L 7 AS 57/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 107/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 57/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 126/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB mit Beschluss als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 14.04.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seiner gesetzlichen Unfallrente. Zudem ist er der Auffassung, dass auch die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) Streitgegenstand sei.

Die Beklagte bewilligte dem 1945 geborenen Kläger ab dem 19.04.2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommen der von ihm getrennt lebenden Ehefrau (geboren 00.00.1934), der jetzigen Bevollmächtigten des Klägers, rechnete sie nicht an. Der Außendienst der Beklagten stellte im August 2006 fest, dass der Kläger in einem mit Wohnmöbeln versehenen Raum innerhalb seiner Betriebsstätte lebt. Wegen der Folgen eines am 27.06.2003 erlittenen Berufsunfalls wurde dem Kläger von der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft durch Bescheid vom 27.11.2006 über den 31.07.2005 hinaus eine monatliche Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. auf unbestimmte Zeit in Höhe von 190,40 EUR (rückwirkend ab dem 01.08.2005) monatlich bewilligt. Ab dem 01.07.2007 belief sich die monatliche Rente aufgrund einer Rentenanpassung auf 191,43 Euro.

Mit Bescheid vom 23.04.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 503,73 Euro (Regelleistung 184,60 Euro; KdU 319,13 Euro). Bei der Leistungsberechnung legte sie einen Gesamtbedarf in Höhe von 664,13 Euro zugrunde (Regelleistung von 345,00 Euro; KdU 319,13 Euro). Sie rechnete die Unfallrente des Klägers als Einkommen nach Absetzung eines pauschalen Freibetrages von 30,00 Euro in Höhe von 160,40 Euro monatlich auf die Regelleistung an. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Rente rückwirkend ab dem 19.04.2006 angerechnet werde und bezüglich der Rückforderung des überzahlten Betrages ein gesonderter Bescheid ergehen werde. Ein entsprechender Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erging in der Folgezeit.

Im Rahmen des gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.04.2007 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, es sei für ihn unbegreiflich, dass die Anrechnung seiner Unfallrente anderen Anrechnungsgrundsätzen unterliege als ein beliebiges Arbeitseinkommen, welches er ohne die unfallbedingte Minderung seiner Arbeitsfähigkeit erzielen könne.

Durch Bescheid vom 02.06.2007 setzte die Beklagte die Leistungshöhe für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.10.2007 nunmehr auf 505,73 Euro fest (Regelleistung: 186,60; KdU 319,13 Euro).

Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23.04.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2007 als unbegründet zurück. Sie führte aus, von der Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit könne nur der allgemeine Freibetrag einer Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abgezogen werden. Ein weiterer Freibetrag sei nur im Falle eines Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit abzusetzen. Grund für die weiterreichenden Absetzungsmöglichkeiten im Falle von Erwerbseinkommen sei, dass der Erwerbstätige aufgrund seiner Tätigkeit Ausgaben wie z. B. Werbungskosten habe. Außerdem sollen Anreize für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden.

Der Kläger hat am 24.09.2007 beim Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Er hält die Anrechnung einer Rente der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) für verfassungswidrig.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte unter dem 22.04.2008 einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem sie für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.06.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 519,43 Euro und für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.10.2007 in Höhe von monatlich 520,40 Euro bewilligte. Auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entfiel für den gesamten Zeitraum ein Betrag in Höhe von monatlich 334,83 Euro, für die Regelleistung bis 30.06.2007 ein Betrag von 184,60 Euro. Ab dem 01.07.2007 belief sich die Regelleistung auf 185,57 Euro. Als Grund für die Anpassung gab die Beklagte die Kosten für Eigentum an. Aus dem Bescheid geht hervor, dass die Beklagte ab dem 01.07.2007 als Einkommen einen Betrag in Höhe von 191,43 Euro zugrunde gelegt hat. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte unter Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 07.04.2008 (richtig: 07.04.2009), mit dem sie für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.06.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 578,35 Euro (Regelleistung 184,60 Euro; KdU 393,75 Euro) und für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.10.2007 in Höhe von monatlich 579,32 Euro (Regelleistung 185,57 Euro; KdU 393,75 Euro) bewilligt hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2009 zurückgewiesen.

Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 12.03.2008 abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 10.07.2008 (L 7 B 110/08 AS) zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30.09.2008 (1 BvR 2418/08) unbeschadet des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten sei nichts ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe im fachgerichtlichen Verfahren keine solch gravierenden Einwände gegen die damals bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargetan, dass die Sozialgerichte von Verfassung wegen gehalten gewesen wären, die vom Bundessozialgericht entschiedenen Rechtsfragen erneut als ungeklärt zu betrachten.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2009 abgewiesen. Streitig sei ausschließlich die Anrechnung der Rente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Soweit, wie im Erörterungstermin vorgetragen, inzwischen weitere Bescheide ergangen seien, die sich auf die Höhe der Kosten der Unterkunft beziehen, sei dies ein gesonderter Streitgegenstand. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Leistungsbewilligung nach dem SGB II ohne Anrechnung seiner Unfallrente. Die Anrechnung der gesetzlichen Unfallrente sei rechtmäßig. Diese sei als Einkommen zu berücksichtigen. Sie stelle kein privilegiertes Einkommen dar. Durch die Anrechnung der Verletztenrente erfolge auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 1 GG. In diesem Zusammenhang verwies das SG auf Urteile des BSG vom 06.12.2007 ( B 14/7b AS 20/07 R und B 14/7b AS 22/06 R) sowie vom 17.03.2009 (B 14 AS 15/08 R).

Gegen den ihm am 05.05.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.05.2009 Berufung eingelegt. Angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 05.03.2009 (C 350/07), wonach die gesetzliche Unfallversicherung nur eine Mindestabdeckung biete, hätte das BSG der als Sozialleistung erachteten Verletztenrente eine dem Schadensersatzrecht entlehnte Multifunktion nicht zuordnen dürfen. Inzwischen habe er eine Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Nr. 27881/09) erhoben, die sich auf das anhängige Berufungsverfahren gegen die zuständige Berufsgenossenschaft (L 15 U 304/08) beziehe. Die Haftungsausschlussregelung des § 104 SGB VII verstoße gegen das Diskriminierungs-/Benachteiligungsverbot von Art. 14 EMRK.

Er ist der Auffassung, die nach Klageerhebung ergangenen Änderungs- und Widerspruchsbescheide, die auch als Änderungen zum Bescheid vom 23.04.2007 anzusehen seien, seien gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, mithin auch die Unterkunftskosten. Diese seien zunächst nach Maßgabe des Bescheides vom 23.04.2007 unstreitig gewesen, weil die Beklagte auch mit diesem Bescheid noch Unterkunftskosten in Höhe der hälftigen Darlehensrate übernommen habe. Sie seien streitig durch die Teilrücknahme der vorliegenden Bewilligungsbescheide in Gestalt des rückwirkend praktizierten Abzugs des Tilgungsanteils. Sei Gegenstand des Bescheides vom 23.04.2007 noch die die Zinsen und Tilgung umfassende Darlehensrate gewesen, sei Inhalt des ersten der Änderungsbescheide vom 22.04.2008 nur noch der Zinsbetrag. Darin läge eine Leistungskürzung, mit der § 96 SGG zu gelten habe. Auf solcher Basis könne es keine Prozessökonomie rechtfertigen, ihm einen zweiten Prozess um den nachträglich praktizierten behördlichen Abzug des bewilligten Tilgungsanteils aufzunötigen. Die Verfahrenszerteilung entbehre jeglicher Rechtfertigung. Es bedürfe einer Zurückverweisung an das SG, wenn und soweit die Beklagte an der a priori jeglicher Rechtfertigung entbehrenden rückwirkenden Kürzung des im Rahmen der ursprünglichen Bescheide bewilligten Tilgungsanteils der Darlehensrate festhalte.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2010 hat sich die Beklagte bereit erklärt, den für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 bewilligten Betrag unter Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II auf 504,00 Euro und für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.10.2007 auf 506,00 Euro aufzurunden. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 14.04.2009 zu ändern und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.04.2007 und des Bescheides vom 02.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2007 sowie des Bescheides vom 22.04.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ohne Anrechnung seiner gesetzlichen Unfallrente und unter Beibehaltung eines Tilgungsanteils im Rahmen der KdU zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Ergänzend weist sie daraufhin, dass das SG ausdrücklich nur über die Rentenanrechnung entschieden habe. Die Unterkunftskosten seien nicht thematisiert worden. Diese Problematik sei Gegenstand noch beim SG Köln anhängiger Verfahren. Unabhängig davon habe sie mit den Änderungsbescheiden eine Erhöhung der Unterkunftskosten vorgenommen und mithin keine Rücknahme- oder Aufhebungsentscheidung getroffen.

Der Senat hat den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 07.09.2009 mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. In diesem Beschluss hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht Streitgegenstand des Verfahrens sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch bezüglich des Hilfsantrages unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG liegen, unabhängig davon, dass eine Zurückverweisung im Ermessen des Senats gemäß § 159 Abs. 1 SGG steht, nicht vor. Zu Recht hat das SG über die Höhe der KdU keine Entscheidung getroffen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Kosten nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Kläger hat sein Begehren zulässigerweise im Widerspruchsverfahren und bei Klageerhebung auf die Regelleistung beschränkt; es handelt sich insoweit um einen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, BSG Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R). So hat sich der Kläger im Rahmen des Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.04.2007 lediglich gegen die Anrechnung seiner Unfallrente gewandt. Dementsprechend enthält der Widerspruchsbescheid vom 22.08.2007 auch nur Ausführungen zur Anrechnung der Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Auch im Rahmen seiner Klagebegründung vom 24.09.2007 hat er keine Einwände bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung erhoben.

Die während des Klageverfahrens ergangenen Bewilligungsbescheide rechtfertigen keine andere Beurteilung. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der Regelleistung für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 31.10.2007. Denn die Verfügungssätze der Bescheide vom 23.04.2007 und 02.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2007 betreffen diesen Zeitraum. Auch der Änderungsbescheid vom 22.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2009 ist hinsichtlich der Höhe der gewährten Regelleistung gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Er ändert den Bescheid vom 02.06.2007 für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.10.2007 insoweit ab, als hinsichtlich der zu gewährenden Regelleistung anstelle eines monatlichen Betrages von 186,60 Euro nunmehr ein Betrag in Höhe von 185,57 Euro festgesetzt worden ist. Hingegen ist der weitere Änderungsbescheid vom 07.04.2009 nicht in das Verfahren mit einzubeziehen, weil er sich hinsichtlich der Regelleistung in der Wiederholung des Verfügungssatzes des Bescheides vom 22.04.2008 erschöpft.

Die Ausdehnung des Klagegegenstandes auf Folgebescheide gemäß § 96 SGG kommt beim Arbeitslosengeld II (Alg II) regelmäßig nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R m.w.N.).

Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger stehen nach Abgabe des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 24.06.2010 für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 keinen höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu. Die Beklagte hat die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Regelleistung unter Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen zutreffend ermittelt. Dabei hat die Beklagte zu Recht bei der Regelleistung für den Zeitraum 01.05.2007 bis 30.06.2007 einen Betrag in Höhe von 345,00 Euro und ab dem 01.07.2007 einen Betrag in Höhe von 347,00 Euro zugrunde gelegt. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) zu den Regelleistungen nach dem SGB II sind die verfassungswidrigen Normen bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 zu treffen hat, weiterhin anwendbar.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Die Verletztenrente stellt kein privilegiertes Einkommen dar, das von einer Anrechnung nach den Vorschriften des SGB II ausgeschlossen ist. Sie ist auch nicht wie eine Entschädigung im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu behandeln. Schließlich folgt aus der leistungsmindernden Berücksichtigung der Verletztenrente keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 14.04.2009 sowie auf die Ausführungen des erkennenden Senats im Beschluss vom 10.07.2008 (L 7 B 110/08 AS) verwiesen.

Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte durch Bescheid vom 22.04.2008 dem Kläger ab dem 01.07.2007 unter Anrechnung der Unfallrente einen Betrag in Höhe von 185,57 Euro als Regelleistung gewährt hat. Es handelt sich insoweit um eine Teilaufhebung. Diese ist nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X rechtmäßig, weil die Unfallrente anstelle von 190,40 Euro aufgrund einer Rentenanpassung ab dem 01.07.2007 in Höhe von 191,43 Euro zu berücksichtigen war.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ob die Beklagte die KdU in korrekter Höhe bewilligt hat, kann dahin gestellt bleiben. Die Höhe der KdU ist, wie oben ausgeführt, zutreffender Weise nicht Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen. Sie ist vielmehr, auch für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 31.10.2007, Gegenstand der weiteren, vor dem SG geführten Klageverfahren. Die vom Kläger erwähnte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 05.03.2009 (C 350/07) ist nicht entscheidungserheblich, weil diese Entscheidung das System der Pflichtmitgliedschaft zur gesetzlichen Unfallversicherung zum Gegenstand hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das geringe Obsiegen hinsichtlich der von der Beklagten nicht beachteten Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II rechtfertigt es nicht, der Beklagten einen Teil der Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die vom Kläger eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30.09.2008 (1 BvR 2418/08) nicht zur Entscheidung angenommen. Zudem ist die Rechtsfrage, ob die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen zu berücksichtigen ist, höchstrichterlich geklärt. Auch in Kenntnis der vor dem Bundesverfassungsgericht noch anhängigen Verfahren hat das BSG weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Verletztenrente im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II in vollem Umfang zu berücksichtigendes Einkommen darstellt (BSG, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 15/08 R, Rn. 13).
Rechtskraft
Aus
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