L 19 AS 2192/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AS 681/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2192/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.10.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 144,00 EUR für Juli 2008 und die Rückforderung von 144,00 EUR.

Durch Bescheid vom 24.06.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 824,56 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2008. Durch Bescheid vom 30.06.2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 24.06.2008 für die Zeit vom 01.08. bis 30.08.2008 teilweise in Höhe von 166,99 EUR wegen der Anrechnung eines Betriebskostenguthabens auf und setzte den Zahlbetrag für August 2008 auf 657,57 EUR fest.

Im Juli 2008 überwies die Volkshochschule X der Klägerin ein Entgelt für eine Dozententätigkeit für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2008 in Höhe von 100,00 EUR sowie eine Nachzahlung von 180,00 EUR für die Zeit von Januar bis Juni 2008. Durch Bescheid vom 18.07.2008 forderte die Beklagte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 144,00 EUR nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass der Bescheid vom 24.06.2008 im dargestellten Umfang mit Wirkung ab 01.07.2008 aufgehoben wird, weil in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, indem nach Antragstellung oder Erlass des Bescheides Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Dem Bescheid war ein Berechnungsbogen beigefügt, der wie folgt lautet:

"Überzahlungen (-) Nachzahlungen aus den Vormonaten Monat Es waren zu zahlen Es wurden gezahlt Betrag 07.08. 680,54 EUR 824,56 EUR 144,00 EUR. "

In dem Schreiben heißt es: "Ich bitte Sie, den Betrag auf das Konto 000 bei der Stadtsparkasse X, BLZ: 000 unter Angabe des Aktenzeichens 000 bis zum 08.08.08 zu überweisen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, den o.g. Betrag in kleinen Raten direkt von ihrem Anspruch abzuzweigen. Ich bitte in diesem Fall um Rückmeldung bis zu dem o.g. Termin."

Am 08.08.2008 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, dass ihr eine Rückerstattung des Betrages von 144,00 EUR nicht möglich sei. Die Aufrechnung, auch die in kleinen Beträgen entbehre einer gesetzlichen Grundlage. § 43 SGB II greife nicht. Die Klägerin habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Falls es sich überhaupt um einen rechtmäßigen Anspruch auf Erstattung von Leistungen handele, was aus dem Bescheid nicht erkennbar sei, wäre eine Pflicht zur Rückzahlung erst dann wirksam, wenn keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II mehr vorliege. Durch Widerspruchsbescheid vom 21.01.2010 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Am 18.02.2010 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie hat vorgetragen, der Änderungsbescheid vom 18.07.2008 erfülle nicht die förmlichen Voraussetzungen eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides. Darüber hinaus habe die Beklagte eine einfache Verrechnung mit einer Überzahlung vorgenommen. Dies sei rechtstechnisch nicht zulässig.

Durch Beschluss vom 29.10.2010 hat das Sozialgericht Dortmund den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

Sie hält es rechtlich für unzulässig, dass in einem Bescheid ein Änderungs-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid enthalten sei.

II.
Die Beschwerde unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend die hinreichende Erfolgaussicht der von der Klägerin eingeleiteten Rechtsverfolgung verneint. Nach summarischer Prüfungen der Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Bescheid vom 18.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2010 rechtmäßig. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Juli 2008 teilweise in Höhe von 144,00 EUR rückwirkend nach § 48 SGB X aufgehoben und ein Betrag von 144,00 EUR zurückgefordert wird. Zwar hat die Beklagte den Bescheid vom 18.07.2008 in der Überschrift des Bescheides nicht als Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, sondern als Änderungsbescheid bezeichnet. Entscheidend für die Auslegung eines Bescheides ist aber nicht seine Überschrift, sondern sein Regelungsgehalt. Bei einem Änderungsbescheid, mit dem eine bewilligte Leistung nach dem SGB II für Juli 2008 herabgesetzt wird, handelt es sich nach seinem Regelungsgehalt um eine Aufhebungsentscheidung betreffend den Zeitraum Juli 2008 (vgl. BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R), deren Rechtmäßigkeit nach den Vorschriften der §§ 40 SGB II, 330 SGB III, 45ff SGB X zu beurteilen ist. Soweit in der Begründung des Bescheides vom 18.07.2008 ausgeführt wird, dass sich die Leistungen nach dem SGB II für August 2008 auf 6576,57 EUR belaufen, handelt es sich um eine wiederholende Verfügung des Bescheides vom 30.06.2008.

Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zur teilweisen Aufhebung der bewilligten Leistung in Höhe von 144,00 EUR sind wegen des Zuflusses weiteren Arbeitsentgelts von 180,00 EUR im Juli 2008 gegeben (vgl. zur Berücksichtigung von nachträglich gezahltem Arbeitsentgelt: BSG Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 43/07 R). Auf die zutreffende Gründe des Sozialgerichts wird Bezug genommen. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Beklagte die Höhe des anrechenbaren Einkommens unter Beachtung der Vorschriften des § 11 Abs. 2, 30 SGB II in der Fassung bis zum 31.12.2010 unzutreffend ermittelt hat. Die Jahresfrist des §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Bei der Aufhebung von Leistungen nach dem SGB II nach § 48 Abs. 2 Satz 2 SGB X - wie im vorliegenden Fall - handelt es sich nach §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III um eine gebundene Entscheidung. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Klägerin verpflichtet, den Betrag von 144,00 EUR zu erstatten.

Der Bescheid vom 18.07.2008 ist auch formell rechtmäßig. Er ist hinreichend inhaltlich bestimmt i.S.v. § 33 SGB X. Als Adressatin des Bescheides konnte die Klägerin erkennen, dass die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Juli 2007 teilweise in Höhe von 144,00 EUR aufgehoben und ein Betrag von 144,00 EUR zurückgefordert wird (vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts: BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R = juris Rn 18 m.w.N.). Dahinstehen kann, ob der Bescheid vom 18.07.2008 ausreichend i.S.v. § 35 SGB X begründet gewesen ist, da dies im Widerspruchsbescheid nachgeholt worden ist (vgl. zu den Folgen eines Begründungsfehlers: BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R = juris Rn 11). Die Klägerin ist auch nach § 24 SGB X angehört worden. Zwar ist sie von der Beklagten nicht vor dem Erlass des Bescheides vom 18.07.2008 nach § 24 SGB X angehört worden. Jedoch hat die Beklagte die Anhörung im Ausgangsbescheid nach § 42 Satz 2, 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt. Sie hat der Klägerin im Bescheid vom 18.07.2008 alle entscheidungserheblichen Tatsachen - Zufluss eines weiteren anrechenbaren Einkommens in Höhe von 144,00 EUR im Juli 2008 - mitgeteilt, so dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren Gelegenheit gehabt hat, zu diesen Tatsachen Stellung zu nehmen (vgl. zu den Anforderungen an eine Anhörung nach § 24 SGB X: BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R).

Eine Aufrechnung der Erstattungsforderung mit laufenden Leistungen nach dem SGB II wurde in dem angefochtenen Bescheid nicht verfügt und ist auch nicht von der Beklagten vollzogen worden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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