L 7 AS 1911/10 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AS 1055/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1911/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.10.2010 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig 759,22 EUR für die Beschaffung von Heizöl zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf vorläufige Übernahme der Kosten für die Beschaffung von 1100 l Heizöl glaubhaft gemacht. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Beschwerdeverfahren liegt ein Anordnungsgrund vor. Nach den Feststellungen der Firma E, Heizung und Sanitär, ergab die Messung am 02.11.2010 einen Ölstand von je 230 l der miteinander verbundenen zwei Werit Tanks mit einem Fassungsvermögen von je 2000 l. Nach Abzug der hälftigen, wegen Schlamm- und Ölrückständen nicht für den Verbrauch nutzbaren Menge steht nach der Auskunft von Herrn X, Inhaber der Firma E, zum einen nur noch für wenige Tage Öl für den Betrieb der Heizungsanlage zur Verfügung. Zum anderen wird nach Verbrauch der Restmenge die Heizungsanlage wegen des Ansaugens von Schlamm Schaden nehmen.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden vom Leistungsträger die KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Antragstellerin hat zu Beginn der Heizperiode einen aktuellen tatsächlichen Bedarf für Heizöl glaubhaft gemacht. Denn nach den Feststellungen der Firma E verfügt die Antragstellerin über keinen Vorrat an Heizöl mehr.

Die Antragsgegnerin wird vorläufig 759,22 EUR zur Beschaffung von 1100 l Heizöl nach Vorlage der Rechnung der Firma H Spedition GmbH direkt an die Spedition überweisen. Zum einen sicherte Herr T von der Firma H am 11.11.2010 einen Preis für 100 l Heizöl incl. MwSt. und Anlieferung von 69,02 EUR für die 46. Kalenderwoche zu. Zum anderen bejaht der Senat einen Bedarf in der oben angegebenen Menge, da nach Auskunft der Firma E unter Berücksichtigung vieler individueller Faktoren bei einer Einzelperson 1000 bis 1500 l Heizöl jährlich benötigt werden.

Den Ermittlungen im Hauptsacheverfahren bleibt die Klärung der Frage vorbehalten, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin die Kosten für die Beschaffung des Heizöls als Darlehen oder Zuschuss zu tragen hat. Zu berücksichtigen wird hierbei u.a. sein, dass auch die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage erfolgt. Bei der Prüfung, ob die Antragsgegnerin die tatsächlichen Heizkosten der Antragstellerin zu tragen hat, wird das SG die hierzu entwickelten Grundsätze des BSG (Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R; Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R; Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R) berücksichtigen und auch die Frage klären, ob bei der Feststellung der benötigten Heizölmenge von einem Kalenderjahresbedarf auszugehen ist ( LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.09.2009 - L 5 B 593/08 AS ER).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragstellerin den Anordnungsgrund erst im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht hat.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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