S 26 AS 1233/11 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Neuruppin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 1233/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 21. Juni 2011 wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) um die Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragstellern vorläufig die Zusicherung zu erteilen, dass die Aufwendungen für die von den Antragstellern in Aussicht genommene Unterkunft in der R Straße 7 in H angemessen sind und dass die bei der Anmietung der Unterkunft fällig werdende Mietkaution als Bedarf anerkannt wird; ferner begehren die Antragsteller Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners.

Der bei dem Sozialgericht Neuruppin am 21. Juni 2011 eingegangene Antrag, mit dem die Antragsteller (sinngemäß) beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig die Zusicherung zu erteilen, dass die Aufwendungen für die von ihnen in Aussicht genommene Unterkunft in der R Straße 7 in H nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) angemessen sind und dass die bei der Anmietung der Unterkunft fällig werdende Mietkaution als Bedarf anerkannt wird,

hat keinen Erfolg.

1. Der gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag ist bereits unzulässig. Den Antragstellern steht nämlich für die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Erteilung einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II sowie einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Seite, nachdem die in Aussicht genommene Wohnung nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung steht und damit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Insoweit hat der Antragsgegner zu Recht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2009 - L 5 AS 1273/09 B – darauf hingewiesen, dass eine Zusicherung nur dann erteilt werden kann, wenn die neue (noch beziehbare) Unterkunft konkret bezeichnet ist. Mit der Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II kann nur dann eine Einzelfallregelung im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) getroffen werden, wenn auch die künftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sind. Die abstrakte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges oder des Angemessenheitswertes im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Grundsicherungsträgers ist weder in § 22 Abs. 4 SGB II noch in § 22 Abs. 6 SGB II vorgesehen (vgl. zur Rechtslage vor dem 01. April 2011 auch Bundessozialgericht, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 5/10 R, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Da die Antragsteller nichts dafür vorgetragen haben, dass – entgegen der Stellungnahme des Antragsgegners – die benannte oder eine andere Wohnung konkret verfügbar ist, war der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzulehnen.

2. Hinsichtlich der auch in diesem Verfahren begehrten Akteneinsicht wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage zum Aktenzeichen S 26 AS 1046/11 ER Bezug genommen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG; sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache, in der die Antragsteller vollumfänglich unterlagen. Eine Kostentragungspflicht des Antragsgegners kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor Eintritt des erledigenden Ereignisses Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Nach der bereits zitierten Vorschrift des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch, d. h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Diese Voraussetzungen waren jedoch auch schon vor Eintritt des erledigenden Eintritts nicht erfüllt. Die Antragsteller haben bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht, so dass offen bleiben kann, in welchem Umfang ihnen überhaupt ein Anordnungsanspruch zur Seite gestanden hätte. Die Antragsteller haben nämlich insbesondere nicht dargetan, dass bei Nichterteilung der begehrten Zusicherungen eine schier unerträgliche existenzielle Notlage eintritt oder fortwirkt, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen vermag (sog. Anordnungsgrund). Die Antragsteller haben nämlich nicht ausreichend dargelegt und hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen bei Nichterteilung der begehrten Zusicherungen Wohnungslosigkeit droht oder eine solche unmittelbar bevorsteht; dafür ist im Übrigen auch sonst nichts ersichtlich, zumal die Antragsteller auch zum jetzigen Zeitpunkt in ihrer bisherigen Unterkunft wohnen und durch die kreditgebende Bank trotz der Darlehenskündigung vom 16. Juni 2011 konkrete Zwangsversteigerungsmaßnahmen nicht eingeleitet worden sind; hierauf hat der Antragsgegner auch bereits zutreffend und unwidersprochen hingewiesen (vgl. zu diesem Aspekt für die ähnlich gelagerte Situation bei der Bewohnung einer Mietwohnung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2010, - L 5 AS 2025/10 B ER; Beschluss vom 14. Oktober 2010, - L 5 AS 1325/10 B ER sowie Beschluss vom 22. Juli 2010, - L 5 AS 1049/10 B ER, jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Daher bestand auch bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; eine Kostentragungspflicht des Antragsgegners ist deshalb ebenfalls nicht gerechtfertigt.

4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Rechtsmittelbelehrung:
( ...)

XXX
Richter am Sozialgericht
Rechtskraft
Aus
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