L 13 AS 4950/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 6138/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4950/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Grundsicherungsträger ist nicht berechtigt, gegenüber einem Dritten eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu begründen, wenn der Dritte zwar leistet bzw. leistungsverpflichtet ist, der Leistungsempfänger bzw. Leistungsberechtigte jedoch weder tatsächlich irgendwelche Leistungen des Grundsicherungsträgers erhält, noch Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist und sein Leistungsantrag nach dem SGB II vom Grundsicherungsträger bereits bestandskräftig abgelehnt wurde.
2. Liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Festlegung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ermöglichen, ist vom Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auszugehen; eine Veränderung (Reduzierung bzw. Erhöhung) dieses Betrages kommt dann nicht mehr in Betracht.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zur Auskunft verpflichtet ist.

Der 1977 geborene Kläger ist der Vater des 1997 geborenen Chris G., der mit seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohnt. Der Kläger war zumindest Ende 2007 als Kraftfahrer, später als Magazinchef, berufstätig.

Am 5. November 2007 sprach der Kläger beim Landratsamt Wa. vor und ließ seine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 231,00 Euro monatlich beurkunden. Diesen Unterhalt leistet er auch.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2009 bewilligte die Beklagte der Mutter des Chris G. sowie dessen Halbbruder für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Chris G. wurden keine Leistungen bewilligt, da das für ihn berücksichtigte Einkommen seinen von der Beklagten errechneten Bedarf überstieg. Hierzu ergingen Änderungsbescheide vom 5. und 6. März 2009, die wiederum Chris G. keine Leistungen zuerkannten.

Mit einem als "Mitteilung an Unterhaltspflichtige gemäß § 33 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)" überschriebenen Schreiben vom 8. Januar 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seinem Sohn seit dem 23. Mai 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gewähre und bisher den gezahlten Unterhalt in Höhe von 231,00 Euro berücksichtige. Sie forderte den Kläger auf, zur Prüfung ob und inwieweit ein Unterhaltsanspruch ihm gegenüber ausgeschlossen sei, den beigefügten Auskunftsbogen auszufüllen und an sie zurück zu schicken. Sie führte weiter aus, daneben stützt sich das Auskunftsverlangen auch auf die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht gem. § 60 SGB II.

Mit einem weiteren als "Mitteilung an Unterhaltspflichtige gemäß § 33 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)" überschriebenen Schreiben vom 2. Februar 2009 forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Auskunftserteilung auf. Wieder wies die Beklagte darauf hin, dass sich das Auskunftsverlangen "daneben" auch auf die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht gem. § 60 SGB II stütze.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2009, bei der Beklagten am 6. Februar 2009 eingegangen, fragte der Kläger nach, warum die Beklagte von ihm Auskünfte haben wolle und was seine Frau damit zu tun habe. Sein Sohn habe nach dem letzten Bewilligungsbescheid keine Leistungen von der Beklagten erhalten. Insofern könne auch kein Unterhaltsanspruch auf sie übergegangen sein. Er zahle Unterhalt wie es nach der Düsseldorfer Tabelle Pflicht sei und habe dafür eine vollstreckbare Ausfertigung unterschreiben müssen.

Mit Schreiben vom 3. März 2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass Chris G. keinen Anspruch auf Leistungen habe. Bei ihm werde aber anteilig Kindergeld angerechnet. Wenn er einen höheren Anspruch auf Unterhalt habe, so könne ein höherer Anteil an Kindergeld bei seiner Mutter angerechnet werden mit der Folge, dass die Beklagte insgesamt geringere Leistungen erbringen müsse. Insofern sei das Auskunftsersuchen gerechtfertigt.

Der Kläger machte im Folgenden Angaben zu seinem Einkommen und seinen monatlichen Ausgaben. Die Beklagte bat ihn um weitere Angaben. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 27. April 2009. Darin führte er aus, dass der Sohn keinen Leistungsanspruch habe. Der Unterhalt werde jeweils vollständig und pünktlich gezahlt. Es bestehe insofern eine vollstreckbare Urkunde. Der Kläger sei auch wegen § 1605 Abs. 2 BGB nicht zur Auskunft verpflichtet, da er zuletzt im November 2007 Auskunft erteilt habe und eine Änderung, geschweige denn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten sei.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 bestand die Beklagte auf der Auskunftserteilung und beantragte mit Schreiben vom 14. September 2009 bei dem für den Kläger zuständigen Finanzamt die Erteilung von Auskünften über die dort bekannten Einkünfte für 2007 und 2008. Das Finanzamt teilte mit, dass im Jahr 2007 Einkünfte in Höhe von 41.591,00 Euro zu versteuern gewesen seien. Die Steuererklärung für 2008 sei noch nicht erfolgt.

Am 11. August 2009 erließ die Beklagte gegen den Kläger einen Bußgeldbescheid wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 60 Abs. 2 SGB II und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 750,00 Euro (incl. Gebühren und Auslagen: 791,00 Euro). Auf den Einspruch des Klägers hin sprach das Amtsgericht L. den Kläger mit Urteil vom 30. Oktober 2009 (204 OWi 211 Js 43727/09) frei. Die Beklagte habe noch nicht über den Widerspruch des Klägers gegen das Auskunftsersuchen entschieden, eine sofortige Vollstreckbarkeit der Auskunftsansprüche bestehe nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch (Schreiben vom 27. April 2009) zurück. Auskunftspflichtig sei nach § 60 Abs. 2 SGB II derjenige, der zur Leistungserbringung verpflichtet sei. Ob der Anspruch tatsächlich erfüllt werde, sei nicht relevant. Die Pflicht zur Auskunft bestehe, unabhängig davon, ob auch ein Unterhaltsanspruch zustehe. Nach § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB seien Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruches oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich sei. Dies habe zur Folge, dass Personen, die mit dem Antragsteller oder Leistungsbezieher in gerader Linie verwandt seien der Beklagten ebenso zur Auskunft verpflichtet seien, wie dies gegenüber dem Unterhaltsberechtigten der Fall sei. Der unterhaltberechtigte Sohn des Klägers beziehe Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Es sei nicht auszuschließen, dass der Unterhaltsberechtigte einen Unterhaltsanspruch nach dem BGB gegen den Kläger habe.

Hiergegen hat der Kläger am 3. Dezember 2009 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Er hat zur Begründung vorgetragen, die Beklagte behaupte wider besseres Wissen Rechtspositionen, die unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar seien, weshalb sich daher der Schluss aufdränge, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Chris G. sei erst 11 Jahre alt, weshalb er gemäß § 7 Abs. 1 SGB II nicht leistungsberechtigt sei. Entsprechend der Bescheide der Beklagten vom 5. und 6. März 2009 erhalte Chris G. auch keine Leistungen. Dieser habe auch keine Leistungen beantragt. Auch hätten weder die Kindesmutter noch der Halbbruder einen Anspruch auf Leistungen gegen das Kind Chris. Des Weiteren bestehe kein Auskunftsanspruch wegen des Unterhaltsanspruchs des Kindes aus § 1605 BGB. Der Kläger habe die Unterhaltsverpflichtung in vollstreckbarer Urkunde anerkannt. Eine erneute Auskunft könne vor Ablauf von zwei Jahren nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen vorlägen. Das habe die Beklagte weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Der Kläger habe auch weder höhere Einkünfte noch weiteres Vermögen. Auch führe alleine die Einbeziehung des Kindergeldes in die Leistungsberechnung der Bedarfsgemeinschaft nicht zu einer Auskunftspflicht. Diese Berechnungsmethodik könne dazu führen, dass der Kindesunterhalt für den Unterhalt Dritter verwendet würde. Dies verstieße gegen den im Grundgesetz garantierten Schutz der Familie. Da der Kläger den Unterhalt jeweils rechtzeitig und vollständig leiste, scheide eine Überleitung von Unterhaltsansprüchen mithin schon wegen laufender Erfüllung des Anspruchs aus.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sich der Leistungsanspruch von Chris G. aus § 28 SGB II ergebe. Den Antrag habe seine Mutter, seine gesetzliche Vertreterin, gestellt. Chris G. erhalte insofern Leistungen, als das seiner Mutter gewährte Kindergeld bei ihm anzurechnen sei. Wenn das Kindergeld und weiteres Einkommen seinen Bedarf übersteige, sei es bei der Mutter anzurechnen. Das genüge, um den Auskunftsanspruch zu begründen.

Das SG hat mit Urteil vom 31. August 2010 die Bescheide vom 8. Januar 2009 und 2. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2009 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Beklagte berühme sich eines Auskunftsanspruchs nach § 1605 BGB aus nach § 33 SGB II übergegangenem Recht des Chris G ... Der Übergang eines Unterhalts- und auch des Leistungsanspruchs berühre die Rechtsnatur des Anspruchs nicht. Das bedeute, die Beklagte berühme sich eines zivilrechtlichen Anspruchs. Einen solchen könne sie aber nicht durch Hoheitsakt geltend machen. Sie sei deshalb auf den Klageweg zu den Zivilgerichten zu verwiesen, weshalb die angefochtenen Verwaltungsakte aufzuheben seien. Darüber hinaus habe der Beklagten zumindest im Zeitpunkt der Ausgangsbescheide vom Januar und Februar 2009 auch kein Auskunftsanspruch zugestanden, weil die Zwei-Jahres-Frist des § 1605 Abs. 2 BGB nach der bereits Ende 2007 erteilten Auskunft noch nicht abgelaufen gewesen sei und auch keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Kläger zwischenzeitlich höhere Einkünfte erzielt oder weiteres Vermögen erworben habe. Auch deswegen seien die angefochtenen Ausgangsbescheide aufzuheben, ohne dass es darauf ankomme, ob überhaupt Auskunfts- und Unterhaltsansprüche auf die Beklagte übergegangen seien. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Mit Beschluss vom 15. November 2010 hat das SG das Urteil um folgenden Ausspruch ergänzt: "Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits." Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte trage als unterliegende Partei auch die Gerichtskosten.

Gegen das ihr am 24. September 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Oktober 2010 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Grundsätzlich stehe dem Leistungsträger im Zusammenhang mit dem Übergang von Unterhaltsforderungen nicht nur ein Auskunftsanspruch aufgrund der zivilrechtlichen Normen des Unterhaltsrechts zu. Vielmehr könne er sein Auskunftsbegehren auch auf den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II und dessen Durchsetzung im Verwaltungsverfahren stützen. Die beiden Ansprüche stünden nebeneinander und könnten daher auch unabhängig voneinander geltend gemacht und durchgesetzt werden. Dementsprechend sei bereits im ursprünglichen Auskunftsersuchen vom 8. Januar 2009 neben dem zivilrechtlichen Auskunftsbegehren eindeutig auch der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch nach § 60 SGB II benannt worden. Das öffentlich- rechtliche Auskunftsverlangen sei ein Verwaltungsakt und sei daher von der Behörde im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Der Umfang des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruches ergebe sich gemäß § 60 Absatz 2, Satz 3 SGB II aus § 1605 Absatz 1 BGB. Daher sei der Leistungsträger berechtigt, zu jedem Zeitpunkt Auskünfte zu verlangen und sei dabei nicht an die Zwei-Jahres-Frist des § 1605 Abs. 2 BGB gebunden. Im Übrigen sei die Urteilsergänzung rechtsfehlerhaft, da sie gegen § 64 Abs. 3, Satz 2 SGB X verstoße.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt zur Begründung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogene Akte des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.

Gegenstand der isolierten Anfechtungsklage sind die Auskunftspflicht des Klägers zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen festsetzenden Bescheide der Beklagten vom 8. Januar 2009 und 2. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2009.

Gemäß § 33 Abs. 1 SGB II in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung gilt Folgendes: Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil insoweit an, als ein mit diesem Unterhaltsanspruch in Zusammenhang stehender Auskunftsanspruch (hier: § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.V.m. § 1605 BGB) zivilrechtlicher Natur ist und damit auch nur zivilrechtlich durchsetzbar ist (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 33 Rdnr. 42, 47). Einen solchen Auskunftsanspruch konnte die Beklagte daher nicht durch Verwaltungsakt festsetzen.

Jedoch hat die Beklagte in ihren Bescheiden vom 8. Januar 2009 und 2. Februar 2009 deutlich gemacht, dass sie diese Schreiben nur insoweit als Bescheide und damit als Verwaltungsakte ansieht, als sie neben der zivilrechtlichen Auskunftsverpflichtung des Klägers auch einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch begründet hat. Denn insoweit hat die Beklagte ausgeführt: "Daneben stützt sich mein Auskunftsverlangen auch auf die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht gern. § 60 SGB II. Kommen Sie dieser nicht nach, so kann ein Zwangsgeld festgesetzt und außerdem ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Gegen dieses öffentlich-rechtliche Auskunftsverlangen können Sie innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid Ihnen bekannt gegeben worden ist, Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle oder einer ihrer anderen Geschäftsstellen einzulegen." Damit hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sich ihr bescheidmäßiges Auskunftsverlangen nur auf diesen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch bezieht, nicht jedoch auf die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.V.m. § 1605 BGB. Hat die Beklagte insoweit keinen Bescheid erlassen, war insoweit ein solcher auch nicht aufzuheben.

Jedoch hat die Beklagte sowohl in den Bescheiden vom 8. Januar 2009 und 2. Februar 2009 ausgeführt, sie stütze ihr Begehren - über den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch hinaus - auch auf einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 60 SGB II; auch im Widerspruchsbescheid vom 6. November 2009 hat sie sich nur noch mit dem öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 60 SGB II beschäftigt. Nach der vorliegend in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. August 2006 bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung hat derjenige, der jemandem, der eine Leistung nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, [.] der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch [dem SGB II] erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X gilt entsprechend (§ 60 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 BGB anzuwenden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Diese Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 2 SGB II entsteht nicht kraft Gesetzes, sondern nur auf Verlangen der Behörde (Meyerhoff in jurisPK-SGB II, § 60 SGB II, Rdnr. 26); der Grundsicherungsträger muss diese Auskunftspflicht daher gegenüber demjenigen, von dem sie Auskunft begehrt, erst konkretisieren und insoweit festsetzen. Das Gesetz sieht dabei weder für die Geltendmachung des Auskunftsverlangens bzw. die Festsetzung der Auskunftspflicht noch für die Auskunft selbst eine bestimmte Form vor (Meyerhoff in jurisPK-SGB II, § 60 SGB II, Rdnr. 27).

Nach überwiegender Meinung, der sich auch das BSG (Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R - juris Rdnr. 13 ff) angeschlossen hat, handelt es sich bei der von § 60 SGB II begründeten Auskunftspflicht um ein öffentlich-rechtliche Pflicht, die mittels Verwaltungsaktes geltend gemacht wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - L 19 B 130/07 AS -juris Rdnr. 6; Meyerhoff in jurisPK-SGB II, § 60 SGB II, Rdnr. 28 m.w.N.; kritisch Blüggel in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 60 SGB II Rdnr. 45). Solche Verwaltungsalte hat die Beklagte in den Bescheiden vom 8. Januar 2009 und 2. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2009 erlassen, denn sie hat insoweit eine öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht des Klägers begründet. Eine Umdeutung eines zivilrechtlich erklärten Auskunftsverlangen in einen auf Auskunft gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 43 SGB X liegt nicht vor, denn die Beklagte hat - schon von Anfang an - ihr Auskunftsverlangen auch in zulässiger Weise und für den Kläger erkennbar auf § 60 SGB II gestützt. Damit handelt es sich auch nicht um das Nachschieben von anderen Gründen (dazu vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R - juris).

Gegen diese Verwaltungsakte der Beklagten waren der Widerspruch (§ 78 SGG) und die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zulässig. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 8. Januar 2009 und 2. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

Die Regelungen des § 60 SGB II verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. § 60 Abs. 2 SGB II begründet, wie auch die Regelung des § 117 SGB XII bzw. § 116 BSHG, eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung. Diese korrespondiert mit einem Auskunftsanspruch des Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsträgers. Hierin liegt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist und das nur im überwiegenden Allgemeininteresse auf Grund eines Gesetzes inhaltlich begrenzt werden darf (Hessisches LSG, Beschluss vom 5. September 2006 – L 9 SO 48/06 ER – zu § 117 SGB XII - SAR 2006, 112 - 114 = juris Rdnr. 26; SG Berlin, Urteil vom 5. November 2007 - S 119 AS 141/07 - juris Rdnr. 12; jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83BVerfGE 65, 1). Insoweit sind Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht durchweg unzulässig. Es kommt vielmehr auf eine Abwägung zwischen der behaupteten grundrechtlichen Beeinträchtigung einerseits und dem damit verfolgten Zweck andererseits an (BVerfG , Nichtannahmebeschluss vom 13. September 2009 - 1 BvR 1737/09 - juris Rdnr. 3). Der Einzelne muss Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sind (BVerfG a.a.O. mit weiteren Nachwiesen). Das BVerfG hat bereits entschieden, dass es bei der Überprüfung der Leistungsberechtigung bei Sozialleistungen um die Verfolgung eines bedeutsamen Gemeinwohlbelangs handelt und dass es dem Gedanken des sozialen Rechtsstaats widerspricht, dass Mittel der Allgemeinheit mangels genügender Kontrolle auch in Fällen in Anspruch genommen werden können, in denen wirkliche Bedürftigkeit nicht vorliegt (a.a.O. jeweils mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liegen nicht vor.

Voraussetzung dafür, dass die Beklagte als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 2 SGB II gegenüber dem Kläger festsetzen darf, ist nicht nur, dass der Kläger gegenüber seinem Kind (hier: Chris G.) leistungspflichtig (hier: unterhaltspflichtig) ist und diese Leistungen geeignet sind, SGB II-Leistungen auszuschließen oder zu mindern. Vielmehr stellt § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch darauf ab, dass der gegenüber dem Auskunftspflichtigen (hier: der Kläger) Leistungs- bzw. Unterhaltsberechtigte (hier: sein Kind Chris G.) beim Grundsicherungsträger Leistungen nach dem SGB II beantragt hat oder solche erhält.

Chris G. bezieht jedoch keine SGB II-Leistungen. Wie sich aus den Bescheiden der Beklagten (z.B. vom 5. und 6. März 2009) ergibt, ist er zwar in den Bescheiden genannt. Er ist jedoch nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter und seines Halbbruders. Denn er kann seinen Bedarf (Sozialgeld nach § 28 SGB II: 211,00 Euro zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung: 148,94 Euro; insgesamt: 359,94 Euro) durch die vom Kläger bezogenen Unterhaltsleistungen (monatlich 231,00 Euro) sowie das seiner Mutter gezahlte und ihm zuzurechnende (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II) Kindergeld (monatlich 164,00 Euro) vollständig decken. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nämlich nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung nur "die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder [ ], wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können". Da das Kindergeld zwar der Mutter des Chris G. zufließt, dieses jedoch gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung nicht dieser sondern dem Chris G. als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es dort zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (hier also in Höhe von 359,94 Euro abzüglich 231,00 Euro, somit 128,94 Euro) und Chris G. mit dem vom Kläger bezogenen Unterhalt und dem anteiligen Kindergeld seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sichern kann, gehört er gar nicht zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter.

Leistungen im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II bezieht jedenfalls nicht, wer weder selbst SGB II-Leistungen von einem Grundsicherungsträger erhält, noch zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, die von einem Grundsicherungsträger SGB II-Leistungen erhält. Wie zu entscheiden wäre, wenn Chris G. zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter, die unstreitig Leistungen bezogen hat, gehörte, kann vorliegend offen bleiben.

Da Chris G., der Sohn des Klägers, mithin weder Leistungen von der Beklagten bezieht noch zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter gehört, kann ein Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch nicht begründet werden.

Eine erweiternde Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 60 Abs. 2 SGB II auf Personen, die alleine wegen des erzielten Einkommens und unter Hinzurechnung von Kindergeld keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben kommt nicht in Betracht. Insoweit zeigt der Vergleich mit der Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II ("Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären."), dass der Gesetzgeber die vorliegende Konstellation gesehen hat und letztlich eben in § 60 Abs. 2 SGB II, anders als in § 33 Abs. 1 SGB II, nicht geregelt hat; eine schließungsbedürftige Lücke liegt daher nicht vor. Eine solche könnte auch im Hinblick auf den zu rechtfertigenden Eingriff in Grundrechte auch nicht durch bloße ausweitende Anwendung des § 60 Abs. 2 SGB II geschlossen werden; insoweit wäre eine gesetzliche Grundlage (wie in § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II) erforderlich.

Ebenso wenig greift § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II insoweit ein, als dort die Beantragung von Leistungen als Anknüpfungsmerkmal zur Begründung einer Auskunftspflicht ausreicht.

Soweit - wie der Kläger vorträgt - weder Chris G. noch seine Mutter für diesen einen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt hätten, schiede § 60 Abs. 2 SGB II in der Variante der Beantragung von Leistungen schon mangels Antrag aus. Aber auch wenn für Chris G. übers eine Mutter ein solchen Leistungsantrag gestellt worden wäre, berechtigt § 60 Abs. 2 SGB II die Beklagte nicht, eine Auskunftspflicht des Klägers festzusetzen. Denn in dieser Variante des § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II, die auf die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II abstellt, soll der Grundsicherungsträger in einem Verwaltungsverfahren vor Entscheidung über die Leistungsansprüche die Möglichkeit haben, Auskünfte von gegenüber dem Antragsteller leistungsverpflichteten Dritten einzuholen. Wird dann jedoch mit Bescheid über den gestellten Antrag entschieden, scheidet die Beantragung von Leistungen als Anknüpfungsmerkmal für ein Auskunftsbegehren des Grundsicherungsträgers nach § 60 Abs. 2 SGB II aus. Eine Auskunftspflicht kann dieser dann nur noch festsetzen, wenn der frühere Antragsteller jetzt selbst SGB II-Leistungen bezieht; werden Leistungen abgelehnt, scheidet auch die Festsetzung einer Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 2 SGB II aus.

Der Leistungsantrag hat nach § 37 SGB II materiellrechtliche bzw. konstitutive Wirkung. Ohne ihn entsteht kein Leistungsanspruch (vgl. dazu Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 37 Rdnr. 3, 17, 24). Insoweit gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelungen (Link a.a.O. Rdnr. 19). Insoweit wirkt ein wirksam gestellter Antrag bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass eines Verwaltungsakts fort (vgl. § 8 SGB X). Zur Frage, wann die Wirkungen dieses Antrags erlöschen, enthält das SGB II keine Regelungen (Link a.a.O. Rdnr. 19). Insoweit erlischt der Antrag - bei Bewilligung von Leistungen - mit Ablauf des Bewilligungsabschnitts, weshalb für Zeiten danach ein Fortzahlungsantrag zu stellen ist (Link a.a.O. Rdnr. 19). Nach der Rechtsprechung des BSG wirkt der Antrag aber auch fort, wenn und soweit der Grundsicherungsträger einen ablehnenden Bescheid erlassen hat, solange dieser noch nicht bestandskräftig (§ 77 SGG) ist (Aubel in juris-PK SGB II, § 37 Rdnr. 27; zur Wirkungsdauer eines Antrags bei abgelehnten Leistungen vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243-256 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 - juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 52/06 R - juris Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 35/08 R - BSGE 103, 146-153 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 14 = juris Rdnr. 15). Damit verliert der Antrag seine Wirkung, sobald der Grundsicherungsträger die mit dem Antrag begehrte Leistung bestandskräftig abgelehnt hat.

Vorliegend hat der Grundsicherungsträger mit Bescheid vom 8. Januar 2009 sowie mit Änderungsbescheiden vom 5. und 6. März 2009 Leistungen an den Sohn des Klägers abgelehnt. Mit dieser Leistungsablehnung vom 8. Januar 2009 war das auf den auch gegenüber dem Chris G. wirkenden Antrag seiner Mutter folgende Verwaltungsverfahren abgeschlossen, (weitere) Auskünfte des Klägers hätten die mit Bescheid vom 8. Januar 2009 getroffene Entscheidung gegenüber dem Chris G. nicht beeinflusst. Auch wurde weder gegen den Bescheid vom 8. Januar 2009 noch gegen die Änderungsbescheide vom 5. und 6. März 2009 Widerspruch eingelegt. Diese wurden jeweils bestandskräftig. Damit war weder ein persönlicher Antrag des Sohnes des Klägers noch ein in Vertretung durch seine Mutter gestellter Antrag (vgl. § 38 SGB II) zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens mehr existent. Insoweit hat mit bestandskräftiger Ablehnung von Leistungen an den Sohn des Klägers der wegen einer Leistungsverpflichtung diesem gegenüber bestehende Auskunftsanspruch gegen dessen Vater, hier der Kläger, geendet (Sander in Hohm, GK-SGB II, § 60 SGB II Rdnr. 46; Voelzke in Hauck/ Noftz, SGB II, § 60 SGB II Rdnr. 13). Der Beklagten stände insoweit nur der Auskunftsanspruch nach § 33 SGB II zur Verfügung (dort vgl. Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach alledem kommt auch eine Auskunftspflicht des Klägers nach § 60 Abs. 1 SGB II schon deshalb nicht in Betracht, weil auch hier die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beantragung oder des Bezugs von SGB II-Leistungen - wie ausgeführt - ebenfalls nicht vorliegen.

Liegen damit die Voraussetzungen für die Begründung einer Auskunftspflicht des Klägers nicht vor, waren die angefochtenen Bescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig; das SG hat diese daher im Ergebnis zu Recht aufgehoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. § 197a Abs. 1 SGG ist anwendbar, da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die Beklagte hat damit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Entgegen dem Ergänzungsbeschluss des SG vom 15. November 2010, der das vorliegend angefochtene Urteil teilweise ersetzt hat und damit Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden ist, und selbst durch die vorliegende Kostenentscheidung für beide Instanzen ersetzt wird, hat die Beklagte jedoch Gerichtskosten nicht zu tragen. Denn die Beklagte ist nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit; jedoch bleibt § 197a SGG unberührt (vgl. § 2 GKG i.V.m. § 64 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB X). Nach dessen Abs. 3 gelten die Regelungen des § 197a Abs. 1 und 2 SGG auch für Träger der Sozialhilfe, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind. Mit dieser Vorschrift wurde klargestellt, dass die Träger der Sozialhilfe zwar weiterhin grds. nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit sind, dass dies jedoch ausnahmsweise nicht in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gelten soll (Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 197a SGG Rdnr. 2a). Da vorliegend kein Erstattungsanspruch streitig ist, verbleibt es bei der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens für die Beklagte (wohl anders aber ohne Begründung: BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R - juris Rdnr. 25).

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vorliegend zu entscheidenden Rechtsfragen, insbesondere der Frage, ob § 60 Abs. 2 SGB II erweiternd auch auf die vorliegende Konstellation ausgelegt werden kann bzw. ob sich der Leistungsantrag mit abschlägiger Entscheidung der Behörde erledigt hat, zugelassen.

Bei der Bemessung des Streitwertes hat der Senat den Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde gelegt (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R - juris Rdnr. 26; a.A.: Streitwertkatalog 2009 (NZS 2009, 427-434 und 491-497; www.sozialgerichtsbarkeit.de) Ziffer VII 2.; nur halber Auffangstreitwert; dementsprechend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. August 2007 - L 2 SO 1979/07 W-B - juris Rdnr. 13; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2007 - L 1 AS 12/06 - juris Rdnr. 30). Von diesem Wert ist auch vorliegend auszugehen, da Anhaltspunkte für eine Festlegung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 und 3 SGG nicht bestehen. Der Gesetzgeber hat den Betrag von 5.000,00 Euro in § 52 Abs. 2 GKG als Auffangwert ausgestaltet ("ist anzunehmen"). Solange und soweit eine individuelle Bemessung nach § 52 Abs. 1 oder 3 GKG nicht möglich ist, ist daher zwingend auf diesen Wert abzustellen; eine Veränderung (Reduzierung bzw. Erhöhung) dieses Betrages kommt dann nicht mehr in Betracht. Denn es handelt sich um einen fiktiven starren Wert und nicht um einen Ausgangs- oder Regelwert (Beschluss des erkennenden Senats vom 9. April 2011 - L 13 AS 5160/09; vgl. auch Binz/Dorndorfer/Petzold/Zimmermann, 2. Auflage, § 52 GKG Rdnr. 6; Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, §52 GKG Rdnr. 20 ff. jeweils m.w.N.; a.A. unter Bezugnahme auf den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. August 2007 - L 2 SO 1979/07 W-B - juris).
Rechtskraft
Aus
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