Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 25 AS 1982/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1540/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ausbleiben im Termin - Ordnungsgeld - rechtzeitig genügende Entschuldigung - Kosten des Beschwerdeverfahrens
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht war nicht verpflichtet, das nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) rechtmäßig verhängte Ordnungsgeld nachträg-lich gemäß § 202 SGG i.V.m. § 381 ZPO aufzuheben, denn der Kläger hat zwar sein Nichterscheinen im Erörterungstermin am 5. Juli 2011 durch Vorlage der den Anforderungen entsprechenden ärztlichen Bescheinigung vom 9. August 2011 am 12. August 2011 nachträg-lich hinreichend entschuldigt. Eine Aufhebung der Anordnung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Kläger glaubhaft macht, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (vgl. § 381 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Dem Kläger war durch entsprechende, mit der Ladung und im Rahmen eines Telefonats am 1. Juli 2011 erteilte Hinweise des Sozialgerichts bekannt, dass er nicht eine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung, sondern ein ärztliches Attest über seine Verhandlungsunfähigkeit rechtzeitig vorzulegen hatte. Weshalb er diese Hinweise nicht zeitnah befolgt, sondern dennoch zunächst lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt hat, ist auch im Beschwerde-verfahren nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen hätte der Kläger auch in Anbetracht der ärztlich verordneten Bettruhe einen Dritten, beispielsweise seinen behandelnden Arzt, mit der rechtzeitigen Übermittlung des vom Gericht geforderten Nachweises, etwa per Telefax, betrauen können. Dies hätte er anlässlich des Arztbesuchs am 4. Juli 2011 oder aber auch telefonisch tun können. Zum Führen von Telefonaten war er trotz seiner Erkrankung nachweislich in der Lage.
Eine Kostenentscheidung war zu treffen (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 17. Juli 2009, L 5 AS 1110/09 B, und vom 8. März 2010, L 5 AS 1114/09 B, beide veröffentlicht in juris; dazu Anmerkung Münker, jurisPR-SozR 2/2011 Anm. 6). Der Auffassung, dass es im Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss keiner Kostenentscheidung bedürfe, weil die Kosten solche des Rechtsstreits seien (so BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007, VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, mit zahlreichen Nachweisen; Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluss vom 20. August 2007, 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2008, L 19 B 1829/08 AS; alle zitiert nach juris), vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Der Beschluss über die Beschwerde stellt den Abschluss eines selbständigen, nicht kontradiktorischen Zwischenverfahrens dar, das vom Hauptsacheverfahren sachlich unabhängig ist und daher einer eigenen Kostenentscheidung bedarf (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500, m. w. N.; Oberlandesgericht [OLG] Oldenburg, Beschluss vom 3. September 2007, 1 Ws 478/07; ebenso Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. September 2004, 6St ObWs 003/04 (11), 6St ObWs 3/04 (11), 6St ObWs 3/04, alle zitiert nach juris). Dass dafür nicht nur dogmatische Gründe, sondern auch praktische Ergebnisse sprechen, wird daran deutlich, dass anderenfalls ein sich erfolgreich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wehrender, nicht nach § 183 SGG kostenprivilegierter Beteiligter im Falle seines Unterliegens in der Hauptsache auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen müsste.
Gerichtskosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) werden nicht erhoben, weil der Kläger und Beschwerdeführer als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 183 SGG kostenprivilegiert ist. Dem Schutzzweck der Vorschrift entsprechend bezieht sich die Begünstigung nicht nur auf das die Leistungen nach dem SGB II betreffende Hauptsacheverfahren, sondern auch auf Neben- und Zwischenverfahren.
Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten kommt indessen nicht § 193 SGG in entsprechender Anwendung in Betracht (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2009, L 13 AS 5633/08 B, zitiert nach juris; ebenso noch die Entscheidung des Senats vom 27. Oktober 2008, L 5 B 1180/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. November 2008, L 20 B 1261/08 AS, und vom 12. März 2008, L 13 B 293/07 SB; alle zitiert nach juris). Schon der Wortlaut lässt dies nicht zu. Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; soweit ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entscheidet es auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat (Satz 2 der Vorschrift). Da das Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss kein kontradiktorisches ist, fehlt es an zwei Beteiligten, die einander etwas erstatten könnten.
Eine Rechtsgrundlage, die unmittelbar angewandt werden könnte, findet sich weder im SGG noch an anderer Stelle, insbesondere nicht im GKG. Auch die Prozessordnungen anderer Gerichtsbarkeiten sind insoweit unvollständig. Der Senat ist entgegen dem BGH (Beschluss vom 12. Juni 2007, VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, hier zitiert nach juris) und dem BAG (Beschluss vom 20. August 2007, 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252, hier zitiert nach juris) mit dem BFH (Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500) und verschiedenen Obergerichten (so etwa Hessisches LAG, Beschluss vom 15. Februar 2008, 4 Ta 39/08, zitiert nach juris, m.w.N.) der Auffassung, dass die festgestellte planwidrige Lücke wegen der letztlich auch heute noch bestehenden Wesensnähe des mit einem Ordnungsmittel belegten Fehlverhaltens zur Ordnungswidrigkeit regelmäßig durch die Anwendung des in § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu schließen ist, dass dann, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen (st. Rspr. des BFH seit 1986: vgl. neben der bereits zitierten Entscheidung die Beschlüsse vom 10. Januar 1986, IX B 5/85, BFHE 145, 314, vom 4. August 1993, II B 25/93, und vom 14. Oktober 2004, IV B 163/03, alle zitiert nach juris). Letztlich scheint dieser Weg der auch im Hinblick auf das Ergebnis einzig befriedigende. Weder kann sich die oben dargestellte Situation ergeben, dass ein im Beschwerdeverfahren Erfolgreicher, der im Hauptsacheverfahren unterliegt, schließlich doch die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten tragen muss, noch hat der am Beschwerdeverfahren in keiner Weise beteiligte Gegner im Hauptsacheverfahren zu befürchten, die Kosten tragen zu müssen. Dass dann, wenn das Gericht zu Unrecht ein Ordnungsmittel verhängt und der Betroffene sich erfolgreich zur Wehr gesetzt hat, die Staatskasse die dadurch verursachten Kosten übernehmen muss, ist kein dem Rechtsempfinden zuwiderlaufendes Ergebnis. So werden auch in auf "§ 193 SGG in entsprechender Anwendung" und auf "§ 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]" gestützten Entscheidungen die Kosten der Staatskasse, nicht dem anderen Beteiligten auferlegt (so zum Beispiel LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2009, L 13 AS 5633/08 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2008, L 20 B 1261/08 AS; LSG Thüringen, Beschluss vom 18. April 2008, L 6 B 34/07 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 1997, L 11 S 2/97; alle zitiert nach juris; vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, Rdnr. 6c zu § 111).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Sailer Rakebrand Lowe
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht war nicht verpflichtet, das nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) rechtmäßig verhängte Ordnungsgeld nachträg-lich gemäß § 202 SGG i.V.m. § 381 ZPO aufzuheben, denn der Kläger hat zwar sein Nichterscheinen im Erörterungstermin am 5. Juli 2011 durch Vorlage der den Anforderungen entsprechenden ärztlichen Bescheinigung vom 9. August 2011 am 12. August 2011 nachträg-lich hinreichend entschuldigt. Eine Aufhebung der Anordnung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Kläger glaubhaft macht, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (vgl. § 381 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Dem Kläger war durch entsprechende, mit der Ladung und im Rahmen eines Telefonats am 1. Juli 2011 erteilte Hinweise des Sozialgerichts bekannt, dass er nicht eine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung, sondern ein ärztliches Attest über seine Verhandlungsunfähigkeit rechtzeitig vorzulegen hatte. Weshalb er diese Hinweise nicht zeitnah befolgt, sondern dennoch zunächst lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt hat, ist auch im Beschwerde-verfahren nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen hätte der Kläger auch in Anbetracht der ärztlich verordneten Bettruhe einen Dritten, beispielsweise seinen behandelnden Arzt, mit der rechtzeitigen Übermittlung des vom Gericht geforderten Nachweises, etwa per Telefax, betrauen können. Dies hätte er anlässlich des Arztbesuchs am 4. Juli 2011 oder aber auch telefonisch tun können. Zum Führen von Telefonaten war er trotz seiner Erkrankung nachweislich in der Lage.
Eine Kostenentscheidung war zu treffen (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 17. Juli 2009, L 5 AS 1110/09 B, und vom 8. März 2010, L 5 AS 1114/09 B, beide veröffentlicht in juris; dazu Anmerkung Münker, jurisPR-SozR 2/2011 Anm. 6). Der Auffassung, dass es im Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss keiner Kostenentscheidung bedürfe, weil die Kosten solche des Rechtsstreits seien (so BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007, VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, mit zahlreichen Nachweisen; Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluss vom 20. August 2007, 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2008, L 19 B 1829/08 AS; alle zitiert nach juris), vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Der Beschluss über die Beschwerde stellt den Abschluss eines selbständigen, nicht kontradiktorischen Zwischenverfahrens dar, das vom Hauptsacheverfahren sachlich unabhängig ist und daher einer eigenen Kostenentscheidung bedarf (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500, m. w. N.; Oberlandesgericht [OLG] Oldenburg, Beschluss vom 3. September 2007, 1 Ws 478/07; ebenso Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. September 2004, 6St ObWs 003/04 (11), 6St ObWs 3/04 (11), 6St ObWs 3/04, alle zitiert nach juris). Dass dafür nicht nur dogmatische Gründe, sondern auch praktische Ergebnisse sprechen, wird daran deutlich, dass anderenfalls ein sich erfolgreich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wehrender, nicht nach § 183 SGG kostenprivilegierter Beteiligter im Falle seines Unterliegens in der Hauptsache auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen müsste.
Gerichtskosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) werden nicht erhoben, weil der Kläger und Beschwerdeführer als Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 183 SGG kostenprivilegiert ist. Dem Schutzzweck der Vorschrift entsprechend bezieht sich die Begünstigung nicht nur auf das die Leistungen nach dem SGB II betreffende Hauptsacheverfahren, sondern auch auf Neben- und Zwischenverfahren.
Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten kommt indessen nicht § 193 SGG in entsprechender Anwendung in Betracht (so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2009, L 13 AS 5633/08 B, zitiert nach juris; ebenso noch die Entscheidung des Senats vom 27. Oktober 2008, L 5 B 1180/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. November 2008, L 20 B 1261/08 AS, und vom 12. März 2008, L 13 B 293/07 SB; alle zitiert nach juris). Schon der Wortlaut lässt dies nicht zu. Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; soweit ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entscheidet es auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat (Satz 2 der Vorschrift). Da das Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss kein kontradiktorisches ist, fehlt es an zwei Beteiligten, die einander etwas erstatten könnten.
Eine Rechtsgrundlage, die unmittelbar angewandt werden könnte, findet sich weder im SGG noch an anderer Stelle, insbesondere nicht im GKG. Auch die Prozessordnungen anderer Gerichtsbarkeiten sind insoweit unvollständig. Der Senat ist entgegen dem BGH (Beschluss vom 12. Juni 2007, VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364, hier zitiert nach juris) und dem BAG (Beschluss vom 20. August 2007, 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252, hier zitiert nach juris) mit dem BFH (Beschluss vom 7. März 2007, X B 76/06, BFHE 216, 500) und verschiedenen Obergerichten (so etwa Hessisches LAG, Beschluss vom 15. Februar 2008, 4 Ta 39/08, zitiert nach juris, m.w.N.) der Auffassung, dass die festgestellte planwidrige Lücke wegen der letztlich auch heute noch bestehenden Wesensnähe des mit einem Ordnungsmittel belegten Fehlverhaltens zur Ordnungswidrigkeit regelmäßig durch die Anwendung des in § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu schließen ist, dass dann, wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen (st. Rspr. des BFH seit 1986: vgl. neben der bereits zitierten Entscheidung die Beschlüsse vom 10. Januar 1986, IX B 5/85, BFHE 145, 314, vom 4. August 1993, II B 25/93, und vom 14. Oktober 2004, IV B 163/03, alle zitiert nach juris). Letztlich scheint dieser Weg der auch im Hinblick auf das Ergebnis einzig befriedigende. Weder kann sich die oben dargestellte Situation ergeben, dass ein im Beschwerdeverfahren Erfolgreicher, der im Hauptsacheverfahren unterliegt, schließlich doch die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten tragen muss, noch hat der am Beschwerdeverfahren in keiner Weise beteiligte Gegner im Hauptsacheverfahren zu befürchten, die Kosten tragen zu müssen. Dass dann, wenn das Gericht zu Unrecht ein Ordnungsmittel verhängt und der Betroffene sich erfolgreich zur Wehr gesetzt hat, die Staatskasse die dadurch verursachten Kosten übernehmen muss, ist kein dem Rechtsempfinden zuwiderlaufendes Ergebnis. So werden auch in auf "§ 193 SGG in entsprechender Anwendung" und auf "§ 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]" gestützten Entscheidungen die Kosten der Staatskasse, nicht dem anderen Beteiligten auferlegt (so zum Beispiel LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2009, L 13 AS 5633/08 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2008, L 20 B 1261/08 AS; LSG Thüringen, Beschluss vom 18. April 2008, L 6 B 34/07 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. April 1997, L 11 S 2/97; alle zitiert nach juris; vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, Rdnr. 6c zu § 111).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Sailer Rakebrand Lowe
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