2002 getan hat. Würde sich im Klageverfahren herausstellen, dass der Versicherungsfall früher oder später eingetreten ist und sich damit eine höhere Rente ergibt, hätte die Klage Erfolg; der Senat ist insoweit nicht auf das im Klageantrag genannte Jahr 1997 beschränkt. Aus dem Umstand, welche Tatsachen ein Rentenantragsteller zur Stützung seines Antrags vorträgt, kann nicht geschlossen werden, er wolle seinen Antrag insoweit einschränken, dass nur bestimmte Gesichtspunkte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden sollen (BSG aaO); mit einem Rentenantrag - wie ihn die Klägerin hier gestellt hat - will sie offenkundig jede denkbare Möglichkeit wahrnehmen, eine höhere laufende Geldleistung aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung zu erlangen (vgl BSG aaO).
Es macht auch keinen Sinn, isoliert über die Festsetzung eines JAV nach billigem Ermessen zu streiten, solange nicht zugleich klar ist, welcher JAV ansonsten zugrunde gelegt würde. Hier bestände auch die Gefahr, dass Rechtsstreitigkeiten theoretischer Art geführt würden. Eine Trennung in zwei Verfahren wäre auch nicht nur unökonomisch, sondern könnte auch zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, da in beiden Verfahren die Höhe der Rentenzahlung angegriffen wird (vgl BSG, 20.7.2005, B 13 RJ 37/04 R - Juris Rn 21).
2) Weiter ist auch entsprechend die Anrechnungsweise des Hinzuverdienstes zu überprüfen, wie sie die Beklagte bereits mit dem ersten Witwenrentenbescheid vom 14. Februar 2002 auch in Form des hier umstrittenen "Freibetrages-Ost" zugrunde gelegt hat. Regelung im Sinne des § 31 SGB X ist allein der Zahlbetrag der Rente; nur dies wäre der vollstreckungsfähige Inhalt der angegriffenen Bescheide. In der Begründung dieser Rentenhöhe bezog sich die Beklagte (tatsächlich und denknotwendig) auf den festgestellten JAV und die Hinzuverdienstgrenzen der Klägerin. Die Feststellung der Rentenhöhe musste die Klägerin zur Vermeidung der Bestandskraft mit der Klage angreifen und hat dies auch getan.
Die Klägerin hat keine rechtliche Möglichkeit, eine Leistungsklage (Zahlung einer höheren Rente) auf einzelne Aspekte zu beschränken. Antrag (unbezifferter Antrag auf Zahlung einer höheren Rente) als auch Lebenssachverhalt sind hier nicht weiter teilbar. Eine andere Ansicht könnte dazu führen, dass bei einem Fehler zu Lasten der Klägerin bei der Berechnung des JAVs des Versicherten und einem rechnerisch schwerwiegenderen Fehler der Beklagten zu Gunsten der Klägerin bei der Berechnung des Freibetrages der Senat die Beklagte auf die Leistungsklage zur Zahlung eines rechtswidrig erhöhten Betrages verurteilen müsste; dies kann nicht richtig sein. Es würde den grundgesetzlich garantierten Rechtschutz eines Klägers ohne Sachgrund einschränken, wenn wegen dieser Fragen mehrere Prozesse geführt werden müssten.
Die Anwendung von § 96 SGG ist nicht in das Ermessen der Beteiligten gestellt (BSG, 17.11.2005, B 11a/11 AL 57/04 R – Juris; BSG 07.02.1996, 6 RKa 42/95 - SozR 3-2500 § 85 Nr 12 S 74), zumal die Klägerin ihre Klage auch nicht ausdrücklich auf die Anfechtung des ersten Verwaltungsakts beschränkt hat (vgl zu einem solchen Fall BSG, 17.11.2005, B 11a/11 AL 57/04 R - Juris).
Offen lassen kann der Senat die Frage, ob die Klägerin durch ihren Antrag die Leistungsklage trotz fehlender Bezifferung der Höhe nach zumindest in dem Verfahren L 10 U 84/05 beschränkt hat und der Senat daher gehindert wäre, dieser Klage zumindest für einen bestimmten Zeitraum sowohl hinsichtlich des JAV als auch hinsichtlich des Hinzuverdienstes voll stattzugeben. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
II. Die Klage ist unbegründet, da die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert ist. Die Witwenrente ist richtig berechnet.
Nach § 63 Abs 1 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod des Versicherten - wie hier - infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Gemäß § 65 Abs 1 SGB VII erhalten Witwen von Versicherten eine Witwenrente, solange sie - wie hier - nicht wieder geheiratet haben. Diese Rente beträgt gemäß Abs 2 dieser Vorschrift zunächst bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, zwei Drittel des JAVs und anschießend 40 vom Hundert des JAVs, wenn - wie hier - die 1952 geborene Witwe das 47. Lebensjahr vollendet hat.
1) Bei dieser Berechnung hat die Beklagte als JAV zutreffend den Mindest-JAV zugrunde gelegt. Dieser beträgt nach § 85 Abs 1 Nr 1 SGB VII für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls wie hier das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 vom Hundert der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Letztere betrug 2001 23.192,20 EUR; daraus resultiert ein Mindest-JAV von 13.915,32 EUR, den die Beklagte ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat. Ein höherer JAV ergibt sich nach keiner anderen Vorschrift.
a) Hier war der JAV nicht nach den Regelungen für Unternehmer und selbständig Tätige festzusetzen. Für ua kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige und für kraft Satzung versicherte Unternehmer hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des JAV zu bestimmen (§ 83 Satz 1 SGB VII). Abzustellen ist hier aber nicht auf die letzte berufliche Tätigkeit des Versicherten, sondern auf die Tätigkeit, in der er eine gefährdende Tätigkeit im Sinne der Nr 4105 der Anlage 1 zur BKVO ausgeübt hat. Dies war hier durchgängig eine abhängige Beschäftigung; als Unternehmer war der Versicherte nicht mehr gegenüber Asbest exponiert.
b) Der JAV bemisst sich bei Beschäftigten grundsätzlich nach den Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist (§ 82 Abs 1 SGB VII). Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 9 Abs 5 SGB VII). Der für die Berechnung nach § 82 SGB VII zu berücksichtigende Zwölfmonatszeitraum umfasst nach Ansicht der Beklagten die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2001. In dieser Zeit war der Versicherte unstreitig arbeitsunfähig und erzielte kein Arbeitseinkommen, wie auch aus dem vorgelegten Steuerbescheid Bl 181 ff der Gerichtsakte hervorgeht.
Für die Bestimmung des Versicherungsfalles stützt sich die Beklagte auf die Stellungnahme von Prof. Dr. M., wonach vor Aufnahme in die Klinik am 26. April 2001 noch kein Anhalt für einen Tumor bestand. Dies erscheint angesichts der zuvor durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar. Bei dem Versicherten wurden mehrfach Röntgenaufnahmen (März 1997, Januar 1999, Februar 2000 [Bl. 54 VA]) und CT-Untersuchungen (Mai 1997 [Bl 37 GA] und Februar 1999 [Bl. 44 GA]) der Lunge und weitere Tests durchgeführt, ohne dass damals auch nur der Verdacht auf einen Krebs geäußert wurde oder die Befunde für die Ärzte Anlass zu weiteren Untersuchungen gegeben hätten. Die vorher bestehende Ruhedyspnoe lässt sich ohne weiteres mit der bestehenden Lungenfibrose und der Herzerkrankung erklären, wie dies die behandelnden Ärzte damals taten. Eine Lungenfibrose ist jedoch nicht das erste Krankheitszeichen für einen Tumor.
Der Senat kann hier letztlich offen lassen, wann der Versicherungsfall genau eingetreten ist. Denn er ist überzeugt, dass der Versicherungsfall im Sinne des § 9 Abs 5 SGB VII zumindest für die hier allein streitige BK nach der Nr 4105 der Anlage 1 zur BKVO nicht vor der im Februar 1999 erfolgten CT-Untersuchung eingetreten ist. Bei dieser Untersuchung ist kein Krebs festgestellt worden. Es gibt keinen Hinweis und auch keinen substantiierten Hinweis, dass dies fehlerhaft war. Ohne das Vorliegen der Erkrankung kann der Versicherungsfall im Sinne der vorgenannten Norm nicht eintreten.
Bei einem Versicherungsfall zwischen 1999 und 2001 änderte sich nichts an der Berechung anhand des Mindest-JAV. Denn auch in diesen Jahren erzielte der Versicherte kein höheres Einkommen. Selbst die Klägerin geht im Übrigen wiederholt davon aus, dass der Tumor nicht vor 1997 aufgetreten ist und hat sogar beantragt, von dem Jahr 1997 bei der Berechnung des JAV auszugehen. Auch dies würde aber an der Festsetzung nach dem Mindest-JAV nichts ändern, da dieser günstiger bliebe. Die Einkünfte des Versicherten entwickelten sich in den Jahren ab 1996 bis zum Tode nach den Feststellungen in den beigezogenen Einkommenssteuerbescheiden wie folgt: 1996: 12.145,00 DM Gewinn (Mindest-JAV 25.200,00 DM) 1997: ca. 71.000,00 DM Verlust 1998: ca. 22.000,00 DM Verlust 1999: keine Gewerbetätigkeit; Verlustabzug aus Vorjahren 30.067,00 EUR 2000: keine Gewerbetätigkeit; Verlustabzug aus Vorjahren ca. 17.000,00 EUR
c) Eine andere Möglichkeit für die Festsetzung des JAV bei BK findet sich in § 84 SGB VII. Danach gilt bei BKen für die Berechnung des JAV als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren, die BK zu verursachen, wenn diese Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs 5 SGB VII genannten Zeitpunktes (Satz 1 aaO). Da der Versicherte seine asbestexponierte Tätigkeit, die ihrer Art nach geeignet war, die später anerkannte BK zu verursachen, "unstreitig" letztmalig im Jahre 1982 ausgeübt hatte, ist der damalige JAV zugrunde zu legen, soweit dieser höher ist.
Diese vom Sozialgericht verlangte Vergleichsberechnung führt aber ebenfalls nicht zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Der JAV hat 1982 nach den nicht angegriffenen Berechnungen der Beklagten 8.673,67 Mark betragen; ein höherer Betrag ergibt sich auch nach Ansicht des Senats nicht. Nach der Erhöhung auf Grund der Rentenanpassungsverordnung ist dieser Betrag zwar auf 11.579,64 EUR gestiegen; der maßgebliche Mindest-JAV liegt jedoch mit 13.915,32 EUR deutlich höher (vgl die Berechnungen Bl 352, 353 VA). Angesichts dieser den Akten unproblematisch zu entnehmenden und unstreitigen Angaben kam eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide und eine Verpflichtung der Beklagten, die Rente erneut unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalles im Jahre 1982 neu zu berechnen, nicht in Betracht. Daher ist die Berufung der Beklagten insoweit begründet.
Da nach einem Gutachten des Technischen Aufsichtsdienstes der Bau-Berufsgenossenschaft bis 1980 asbesthaltige Spachtelmassen im Vertrieb waren, wäre allerdings auch ein Ende der Exposition im Jahre 1980 oder 1981 denkbar. Der Senat ist wie oben dargelegt nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, fiktiv Prüfungen für diesen Fall vorzunehmen, auch wenn kein Beteiligter hierzu etwas vorgetragen hat.
Auch wenn man bei der Berechnung des JAV auf die Jahre 1980 oder 1981 abstellen würde, ergäbe sich aber kein höherer JAV (1980: 8341 Mark; 1981: 8810 Mark). Auch in den Folgejahren bis 1986 hat der Versicherte als Beschäftigter stets nur 8131,20 Mark verdient (vgl die Eintragungen im SV-Ausweis Bl. 35, 36 VA); als Selbständiger hat er dann bis Juni 1990 nur ein noch geringeres Einkommen in Höhe von 7200 M/Jahr versichert. Hinweise auf ein noch späteres oder früheres Ende der Exposition sind nicht ersichtlich; dies wird auch nicht behauptet.
d) Der Mindest-JAV ist auch nicht in erheblichem Maße unbillig iSd § 87 SGB VII. Die Wertung, ob der berechnete JAV "in erheblichem Maße unbillig" ist, hat das Gericht in vollem Umfang selbst vorzunehmen. Unbilligkeit im Sinne des § 87 Satz 1 SGB VII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; erst bei Vorliegen seiner Voraussetzungen hat der Versicherungsträger Ermessenserwägungen anzustellen (vgl BSG, 23.1.1993, 2 RU 15/93 - HV-Info 1993, 972 mwN; BSG, 18.3.2003, B 2 U 15/02 R - Juris). Über das Vorliegen einer erheblichen Unbilligkeit in diesem Sinne kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Tatumstände entschieden werden. Dabei sind die in § 87 Satz 2 SGB VII genannten Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung, Lebensstellung und Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls) zu berücksichtigen (vgl BSG, 3.12.2002, B 2 U 23/02 R - HVBG-Info 2003, 428).
Der Senat verkennt nicht, dass bei dem Versicherten als Meister mit seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und Lebensstellung grundsätzlich ein hoher JAV anzusetzen wäre. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die realen Gegebenheiten völlig außer Betracht gelassen werden dürften. Denn Sinn und Zweck der Witwenrente ist es, einen finanziellen Ausgleich für den Wegfall des Arbeitsverdienstes des Versicherten zu schaffen.
Nur diesem Ziel gilt auch § 87 SGB VII. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass ein Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das aus besonderen Gründen vorübergehend nicht der normalen Lebenshaltung des Versicherten entspricht, der Rentenberechnung als JAV zugrunde gelegt und zum Maßstab für die gesamte Laufzeit der Rente gemacht wird (BSG, 30.10.1991 - 2 RU 61/90 - Juris Rn 21; Juris PK-SGB VII/Schudmann, § 87 Rn 6).
Wie oben dargelegt, lässt sich jedoch durchgehend jedes Jahr beginnend von 1996 bis einschließlich 2001 - also ein Zeitraum von sechs Jahren - der Berechnung des JAV zugrunde legen, ohne dass der maßgebende Mindest-JAV ein einziges Mal überschritten worden wäre. Im Gegenteil hat der Versicherte bereits vor seiner Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 bereits 1997 sehr hohe Verluste in Höhe von rund 71.000,00 DM in seinem Gewerbebetrieb gehabt; im vorhergehenden Jahr erreichte sein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb nicht einmal die Hälfte des Mindest-JAV. Diese oben dargestellten Verluste aus dem Gewerbebetrieb waren so hoch, dass sie sogar zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten steuerrechtlich weiterhin (bei einer Fortführung des Betriebes durch den Versicherten) hätten geltend gemacht werden können. Es muss berücksichtigt werden, dass der Versicherte auch bei völliger Gesundung und höherer Einnahmen diese Schulden im Rahmen des Verlustvortrages geltend gemacht hätte. Ein Gewinn war bei der Fortführung des Betriebes nicht zu erwarten. Auch soweit man jeweils isoliert auf die einzelnen Jahre von 1980 bis Juni 1990 abstellen würde, bleibt die Berechnung nach dem Mindest-JAV günstiger, wie es oben dargelegt wurde.
Der Umstand, dass der tatsächliche JAV gemäß § 84 SGB VII nicht einmal die Höhe des Mindest-JAVs erreicht, spricht weder dafür noch dagegen, dass der Mindest-JAV unbillig ist. Denn die Unbilligkeitsregelung soll einen in einem Jahr atypischen JAV ausgleichen. Ob dieser dann über oder unterhalb des Mindest-JAV liegt, ist isoliert betrachtet unerheblich. Allerdings ist der Mindest-JAV selbst bereits eine soziale Billigkeitsregelung, damit die Rente eine gewisse Höhe erreicht. Der reale Verdienstausfall wird bei Zugrundelegung der überwiegend bekannten Verdienste während der Selbstständigkeit des Versicherten mit dem Mindest-JAV bereits überkompensiert; dies ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unbillig.
e) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Versicherte an einer berufsbedingten Lungenfibrose oder Sklerodermie gelitten hat. Vorliegend im Streit ist ausschließlich die Zahlung der Witwenrente wegen der anerkannten BK des Pleuramesothelioms. Die Anerkennung einer anderen BK wäre ggf in einem eigenständigen Verfahren zu prüfen.
Soweit die Klägerin auf § 2 SGB I Bezug nimmt, kann mit dieser Vorschrift nicht ein Anspruch auf jede gewünschte Sozialleistung begründet werden, die in den einschlägigen Spezialgesetzen nicht vorgesehen ist. Zu der verlangten "Gefahrenzulage" hat bereits das Sozialgericht zutreffend und unwidersprochen ausgeführt, hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem ist Grundlage jeder Witwenrente, dass sich eine Gefahr sogar realisiert hat, da der Versicherte aufgrund der BK verstorben sein muss. Warum bei einem Tod aufgrund einer versicherten Beschäftigung nach der Todesursache differenziert werden sollte und was hier ein unabhängiges Sachverständigengutachten klären soll, erschließt sich dem Senat nicht.
2) Auch die Berechnung des Hinzuverdienstes der Klägerin war rechtmäßig. Die Feststellung des anzurechnenden Einkommens richtet sich hier nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in Verbindung mit § 114 SGB IV, da der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist und die Klägerin vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Damit sind als Einkommen zu berücksichtigen Erwerbseinkommen und Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen. Gemäß § 18b Abs 6 SGB IV gilt weiter, dass die Entscheidung eines Versicherungsträgers über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens auch für einen anderen Versicherungsträger bindend ist. Dies war hier die LVA mit Witwenrentenbescheid vom 23. Oktober 2001 (Bl 292 ff VA). Insoweit sind bei der Bestimmung des anzurechnenden Einkommens keine Rechtsfehler festzustellen. Das so festgestellte Arbeitsentgelt ist gemäß § 114 Abs 5 SGB IV bis zum 30. Juni 2002 um 35 vom Hundert bzw bei Erwerbsersatzeinkommen um 40 vom Hundert zu kürzen; insoweit nimmt der Senat auf die ausführliche und korrekte Berechnung in den angefochtenen Bescheiden Bezug.
Der danach zu berücksichtigende und umstrittene Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen bzw Erwerbsersatzeinkommen bestimmt sich nach § 65 Abs 3 Satz 2 SGB VII: "Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. [ ]. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet."
Was unter dem "aktuellen Rentenwert" zu verstehen ist, wird in § 216 Abs 2 SGB VII näher bestimmt. Dieser lautet:
"Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnungen auf Leistungen an Hinterbliebene an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet hat.
Anders als die Klägerin hält der Senat diese Vorschrift für eindeutig und auch nicht weiter auslegungsfähig oder -bedürftig. Insbesondere sind damit nach Wortlaut, Sinn und Zweck alle Fälle erfasst; es besteht keine - wie auch immer zu schließende - Regelungslücke für Leistungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die aber eine Arbeitsstätte außerhalb dieses Gebietes innerhalb von Deutschland aufsuchen. Letzteres spielt nach dem Wortlaut der Norm ersichtlich keine Rolle. Dass die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Wohnsitz und Arbeitsort vom Gesetzgeber übersehen worden ist, hält der Senat bei einem solchen Massenphänomen für ausgeschlossen. Es betrifft Pendler in beide Richtungen, die bereits 1996 (Verabschiedung des SGB VII) häufig anzutreffen waren und weiter sind.
Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des BSG vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R = SozR 4-2600 § 93 Nr 2) verweist, so betrifft diese die andersartige Frage, wie Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (und nicht wie hier Erwerbseinkommen) auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (und nicht wie hier der Unfallversicherung) anzurechnen sind. Dies regelt § 93 SGB VI, der auch sonst deutliche Unterschiede zu den hier streitigen Vorschriften aufweist. Zudem hat das BSG diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (13.11.2008, B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36-59 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12). Die ebenfalls zu einer anderen Vorschrift - § 2 Abs 1 S 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet - aufgeworfenen Bedenken bezüglich dessen Normenklarheit und Justiziabilität (BSG, 5.06.2007 - B 4 RS 1/07 R - juris) sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die hier anwendbaren Vorschriften klar und eindeutig sind.
§ 216 Abs 2 SGB VII ist auch nicht verfassungswidrig. Die Witwenrente soll in erster Linie den Lohnausfall des Versicherten kompensieren. Angesichts des weiterhin bestehenden unterschiedlichen Lohnniveaus innerhalb Deutschlands ist eine Orientierung des Gesetzgebers an den dies abbildenden aktuellen Rentenwerten zur Bestimmung der finanziellen Kompensation nicht willkürlich.
Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Die angegriffene Regelung bewegt sich innerhalb der dem Gesetzgeber durch den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Versorgungsleistungen vorgegebenen Grenzen.
Die Vorschrift gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Hierbei ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vorliegend besonders weit, weil es sich um die Bewältigung der Folgen der Wiederherstellung der Deutschen Einheit handelt (vgl BVerfG, 12.11.19961 - BvL 4/88 - BVerfGE 95, 143, 155 ff). Die unterschiedliche Behandlung zwischen Personengruppen, die ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern haben, und solchen, die in den neuen Bundesländern wohnen, ist hinreichend gerechtfertigt.
Das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG, 7.1.2005, 1 BvR 286/04 - BVerfGK 5, 1-6 mwN). Es ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG nicht sachwidrig, die Höhe der Geldleistungen an Hinterbliebene nach dem SGB VII an die Entwicklung der Standardrenten und damit - über die Anpassung der Altersrenten und Witwenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Entwicklung der Arbeitsentgelte zu knüpfen. Damit ist auch eine gewisse soziale Symmetrie von Arbeitseinkommen (aus dem die Rentenleistungen bezahlt werden) und Versichertenrenten nach dem SGB VI und SGB VII und steuerfinanzierten staatlichen Versorgungsleistungen sichergestellt worden (vgl BVerfG aaO).
Es ist allgemeinkundig, dass die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vorliegende unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaft in den alten und neuen Bundesländern nach wie vor gegeben ist. Die Lebensverhältnisse weisen teilweise weiterhin große Unterschiede auf.
Aus diesen Gründen hat das Bundesverfassungsgericht die vergleichbare Bestimmung des § 84a des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) im Rahmen von Ansprüchen Hinterbliebener für verfassungsgemäß gehalten (7.1.2005, 1 BvR 286/04 - BVerfGK 5, 1-6). Diese Vorschrift knüpft wie die vorliegende an den Wohnsitz an und sieht für Witwenrentner des Beitrittsgebietes geringere Leistungen vor. Diese Grundsätze legt auch der Senat angesichts der vergleichbaren Sachlage seiner Entscheidung zugrunde. Die Anknüpfung an den Wohnort und nicht an den der Arbeit ist sachgerecht.
B. Die Berufungen der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 16. Dezember 2008 sowie das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 30. Juni 2008 sind zulässig, aber unbegründet. Diese Klagen waren unzulässig. Die in diesen Verfahren angegriffenen Bescheide waren - wie oben dargelegt - Gegenstand des Verfahrens gegen die Bescheide vom 14. Februar 2002 und 24. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2002 (Berufungsverfahren L 10 U 84/05). Wegen anderweitiger Rechtshängigkeit konnten sie nicht mehr angegriffen werden.
Hieran ändert auch die Verbindung nichts. Der zur Neutralität verpflichtete Senat hat nicht die rechtliche Möglichkeit, durch weitgehend in sein Ermessen gestellte und nicht kontrollierbare Verbindungsbeschlüsse einer Klage zur Zulässigkeit zu verhelfen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat sah Anlass, der Beklagten einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Denn auch ein obsiegender Beteiligter kann im Hinblick auf das Veranlassungsprinzip zur Kostenerstattung verurteilt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 193 Rn 13 ff), weshalb auch die Gründe für die Klageerhebung und die Gründe für die Erledigung zu prüfen sind (LSG Baden-Württemberg, 19.11.1993, L 5 Ka 1759/92 - Breithaupt 1995, 158). Eine Kostentragung der Beklagten kann angemessen sein, wenn eine unvollständige bzw irreführende Begründung eines Verwaltungsaktes zur Erhebung einer Klage geführt hat (BSG, 30.8.2001, B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274, 288). Letzteres ist bei dem Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2002 in der Fassung vom 24. Mai 2002 der Fall, weil er nicht erkennen lässt, dass eine Vergleichsberechnung auf der Basis des Jahres 1982 durchgeführt worden war, was das Sozialgericht zu seinem Irrtum verleitete und zumindest die Berufung der Beklagten provozierte. Diese Berechnung ist Teil der Begründung jener Verwaltungsakte und gehörte zumindest als Hinweis in den Bescheid selbst. Das gleiche gilt für die unterlassene Prüfung der Unbilligkeit iSd § 87 SGB VII, die angesichts der Stellung des Versicherten als Meister nicht fernliegend war. Dadurch hat die Beklagte weitere Verfahren verursacht.
Der Senat hat die Revision trotz der ungeklärten Problematik der Streitgegenstände und des § 96 SGG nicht zugelassen. Denn die Zulässigkeitsbedenken sind letztlich nicht entscheidungserheblich gewesen. Wenn man jene Fragen anders als der Senat gelöst hätte, wären die Klagen gegen die hier streitbefangenen Bescheide und das damit verbundene Leistungsbegehren mit den gleichen Erwägungen ebenfalls wie geschehen als unbegründet abgewiesen worden.
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 9. Juni 2005 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 1/3 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Berechnung ihrer Witwenrente unter Zugrundelegung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten und unter geringerer Anrechnung ihres eigenen Einkommens. Insoweit waren vier Berufungen am Landessozialgericht anhängig; drei davon (L 10 U 84/05, L 10 U 83/08 und L 10 U 10/09) hat der Senat verbunden.
A. L 10 U 84/05 Der Versicherte ist am ... 1945 geboren und war bis zu seinem Tode mit der Klägerin verheiratet. Nach den Feststellungen im Verwaltungsverfahren arbeitete er von 1978 bis zum 15. März 1982 in der Getreidewirtschaft B. als Handwerker ua mit Asbest. Nach einem Gutachten des Technischen Aufsichtsdienstes der Bau-Berufsgenossenschaft vom 6. September 2001 waren bis 1980 asbesthaltige Spachtelmassen im Vertrieb. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Ermittlungen sechs ehemalige Mitarbeiter des Versicherten telefonisch befragt, ob bei der selbständigen Tätigkeit, die der Versicherte ab 1982 ausgeübt habe, ein Umgang mit asbesthaltigen Materialien vorgekommen sei. Hieran konnte sich keiner der Mitarbeiter erinnern. Es herrschte die Meinung vor, dass bei den Tätigkeiten des Versicherten ein Umgang mit asbesthaltigen Materialien nicht erforderlich gewesen sei. Aus den Eintragungen im SV-Ausweis des Versicherten ergibt sich, dass er bis 1987 zunächst in dem Betrieb seines Vaters angestellt war und 1987 diesen Betrieb übernahm (vgl die Eintragungen im SV-Ausweis Bl. 35, 36 VA).
Eine Röntgenuntersuchung des Versicherten im März 1997 zeigte ein "differenzialdiagnostisch vieldeutiges" Bild. Hinweise auf eine Krebserkrankung ergaben sich nicht. Im Januar 1999 wurde bei dem Versicherten eine respiratorische Partialinsuffizienz bei interstitieller Lungenerkrankung sowie Linksverbreiterung des Herzens im Thoraxröntgenbild festgestellt. Im Februar 1999 erstellte man im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes ein CT der Brust; dabei stellten die Ärzte eine "bekannte Lungenfibrose" fest. Seit diesem Krankenhausaufenthalt bis zu seinem Tode war der Versicherte arbeitsunfähig. Im Oktober 2000 suchte der Versicherte wegen plötzlich einsetzender Luftnot mit Ruhedyspnoe erneut ein Krankenhaus auf. Im November 2000 wurden bei einer Röntgenaufnahme des Thorax erneut Zeichen einer peripheren Lungenfibrose festgestellt. Der Lungenbefund war klinisch regelrecht.
Am 26. April 2001 wurde der Versicherte erneut wegen akuter Atemnot stationär aufgenommen; nach einer CT-Untersuchung am 30. April 2001 stellte man eine sekundäre bösartige Neubildung der Pleura (Pleuramesotheliom) fest. Am 13. Mai 2001 starb der Versicherte an diesem Krebsleiden.
Nach einem von der Beklagten eingeholten Gutachten von Prof. Dr. M. - Institut für Pathologie/Deutsches Mesotheliomregister - fand sich vor der Aufnahme in die Klinik am 26. April 2001 in den medizinischen Unterlagen kein Hinweis auf einen Tumorverdacht.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2001 lehnte die Bau-Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach den Nrn 4103, 4301 und 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) ab, da weder asbesttypische Lungenveränderungen noch das Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung festgestellt werden konnte. Hiergegen wurde kein Widerspruch eingelegt.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2002 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Witwenrente. Zur Begründung heißt es, bei dem Versicherten habe zu Lebzeiten ein durch Asbest verursachtes Pleuramesotheliom bestanden. Dies sei eine BK nach der Nr 4105 der Anlage 1 zur BKVO. Für den Jahresarbeitsverdienst (JAV) sei der 26. April 2001 (Beginn der Behandlungsbedürftigkeit) maßgebend. Das Arbeitsentgelt der Klägerin werde, soweit es den Freibetrag übersteige, gemäß §§ 65 Abs 3, 217 Abs 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) in Höhe von 40 % auf die Rente angerechnet. Dabei legte die Beklagte zur Berechnung des monatlichen Freibetrages den aktuellen Rentenwert Ost (§ 65 Abs 3 SGB VII iVm § 255a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 216 Abs 2 SGB VII) in Höhe von 21,61 EUR zugrunde. Ab April 2002 betrage die laufende Rente 307,75 EUR.
Gegen den Bescheid vom 14. Februar 2002 legte die Klägerin Widerspruch ein und wandte sich dagegen, dass als Grundlage der Berechnung der Witwenrente der JAV im Jahr 2000/2001 genommen werde. Die Behandlung ihres verstorbenen Mannes wegen der Berufskrankheit habe bereits 1997 begonnen. Dort sei schon der Verdacht auf giftige Dämpfe oä geäußert worden.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2002 berechnete die Beklagte die Witwenrente der Klägerin neu und legte ausdrücklich den Mindest-JAV nach § 85 SGB VII der Rentenberechnung zugrunde. Sofern sich aus dem Einkommen des Versicherten aus den Jahren 2000 und 2001 eine höhere Rente ergebe, werde der JAV aus diesen beiden Jahren zugrunde gelegt. Am 18. Juni 2002 wurde die Rente wieder neu festgesetzt.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 14. Februar 2002 und 24. Mai 2002 zurück und führte aus, eine frühere Datierung des Tages des Versicherungsfalles sei nicht möglich, da vor April 2001 keine asbesttypischen Lungenveränderungen vorgelegen hätten. Auch eine obstruktive Atemwegserkrankung nach den Nrn 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKVO habe nicht vorgelegen. Die ablehnenden Entscheidungen der Bau-Berufsgenossenschaft seien insoweit bestandskräftig.
Hiergegen hat die Klägerin am 19. August 2002 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und sich dagegen gewandt, dass die Rente lediglich aus dem Mindestverdienst des Versicherten aus dem Jahre 2000 berechnet worden sei. Der Versicherte habe bereits 1989 Atemprobleme und 1993 ein Fremdkörpergefühl im Rachen gehabt; dies seien Anzeichen der Berufskrankheit. Das Sozialgericht Magdeburg hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stendal verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2005 hat das Sozialgericht Stendal den angegriffenen Bescheid der Beklagten abgeändert und diese verurteilt, die Witwenrente auch im Hinblick auf den JAV des Versicherten für einen Versicherungsfall am 13. März 1982 (Ende der Exposition) zu berechnen und den jeweils höchsten Betrag aus der Vergleichsberechnung an die Klägerin zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe versäumt, gemäß § 84 SGB VII diese Vergleichsberechnung durchzuführen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Beklagten die Zahlung von zwei Dritteln der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.
Gegen die ihr am 21. Juni 2005 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 1. Juli 2005 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sie habe die verlangte Vergleichsberechnung bereits durchgeführt (Hinweis auf Bl 352, 353 VA). Im Jahre 1982 habe der JAV 5.865,00 EUR betragen. Nach der Erhöhung auf Grund der Rentenanpassungsverordnung sei dieser Betrag zwar auf 11.579,64 EUR gestiegen; der maßgebliche Mindest-JAV habe jedoch 13.915,32 EUR betragen, so dass man diesen zugrunde gelegt habe.
Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 9. Juni 2005 teilweise aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und
den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2002 und 24. Mai 2002, beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2002 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 9. Juni 2005 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Witwenrente für einen Versicherungsfall am 14. Mai 1997 zu berechnen und den jeweils höchsten Betrag aus den Vergleichsberechnungen festzusetzen.
Sie hat am 15. Juli 2005 ebenfalls Berufung gegen das ihr am 22. Juni 2005 zugestellte Urteil eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Versicherungsfall sei aus den bereits genannten Gründen in das Jahr 1997 vorzuverlegen. Selbst eine BK nach der Nr 4105 sei nicht imstande, in einem Zeitraum von nicht einmal einem Monat zum Tode zu führen. Weiterhin hat sie die Berücksichtigung von "Gefahrenzuschlägen" verlangt. Mit der bisherigen Rente sei der Lebensverlust des Versicherten nicht abgegolten. Es gehe um eine BK Nr 4105, also um das Schlimmste, was einem Versicherten passieren könne. Schließlich hat die Klägerin die Festsetzung des JAV nach billigem Ermessen verlangt. Dies habe die Beklagte bisher nicht geprüft.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Richtigkeit der Rentenberechnung.
Am 27. Juli 2005 hat die Klägerin bei der Beklagten ua eine Neufestsetzung der Witwenrente bei der Beklagten beantragt, weil der JAV nach billigem Ermessen festzusetzen sei. Mit Bescheid vom 4. August 2005 hat die Beklagte die Rente neu berechnet (Bl 111 GA L 10 U 84/05), ohne dass sich eine Änderung ergab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Die Beklagte hat im Weiteren ausgeführt, die Problematik der Festsetzung nach Billigkeit sei bereits Gegenstand des Klageverfahrens.
B. (L 10 U 93/06)
Mit Bescheid vom 28. Juli 2003 setzte die Beklagte während des Klageverfahrens die Hinterbliebenenrente ab dem 1. Juli 2003 neu fest. Dabei legte sie auf Grund der Rentenanpassung einen neuen JAV zugrunde. Weiter berücksichtigte sie einen monatlichen Freibetrag auf der Basis eines aktuellen Rentenwertes Ost. Insgesamt reduzierte sich der Zahlbetrag der Rente von monatlich 450,91 EUR auf 424,80 EUR, so dass sich eine Überzahlung für einen Zeitraum von zwei Monaten in Höhe von 52,22 EUR/Monat ergab. Diese forderte die Beklagte mit diesem Bescheid zurück. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, es sei der Freibetrag West anzusetzen, da sie derzeit eine Tätigkeit in den alten Bundesländern verrichte. Mit Bescheid vom 29. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und legte dar, hier sei korrekt der Freibetrag Ost angesetzt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin nach eigenen Angaben am 1. Oktober 2003 zugestellt.
Gegen den vorgenannten Bescheid hat sie am 30. Oktober 2003 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat sie ua vorgetragen, sie genieße Vertrauensschutz. Während des Klageverfahrens erließ die Beklagte unter dem 3. November 2003 einen neuen Rentenbescheid, da die Klägerin ab dem 21. Oktober 2003 Arbeitslosengeld bezog. Damit ergab sich kein anzurechnendes Einkommen mehr. Hierzu führte die Klägerin aus, gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werde dieser Bescheid Gegenstand des Verfahrens; insoweit habe sich das Verfahren für die Zeit ab dem 21. Oktober 2003 erledigt, indem die Beklagte dem klägerischen Begehren stattgegeben habe. Das Verfahren beziehe sich daher allein noch auf den Zeitraum bis einschließlich zum 20. Oktober 2003.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2006 hat das Sozialgericht Stendal die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, gemäß § 1155 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) sei für die Frage, ob der Freibetrag Ost oder West anzuwenden sei, maßgeblich, wo der gewöhnliche Aufenthalt der Klägerin sei. Dieser liege hier unstreitig in den neuen Bundesländern.
Gegen die am 19. Juni 2006 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 14. Juni 2006 Berufung eingelegt und dargelegt, die vom Sozialgericht zitierte Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum SGB VI anders zu verstehen. Zudem sei nach Artikel 3 Grundgesetz jede Diskriminierung zu vermeiden. Bei einem Grenzgänger zwischen Ost und West könne diese Vorschrift keine Anwendung finden.
Die Beteiligten haben das Verfahren L 10 U 93/06 nach einem Hinweis auf die Problematik der Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf den Streitwert übereinstimmend für erledigt erklärt.
C. (vormals L 10 U 83/08)
Mit Bescheid vom 20. Juni 2007 stellte die Beklagte fest, dass ab dem 1. Juli 2007 wieder eine monatliche Einkommensanrechnung in Höhe von 76,45 EUR unter Berücksichtigung des Freibetrages Ost vorzunehmen sei. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2007 zurückwies.
Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen zu der Berücksichtigung des Freibetrages Ost im Rahmen der Anrechung wiederholt und vertieft. Die Klage werde wegen der dahin gehenden Rechtsbehelfsbelehrung erhoben.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2008 berechnete die Beklagte die Hinterbliebenenrente der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 27. September 2007 bis auf Weiteres neu. Dabei errechnete sie eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.059,00 EUR. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass dieser Verwaltungsakt gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 20. Juni 2007 sei.
Mit Urteil vom 30. Juni 2008 hat das Sozialgericht Stendal die Klage abgewiesen und zur Begründung ua ausdrücklich auf seinen Gerichtsbescheid vom 29. Mai 2006 Bezug genommen. Dieser behandele die gleiche Frage und sei ebenfalls zwischen den Beteiligten ergangen.
Gegen die ihr am 17. Juli 2008 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 14. August 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, in § 1155 RVO fehle eine Grenzgängerregelung. Es handele sich um eine unzulässige Differenzierung, die darüber hinaus auch gegen § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verstoße.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 30. Juni 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Witwenrente unter Anrechnung ihres Einkommens unter Berücksichtigung eines Freibetrages nach dem Rentenwert West zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
D. (vormals L 10 U 10/09). Mit Bescheid vom 12. Juni 2006 lehnte die Beklagte eine Neuberechnung der Witwenrente nach billigem Ermessen gemäß § 87 SGB VII unter Abänderung der früheren Bescheide ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, es würde alles auf eine Unbilligkeit der Feststellung des JAV hindeuten, wenn der Vergleichsarbeitsverdienst gemäß § 84 SGB VII nicht einmal die Höhe des Mindest-JAVs erreiche. Zudem sei kein Gefahrenzuschlag berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, es sei keine Neuberechnung des JAVs nach billigem Ermessen gemäß § 87 SGB VII durchzuführen.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. Dezember 2006 Klage beim Sozialgericht Stendal erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei einer beruflichen Belastung durch Asbest könne unmöglich ein JAV in der Höhe des Mindest-JAV ausreichend sein. Es sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 SGB I die sozialen Rechte des Anspruchsstellers möglichst weitgehend verwirklicht werden sollten. Es sei auf den letzten Tag der gefährdenden Tätigkeit abzustellen.
Mit Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2008 hat das Sozialgericht Stendal die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für eine Unbilligkeit sei hier nichts ersichtlich. Auch im Übrigen sei der JAV richtig berechnet worden, was das Sozialgericht näher ausgeführt hat. Für einen Gefahrenzuschlag existiere keine gesetzliche Regelung.
Gegen die ihr am 19. Dezember 2008 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 19. Januar 2009 Berufung eingelegt und ihren bisherigen Vortrag weiter vertieft. Bei der Berechnung des JAV fehle das Gefahrenmoment, nämlich dass eine Tätigkeit verbunden mit einer Exposition gegenüber Asbest vorliege (Grundgedanke der Gefahrenzulage). Als Beweis hierfür wurde ein unabhängiges Sachverständigengutachten angeboten.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 16. Dezember 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Witwenrente bei Festsetzung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes nach billigem Ermessen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Steuerbescheide des Versicherten und der Klägerin für die Jahre 1998 und 1999 beigezogen.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2008 berechnete die Beklagte die Hinterbliebenenrente für den Zeitraum vom 8. Mai 2008 bis 30. Juni 2008 neu (vgl. Bl 1129 VA). Zugleich teilte sie mit, dass man sich wegen der Überzahlung in Höhe von 1.059,00 EUR (vgl dazu Bescheid vom 25. Januar 2008) mit einem Verrechnungsersuchen an den zuständigen Rentenversicherungsträger gewandt habe, was zu einer Verrechnung in Höhe von 365,96 EUR geführt habe. Bezüglich des noch ausstehenden Betrages werde man eine Aufrechnung mit dem überzahlten Betrag vornehmen. Auch dieser Bescheid wies auf die Möglichkeit hin, hiergegen Widerspruch zu erheben, was die Klägerin am 31. Juli 2008 auch tat. Mit Bescheid vom 5. September 2008 erklärte die Beklagte, sie werde monatlich 100,00 EUR von der Rente zur Abgeltung der Überzahlung einbehalten. Der Widerspruch vom 31. Juli 2008 gegen den Verwaltungsakt vom 22. Juli 2008 gelte gemäß § 96 SGG als angefochten, da gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 30. Juni 2008 Berufung eingelegt worden sei. Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung beziehe sich daher nur auf die Aufrechnung nach § 51 Abs 1 SGB I. Auch insoweit legte die Klägerin Widerspruch ein und verwies auf ihren bisherigen Vortrag. Der Bescheid sei auch ermessensfehlerhaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2008 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Aufrechnung von monatlich 100,00 EUR bis zur kompletten Tilgung zurück und wies auf die Möglichkeit der Klage hin. Mit Bescheid vom 17. Juni 2009 berechnete die Beklagte die Witwenrente neu (Bl 1193 VA). Am 19. Januar 2010 berechnete die Beklagte die Hinterbliebenenrente ab dem 8. Mai 2008 neu (Bl 1263 VA). Hiergegen legte die Klägerin wiederum Widerspruch ein und beantragte, von einer Anrechnung abzusehen.
Die Beteiligten haben sich in den Verfahren L 10 U 84/05, L 10 U 83/08 und L 10 U 10/09 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung der Klägerin vom 5. Juli 2005 und die der Beklagten jeweils gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 9. Juni 2005 (S 6/8 U 93/02) sind zulässig. In der Sache ist die Berufung der Klägerin unbegründet und die der Beklagten begründet.
I. Gegenstand der Anfechtungs- und Leistungsklage in dem Verfahren L 10 U 84/05 (= S 6/8 U 93/02) sind sowohl die ausdrücklich angegriffenen Bescheide vom 14. Februar 2002 und 24. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2002 als auch die nachfolgenden Bescheide, die die Witwenrente der Klägerin wegen einer Änderung der Verhältnisse nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) neu festsetzten (Bescheid vom 18. Juni 2002, Bescheid vom 28. Juli 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2003 und des Bescheides vom 3. November 2003, die Bescheide vom 4. August 2005, 20. Juni 2007 [in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2007]; Bescheide vom 25. Januar 2008, 22. Juli 2008, 5. September 2008, 17. Juni 2009 und 19. Januar 2010). Ebenso Gegenstand des Verfahren ist der auf der Grundlage von § 44 SGB X ergangene Bescheid vom 12. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2006.
Diese Bescheide wurden nach § 96 SGG Gegenstand der anhängigen Klage bzw Berufung, da sie die angegriffene Rentenhöhe neu festsetzten bzw eine solche Festsetzung rückwirkend ablehnten. Nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens wurden sie, soweit sie Rückzahlungen forderten oder Verrechnungen vornahmen; insoweit finden sich zwei Verwaltungsakte in einem Bescheid. Für eine diesbezügliche Klageerweiterung findet sich kein Hinweis.
Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer nur dann, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (BSG, 20.7.2005, B 13 RJ 23/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr 3). Diese Feststellung, ob der neue Bescheid in die Regelung des Erstbescheids eingegriffen hat, ist durch Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Regelungen (der ergangenen "Verfügungssätze") zu treffen (BSG aaO). Der Verfügungssatz des mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2002 bestätigten (Ausgangs-)Bescheides vom 14. Februar 2002 in Gestalt des Bescheides vom 24. Mai 2002 setzte die Höhe der laufenden Rentenzahlung an die Klägerin fest; diese Rentenhöhe hat die Klägerin angegriffen und die Zahlung eines höheren Betrages verlangt.
1) Diese Rentenhöhe ist grundsätzlich auch unter Berücksichtigung aller verschiedenen gesetzlichen Möglichkeiten zur Berücksichtigung des JAV insgesamt zu untersuchen. Es existiert keine Möglichkeit, die verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten in verschiedenen Bescheiden zu regeln, wie es die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 2002 und 24. Mai 2002 getan hat. Würde sich im Klageverfahren herausstellen, dass der Versicherungsfall früher oder später eingetreten ist und sich damit eine höhere Rente ergibt, hätte die Klage Erfolg; der Senat ist insoweit nicht auf das im Klageantrag genannte Jahr 1997 beschränkt. Aus dem Umstand, welche Tatsachen ein Rentenantragsteller zur Stützung seines Antrags vorträgt, kann nicht geschlossen werden, er wolle seinen Antrag insoweit einschränken, dass nur bestimmte Gesichtspunkte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden sollen (BSG aaO); mit einem Rentenantrag - wie ihn die Klägerin hier gestellt hat - will sie offenkundig jede denkbare Möglichkeit wahrnehmen, eine höhere laufende Geldleistung aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung zu erlangen (vgl BSG aaO).
Es macht auch keinen Sinn, isoliert über die Festsetzung eines JAV nach billigem Ermessen zu streiten, solange nicht zugleich klar ist, welcher JAV ansonsten zugrunde gelegt würde. Hier bestände auch die Gefahr, dass Rechtsstreitigkeiten theoretischer Art geführt würden. Eine Trennung in zwei Verfahren wäre auch nicht nur unökonomisch, sondern könnte auch zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, da in beiden Verfahren die Höhe der Rentenzahlung angegriffen wird (vgl BSG, 20.7.2005, B 13 RJ 37/04 R - Juris Rn 21).
2) Weiter ist auch entsprechend die Anrechnungsweise des Hinzuverdienstes zu überprüfen, wie sie die Beklagte bereits mit dem ersten Witwenrentenbescheid vom 14. Februar 2002 auch in Form des hier umstrittenen "Freibetrages-Ost" zugrunde gelegt hat. Regelung im Sinne des § 31 SGB X ist allein der Zahlbetrag der Rente; nur dies wäre der vollstreckungsfähige Inhalt der angegriffenen Bescheide. In der Begründung dieser Rentenhöhe bezog sich die Beklagte (tatsächlich und denknotwendig) auf den festgestellten JAV und die Hinzuverdienstgrenzen der Klägerin. Die Feststellung der Rentenhöhe musste die Klägerin zur Vermeidung der Bestandskraft mit der Klage angreifen und hat dies auch getan.
Die Klägerin hat keine rechtliche Möglichkeit, eine Leistungsklage (Zahlung einer höheren Rente) auf einzelne Aspekte zu beschränken. Antrag (unbezifferter Antrag auf Zahlung einer höheren Rente) als auch Lebenssachverhalt sind hier nicht weiter teilbar. Eine andere Ansicht könnte dazu führen, dass bei einem Fehler zu Lasten der Klägerin bei der Berechnung des JAVs des Versicherten und einem rechnerisch schwerwiegenderen Fehler der Beklagten zu Gunsten der Klägerin bei der Berechnung des Freibetrages der Senat die Beklagte auf die Leistungsklage zur Zahlung eines rechtswidrig erhöhten Betrages verurteilen müsste; dies kann nicht richtig sein. Es würde den grundgesetzlich garantierten Rechtschutz eines Klägers ohne Sachgrund einschränken, wenn wegen dieser Fragen mehrere Prozesse geführt werden müssten.
Die Anwendung von § 96 SGG ist nicht in das Ermessen der Beteiligten gestellt (BSG, 17.11.2005, B 11a/11 AL 57/04 R – Juris; BSG 07.02.1996, 6 RKa 42/95 - SozR 3-2500 § 85 Nr 12 S 74), zumal die Klägerin ihre Klage auch nicht ausdrücklich auf die Anfechtung des ersten Verwaltungsakts beschränkt hat (vgl zu einem solchen Fall BSG, 17.11.2005, B 11a/11 AL 57/04 R - Juris).
Offen lassen kann der Senat die Frage, ob die Klägerin durch ihren Antrag die Leistungsklage trotz fehlender Bezifferung der Höhe nach zumindest in dem Verfahren L 10 U 84/05 beschränkt hat und der Senat daher gehindert wäre, dieser Klage zumindest für einen bestimmten Zeitraum sowohl hinsichtlich des JAV als auch hinsichtlich des Hinzuverdienstes voll stattzugeben. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
II. Die Klage ist unbegründet, da die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert ist. Die Witwenrente ist richtig berechnet.
Nach § 63 Abs 1 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod des Versicherten - wie hier - infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Gemäß § 65 Abs 1 SGB VII erhalten Witwen von Versicherten eine Witwenrente, solange sie - wie hier - nicht wieder geheiratet haben. Diese Rente beträgt gemäß Abs 2 dieser Vorschrift zunächst bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, zwei Drittel des JAVs und anschießend 40 vom Hundert des JAVs, wenn - wie hier - die 1952 geborene Witwe das 47. Lebensjahr vollendet hat.
1) Bei dieser Berechnung hat die Beklagte als JAV zutreffend den Mindest-JAV zugrunde gelegt. Dieser beträgt nach § 85 Abs 1 Nr 1 SGB VII für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls wie hier das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 vom Hundert der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Letztere betrug 2001 23.192,20 EUR; daraus resultiert ein Mindest-JAV von 13.915,32 EUR, den die Beklagte ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat. Ein höherer JAV ergibt sich nach keiner anderen Vorschrift.
a) Hier war der JAV nicht nach den Regelungen für Unternehmer und selbständig Tätige festzusetzen. Für ua kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige und für kraft Satzung versicherte Unternehmer hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des JAV zu bestimmen (§ 83 Satz 1 SGB VII). Abzustellen ist hier aber nicht auf die letzte berufliche Tätigkeit des Versicherten, sondern auf die Tätigkeit, in der er eine gefährdende Tätigkeit im Sinne der Nr 4105 der Anlage 1 zur BKVO ausgeübt hat. Dies war hier durchgängig eine abhängige Beschäftigung; als Unternehmer war der Versicherte nicht mehr gegenüber Asbest exponiert.
b) Der JAV bemisst sich bei Beschäftigten grundsätzlich nach den Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist (§ 82 Abs 1 SGB VII). Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 9 Abs 5 SGB VII). Der für die Berechnung nach § 82 SGB VII zu berücksichtigende Zwölfmonatszeitraum umfasst nach Ansicht der Beklagten die Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2001. In dieser Zeit war der Versicherte unstreitig arbeitsunfähig und erzielte kein Arbeitseinkommen, wie auch aus dem vorgelegten Steuerbescheid Bl 181 ff der Gerichtsakte hervorgeht.
Für die Bestimmung des Versicherungsfalles stützt sich die Beklagte auf die Stellungnahme von Prof. Dr. M., wonach vor Aufnahme in die Klinik am 26. April 2001 noch kein Anhalt für einen Tumor bestand. Dies erscheint angesichts der zuvor durchgeführten Untersuchungen nachvollziehbar. Bei dem Versicherten wurden mehrfach Röntgenaufnahmen (März 1997, Januar 1999, Februar 2000 [Bl. 54 VA]) und CT-Untersuchungen (Mai 1997 [Bl 37 GA] und Februar 1999 [Bl. 44 GA]) der Lunge und weitere Tests durchgeführt, ohne dass damals auch nur der Verdacht auf einen Krebs geäußert wurde oder die Befunde für die Ärzte Anlass zu weiteren Untersuchungen gegeben hätten. Die vorher bestehende Ruhedyspnoe lässt sich ohne weiteres mit der bestehenden Lungenfibrose und der Herzerkrankung erklären, wie dies die behandelnden Ärzte damals taten. Eine Lungenfibrose ist jedoch nicht das erste Krankheitszeichen für einen Tumor.
Der Senat kann hier letztlich offen lassen, wann der Versicherungsfall genau eingetreten ist. Denn er ist überzeugt, dass der Versicherungsfall im Sinne des § 9 Abs 5 SGB VII zumindest für die hier allein streitige BK nach der Nr 4105 der Anlage 1 zur BKVO nicht vor der im Februar 1999 erfolgten CT-Untersuchung eingetreten ist. Bei dieser Untersuchung ist kein Krebs festgestellt worden. Es gibt keinen Hinweis und auch keinen substantiierten Hinweis, dass dies fehlerhaft war. Ohne das Vorliegen der Erkrankung kann der Versicherungsfall im Sinne der vorgenannten Norm nicht eintreten.
Bei einem Versicherungsfall zwischen 1999 und 2001 änderte sich nichts an der Berechung anhand des Mindest-JAV. Denn auch in diesen Jahren erzielte der Versicherte kein höheres Einkommen. Selbst die Klägerin geht im Übrigen wiederholt davon aus, dass der Tumor nicht vor 1997 aufgetreten ist und hat sogar beantragt, von dem Jahr 1997 bei der Berechnung des JAV auszugehen. Auch dies würde aber an der Festsetzung nach dem Mindest-JAV nichts ändern, da dieser günstiger bliebe. Die Einkünfte des Versicherten entwickelten sich in den Jahren ab 1996 bis zum Tode nach den Feststellungen in den beigezogenen Einkommenssteuerbescheiden wie folgt: 1996: 12.145,00 DM Gewinn (Mindest-JAV 25.200,00 DM) 1997: ca. 71.000,00 DM Verlust 1998: ca. 22.000,00 DM Verlust 1999: keine Gewerbetätigkeit; Verlustabzug aus Vorjahren 30.067,00 EUR 2000: keine Gewerbetätigkeit; Verlustabzug aus Vorjahren ca. 17.000,00 EUR
c) Eine andere Möglichkeit für die Festsetzung des JAV bei BK findet sich in § 84 SGB VII. Danach gilt bei BKen für die Berechnung des JAV als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren, die BK zu verursachen, wenn diese Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs 5 SGB VII genannten Zeitpunktes (Satz 1 aaO). Da der Versicherte seine asbestexponierte Tätigkeit, die ihrer Art nach geeignet war, die später anerkannte BK zu verursachen, "unstreitig" letztmalig im Jahre 1982 ausgeübt hatte, ist der damalige JAV zugrunde zu legen, soweit dieser höher ist.
Diese vom Sozialgericht verlangte Vergleichsberechnung führt aber ebenfalls nicht zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Der JAV hat 1982 nach den nicht angegriffenen Berechnungen der Beklagten 8.673,67 Mark betragen; ein höherer Betrag ergibt sich auch nach Ansicht des Senats nicht. Nach der Erhöhung auf Grund der Rentenanpassungsverordnung ist dieser Betrag zwar auf 11.579,64 EUR gestiegen; der maßgebliche Mindest-JAV liegt jedoch mit 13.915,32 EUR deutlich höher (vgl die Berechnungen Bl 352, 353 VA). Angesichts dieser den Akten unproblematisch zu entnehmenden und unstreitigen Angaben kam eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide und eine Verpflichtung der Beklagten, die Rente erneut unter Berücksichtigung eines Versicherungsfalles im Jahre 1982 neu zu berechnen, nicht in Betracht. Daher ist die Berufung der Beklagten insoweit begründet.
Da nach einem Gutachten des Technischen Aufsichtsdienstes der Bau-Berufsgenossenschaft bis 1980 asbesthaltige Spachtelmassen im Vertrieb waren, wäre allerdings auch ein Ende der Exposition im Jahre 1980 oder 1981 denkbar. Der Senat ist wie oben dargelegt nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, fiktiv Prüfungen für diesen Fall vorzunehmen, auch wenn kein Beteiligter hierzu etwas vorgetragen hat.
Auch wenn man bei der Berechnung des JAV auf die Jahre 1980 oder 1981 abstellen würde, ergäbe sich aber kein höherer JAV (1980: 8341 Mark; 1981: 8810 Mark). Auch in den Folgejahren bis 1986 hat der Versicherte als Beschäftigter stets nur 8131,20 Mark verdient (vgl die Eintragungen im SV-Ausweis Bl. 35, 36 VA); als Selbständiger hat er dann bis Juni 1990 nur ein noch geringeres Einkommen in Höhe von 7200 M/Jahr versichert. Hinweise auf ein noch späteres oder früheres Ende der Exposition sind nicht ersichtlich; dies wird auch nicht behauptet.
d) Der Mindest-JAV ist auch nicht in erheblichem Maße unbillig iSd § 87 SGB VII. Die Wertung, ob der berechnete JAV "in erheblichem Maße unbillig" ist, hat das Gericht in vollem Umfang selbst vorzunehmen. Unbilligkeit im Sinne des § 87 Satz 1 SGB VII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; erst bei Vorliegen seiner Voraussetzungen hat der Versicherungsträger Ermessenserwägungen anzustellen (vgl BSG, 23.1.1993, 2 RU 15/93 - HV-Info 1993, 972 mwN; BSG, 18.3.2003, B 2 U 15/02 R - Juris). Über das Vorliegen einer erheblichen Unbilligkeit in diesem Sinne kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Tatumstände entschieden werden. Dabei sind die in § 87 Satz 2 SGB VII genannten Bewertungsgesichtspunkte (Fähigkeiten, Ausbildung, Lebensstellung und Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls) zu berücksichtigen (vgl BSG, 3.12.2002, B 2 U 23/02 R - HVBG-Info 2003, 428).
Der Senat verkennt nicht, dass bei dem Versicherten als Meister mit seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und Lebensstellung grundsätzlich ein hoher JAV anzusetzen wäre. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass die realen Gegebenheiten völlig außer Betracht gelassen werden dürften. Denn Sinn und Zweck der Witwenrente ist es, einen finanziellen Ausgleich für den Wegfall des Arbeitsverdienstes des Versicherten zu schaffen.
Nur diesem Ziel gilt auch § 87 SGB VII. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass ein Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das aus besonderen Gründen vorübergehend nicht der normalen Lebenshaltung des Versicherten entspricht, der Rentenberechnung als JAV zugrunde gelegt und zum Maßstab für die gesamte Laufzeit der Rente gemacht wird (BSG, 30.10.1991 - 2 RU 61/90 - Juris Rn 21; Juris PK-SGB VII/Schudmann, § 87 Rn 6).
Wie oben dargelegt, lässt sich jedoch durchgehend jedes Jahr beginnend von 1996 bis einschließlich 2001 - also ein Zeitraum von sechs Jahren - der Berechnung des JAV zugrunde legen, ohne dass der maßgebende Mindest-JAV ein einziges Mal überschritten worden wäre. Im Gegenteil hat der Versicherte bereits vor seiner Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 bereits 1997 sehr hohe Verluste in Höhe von rund 71.000,00 DM in seinem Gewerbebetrieb gehabt; im vorhergehenden Jahr erreichte sein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb nicht einmal die Hälfte des Mindest-JAV. Diese oben dargestellten Verluste aus dem Gewerbebetrieb waren so hoch, dass sie sogar zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten steuerrechtlich weiterhin (bei einer Fortführung des Betriebes durch den Versicherten) hätten geltend gemacht werden können. Es muss berücksichtigt werden, dass der Versicherte auch bei völliger Gesundung und höherer Einnahmen diese Schulden im Rahmen des Verlustvortrages geltend gemacht hätte. Ein Gewinn war bei der Fortführung des Betriebes nicht zu erwarten. Auch soweit man jeweils isoliert auf die einzelnen Jahre von 1980 bis Juni 1990 abstellen würde, bleibt die Berechnung nach dem Mindest-JAV günstiger, wie es oben dargelegt wurde.
Der Umstand, dass der tatsächliche JAV gemäß § 84 SGB VII nicht einmal die Höhe des Mindest-JAVs erreicht, spricht weder dafür noch dagegen, dass der Mindest-JAV unbillig ist. Denn die Unbilligkeitsregelung soll einen in einem Jahr atypischen JAV ausgleichen. Ob dieser dann über oder unterhalb des Mindest-JAV liegt, ist isoliert betrachtet unerheblich. Allerdings ist der Mindest-JAV selbst bereits eine soziale Billigkeitsregelung, damit die Rente eine gewisse Höhe erreicht. Der reale Verdienstausfall wird bei Zugrundelegung der überwiegend bekannten Verdienste während der Selbstständigkeit des Versicherten mit dem Mindest-JAV bereits überkompensiert; dies ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht unbillig.
e) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Versicherte an einer berufsbedingten Lungenfibrose oder Sklerodermie gelitten hat. Vorliegend im Streit ist ausschließlich die Zahlung der Witwenrente wegen der anerkannten BK des Pleuramesothelioms. Die Anerkennung einer anderen BK wäre ggf in einem eigenständigen Verfahren zu prüfen.
Soweit die Klägerin auf § 2 SGB I Bezug nimmt, kann mit dieser Vorschrift nicht ein Anspruch auf jede gewünschte Sozialleistung begründet werden, die in den einschlägigen Spezialgesetzen nicht vorgesehen ist. Zu der verlangten "Gefahrenzulage" hat bereits das Sozialgericht zutreffend und unwidersprochen ausgeführt, hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem ist Grundlage jeder Witwenrente, dass sich eine Gefahr sogar realisiert hat, da der Versicherte aufgrund der BK verstorben sein muss. Warum bei einem Tod aufgrund einer versicherten Beschäftigung nach der Todesursache differenziert werden sollte und was hier ein unabhängiges Sachverständigengutachten klären soll, erschließt sich dem Senat nicht.
2) Auch die Berechnung des Hinzuverdienstes der Klägerin war rechtmäßig. Die Feststellung des anzurechnenden Einkommens richtet sich hier nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in Verbindung mit § 114 SGB IV, da der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist und die Klägerin vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Damit sind als Einkommen zu berücksichtigen Erwerbseinkommen und Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen. Gemäß § 18b Abs 6 SGB IV gilt weiter, dass die Entscheidung eines Versicherungsträgers über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens auch für einen anderen Versicherungsträger bindend ist. Dies war hier die LVA mit Witwenrentenbescheid vom 23. Oktober 2001 (Bl 292 ff VA). Insoweit sind bei der Bestimmung des anzurechnenden Einkommens keine Rechtsfehler festzustellen. Das so festgestellte Arbeitsentgelt ist gemäß § 114 Abs 5 SGB IV bis zum 30. Juni 2002 um 35 vom Hundert bzw bei Erwerbsersatzeinkommen um 40 vom Hundert zu kürzen; insoweit nimmt der Senat auf die ausführliche und korrekte Berechnung in den angefochtenen Bescheiden Bezug.
Der danach zu berücksichtigende und umstrittene Freibetrag bei der Anrechnung von eigenem Einkommen bzw Erwerbsersatzeinkommen bestimmt sich nach § 65 Abs 3 Satz 2 SGB VII: "Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. [ ]. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet."
Was unter dem "aktuellen Rentenwert" zu verstehen ist, wird in § 216 Abs 2 SGB VII näher bestimmt. Dieser lautet:
"Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnungen auf Leistungen an Hinterbliebene an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet hat.
Anders als die Klägerin hält der Senat diese Vorschrift für eindeutig und auch nicht weiter auslegungsfähig oder -bedürftig. Insbesondere sind damit nach Wortlaut, Sinn und Zweck alle Fälle erfasst; es besteht keine - wie auch immer zu schließende - Regelungslücke für Leistungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die aber eine Arbeitsstätte außerhalb dieses Gebietes innerhalb von Deutschland aufsuchen. Letzteres spielt nach dem Wortlaut der Norm ersichtlich keine Rolle. Dass die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Wohnsitz und Arbeitsort vom Gesetzgeber übersehen worden ist, hält der Senat bei einem solchen Massenphänomen für ausgeschlossen. Es betrifft Pendler in beide Richtungen, die bereits 1996 (Verabschiedung des SGB VII) häufig anzutreffen waren und weiter sind.
Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des BSG vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R = SozR 4-2600 § 93 Nr 2) verweist, so betrifft diese die andersartige Frage, wie Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (und nicht wie hier Erwerbseinkommen) auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (und nicht wie hier der Unfallversicherung) anzurechnen sind. Dies regelt § 93 SGB VI, der auch sonst deutliche Unterschiede zu den hier streitigen Vorschriften aufweist. Zudem hat das BSG diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (13.11.2008, B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36-59 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12). Die ebenfalls zu einer anderen Vorschrift - § 2 Abs 1 S 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet - aufgeworfenen Bedenken bezüglich dessen Normenklarheit und Justiziabilität (BSG, 5.06.2007 - B 4 RS 1/07 R - juris) sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die hier anwendbaren Vorschriften klar und eindeutig sind.
§ 216 Abs 2 SGB VII ist auch nicht verfassungswidrig. Die Witwenrente soll in erster Linie den Lohnausfall des Versicherten kompensieren. Angesichts des weiterhin bestehenden unterschiedlichen Lohnniveaus innerhalb Deutschlands ist eine Orientierung des Gesetzgebers an den dies abbildenden aktuellen Rentenwerten zur Bestimmung der finanziellen Kompensation nicht willkürlich.
Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Die angegriffene Regelung bewegt sich innerhalb der dem Gesetzgeber durch den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Ausgestaltung von Versorgungsleistungen vorgegebenen Grenzen.
Die Vorschrift gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Hierbei ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vorliegend besonders weit, weil es sich um die Bewältigung der Folgen der Wiederherstellung der Deutschen Einheit handelt (vgl BVerfG, 12.11.19961 - BvL 4/88 - BVerfGE 95, 143, 155 ff). Die unterschiedliche Behandlung zwischen Personengruppen, die ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern haben, und solchen, die in den neuen Bundesländern wohnen, ist hinreichend gerechtfertigt.
Das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG, 7.1.2005, 1 BvR 286/04 - BVerfGK 5, 1-6 mwN). Es ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG nicht sachwidrig, die Höhe der Geldleistungen an Hinterbliebene nach dem SGB VII an die Entwicklung der Standardrenten und damit - über die Anpassung der Altersrenten und Witwenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Entwicklung der Arbeitsentgelte zu knüpfen. Damit ist auch eine gewisse soziale Symmetrie von Arbeitseinkommen (aus dem die Rentenleistungen bezahlt werden) und Versichertenrenten nach dem SGB VI und SGB VII und steuerfinanzierten staatlichen Versorgungsleistungen sichergestellt worden (vgl BVerfG aaO).
Es ist allgemeinkundig, dass die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vorliegende unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaft in den alten und neuen Bundesländern nach wie vor gegeben ist. Die Lebensverhältnisse weisen teilweise weiterhin große Unterschiede auf.
Aus diesen Gründen hat das Bundesverfassungsgericht die vergleichbare Bestimmung des § 84a des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) im Rahmen von Ansprüchen Hinterbliebener für verfassungsgemäß gehalten (7.1.2005, 1 BvR 286/04 - BVerfGK 5, 1-6). Diese Vorschrift knüpft wie die vorliegende an den Wohnsitz an und sieht für Witwenrentner des Beitrittsgebietes geringere Leistungen vor. Diese Grundsätze legt auch der Senat angesichts der vergleichbaren Sachlage seiner Entscheidung zugrunde. Die Anknüpfung an den Wohnort und nicht an den der Arbeit ist sachgerecht.
B. Die Berufungen der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 16. Dezember 2008 sowie das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 30. Juni 2008 sind zulässig, aber unbegründet. Diese Klagen waren unzulässig. Die in diesen Verfahren angegriffenen Bescheide waren - wie oben dargelegt - Gegenstand des Verfahrens gegen die Bescheide vom 14. Februar 2002 und 24. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2002 (Berufungsverfahren L 10 U 84/05). Wegen anderweitiger Rechtshängigkeit konnten sie nicht mehr angegriffen werden.
Hieran ändert auch die Verbindung nichts. Der zur Neutralität verpflichtete Senat hat nicht die rechtliche Möglichkeit, durch weitgehend in sein Ermessen gestellte und nicht kontrollierbare Verbindungsbeschlüsse einer Klage zur Zulässigkeit zu verhelfen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat sah Anlass, der Beklagten einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Denn auch ein obsiegender Beteiligter kann im Hinblick auf das Veranlassungsprinzip zur Kostenerstattung verurteilt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 193 Rn 13 ff), weshalb auch die Gründe für die Klageerhebung und die Gründe für die Erledigung zu prüfen sind (LSG Baden-Württemberg, 19.11.1993, L 5 Ka 1759/92 - Breithaupt 1995, 158). Eine Kostentragung der Beklagten kann angemessen sein, wenn eine unvollständige bzw irreführende Begründung eines Verwaltungsaktes zur Erhebung einer Klage geführt hat (BSG, 30.8.2001, B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274, 288). Letzteres ist bei dem Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2002 in der Fassung vom 24. Mai 2002 der Fall, weil er nicht erkennen lässt, dass eine Vergleichsberechnung auf der Basis des Jahres 1982 durchgeführt worden war, was das Sozialgericht zu seinem Irrtum verleitete und zumindest die Berufung der Beklagten provozierte. Diese Berechnung ist Teil der Begründung jener Verwaltungsakte und gehörte zumindest als Hinweis in den Bescheid selbst. Das gleiche gilt für die unterlassene Prüfung der Unbilligkeit iSd § 87 SGB VII, die angesichts der Stellung des Versicherten als Meister nicht fernliegend war. Dadurch hat die Beklagte weitere Verfahren verursacht.
Der Senat hat die Revision trotz der ungeklärten Problematik der Streitgegenstände und des § 96 SGG nicht zugelassen. Denn die Zulässigkeitsbedenken sind letztlich nicht entscheidungserheblich gewesen. Wenn man jene Fragen anders als der Senat gelöst hätte, wären die Klagen gegen die hier streitbefangenen Bescheide und das damit verbundene Leistungsbegehren mit den gleichen Erwägungen ebenfalls wie geschehen als unbegründet abgewiesen worden.
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