L 11 EG 5604/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 EL 2280/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 5604/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Da Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt wird und die Eltern insgesamt Anspruch auf 12 bzw 14 Monatsbeträge haben, werden bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld
beider Elternteile bezogen auf einen Lebensmonat des Kindes immer zwei Elterngeldmonate verbraucht (sog doppelter Anspruchsverbrauch).
Beziehen die Eltern nacheinander für insgesamt 12 oder 14 Monate Elterngeld, wird das Einkommen des Berechtigten auch dann angerechnet, wenn der andere Elternteil während dieser Zeit ebenfalls
seine Arbeitszeit und damit sein Einkommen um die Hälfte reduziert hat. Diese sich aus dem geltenden Recht ergebenden Konsequenzen
sind nicht verfassungswidrig.
(Die Revision wurde vom Senat zugelassen).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Elterngeld auch für den 9. bis 12. Lebensmonat des am 2007 geborenen Kindes der Klägerin, hilfsweise die Gewährung höheren Elterngeldes ohne Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind als Beamte bei Gemeindeverwaltungen in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigt. Daneben bezieht der Ehemann noch Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Der Bruttoverdienst der Klägerin belief sich von März 2006 bis Februar 2007 auf 39.805,24 EUR, der des Ehemanns auf 40.085,64 EUR. Die Klägerin und ihr Ehemann reduzierten im Einvernehmen mit den Arbeitgebern nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes M. A. am 29. März 2007 für das erste Lebensjahr des Kindes die Arbeitszeit gleichzeitig auf jeweils die Hälfte, nämlich auf 21 Wochenstunden bei der Klägerin und 20,5 Wochenstunden beim Ehemann. Bis 24. Mai 2007 wurden der Klägerin weiterhin Dienstbezüge bezahlt.

Am 7. Mai 2007 beantragten die Eltern gemeinsam Elterngeld, jeweils für den 3. bis 14. Lebensmonat des Kindes. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 teilte die Beklagte mit, dass die Angaben zur Entscheidung über den Anspruch auf Elterngeld noch nicht ausreichend seien. Ua müsse die Festlegung des Bezugszeitraumes überprüft werden, da nicht gleichzeitig von beiden Elternteilen für den 3. bis 14. Lebensmonat Elterngeld gezahlt werden könne. Der Antrag sei an den gekennzeichneten Stellen zu vervollständigen und zu unterschreiben. Hierzu sandte die Beklagte das eingereichte Antragsformular zurück, bei dem Punkt 3 (zur Festlegung des Bezugszeitraums) markiert und mit einem Fragezeichen und einer erneuten Unterschriftsmöglichkeit versehen war. Daraufhin änderten die Eltern den ursprünglichen Antrag ab und beantragten am 4. Juli 2007, der Klägerin vom 3. bis 8. Lebensmonat und dem Ehemann der Klägerin vom 9. bis 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld zu gewähren. Mit zwei Bescheiden vom 24. August 2007 entsprach die Beklagte diesem Antrag und gewährte der Klägerin vorläufig Elterngeld in Höhe von monatlich 687,47 EUR für den Zeitraum vom 29. Mai 2007 bis 28. November 2007. Vom 29. November 2007 bis 28. Mai 2008 wurde dem Ehemann der Klägerin vorläufig Elterngeld in Höhe von monatlich 751,87 EUR bewilligt.

Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machten die Eltern geltend, mit der Höhe bzw dem Bezugszeitraum des Elterngeldes nicht einverstanden zu sein. Sie würden nur die Hälfte der Summe erhalten, die Eltern bewilligt würde, die nacheinander für jeweils sechs Monate Elterngeld unter vollständiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit beziehen würden. Dies stelle einen gravierenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Nachdem die Klägerin ihr Einkommen im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 28. November 2007 nachgewiesen hatte (vom 1. Juni 2007 bis 31. Oktober 2007 monatlich brutto 1.741,71 EUR abzüglich Steuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von 221,37 EUR; vom 1. November bis 28. November 2007 in Höhe von 1.625,60 EUR abzüglich Steuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von 206,61 EUR), hob die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 28. März 2008 den Vorbehalt der Bewilligung auf. Eine Änderung ergab sich nicht.

Die Widersprüche wies die Beklagte mit zwei gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 23. April 2008 zurück. Das Gesetz habe die Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Elterngeldes und die Aufteilung der Zeiträume unter den Eltern eindeutig gesetzlich geregelt. Würden beide Elternteile Elterngeld für mehr als die Hälfte der Monate beanspruchen, stünde ihnen jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu.

Mit den am 23. Mai 2008 dagegen erhobenen Klagen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG, Az der Klage des Ehemanns S 11 EG 2281/08) haben die Eltern geltend gemacht, die derzeitige gesetzliche Konstruktion benachteilige diejenigen Eltern, die gemeinsam ihr Kind erziehen und jeweils eine Teilzeittätigkeit ausüben würden gegenüber denjenigen, die ihr Kind jeweils alleine erziehen und nacheinander Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen würden. Denn letztere würden das Elterngeld in voller Höhe ausbezahlt erhalten, während ihnen selbst aufgrund des Hinzuverdienstes nur ein Differenzbetrag ausbezahlt werde. Eltern, die sich gemeinsam um ihr Kind kümmerten, würden deshalb nur die Hälfte des Elterngeldes beziehen als andere Eltern, die nacheinander ihre Tätigkeit aufgeben würden. Dabei sei die Gesamtlohnsumme der beiden Elterngruppen identisch. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Auf die sozialrechtliche und verfassungsrechtliche Problematik weise auch der Deutsche Juristinnenbund (djb) in seiner Stellungnahme vom 14. März 2008 zum Referentenentwurf zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes hin. Die angeblichen Probleme bei einer anderweitigen gesetzlichen Regelung seien überwindbar. Ziel des Elterngeldgesetzes sei es gewesen, eine gemeinschaftliche Erziehung der Kinder zu ermöglichen. Dies werde durch die Gesetzeslage konterkariert.

Die Beklagte hat sich auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 11. Oktober 2006 bezogen und im Übrigen ausgeführt, Ziel des Gesetzes sei es gerade nicht, ein möglichst hohes Elterngeld oder einen hohen absoluten Betrag an die Eltern auszuzahlen. Insoweit sei es gerade gleichheitswidrig, in der vorliegenden Konstellation für einen längeren Zeitraum bzw höheres Elterngeld zu gewähren.

Mit zwei Urteilen vom 27. Oktober 2009 hat das SG die Klagen abgewiesen. Eine Unvereinbarkeit der einschlägigen Normen, insbesondere des § 4 Abs 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), mit verfassungsrechtlichen Vorgaben liege nicht vor. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) sei nicht zu erkennen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihre Erwerbstätigkeit jeweils über zwölf Monate reduziert und abwechselnd für sechs Monate Elterngeld unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit erhalten. Zwar treffe es zu, dass die Klägerin im Vergleich zu Normadressaten der gleichen Einkommensgruppe, die während des Bezugs von Elterngeld abwechselnd die Erwerbstätigkeit vollständig reduzierten und nacheinander Elterngeld beanspruchten, einen finanziellen Nachteil erleide. Für diese Ungleichbehandlung existiere jedoch ein sachlicher Grund. Denn beim Elterngeld handele es sich um eine klassische Einkommensersatzleistung. Die Grundkonzeption des Elterngeldes bestehe in einer Kompensation von Einkommenseinbußen. Folglich sei konsequent, dass der Gesetzgeber die Höhe des Elterngeldes an die Höhe der sich im Leistungszeitraum ergebenden Einkommensverluste geknüpft habe und das im Leistungszeitraum erzielte Einkommen die Anspruchshöhe mindere. Wenn der Gesetzgeber mit dem Elterngeld ein Instrument schaffe, mit dem finanzielle Anreize zur vorübergehenden Aufgabe der Tätigkeit zugunsten der Kindererziehung gesetzt worden seien, erscheine es sachgerecht, diesen Anreiz zu reduzieren, wenn die berufliche Tätigkeit nicht vollständig zugunsten der Erziehung aufgegeben werde. Das Gesetz sei durch die Einkommensabhängigkeit des Elterngeldanspruchs gerade nicht darauf ausgerichtet, in jeder denkbaren Konstellation gleiche finanzielle Verhältnisse zu schaffen. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, einen solchen Zustand herzustellen. Deshalb überzeuge die Argumentation des djb nicht. Eine Verfassungswidrigkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass der Bundestag eine Änderung der Regelung in Erwägung ziehe. Die Vorschriften des BEEG stünden schließlich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 6 GG in Einklang. Denn mit dem BEEG habe der Gesetzgeber ein Normengefüge geschaffen, welches Anreize auf dem Hintergrund der familienpolitischen und fiskalischen Staatsinteressen setze, ohne Zwang auf die Eltern auszuüben. Die Möglichkeiten des Leistungsbezugs seien ausreichend flexibel konzipiert worden. So sei es auch der Klägerin und ihrem Ehemann möglich gewesen, Elterngeld über eine längere Anspruchsdauer zu beziehen. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, für jede beliebige und denkbare Konstellation der Inanspruchnahme von Elterngeld die gleichen finanziellen Leistungen vorzusehen. Wäre gesetzlich der sog doppelte Anspruchsverbrauch nicht geregelt, würde der Gesetzgeber gerade einen speziellen Lebensentwurf von Erziehung und Familie, nämlich die zeitgleiche Erziehung des Kindes durch beide Elternteile bei jeweiliger Teilzeittätigkeit, durch besondere finanzielle Begünstigungen faktisch zum Leitbild erheben. Ein solches Vorgehen wäre mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerade nicht vereinbar. Es stelle keine Privilegierung bestimmter Erziehungsformen dar, dass sich aus der gesetzlichen Regelung ein höherer Anspruch auf Elterngeld ergebe, wenn sich Eltern gleicher Einkommensgruppen abwechselnd um die Erziehung ihres Kindes bei vollständiger Aufgabe der beruflichen Tätigkeit widmeten. Die Klägerin hätte gemeinsam mit ihrem Ehemann unter vollständiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit bei Reduzierung des Bezugszeitraums ihr Kind betreuen können, ohne dass eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zu der von der Klägerin bemühten Konstellation verbunden gewesen wäre. Die unterschiedliche Leistungshöhe gehe somit allein darauf zurück, dass die Klägerin sowie ihr Ehemann im Bezugszeitraum Einkommen aus der Erwerbstätigkeit bezogen hätten. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Anspruchsberechtigten sei indes nicht zu beanstanden.

Gegen das der Klägerin am 3. November 2009 zugestellte Urteil hat sie am 2. Dezember 2009 Berufung eingelegt. Sie führt aus, die Begründung des SG überzeuge nicht. Es müsse den erziehenden Eltern überlassen bleiben, ob sie ihr Kind gemeinsam unter vollständiger vorübergehender Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit, jeweils getrennt unter einzelner, vorübergehender Aufgabe ihrer Tätigkeit, oder gemeinsam unter teilweiser vorübergehender Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit erziehen würden. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, ein Erziehungsmodell finanziell gegenüber dem anderen Erziehungsmodell zu bevorteilen. Dies geschehe jedoch aufgrund der aktuellen Gesetzeslage. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht ersichtlich.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2009 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 24. August 2007 und 28. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Elterngeld für den 9. bis 12. Lebensmonat ihres am 29. März 2007 geborenen Kindes M. A. in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise, ihr Elterngeld für den 3. bis 8. Lebensmonat ihres am 29. März 2007 geborenen Kindes M. A. ohne Anrechnung ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Auch der Ehemann der Klägerin hat gegen die Entscheidung des SG Berufung eingelegt (Az L 11 EL 5603/09).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch des Ehemanns der Klägerin, und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 24. August 2007 und 28. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder Anspruch auf Elterngeld im Zeitraum vom 9. bis 12. Lebensmonat noch auf die Gewährung höheren Elterngeldes im Zeitraum vom 3. bis 8. Lebensmonat ihres am 29. März 2007 geborenen Kindes.

Dabei kann eine Klagebefugnis der Klägerin als Zulässigkeitsvoraussetzung der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage bejaht werden, obwohl die Klägerin im Antrag vom 4. Juli 2007 nur noch Elterngeld für den 3. bis 8. Lebensmonat des Kindes beantragt und die Beklagte diesem Antrag stattgegeben hat. Nach dem gesamten Verfahrensablauf kann der Erstantrag, der auf die Bewilligung von Elterngeld für den 3. bis 14. Lebensmonat des Kindes gerichtet war, nicht unberücksichtigt bleiben. Denn mit ihrem Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid hat die Klägerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Abänderung des Antrags nur aufgrund des Hinweises der Beklagten im Schreiben vom 27. Juni 2007, dass nicht für jeden Elternteil für den 3. bis 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld gezahlt und deshalb nicht über den Anspruch entschieden werden könne, erfolgt ist.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den BEEG in der Fassung des Art 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I 2748).

Gemäß § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach § 2 Abs 1 BEEG berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 BEEG in Höhe des nach Abs 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt.

Elterngeld kann gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 BEEG in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Dabei wird Elterngeld gemäß § 4 Abs 2 Satz 1 BEEG in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben gemäß § 4 Abs 2 Satz 2 BEEG insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (§ 4 Abs 2 Satz 3 BEEG). Die Eltern können gemäß § 4 Abs 2 Satz 4 BEEG die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 BEEG, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. In der bis 23. Januar 2009 geltenden Fassung war zudem die im Antrag getroffene Entscheidung gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 BEEG verbindlich, aber eine einmalige Änderung in Fällen besonderer Härte gemäß § 5 Abs 1 Satz 3 BEEG möglich. Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder vierzehn Monatsbeträge Elterngeld, besteht gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 BEEG der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Beanspruchen beide Elternteile Elterngeld für mehr als die Hälfte der Monate, steht ihnen gemäß § 5 Abs 2 Satz 3 BEEG jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu.

Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, wird grundsätzlich gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 BEEG auf das ihr zustehende Elterngeld angerechnet. Das gilt gemäß § 3 Abs 1 Satz 3 BEEG auch für Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote zustehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs 1 BEEG anzurechnende Leistungen zustehen, gelten gemäß § 4 Abs 3 Satz 2 BEEG als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht.

Damit gelten die ersten zwei Monate nach der Geburt des Kindes 2007, in denen der Klägerin Dienstbezüge für die Zeit des Beschäftigungsverbotes zustanden, als Monate, für die die Klägerin Elterngeld bezieht. Vom 3. bis 8. Lebensmonat des Kindes, somit weitere sechs Monatsbeträge, hat die Klägerin tatsächlich Elterngeld bezogen und im sich anschließenden Zeitraum hat der Ehemann der Klägerin sechs Monate Elterngeld bezogen. Somit haben die Klägerin und ihr Ehemann nach der gesetzlichen Regelung die Höchstanspruchsdauer für den Bezug von Elterngeld, nämlich vierzehn Monatsbeträge, ausgeschöpft.

Ziel des Hauptantrags der Klägerin ist es, Elterngeld auch vom 9. bis 12. Lebensmonat - gleichzeitig mit ihrem Ehemann - zu beziehen. Indem jedoch Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes bezahlt wird und die Eltern insgesamt Anspruch auf zwölf bzw vierzehn Monatsbeträge haben, werden bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld beider Elternteile bezogen auf einen Lebensmonat des Kindes immer zwei Elterngeldmonate verbraucht (sog doppelter Anspruchsverbrauch). Dies führt dazu, dass die Eltern vorliegend ihr Ziel, gleichzeitig und gemeinsam Elterngeld vom 3. bis 12. Lebensmonat des Kindes zu beziehen, auf dem Boden des geltenden Rechts nicht erreichen können, da dann insgesamt 24 Monatsbeträge in Anspruch genommen würden. Ebenso wenig kommt nach der geltenden Rechtslage die Gewährung höheren Elterngeldes ohne Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in Betracht. Denn Elterngeld ist als Individualanspruch mit Einkommensersatzfunktion ausgestaltet. Wer vor der Geburt des Kindes Einkommen aus (nichtselbständiger oder selbständiger) Arbeit erzielt hat und auch nach der Geburt Einkommen erzielt, dem wird Elterngeld gemäß § 2 Abs 1 und 3 BEEG in Höhe von 67 Prozent des Unterschiedsbetrages gezahlt, der sich aus der Differenz des durchschnittlich vor und nach der Geburt erzielten Einkommens ergibt.

Dieses Ergebnis, insbesondere die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen, die ihr Einkommen um höchstens die Hälfte reduzieren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die von der Klägerin behauptete Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (sog neue Formel, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 50/79 ua, BVerfGE 55, 72; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Juni 2009, B 10 EG 8/08 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 2 mwN). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 1980, 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76, BVerfGE 53, 313; und vom 8. April 1987, 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (stRspr; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 29. September 2010, 1 BvR 1789/10; und vom 2. Februar 2009, 1 BvR 2553/08, jeweils juris).

Ein sachlicher Grund für die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen, die ihr Einkommen um höchstens die Hälfte reduzieren, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Konzeption des Elterngeldes als individueller Anspruch des einzelnen Elternteils ohne Berücksichtigung des Einkommens des anderen Elternteils. Es ist die Konsequenz aus der Einführung des bei der Elternzeit seit langem (seit der BErzGG-Reform 2001) geltenden Individualisierungsprinzips (vgl § 15 Abs 3 BEEG) auch beim Elterngeld: "Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält damit erstmals einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen" (BT-Drs. 16/1889, S. 15). Der Sachverhalt, an den der Gesetzgeber die Rechtsfolge (Höhe des Elterngeldes) knüpft, wird deshalb nur von den Einkommensverhältnissen der berechtigten Person vor bzw nach der Geburt des Kindes bestimmt. Die darin liegende Gleichbehandlung aller Berechtigten, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe auch der andere Elternteil Einkommen erzielt, bedarf bei einer als Einkommensersatz ausgestalteten und nicht unter Bedarfsgesichtspunkten gewährten Leistung keiner besonderen Rechtfertigung.

Auch das SG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin behauptete Ungleichbehandlung sachlich aus der Funktion des Elterngeldes als Einkommensersatz gerechtfertigt ist, weshalb auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen wird. Denn erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des BEEG ist es, Paaren die Familiengründung zu erleichtern, einen Beitrag zur nachhaltigen Sicherung von Familien zu leisten und die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen mit Kindern zu unterstützen (BT-Dr 16/1889 S 1). Dazu soll das Elterngeld Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (aaO S 2, 16). Im ersten Lebensjahr eines Neugeborenen soll das Elterngeld bei der Sicherung der Lebensgrundlage helfen, einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen zu gewährleisten und es damit Paaren erleichtern, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen zu verzichten (BT-Drs 16/1889 S 2, 15). Konkret wurde das Elterngeld deshalb - wie bereits dargelegt - als individueller Anspruch des einzelnen Elternteils, der das Einkommen der antragstellenden Person prozentual ausgleicht, umgesetzt. Bei dieser Zwecksetzung kommt es nicht auf das Einkommen des anderen Elternteils an.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt aber auch dann nicht vor, wenn - wie von der der Klägerin gefordert - verschiedene Erziehungsformen miteinander verglichen werden. Dem Gesetzgeber ist durch Art 3 GG nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt vielmehr im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit - zu dem auch die steuerfinanzierte Sozialleistung des Elterngeldes gehört (vgl § 25 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch iVm § 12 Abs 2 BEEG) - ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die sich aus Art 3 Abs 1 GG ergebende Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn sich für eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts kein Rechtfertigungsgrund finden lässt, der in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung steht. Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art 6 Abs 1 GG stehenden Familien ist daher zu prüfen, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.

Eltern, die nacheinander ihr Kind betreuen und dafür jeweils die Erwerbstätigkeit voll aufgeben, können - absolut gesehen - zusammen mehr Elterngeld erhalten, da ihnen in der Zeit, in der sie ihr Kind betreuen, kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht, das bei dem Erziehungsmodell der Klägerin dazu führt, dass ihr Elterngeld nur nach einem Differenzbetrag (vgl die Berechnungsmethode des § 2 Abs 3 BEEG) gewährt wird. Die deshalb von verschiedenen Seiten geäußerte Kritik, ua des djb (Stellungnahme der Dr. Fuchsloch vom 14. März 2008), ausführlich dargelegt auch im "Leitfaden Elterngeld" (Fuchsloch/Scheiwe, 1. Aufl 2007, Rdnr 356 ff), bezüglich des finanziellen Nachteils von Eltern, die ihr Kind gemeinschaftlich unter gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit betreuen, wurde zunächst von zwei Fraktionen aufgegriffen (vgl Gesetzentwurf der FDP-Fraktion vom 17. Juni 2009, BT-Drs 16/13449; Antrag der SPD-Fraktion vom 25. Februar 2010, BT-Drs 17/821), ist aber im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des BEEG, den der Bundestag am 28. Oktober 2010 verabschiedet hat und der von den Bemühungen der Haushaltskonsolidierung geprägt ist, nicht enthalten (Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011, BT-Drs 17/3361 S 47). Bei dem Vergleich der beiden Gruppen fallen sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede auf. Die Gemeinsamkeit der beiden Gruppen liegt darin, dass in beiden Fällen das Kind (nur) im ersten Lebensjahr eine Vollzeitbetreuung durch die Eltern erfährt. Werden allerdings die Elternteile gesondert betrachtet, reduzieren die Klägerin und ihr Ehemann insgesamt für zwei Jahre die Erwerbstätigkeit (je zeitgleich ein Jahr die Klägerin und ihr Ehemann). Darin besteht der Unterschied zur Vergleichsgruppe. Denn diese schränkt die Erwerbstätigkeit nur für insgesamt ein Jahr ein (zB je sechs Monate).

Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung tatsächlich die meisten Frauen erst in den Beruf zurückkehren, wenn die Kinder älter sind und viele Eltern heute langfristig auf zwei Einkommen angewiesen sind. Deshalb soll das Elterngeld die Eltern in der Frühphase der Elternschaft unterstützen und dazu beitragen, dass es beiden Eltern auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Durch die Beschränkung auf ein Jahr und die Orientierung am ausgefallenen Einkommen werden dauerhafte Einbußen mit der Gefahr der Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen vermieden, da die Rückkehrmöglichkeiten in den Beruf, Karrierechancen und Altersvorsorge umso schlechter ausfallen, je länger, je häufiger und je später die Erwerbstätigkeit ausgesetzt wird (aaO S 1 f, 14). Die Verkürzung der Bezugszeit beim Wechsel vom Erziehungsgeld (maximale Bezugszeit nach §§ 3, 4 Bundeserziehungsgeldgesetz zwei Jahre) zum Elterngeld begründet der Gesetzgeber deshalb letztlich damit, dass nicht länger Anreize für einen langfristigen Ausstieg aus der Erwerbsarbeit gesetzt werden sollen.

Dieses letztgenannte Ziel würde geradezu konterkariert, wenn der Klägerin und ihrem Ehemann im Verhältnis zur Vergleichsgruppe der doppelte Anspruch (in Anspruchsmonaten gerechnet) an Elterngeld zustünde. Denn die Klägerin und ihr Ehemann haben zusammen betrachtet über einen längeren Zeitraum ihre Erwerbstätigkeit reduziert als die Vergleichsgruppe. Schließlich würde die von der Klägerin angestrebte Lösung wiederum andere Gruppen, insbesondere alleinerziehende Elternteile und Alleinverdienerfamilien benachteiligen. Denn diese beiden Gruppen könnten mangels Partners, der auf Einkommen zugunsten der Kinderbetreuung verzichtet, nie die von der Klägerin gewünschte Maximalbezugsdauer ausschöpfen. Deshalb muss der Gesetzgeber nicht alle denkbaren und mannigfaltigen Konstellationen regeln, sondern darf sich im Rahmen seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis auf die häufigsten und typischen Fallgestaltungen beschränken, denn diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm erheblich und vermeidet damit einen erhöhten Verwaltungsaufwand und dadurch Mehrkosten.

Ein Verstoß gegen das aus Art 6 Abs 1 GG herzuleitende Gebot der Förderung der Familie und der damit begründeten allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich ist ebenfalls nicht festzustellen. Denn durch die gesetzliche Regelung wird ein ausreichender Familienlastenausgleich bewirkt. Dies zeigt sich ua daran, dass auch gleichzeitig Elterngeld in Anspruch nehmende Eltern den Höchstbetrag des Elterngeldes ausschöpfen können, indem sie beide sieben Monate lang unter vollständigem Verzicht auf ihre Erwerbstätigkeit gemeinsam ihr Kind erziehen. Denn dann stünde nach der gesetzlichen Regelung jedem Elternteil ein Anspruch auf maximal sieben Monatsbeträge Elterngeld in Höhe von 67 % des individuellen (dann vollständigen) Einkommensverlustes zu. Der Vergleich zu dieser Gruppe zeigt, dass die Ausschöpfung des Höchstbetrags des Elterngeldes auch gemeinsam erziehenden Elternteilen möglich ist, aber die derzeitige gesetzliche Regelung die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des anspruchstellenden Elternteils berücksichtigt. Damit wird durch die Regelung des doppelten Anspruchsverbrauchs kein verbotener Zwang auf Eltern ausgeübt, sondern es werden lediglich Anreize gesetzt, die familienpolitischen aber auch fiskalischen Zielen des Staates dienen (vgl BSG, Urteil vom 25. Juni 2009, B 10 EG 8/08 R, aaO). Nehmen Eltern über den Elterngeldzeitraum hinaus Elternzeit in Anspruch und entstehen ihnen hierdurch wirtschaftliche Nachteile, ist dies hinzunehmen. Denn zu einer bestimmten Gestaltung ihres Familienlebens werden sie weder durch ein staatliches Ge- noch durch ein Verbot gezwungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs 2 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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