S 20 SF 7180/10 E

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
20
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SF 7180/10 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine (fiktive) Terminsgebühr fällt nicht an, wenn in einem Verfahren vor dem Landessozialgericht, für das eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzungsverfügung der Urkunds-beamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Stuttgart vom 7.9.2010 wird zurück¬gewiesen.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer begehrt die Festsetzung einer Terminsgebühr für den Abschluss eines Vergleiches im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß Nr. 3205 VV RVG i. V. m. Nr. 3106 VV RVG.

Gegenstand des seit dem 10.6.2009 anhängigen, unter der Aktenzeichen L 8 SB 2642/09 geführten Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg war die Zuerkennung eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 vom Hundert ab Februar 2007 unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.4.2009 (Az.: S 20 SB 8840/07) und des Bescheides des Versorgungsamtes Stuttgart vom 26.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes vom 19.11.2007. Durch Beschluss vom 30.10.2009 wurde dem Berufungskläger hierfür Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrung seiner Rechte der Erinnerungsführer beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 12.7.2010 unterbreitete der Berufungsbeklagte ein Vergleichsangebot über die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50 vom Hundert ab Juli 2009 ohne Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Mit Schriftsatz vom 23.7.2010 nahm der Erinnerungsführer das Vergleichsangebot für den Berufungskläger an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.

Mit Schreiben vom 17.8.2010 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Staatskasse wie folgt: - 310 Euro Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3204 VV RVG. - 200 Euro Terminsgebühr gemäß Nr. 3205 VV RVG. - 250 Euro Einigungsgebühr gemäß Nr. 1005, 1007 VV RVG. - 20 Euro Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG. Zwischensumme netto: 780 Euro - 148,20 Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß Nr. 7008 VV RVG. Gesamtsumme: 928,80 Euro

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Stuttgart setzte die von der Landeskasse zu erstattenden außergerichtlichen Kosten am 7.9.2010 in folgender Höhe fest: - 310 Euro Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3204 VV RVG. - 250 Euro Einigungsgebühr gemäß Nr. 1005, 1007 VV RVG. - 20 Euro Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG. Zwischensumme netto: 580 Euro - 110,20 Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß Nr. 7008 VV RVG. Gesamtsumme: 690,20 Euro

Zur Begründung der Absetzung der beantragten Terminsgebühr und der darauf entfallenden Umsatzsteuer führte die Urkundsbeamtin aus, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV RVG nicht angefallen sei, da weder eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe noch die in Nr. 3106 VV RVG genannten Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr erfüllt seien. Der Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren löse in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, im Gegensatz zu Verfahren, dessen Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, keine Terminsgebühr aus.

Hiergegen richtet sich die am 12.11.2010 bei Gericht eingegangene Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers vom 11.11.2010. Er meint, dass auch beim Abschluss eines Vergleiches im schriftlichen Verfahren in analoger Anwendung von Nr. 3104 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG eine Terminsgebühr anfalle. Die erkennende Kammer des Sozialgerichts Stuttgart habe durch Beschluss vom 30.10.2007 (Az.: S 20 AL 6741/07 KE) ausgeführt, dass es sich bei der Nichtaufnahme des Abschlusses eines schriftlichen Vergleichs in Nr. 3106 VV RVG um ein gesetzgeberisches Versehen handle. Andernfalls würde nämlich die vom Gesetzgeber gerade nicht mehr gewollte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um der anwaltlichen Gebühr willen anzusetzen, perpetuiert werden.

Der Erinnerungsführer beantragt (sachdienlich gefasst),

die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 7.9.2010 abzuändern und die im Wege der Prozesskostenhilfe von der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Erinnerungsführers auf 928,80 Euro festzusetzen. Der Erinnerungsgegner beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Der Bezirksrevisor beim Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 30.12.2010 ausgeführt, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Eine der Nr. 3104 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG entsprechende Regelung sei vom Gesetzgeber bewusst nicht in Nr. 3106 VV RVG aufgenommen worden. Dem Gesetzgeber sei erkennbar bekannt gewesen, dass bei der Entwicklung der neuen Vergütungsstruktur zu bedenken und entscheiden war, ob bei Beendigung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch schriftlichen Vergleich eine Terminsgebühr anfalle. Dies zeigten die Regelungen in Nr. 3202, 3104 VV RVG. Es liege fern, vor diesem Hintergrund bei der unterschiedlichen Regelung für Betragsrahmengebühren einerseits und Wertgebühren andererseits von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu sprechen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten der Hauptsache und der Kostenstreitsache verwiesen.

II.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) statthafte Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 7.9.2010 ist zulässig. Eine Fristbindung besteht für die Einlegung der Erinnerung nicht (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.1.2010 - L 13 SF 288/09 E -, in: juris, Rn. 17; SG Berlin, Beschluss vom 1.11.2010 - S 127 SF 407/10 -, in: juris, Rn. 3 m. w. N.). Denn § 56 RVG, der keine Rechtsbehelfsfrist enthält, ist als speziellere Norm gegenüber § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten das Gericht nur binnen eines Monats nach Bekanntwerden angerufen werden kann, vorrangig (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.1.2010 - L 13 SF 288/09 E -, in: juris, Rn. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS -, in: juris, Rn. 20). Auch die Subsidiarität gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 1 RVG ist gewahrt; die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäfts¬stelle vom 7.9.2010 ist rechtmäßig. Dem Erinnerungsführer steht gegenüber der Staatskasse kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren als der festgesetzten Vergütung zu.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der Erinnerungsführer als im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren ist bei der Bemessung der einzelnen Gebühren zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG keine Anwendung finden, da der Berufungskläger zu dem durch § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis zählt. Daher entstehen im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren.

Anders als der Erinnerungsführer meint, fällt im vorliegenden Fall eine (fiktive) Terminsgebühr nicht deshalb an, weil im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden ist. Die erkennende Kammer bestätigt damit ausdrücklich die Aufgabe ihrer früheren gegenteiligen Rechtsprechung (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2007 - S 20 AL 6741/07 KE -, in: juris, Rn. 16), die bereits zuvor &61485; unter neuem Vorsitz &61485; erfolgt war (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.2008 - S 20 SB 2559/08 KE -, nicht veröffentlicht; ebenso: SG Stuttgart, Beschluss vom 5.7.2010 - S 15 SF 7062/08 E -, in: juris, Rn. 14 ff.; SG Stuttgart, Beschluss vom 24.3.2010 - S 21 SF 7175/09 E -, in: juris, Rn. 21 ff.; SG Stuttgart, Beschluss vom 12.6.2008 - S 12 KR 945/08 KE -, in: juris, Rn. 26; SG Stuttgart, Beschluss vom 2.4.2008 - S 15 SO 1384/08 KE -, nicht veröffentlicht; SG Stuttgart, Beschluss vom 2.7.2007 - S 3 SB 3709/07 KO-A -, nicht veröffentlicht; SG Stuttgart, Beschluss vom 19.4.2007 - S 2 SB 1345/07 KO-A -, nicht veröffentlicht; entgegen SG Stuttgart, Beschluss vom 23.12.2009 - S 6 SB 2031/09 KE -, in: juris, Rn. 6).

Gemäß Nr. 3205 VV RVG beträgt die Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozial¬gerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, 20 Euro bis 380 Euro. Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. Demnach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn (Ziff. 1) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, oder (Ziff. 2) nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder (Ziff. 3) das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen des Gebührentatbestands erfüllt. Die Beteiligten haben vielmehr zur Beendigung des Verfahrens einen schriftlichen Vergleich geschlossen.

Dass hierfür keine Terminsgebühr entsteht, ergibt sich im Wege der Auslegung nach dem Wortlaut der Nr. 3205, 3106 VV-RVG und systematisch im Umkehrschluss aus der abweichenden Regelung in den Nr. 3202, 3104 VV RVG, die den Regelfall der Abrechnung nach einem Gebührenstreitwert (Gegenstandswert) betreffen. Eine der Nr. 3104 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG entsprechende Regelung, nach der eine (fiktive) Terminsgebühr beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs entsteht, sieht Nr. 3106 VV RVG nicht vor. Da Nr. 3106 VV RVG als Spezialvorschrift zu Nr. 3104 VV RVG gefasst ist ("soweit in Nr. 3106 nichts anderes bestimmt ist", vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.11.2007 - L 1 B 513/07 R SK -, in: juris, Rn. 8), hätte inhaltlicher Gleichklang zwischen Nr. 3104 und Nr. 3106 VV RVG mit Blick auf die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr ohne weiteres durch die Anordnung der entsprechenden Geltung der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG in Nr. 3106 VV RVG erreicht werden können. Dass sich der Gesetzgeber dieser Regelungstechnik bewusst war, zeigt gerade der Wortlaut von Nr. 3205 VV RVG. Die von Anmerkung 1 zu Nr. 3104 VV RVG abweichende Aufzählung einzelner Fälle einer fiktiven Terminsgebühr in Nr. 3106 VV RVG deutet deshalb auf eine abschließende Regelung hin, wonach der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs bei der Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr bewusst nicht berücksichtigt werden soll.

Auch die analoge Anwendung von Nr. 3104 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG ist ausgeschlossen. Die sinngemäße Anwendung einer Norm setzt eine planwidrige Regelungslücke und die tatbestandliche Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten Falls mit dem ungeregelten Fall voraus. Die planwidrige Lücke im Gesetz kann kraft Natur der Sache nur negativ bestimmt werden: Eine Lücke liegt vor, wo keine gesetzliche Regelung vorhanden ist. Sie ist planwidrig, solange nicht nachweisbar ist, dass der Gesetzgeber die Subsumtion des ungeregelten Sachverhalts unter die von ihm geschaffene Rechtsnorm ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. Th. Schmidt, Die Analogie im Verwaltungsrecht, in: VerwArch 97 (2006), S. 139 (142 f.)). In diesem Punkt unterscheidet sich der Analogieschluss vom Umkehrschluss (argumentum e contrario): Planwidrig kann nur eine solche Lücke sein, die unbewusst entstanden ist oder deren Schließung der Gesetzgeber bewusst der richterlichen Rechtsfortbildung überantwortet hat oder die sich erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.3.2009 - L 2 B 20/08 KN P -, in: juris, Rn. 13 m. w. N.). Wenn der Gesetzgeber dagegen zum Zeitpunkt des Normerlasses von dem Willen beseelt war, dass ein bestimmter Sachverhalt gerade nicht von der erlassenen Norm erfasst werden soll, ist ein Analogieschluss ausgeschlossen.

Keine dieser Voraussetzungen eines Analogieschlusses ist hier gegeben. Eine planwidrige Regelungslücke in Nr. 3106 VV RVG liegt nicht vor.

Ein Versehen des Gesetzgebers durch Nichtberücksichtigung des Abschlusses eines schriftlichen Vergleichs ist aufgrund der von ihm in Kenntnis anderer Regelungstechniken gewählten Konstruktion des Nr. 3106 VV RVG als Spezialvorschrift zur Nr. 3104 VV RVG nicht anzunehmen (s. o.). Dem Gesetzgeber war erkennbar bekannt, dass bei der Entwicklung der neuen Vergütungsstruktur zu bedenken und zu entscheiden war, ob bei Beendigung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch schriftlichen Vergleich eine Terminsgebühr anfällt. Dies zeigt gerade die Regelung in den Nr. 3202, 3104 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG. Vor diesem Hintergrund der unterschiedlichen Regelung für Betragsrahmengebühren einerseits und Wertgebühren andererseits lässt sich nicht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers sprechen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.3.2009 - L 2 B 20/08 KN P -, in: juris, Rn. 14). Für ein solches spricht nicht schon der in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG formulierte Wille des Gesetzgebers, die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die ohne Beteiligung des Gerichts auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, entstehen zu lassen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Gebührentatbestände auch andere Ziele verfolgt, wie etwa die Verfahrenskosten für die gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegierten Kläger beim Sozialgericht niedrig zu halten (vgl. SG Duisburg, Beschluss vom 24.4.2006 - S 21 RJ 140/04 -, in: juris, Rn. 18). Da bei Vergleichen, die regelmäßig dadurch gekennzeichnet sind, dass die außergerichtlichen Kosten vom Leistungsträger nicht voll übernommen werden, bereits die Einigungsgebühr anfällt, ist es durchaus sinnvoll, insoweit die von den – typischerweise wirtschaftlich eher schwachen – Klägern teilweise zu tragenden Kosten dadurch zu begrenzen, dass neben der Einigungsgebühr nicht auch noch eine Terminsgebühr anfällt. Weil die beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs anfallende Einigungsgebühr nach Nr. 1005, 1007 VV RVG gemäß Anm. 1 zu Nr. 1000 VV RVG die Erklärung eines vollständigen Anerkenntnisses ausdrücklich nicht erfasst, tritt in diesem Falle gerade die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG an die Stelle der Einigungsgebühr. Mit dieser gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Anerkenntnis und Vergleich in den Fällen, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, führt der Gesetzgeber die kostenrechtliche Privilegierung des von § 183 Satz 1 SGG erfassten Personenkreises insoweit fort, als die Fiktion der Terminsgebühr nur dort eingreifen soll, wo der gesteigerte Schutzbedarf des kostenprivilegierten Beteiligten durch eine richterliche Entscheidung kompensiert wird (Nr. 3106 Ziff. 1 und 2 VV RVG) oder wo seine kostenmäßige Benachteiligung wegen Obsiegens ohnehin nicht zu befürchten steht (Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG) (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 12.6.2008 - S 12 KR 945/08 KE -, in: juris, Rn. 26).

Dass der Gesetzgeber der Rechtsprechung die Lösung der Frage überlassen wollte, ob bei Verfahrensbeendigung durch schriftlichen Vergleich eine Terminsgebühr anfällt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Jedenfalls finden sich in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise für eine derartige Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 209-212).

Diese rechtliche Würdigung steht auch mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.3.2009 - L 2 B 20/08 KN P -, in: juris, Rn. 11, 15 m. w. N.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.11.2007 - L 1 B 513/07 R SK -, in: juris, Rn. 6; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.6.2007 - L 15 B 200/07 P KO -, in: juris, Rn. 14, 17; Thüringer LSG, Beschluss vom 19.6.2007 - L 6 B 80/07 SF -, in: juris, Rn. 27).

Die weiteren angefallenen Gebühren und Auslagen sind von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wie beantragt rechtsfehlerfrei festgesetzt worden.

III.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Gerichtskosten fallen nicht an (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

IV.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.6.2009 - L 12 AS 2241/09 KE und L 12 U 1708/09 KE -, Beschlüsse vom 8.4.2008 - L 12 SO 1504/08 KO-B und L 12 KR 1505/08 KO-B -, Beschlüsse vom 14.1.2008 - L 12 AL 5826/07 KO-B und L 12 SO 1995/06 KO-B -, Beschluss vom 12.6.2007 - L 12 AL 1353/07 KO-B -, Beschluss vom 15.10.2007 - L 12 AS 6446/06 KO-B -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/).
Rechtskraft
Aus
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