S 24 SF 9117/09 E

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
24
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 SF 9117/09 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Nr. 3103 VV RVG ist eine im Verhältnis zu Nr. 3102 VV RVG vorrangige Sondervorschrift mit niedrigerem Gebührenrahmen.

2. In den Fällen, in denen der Rechtsanwalt bereits im verwaltungsbehördlichen Vorverfahren, welches den mit der Klage begehrten Erlass (desselben) Verwaltungsaktes betroffen hat, tätig geworden ist, berechnet sich die Verfahrensgebühr zwingend nach Nr. 3103 VV RVG. Daran ändert auch der Anrechnungstatbestand des § 15 a RVG (analog) nichts.

2. Zur Festsetzung der Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) bei unsubstantiiertem Sachvortrag.

3. Kostenentscheidungserfordernis im Erinnerungsverfahren (hier offengelassen).
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.12.2009 (S 24 SB 6379/07) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der zugunsten der Klägerin erstattungsfähigen Kosten für das erledigte Kla-geverfahren.

Mit ihrer am 21.08.2007 erhobenen Klage im Verfahren S 24 SB 6379/07 begehrte die Klägerin vom Beklagten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Am 09.07.2008 fand vor dem hiesigen Gericht zunächst ein Erörterungstermin statt. Nach Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen – unter anderem auf Antrag der Klägerin nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Einholung des Gutachtens der Neurologin und Psychiaterin Dr. G. vom 23.06.2009 – anerkannte der Beklagte schließlich, dass bei der Klägerin seit dem 09.05.2006 ein GdB von 50 besteht und verpflichtete sich für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Mit Anwaltsschriftsatz vom 21.07.2009 nahm die Klägerin das Anerkenntnis des Beklagten zur Erledigung des Rechtsstreits an.

Mit Antrag vom 10.11.2009 – bei Gericht unter dem 11.11.2009 eingegangen – in der ergänzten Fassung vom 17.11.2009 (Eingang bei Gericht unter dem 19.11.2009) machte der Prozessbe-vollmächtigte der Klägerin folgende Kosten geltend:

Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht, § 14 RVG, Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht, § 14 RVG, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld von nicht mehr als vier Stunden (am 09.07.2008), Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG 20,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale für Ablichtungen, Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG – Ablichtungen/Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Ziff. 1a VV RVG (150 Seiten) – 40,00 EUR Zwischensumme netto 530,00 EUR 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 100,70 EUR zu zahlender Betrag 630,70 EUR

Zugleich beantragte er, den festzusetzenden Betrag ab Antragstellung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte hat dazu Stellung genommen. Die Klägerin könne an erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten insgesamt nur einen Betrag von 526,58 Euro beanspruchen. Da der klägerische Prozessbevollmächtigte bereits im Vorverfahren tätig gewesen sei, richte sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG, was zu einer entsprechenden Mittelgebühr von 170,00 EUR führe. Darüber hinaus könnten an Fotokopien lediglich 100 statt der geltend gemachten 150 Fotokopien anerkannt werden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe die Verwaltungsakte lediglich 119 Blatt umfasst. Eine Vervielfältigung der gesamten Akten sei nicht erforderlich gewesen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 08.12.2009 hat sich die Klägerin auf den Standpunkt gestellt, dass vorliegend der Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV RVG (analog) und nicht der der Nr. 3103 VV RVG zur Anwendung komme. Dies ergebe sich aus § 15 a RVG. Die Mittelgebühr betrage somit 250,00 EUR. Die Fotokopien setzten sich wie folgt zusammen: 58 Fotokopien aus der Verwaltungsakte sowie insgesamt 92 Fotokopien aus der Gerichtsakte, einschließlich Kopien der im Klageverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Insbesondere deren Anfertigung sei gerechtfertigt gewesen, da es der Klägerin nicht zumutbar gewesen sei, die nervenärztlichen Gutachten in den Kanzleiräumen zu lesen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.12.2009 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des hiesigen Gerichts die Kosten wie folgt festgesetzt,

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Dokumentenpauschale (100 Kopien) Nr. 7000 VV RVG 32,50 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Abwesenheitsgeld Nr. 7005 RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG 84,08 EUR insgesamt 526,60 EUR

und die Verzinsung des Gesamtbetrages mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.11.2009 (Tag der Antragstellung) angeordnet.

Hiergegen hat die Klägerin unter dem 26.12.2009 beim hiesigen Gericht unter Hinweis auf ihr Vorbringen im Kostenfestsetzungsverfahren "Rechtsmittel" eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Kostenstreitbeiheft sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

Der von der Klägerin form- und fristgerecht erhobene, gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit § 197 Abs. 2 SGG als Erinnerung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des hiesigen Gerichts vom 17.12.2009, womit die erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens auf insgesamt 526,60 EUR festgesetzt worden sind, ist rechtsfehlerfrei. Die Erstattung höherer Kosten kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen. Der Urkundsbeamte hat namentlich die Verfahrensgebühr zutreffend nach Nr. 3103 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG (Vergütungsverzeichnis, VV RVG) mit 170,00 EUR berechnet. Ebenso zutreffend hat er die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG mit einem Betrag von 32,50 EUR – ausgehend von 100 Fotokopien – festgesetzt.

Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des SGG genannten Personen gehört. Da die Klägerin zu dem Kreis der Personen nach § 183 SGG zählt und das GKG somit nicht anwendbar ist, entstehen hier Betragsrahmengebühren.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 RVG). Unter Beachtung der Bemessenskriterien des § 14 Abs. 1 RVG ist hier die Festsetzung der Ver-fahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr von 170,00 EUR nicht zu beanstanden. Im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zutreffend auf Nr. 3103 VV RVG als dem hier einschlägigen Gebührentatbestand für die Verfahrensgebühr abgestellt worden, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese bereits im Vorverfahren vertreten und das Vorverfahren den mit der Klage begehrten Erlass desselben Verwaltungsaktes betroffen hat. Bei dem Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG handelt es sich um eine im Verhältnis zu Nr. 3102 VV RVG vorrangige Sondervorschrift mit niedrigerem Gebührenrahmen,

statt vieler nur Bay. LSG, Beschl. v. 18.01.2007 – L 15 B 224/06 AS KO, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb; SG Berlin, Beschl. v. 02.10.2009 – S 164 SF 1112/09 E, AGS 2010, S. 34 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, VV 3103 Rz. 1; Straßfeld, in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197 Rz. 40, alle m. w. N.

Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Rechtsanwalt auf Grund der durch die vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren erworbenen Sach- und Rechtskenntnisse im gerichtlichen Verfahren einen geringeren Aufwand hat,

Bay. LSG, Beschl. v. 18.01.2007 – L 15 B 224/06 AS KO, abrufbar unter www.sozial-gerichtsbarkeit.de/sgb/esgb; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 3103 Rz. 3; Straßfeld, in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197 Rz. 40, alle m. w. N.

Der Gesetzgeber berücksichtigt diesen Synergieeffekt deshalb bei der Bemessung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr gebührenmindernd, weil der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im vorausgegangenen außergerichtlichen Verfahren eine Vergütung nach § 17 Nr. 1 RVG erhält, deren Gebührenrahmen (Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG) höher ist als der Gebührenrahmen der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG,

vgl. nur Straßfeld, in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197 Rz. 40.

Für eine (entsprechende) Anwendung der Nr. 3102 VV RVG besteht somit vorliegend keinerlei Grundlage.

Die mit Wirkung vom 05.08.2009 durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 (BGBl. I, S. 2449 ff.) eingefügte Regelung des § 15 a RVG rechtfertigt entgegen der klägerischen Ansicht keine andere Beurteilung. Danach kann der Rechtsanwalt, wenn nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorgesehen ist, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren (§ 15 a Abs. 1 RVG). Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (§ 15 a Abs. 2 RVG).

Dahinstehen kann, ob § 15 a RVG überhaupt Relevanz hat in den Fällen, in denen der Auftrag für das anwaltliche Mandat – wie hier – vor dem 25.08.2009 erteilt wurde,

siehe zum Streitstand nur Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 15 a RVG Rz. 36 ff. m. w. N. zur Rspr., insbesondere der des BGH.

Denn im gegebenen Zusammenhang geht es überhaupt nicht um eine Anrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Nr. 3103 VV RVG ist gebührenrechtlich keine Anrechnungsvorschrift, sondern – wie dargelegt – ein Sondergebührentatbestand, der die anwaltlichen Erleichterungen durch die Vorbefassung ausschließlich über den niedrigeren Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG berück-sichtigt,

siehe nur SG Berlin, Beschl. v. 26.07.2010 – S 180 SF 1707/09 E, AGS 2010, S. 433 f.; Beschl. v. 02.10.2009 – S 164 SF 1112/09 E, AGS 2010, S. 34 ff.

Eine entsprechende Heranziehung des Rechtsgedankens des § 15 a RVG ist mangels planwidriger Regelungslücke hier ebenfalls nicht angezeigt. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung in § 15 a RVG ausdrücklich nur den bisher nicht im Gesetz definierten Begriff der Anrechnung legal definieren, um unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden und den mit der Anrechnung verfolgten Gesetzeszweck, dass der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit nicht doppelt honoriert wird, zu wahren, BT-Drucks. 16/12717, S. 2, 58.

Eine irgendwie geartete Anrechnung in diesem Sinne steht beim Sondergebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG jedoch überhaupt nicht in Rede, unabhängig davon, dass der Gesetzgeber auch alleine auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

siehe dazu die Nachweise bei Winkler, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 15 a RVG Rz. 9,

reagieren wollte, die mit dem Spezialgebührenrecht für Verfahren vor den Sozialgerichten nichts zu tun hat. Darüber hinaus hat das SG Berlin in seinem Beschluss vom 26.07.2010 (S 180 SF 1707/09 E, AGS 2010, S. 433 f.) ausführlich dargelegt, warum es auch an einer Vergleichbarkeit der Sachlagen bei der Anrechnung nach § 15 a RVG und bei der Anwendung des Sondergebührentatbestands in Nr. 3103 VV RVG mangelt. Dem schließt sich das hiesige Gericht aus eigener Überzeugung vollumfänglich an.

Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG ist auf 32,50 EUR festzusetzen. Die Kosten für Ablichtungen sind nach diesem Gebührentatbestand erstattungsfähig, soweit sie zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind. Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache sachgemäß ist, ist auf die Sicht abzustellen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Rechtsanwalt haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können. Dem Rechtsanwalt ist ein gewisser Ermessensspielraum zu überlassen,

Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 7000 Rz. 22 m. w. N.

Allerdings kann derjenige, der sich nicht der Mühe unterziehen will den Umfang der Ablichtungen bei Erhalt der Akten konkret und sachbezogen zu bestimmen, die Kosten für überflüssige Schreibauslagen nicht auf die Staatskasse bzw. den erstattungspflichtigen Gegner abwälzen. Voraussetzung für die Anerkennung von Fotokopierkosten im Festsetzungsverfahren ist nach Nr. 7000 Ziff. 1 a) VV RVG, dass der Beteiligte Tatsachen darlegt, aus denen sich schlüssig die Notwendigkeit der Kopien für eine sachgerechte Prozessführung ergibt. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Gebotenheit der Anfertigung von Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache zu ermitteln,

vgl. nur OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2006 – 7 E 1339/05, NVwZ-RR 2007, S. 500 ff.

An einem derartigen substantiierten Vorbringen der Klägerin fehlt es vorliegend. Warum der klägerische Prozessbevollmächtigte, obgleich schon im Vorverfahren mit der Angelegenheit befasst, während des Klageverfahrens veranlasst war, 58 Fotokopien aus der Verwaltungsakte zu fertigen, ist mangels entsprechenden schlüssigen Sachvortrags schon nicht nachvollziehbar. Ob bereits aus diesem Grund die Fotokopierkosten insgesamt nicht berücksichtigungsfähig sind,

so etwa OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2006 – 7 E 1339/05, NVwZ-RR 2007, S. 500 ff.; SG Berlin, Beschl. v. 06.12.2010 – S 180 SF 1755/09 E, abrufbar unter www.sozialge-richtsbarkeit.de/sgb/esgb,

oder nur zu einem Zehntel,

so z. B. SG Stade, Beschl. v. 04.08.2009 – S 34 SF 4/09 E, abrufbar unter www.sozial-gerichtsbarkeit.de/sgb/esgb,

kann vorliegend offenbleiben, weil die Klägerin insoweit durch die angegriffene Kostenfestset-zungsentscheidung jedenfalls nicht beschwert ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG analog). Ungeachtet dessen ist die pauschale Kürzung bei unsubstantiiert geltend gemachten Kopierauslagen im hier gegebenen Umfang – Begrenzung auf 100 Fotokopien – nicht zu beanstanden.

III.

Ob es im (gebührenfreien) Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs. 2 SGG wegen §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 RVG (analog) in Verbindung mit Nr. 3501 VV RVG zwingend einer Kostenentscheidung bedarf,

so etwa SG Berlin, Beschl. v. 01.12.2010 – S 180 SF 2119/09 E, m. w. N., st. Rspr.; SG Fulda, Beschl. v. 10.02.2010 – S 3 SF 22/09 E; SG Cottbus, Beschl. v. 28.10.2009 – S 27 SF 87/09 E, alle abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 18 RVG Rz. 13 und § 16 RVG Rz. 99; a. A. SG Hannover, Beschl. v. 05.07.2010 – S 34 SF 168/09 E, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb; vgl. für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: BVerwG, Beschl. v. 21.06.2007 – 4 KSt 1001/07, NVwZ-RR 2007, S. 717 f.,

kann vorliegend auf sich beruhen. Eine Kostenentscheidung ist hier jedenfalls bereits deshalb entbehrlich, weil die Klägerin als unterliegender Teil ihre außergerichtlichen Kosten im ge-richtsgebührenfreien Erinnerungsverfahren sowieso selbst zu tragen hat (§§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG analog).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 Halbsatz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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