L 19 AS 1023/11 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AS 1940/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1023/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Die Antragstellerin bezog von der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (nachfolgend: Antragsgegner) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis zum 31.01.2011. Am 19.11.2010 heiratete sie. Ihr Ehemann übt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Er erzielte ab dem 01.01.2011 folgendes Nettoerwerbseinkommen:

Januar 2011 1.280,86 EUR
Februar 2011 1.700,55 EUR
März 2011 1.586,62 EUR
April 2011 1.622,85 EUR
Mai 2011 1.667,55 EUR

Von dem Nettoerwerbseinkommen behält die Arbeitgeberin einen Betrag von 83,80 EUR für eine betriebliche Altersvorsorge ein. Am 26.05.2011 erfolgte eine Gutschrift von 1.584,05 EUR auf das Konto der Antragstellerin. Sie bezieht für zwei volljährige Kinder, die nicht mit ihr zusammenwohnen, Kindergeld in Höhe von 368,00 EUR mtl ... Die Miete für die Wohnung 1. Obergeschoss links, U-weg 00, F, belief sich auf insgesamt 407,54 EUR mtl ... Die Miete erhöhte sich ab dem 01.05.2011 auf 414,77 EUR mtl. und im Juni 2011 auf 421,22 EUR.

Am 22.12.2010 stellte die Antragstellerin einen Fortzahlungsantrag für den Zeitraum ab dem 01.02.2011. Durch Bescheid vom 17.03.2011 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Antragstellerin und ihrem Ehemann, vorläufig Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 52,78 EUR für Februar 2011 und von 33,64 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 31.07.2011 nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Sie war der Auffassung, dass ein zu hohes Einkommen ihres Ehemannes auf den Gesamtbedarf angerechnet worden sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie Fixkosten in Höhe von 1.230,70 EUR hätten. Durch Änderungsbescheid vom 26.03.2011 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Antragstellerin und ihrem Ehemann, vorläufig Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 62,78 EUR für Februar 2011 und von 43,64 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 31.07.2011 nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Auf den Gesamtbedarf von 1.063,64 EUR (656,00 EUR Regelleistung + 407,64 EUR Bedarf für Unterkunft und Heizung) rechnete er ein Einkommen des Ehemannes in Höhe von 1.000,85 EUR bzw. ab dem 01.03.2011 von 1.020,00 EUR an.

Mit Telefax vom 28.03.2011 machte die Antragstellerin geltend, dass sie wegen ihrer Gesundheitsstörungen nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Sie beantragte die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen eines Diabetes mellitus sowie erhöhten Mehraufwandes durch Medikamente, Allergien und Asthma. Des weiteren sei ein Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung zu berücksichtigen.

Mit Telefax vom 29.04.2011 beantragte die Antragstellerin höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 18.05.2011. Ihr Ehemann trete am 18.05.2011 eine Rehabilitation an. Es seien Leistungen für das anfallende Fahrgeld zu erbringen und die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Durch Bescheid vom 13.05.2011 hob der Antragsgegner die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 01.02.2011 wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit unter Berufung auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.

Durch Bescheid vom 24.04.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme von Kosten für die Anschaffung einer Hochzeitsbekleidung und weiterer Kleidung ab.

Durch weitere Bescheide vom 13.05.2011 lehnte er die Anträge auf höhere Leistungen wegen doppelter Haushaltsführung und Übernahme der Kosten für Tintenpatronen ab.

Am 18.05.2011 trat der Ehemann der Antragstellerin die stationäre Rehabilitation an, deren Kostenträger die Deutsche Rentenversicherung ist. Diese Maßnahme wurde bis zum 29.06.2011 verlängert.

Am 16.05.2011 erhob die Antragstellerin Klage.

Sie wandte sich dagegen, dass bislang seitens des Antragsgegners noch keine Neuberechnung ihrer Leistungen erfolgt sei.

Gleichzeitig hat sie Eilrechtschutz beantragt.

Sie hat u.a. die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen doppelter Haushaltsführung, Zuzahlungen von Medikamenten und kostenaufwändiger Ernährung wegen eines Diabetes mellitus sowie der anfallenden Fahrtkosten zur Rehabilitationsklinik in N begehrt. Ihr Ehemann trete am 18.05.2011 die Rehabilitation an. Mit Telefax vom 30.05.2011 hat die Antragstellerin beantragt, die Klage gegen den Bescheid vom 24.04.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 in das Verfahren miteinzubeziehen.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass nach seinem Erkenntnisstand der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1087,45 EUR (656,00 EUR Regelleistung + 16,00 EUR Mehrbedarf nach § 22 Abs. 7 SGB II + 415,45 Bedarf für Unterkunft und Heizung) durch das anrechenbare Einkommen des Ehemannes gedeckt sei. In den Monaten Februar und März 2011 habe der Ehemann ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.336,75 EUR bzw. von 1.222.,82 EUR erzielt.

Durch Beschluss vom 31.05.2011 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erteilung von einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Sie trägt vor, dass sich das Nettoeinkommen ihres Ehemannes im Juni 2011 voraussichtlich auf 1.190,00 EUR belaufen wird.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Die nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Beschwer der Antragstellerin von 750,00 EUR ist gegeben. Der Senat legt das erstinstanzliche Begehren der Antragstellerin im Wege des Meistbegünstigungsprinzips dahingehend aus, dass sie die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II an die Bedarfsgemeinschaft als im Bescheid vom 26.03.2011 bewilligt unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung, Zuzahlungen zu Medikamenten, Fahrtkosten für Besuchsfahrten und Kosten der dezentralen Warmwasserversorgung begehrt. Damit macht die Antragstellerin höhere Leistungen nach dem SGB II für sechs Monate geltend, die 750,00 EUR überschreiten.

Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.03.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2011, der nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist. Ebenso ist der Bescheid vom 13.05.2011, mit dem die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Bedarfsgemeinschaft wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit für die Zeit ab dem 01.02.2011 aufgehoben worden ist, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 17.03.2011 nach § 86 SGG geworden. Denn er ändert die in den beiden Bescheiden vom 17.03.2011 und 26.03.2011 verfügte vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II rückwirkend für die Zeit vom 01.02.2011 ab. Die im Bescheid vom 13.05.2011 verfügte Aufhebung der vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Bedarfsgemeinschaft ist nach § 43 SGB X als endgültige Entscheidung über die Höhe des Anspruchs nach dem SGB II gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.d.F. ab dem am 01.04.2011 (Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl. I, 453) i.V.m. § 328 Abs. 2 SGB III umzudeuten (vgl. zur Rückabwicklung einer vorläufigen Bewilligung: BSG Urteil vom 01.07.2010 - B 11 AL 19/09 R -, wonach es der Aufhebung einer vorläufigen Bewilligung nach § 45 SGB X nicht bedarf, wenn sich nachträglich das Nichtbestehen des Anspruchs herausstellt). Als endgültige Entscheidung über den Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.02.2011, d.h. der Festsetzung des Anspruchs auf 0,00 EUR mtl., ersetzt der Bescheid vom 13.05.2011 den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 26.03.2011 (vgl. hierzu BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R = juris Rn 11). Gegen eine ablehnende Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen kann ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG - wie vorliegend - gestellt werden.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Soweit die Antragstellerin Leistungen für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht am 16.05.2011, also für die Vergangenheit, begehrt, ist ein Anordnungsgrund von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Dies folgt aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass kein Anordnungsgrund bei Geldleistungen für die Vergangenheit anzunehmen ist (vgl. LSG NRW Beschluss vom 28.04.2010 - L 19 AS 628/10 B ER - m.w.N.). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sollen nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung einer aktuellen, d.h. gegenwärtig noch bestehenden Notlage erforderlich sind. Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und infolgedessen eine aktuelle Notlage besteht, kann von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden. Derartige Folgewirkungen hat die Antragstellerin, insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe des Nettoerwerbseinkommens ihres Ehemannes, das dem Ehepaar zur Deckung ihres Lebensunterhalts in der Zeit vor der Antragstellung bei Gericht zur Verfügung gestanden hat, nicht glaubhaft gemacht.

Einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von Leistungen für die Zeit ab dem 18.05.2011 hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte ist die Antragstellerin nicht hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Die Antragstellerin und ihr Ehemann bilden vorliegend als Ehepaar nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Das nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.04.2011 zu berücksichtigende Einkommen der beiden Ehegatten übersteigt den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im streitigen Zeitraum.

Der Antragsgegner hat zutreffend einen Gesamtbedarf in Höhe von 1087,45 EUR ab dem 01.05.2011 ermittelt. Dieser erhöht sich im Juni 2011 auf 1093,22 EUR.

Die Ansprüche der Ehepaares auf die Regelleistung nach § 20 Abs 4 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2011 (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24.03.2011; BGBl. I, 453) belaufen sich ab dem 01.01.2011 auf insgesamt 656,00 EUR mtl (2 x 328,00 EUR). Hinzu tritt ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2011 wegen dezentraler Warmwasserbereitung von 16,00 EUR (2 x 8,00 EUR).

Ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung auf Grund eines ab Dezember 2010 diagnostizierten Diabetes mellitus ist nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht gegeben. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen zur Konkretisierung der Angemessenheit des Mehrbedarfs die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen (im Folgenden: Mehrbedarfsempfehlungen) herangezogen werden. Die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 können danach als Orientierungshilfe dienen. Weitere Ermittlungen im Einzelfall sind deshalb nur dann erforderlich, sofern Besonderheiten, insbesondere von den Mehrbedarfsempfehlungen abweichende Bedarfe, substantiiert geltend gemacht werden (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 07.02.2011 - L 19 AS 1868/10 B - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Nach den Mehrbedarfsempfehlungen 2008 erfordert die von der Antragstellerin geltend gemachte Gesundheitsstörung - ein Diabetes mellitus II - in der Regel eine Vollkost, deren Beschaffung keine erhöhten Kosten verursacht. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Antragstellerin ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin ein Ausnahmefall vorliegt, der eine von der Vollkost entsprechend der Definition des Rationalisierungsschemas 2004 des Bundesverbandes deutscher Ernährungsmediziner und anderer Fachverbände (www.daem.de/docs/rationalisierungsschema2004.pdf), auf das sich die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 stützen, abweichende Ernährung verbunden mit höherem Kostenaufwand erfordert. Soweit die Antragstellerin die Kopie eines "Erläuterungsblatts für die/den Antragstellerin/Antragsteller", wonach ein Diabetes mellitus Typ IIa eine Diabeteskost mit einer Krankenkostzulage von 51,13 EUR bedingt, zu den Akten gereicht hat, bezieht sich dieses Erläuterungsblatt auf die Mehrbedarfsempfehlungen aus 1997, die durch die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 überarbeitet worden sind.

Ebenso sind die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht gegeben. Danach wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht. Bei den Fahrtkosten des Ehemannes zur Eifelklinik in N zwecks Antritts der Rehabilitationsmaßnahme am 18.05.2011 handelt es sich zu einem nicht um einen laufenden, sondern einmaligen Bedarf; zum anderen ist der Bedarf nicht unabweisbar, da die Deutsche Rentenversicherung als Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme dem Ehemann einen Reisekostengutschein für die Anreise mit der Deutschen Bundesbahn zur Verfügung gestellt hat. Auch bei den von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten wegen Zuzahlungen zu Medikamenten sowie ihren Fahrtkosten zwecks Besuchs ihres Ehemannes in der Rehabilitationsklinik handelt es sich nicht um atypische Bedarfe, die von der Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II erfasst werden (vgl. zum Begriff des atypischen Bedarfs: BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = juris Rn 207f). Bei den von der Antragstellerin geltend gemachten Bedarfen - Zuzahlungen zu Medikamenten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - handelt es sich um Bedarfe, die von der Regelleistung umfasst sind. Eine Einstandspflicht des Antragsgegners als Leistungsträger des SGB II für eine über den Rahmen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehende medizinische Versorgung der Antragstellerin sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BSG Urteile vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R = juris Rn 26; vom 15.10.2010 - B 14 AS 44/09 R = juris Rn 20; vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 = juris Rn 31). Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass sie nunmehr von der Zuzahlungspflicht für Medikamente befreit ist. Ebenso hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei den Kosten für Besuchsfahrten nach N um einen laufenden, d.h. wiederkehrenden Bedarf handelt.

Der Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II beläuft sich ab dem 01.05.2011 unter Zugrundelegung der Angaben der Antragstellerin auf 415,45 EUR mtl. und ab dem 01.06.2011 auf 422,22 EUR.

Der monatliche Gesamtbedarf von 1.087,45 EUR ist nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte durch das zu berücksichtigende Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gedeckt.

Der Ehemann der Antragstellerin hat im Mai 2011 ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen von 1.667,55 EUR erzielt. Im Juni 2011 wird sich das Nettoeinkommen nach der Schätzung der Antragstellerin auf 1.190,00 EUR belaufen. Entgegen ihrer Auffassung sind auch die steuerfreien Zuschläge zum Erwerbseinkommen als Einkommen zu berücksichtigen, da mit der Neuregelung der Vorschriften des §§ 11, 11a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453) die Privilegierung von Einnahmen mit einer privat-rechtlichen Zweckbestimmung weggefallen ist und es sich es sich bei diesen Lohnzuschlägen nach § 11 Abs. 3 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 nicht um ein privilegiertes Einkommen gehandelt hat (vgl. zu den steuerfreien Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R = juris Rn 16f).

Von dem Nettoeinkommen hat der Antragsgegner einen Betrag von 83,80 EUR (siehe BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 7/10 R; siehe auch zur Nichtberücksichtigung von Arbeitgeber finanzierten Altervorsorgeaufwendungen als nicht bereite Mittel Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II 11.143) sowie einen Betrag von 100,00 EUR nach § 11b Abs. 2 SGB II in der Fassung ab dem 01.04.2011 (Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 24.03.2011, BGBl. I, 453) abgezogen. Nach Aktenlage sind keine höheren Abzugsbeträge als 183,80 EUR nach § 11b Abs. 1 Nrn. 3 - 5, Abs. 2 SGB II i.d.F. ab dem 01.04.2011 nachgewiesen worden. Kosten der doppelten Haushaltsführung sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin ab dem 18.05.2011 nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendigen Ausgaben i.S.v. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen. Zur Auslegung dieser Bestimmungen können die steuerrechtlichen Vorschriften über die Werbungskosten bei unselbständiger bzw. die Betriebskosten bei selbständiger Arbeit herangezogen werden (Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 11 Rn 49). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Vorliegend ist aber der vorübergehende Aufenthalt des Ehemannes der Antragstellerin in N ab dem 18.05.2011 nicht beruflich veranlasst.

Des weiteren ist ein Betrag von 200,00 EUR nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II i.d.F des Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453) abzuziehen. Weitere Absetzbeträge sind nicht zu berücksichtigen. Es ist unbeachtlich, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin der Ehemann einen Teil seines Erwerbseinkommens zur Tilgung vorehelicher Schulden, insbesondere eines Ratenkredits zwecks Anschaffung eines Kraftfahrzeuges, verwendet. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - Rn 28; Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - Rn 19) geht die Unterhaltsicherung durch eigene Mittel grundsätzlich der Schuldentilgung vor, so dass zum Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden nicht vom Einkommen abzusetzen sind. Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben. Dies gilt selbst dann, wenn sich ein Leistungsbezieher dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. Insoweit ist es unerheblich, welche Ursachen für die Entstehung der Schulden vor Bezug von Leistungen nach dem SGB II maßgeblich gewesen sind. Auch stellen die von der Antragstellerin geltend gemachten Fixkosten keine nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigungsfähige Absetzbeträge dar.

Damit übersteigt das im Mai zu berücksichtigende Einkommen des Ehemannes von 1.667,55 EUR nach Abzug der Absetzbeträge von insgesamt 383,85 EUR den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.087,45 EUR.

Für den Zeitraum ab dem 01.06.2011 hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Regelung glaubhaft gemacht. Zwar beläuft sich das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemanns ab dem 01.06.2011 unter Zugrundelegung der Angaben der Antragstellerin über ein vermutliches Nettoeinkommen von 1.190,00 EUR nur noch auf 806,15 EUR (1.190,00 EUR - 383,85 EUR), sodass der Bedarf des Ehepaares für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in Höhe von 383,85 EUR (1.190,00 - 806,15 EUR) nicht mehr gedeckt ist. Jedoch ist eine Gefährdung der Unterkunft der Antragstellerin derzeit nicht zu besorgen. Sie hat keine Mietrückstände und eine Wohnungskündigung wurde bislang weder angedroht noch ausgesprochen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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