L 6 AS 473/11 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AS 230/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 473/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.03.2011 wird zurückgewiesen Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe des Anspruchs des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1969 geborene Antragsteller steht bei dem Antragsgegner im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 03.12.2010 bewilligte der Antragsgegner Leistungen für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2010 unter Anrechnung von Einkommen der Frau U N, die mit ihrem Sohn L und dem Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller am 05.01.2011 Widerspruch ein.

Am 19.01.2011 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen der Frau N begehrt. Mit Frau N bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft, nicht aber eine Einstandsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziff. 3c SGB II. Die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II, die eine Einstandsgemeinschaft bei Zusammenleben von mehr als einem Jahr vorsehe, treffe nicht zu. Er lebe mit Frau N nicht in einem partnerschaftlichen Verhältnis oder einer eheähnlichen Beziehung.

Das Sozialgericht hat Frau U N sowie die Sozialpädagogin T und den Sozialarbeiter C als Zeugen vernommen. Mit Beschluss vom 04.03.2011 hat es den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Für höhere als die vom Antragsgegner bewilligten Leistungen fehle es an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller derzeit mit U und L N in Bedarfsgemeinschaft lebe und habe die an den Antragsteller zu zahlenden Leistungen entsprechend unter Anrechnung deren Einkommens ermittelt. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehöre zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Gemäß § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II werde ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben bzw. gem. § 7 Abs. 3a Nr. 3 wenn sie Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen. Im vorliegenden Fall bestehe die gesetzliche Vermutung. Der Antragsteller und Frau N würden seit September 2009, somit länger als ein Jahr zusammenwohnen und das Kind L gemeinsam versorgen. Die somit gegebene Vermutung sei durch die Angaben des Antragstellers und der Zeugen nicht widerlegt. Zwar hätten der Antragsteller und Frau N übereinstimmend erklärt, dass sie keine sexuelle Beziehung verbinde und der Antragsteller habe darauf hingewiesen, gerade eine Beziehung zu einer anderen Frau aufzubauen. Dies aber schließe eine Einstandsgemeinschaft zwischen ihm und Frau N nicht aus. Denn auch ohne intime Kontakte bestehe zwischen ihnen eine sehr viel engere Beziehung als in einer reinen Wohngemeinschaft üblich. Dafür spreche, dass der Antragsteller nach der Zwangsräumung der ursprünglich von ihm und Frau N bewohnten Wohnung in der Wohnung deren Tochter gelebt und sie sich gemeinsam eine neue Wohnung gesucht hätten. Der Antragsteller habe das im Termin damit begründet, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, allein zu leben. Frau N habe ausgesagt, ihn nicht krank im Obdachlosenheim habe zurücklassen zu wollen. Sie habe zudem erklärt, für alle Haushaltsangehörigen einzukaufen, zu kochen und die Wäsche zu waschen. Dies zeige, dass sie bereit sei, für den Antragsteller zu sorgen und er sich darauf verlasse, dass sie dies auch tue. Zu diesem Zweck habe er ihr auch eine Kontovollmacht erteilt. Die Argumentation des Antragstellers, es handele sich um durch das Vorgehen des Antragsgegners erzwungene Unterstützungshandlungen und eine aus der schieren Not geborene Gemeinschaft, erscheine nicht stichhaltig. Denn der Antragsgegner habe den Antragsteller nicht gezwungen, nach der Räumung erneut mit Frau N und deren Sohn zusammenzuziehen. Von Bedeutung sei auch, dass der Antragsteller nach Aussage der Zeugin T ein stabiler Part für das verhaltensauffällige Kind L sei und dass er dem Zeugen C mitgeteilt habe, in die Wohnung gezogen zu sein, um sich um L kümmern zu können. Die - unabhängig vom Sorgerecht - übernommene Verantwortung für das Kind spreche ebenfalls gegen eine reine Wohngemeinschaft.

Gegen den ihm am 09.03.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16.03.2011 Beschwerde erhoben und beantragt, ihm auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Bezüglich der Kontovollmacht werde darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nur um eine "Notfallvollmacht" handele. Frau N sei nur dann berechtigt, auf das Konto zuzugreifen, wenn der Antragsgegner wie dies in der Vergangenheit häufiger der Fall gewesen sei, aus gesundheitlichen Gründen nicht habe zur Bank gehen können. Eine umgekehrte Vollmacht für das Konto von Frau N habe er nicht. Die übrigen Tatsachen seien jedoch zutreffend und es könne auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass zwischen ihm und Frau N eine sehr viel engere Bindung als in einer reinen Wohngemeinschaft bestehe. Das Gericht habe jedoch übersehen, dass die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II nur dann greife, wenn "Partner" länger als ein Jahr zusammenleben oder Kinder im Haushalt versorgen würden. Frau N und er würden hingegen nicht in einer Partnerschaft leben. Selbst wenn man die familiäre Verbundenheit (Frau N ist die Witwe seines Cousins) mit einbeziehe, seien sie keine Partner sondern lediglich Verschwägerte. Frau N unterstütze ihn nur gezwungermaßen finanziell und tue dies nur widerwillig. Sie lasse ihn gegenwärtig an den Mahlzeiten teilhaben, da sie ihn schlicht nicht zugucken lassen könne. Eine solche aus menschlichen Gesichtspunkten gebotene Unterstützungshandlung könne als Zirkelschluss nicht dazu herangezogen werden, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen. Der Wille des Gesetzgebers sei dahin gegangen, nichteheliche Lebensgemeinschaften sowohl von hetero- wie auch homosexuellen Paaren als Bedarfsgemeinschaft zu erfassen. Geschwister oder andere Personen, die langfristig gemeinsam in einer Wohnung leben, seien nicht vom Normzweck erfasst. Für die Annahme einer Partnerschaft sei eine Form der Ausschließlichkeit (Treue) erforderlich. Auch die Literatur gehe davon aus, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen müsse.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 04.03.2011 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung des Regelbedarfs alleinstehender Personen zuzüglich anteiliger Kosten der Unterkunft zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bezieht er sich auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der vollen Leistung für Alleinstehende abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch) und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund). Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 Rn 23 - Breith 2005, 803; BVerfG Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 Rn 28 - BVerfGE 93, 1). Der vom Antragsteller geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).

Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht über die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 03.12.2010 gewährten Leistungen hinaus erfüllt.

Der Anspruch des Antragstellers ist gem. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Frau N zu ermitteln, da der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a SGB II erfüllt ist und der Antragsteller diese Vermutung nicht widerlegt hat. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 04.03.2011 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Das Beschwerdevorbringen vermochte nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Bei Würdigung der Gesamtumstände der Lebensverhältnisse des Antragstellers, der Frau N und des Kindes L ist von einer - wie der Antragsteller auch selbst bekräftigt - sehr viel engeren Bindung als in einer reinen Wohngemeinschaft auszugehen. Die tatsächliche Ausgestaltung der gemeinsamen Lebensführung mit dauerhaftem Zusammenleben in einem gemeinsamem Haushalt nach sogar gemeinsamem Umzug und der Betreuung des Kindes L auch durch den Antragsteller stellt ausreichend Indizien, um auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft anzunehmen (vgl. BVerfG Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 Rn 95 - BVerfGE 87, 234).

Soweit der Antragsteller anführt, dass der Begriff der Partnerschaft eine "Ausschließlichkeit" voraussetze, ist bereits fraglich, ob dieses Kriterium als notwendige Voraussetzung der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 SGB II angesehen werden kann. Der Gesetzeswortlaut sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Vielmehr definiert § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II "als Partner" des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Person, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, füreinander Verantwortung zu tragen. Soweit § 7 Abs. 3a SGB II bei den Vermutungsregelungen den Begriff des Partners wiederholt, muss dies als gesetzgeberisches Versehen betrachtet und im Sinn von "Personen" verstanden werden. Sind zwei Personen nämlich bereits nach der Definition des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II Partner, weil ein wechselseitiger Wille besteht, füreinander einzustehen, bedarf es einer Vermutungsregelung dafür, wann ein solcher Wille besteht, nicht mehr. Die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II liefe damit leer. Ob sich eine einschränkende Auslegung des Begriffs "Partner" unter Einbeziehung des Merkmals der Ausschließlichkeit aus den Gesetzesmaterialien ableiten lässt, ist fraglich, kann hier aber dahinstehen. Vom Antragsteller sind keine Gründe vorgetragen worden, die erkennen lassen, dass er oder Frau N neben der miteinander geführten Gemeinschaft (derzeit) eine weitere Gemeinschaft gleicher Art führen würden. Allein das Fehlen geschlechtlicher Beziehungen, über die der Antragsteller wohl eine "Partnerschaft" im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II definiert, steht der Annahme einer Einstandsgemeinschaft nicht entgegen (vgl. BVerfG - a.a.O. Rn 109).

Dass Frau N dem Antragsteller aus "menschlichen Gesichtspunkten" heraus Unterstützungshandlungen erbringt, spricht gleichfalls nicht gegen, sondern vielmehr für eine Einstandsgemeinschaft. Gerade die Gewährung von Hilfe trotz eigener enger Lebensverhältnisse belegt den Willen, für den Anderen einzustehen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren entsprechend § 193 SGG nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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