S 17 AS 2049/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
17
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 17 AS 2049/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der der Klägerin gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die am 07.04.19xx geborene Klägerin steht im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie wohnt alleine in einer Wohnung, deren Grundmiete inklusive Heizkostenpauschale 300 EUR beträgt. Die Klägerin bezieht eine Witwenrente in Höhe von monatlich 370,90 EUR.

Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 01.03.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 09.03.2011 Leistungen in Höhe von 318,10 EUR für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2011. Mit Änderungsbescheid vom 26.03.2011 passte die Beklagte die Leistungen an die neue Rechtslage an und erhöhte die Leistungen für den gleichen Zeitraum auf 323,10 EUR monatlich. Dabei rechnete sie die Witwenrente der Klägerin in Höhe von 370,90 abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR an. Von den Leistungen entfielen 23,10 EUR auf den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes und 300 EUR auf die Kosten der Unterkunft und Heizung. Ausweislich des Datums in der Fußzeile des der Klägerin vorliegenden Originalbescheides ist ihr der Bescheid vom 26.03.2011 am 14.04.2011 zugegangen.

Mit ihrem Widerspruch vom 02.05.2011 wandte sich die Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 26. 03.2011. Zur Begründung führte sie aus, dass die Leistungen verfassungswidrig zu niedrig bemessen seien.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2011 als verfristet zurück.

Mit der am 25.05.2011 eingegangenen Klagen verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Sie trägt vor, dass die Ermittlung der Höhe der Regelbedarfe nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (RBEG) nicht den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010- 1 BvL 1/09 aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge.

Insbesondere sieht sie Verfassungsverstöße in der Festlegung der Referenzgruppen, aus deren Konsumverhalten der Gesetzgeber die Höhe des Bedarfs zur Sicherung der Lebensgrundlage abgeleitet hat. Diese Gruppe sei falsch gewählt, da weder Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , noch Leistungsberechtigte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz noch "Aufstockerhaushalte" noch "verdeckt Arme" aus der Referenzgruppe ausgenommen worden seien. Ferner sei die Entscheidung, die unteren 20% bzw. die unteren 15 % der Referenzgruppe als Maßstab anzulegen, willkürlich. Die dem RBEG zugrundeliegende Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 (EVS 2008) sei überdies anders ermittelt als die dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 zugrundeliegende EVS 1998 und werde dessen Vorgaben nicht gerecht. Im Übrigen seien das Warenkorbmodell und das Statistikmodell bei der Berechnung vermischt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 26.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2011 abzuändern und der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 30.09. 2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, mindestens einen Betrag in Höhe von 407 EUR monatlich zuzüglich der gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die bereits im Widerspruchsverfahren vertretene Rechtsauffassung.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Die Beteiligten haben bereits in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis mit der Einlegung einer Sprungrevision zum Bundessozialgericht unter Verzicht auf die Berufungsinstanz erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Leistungsbescheid vom 26.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 06.05.2011 für den Leistungszeitraum vom 01.04.2011 bis 30.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen – weder aus dem SGB II, noch aus dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Die der Klägerin bewilligten Leistungen sind zutreffend nach den geltenden Vorschriften des SGB II in der durch das RBEG geänderten und seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung bemessen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Beklagte die gewährten Leistungen nach den einfachgesetzlichen Regelungen des SGB II zutreffend ermittelt hat. Auch die Kammer kann hier keine Fehler erkennen. Die Beklagte hat zutreffend gemäß §§ 11 Abs. 1, 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO die Witwenrente der Klägerin abzüglich der Versicherungspauschale bedarfsmindernd angerechnet (370,90 EUR – 30 EUR = 340,90 EUR). Da der Klägerin als alleinstehender Person nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Regelbedarf in Höhe von 364 EUR zusteht, hat die Beklagte ihr zutreffend noch 23,10 EUR bewilligt. Einen Mehrbedarf hat die Klägerin weder geltend gemacht, noch kann die Kammer Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein solcher bestehen könnte.

Als Leistung der Kosten der Unterkunft hat die Beklagte im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die volle tatsächliche Grundmiete inklusive der Heizungspauschale der Klägerin in Höhe von 300 EUR übernommen. Im streitgegenständlichen Zeitraum sind keine Betriebskosten- oder Heizkostenabrechnungen erstellt worden. Anhaltspunkte für eine zu niedrige Leistungsbewilligung sind nicht ersichtlich. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Auch unmittelbar aus der Verfassung kann die Klägerin keinen höheren Leistungsanspruch ableiten. Zum einen kann das Grundgesetz selbst keinen bezifferten Leistungsanspruch vorgeben. Zum anderen verstößt aber nach Ansicht der Kammer das SGB II in Bezug auf die Höhe der Regelbedarfe auch nicht gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie sie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Urteilen vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) konkretisiert hat.

Insoweit folgt die Kammer den überzeugenden und umfassenden Ausführungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.06.2011 – L 12 AS 1077/11, sowie den Begründungen der Urteile des SG Aachen, Urteil vom 20.07.2011 – S 5 AS 177/11 und des SG Oldenburg, Urteil vom 10.01.2012 – S 48 AS 1136/11 und macht sie sich zu Eigen. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht.

Die Kammer kann in der bestehenden Höhe der Regelbedarfe keine Verletzung von Grundrechten erkennen. Insbesondere sieht sie eine Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG ableitet, nicht als gegeben an. Dass ein solches Grundrecht existiert, hat das BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 festgestellt. Dabei hat es jedoch auch ausgeführt, dass dieses Grundrecht der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf (aaO RN 133). Es ist also nur der grundsätzlich bestehende Leistungsanspruch in der Verfassung verankert. In seiner Höhe und konkreten Ausgestaltung ist dieser Anspruch jedoch durch den parlamentarischen Gesetzgeber zu konkretisieren (vgl. LSG Ba-Wü aaO, RN 26 mwN, BVerfG – 1 BvL 1/09, RN 136, ebenso auch Groth, Entspricht die neue Regelleistungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts? in NZS, S. 571 ff und Groth/Siebel-Huffmann, Das neue SGB II, NJW 2011, 1105 ff).).

Bei der Ausgestaltung des Leistungsanspruchs hat der parlamentarische Gesetzgeber sich an die grundgesetzlichen Vorgaben gehalten und alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten, sachgerechten, nachvollziehbaren und schlüssigen Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf auf der Grundlage verlässlicher Zahlen berechnet, wie es das BVerfG gefordert hat (vgl. BVerfG aaO, RN 139 und 142). Dazu hat er sich im Wege der Auswertung von Einkommens- und Verbraucherstichproben (EVS 2008) auf das nachgewiesene tatsächliche Verbrauchsverhalten unterer Einkommensgruppen gestützt. Dieses Verfahren hat das BVerfG für sachgerecht gehalten, da damit der physische und soziokulturelle Bedarf empirisch abgebildet würde. Die Konzentration der Ermittlung auf die Verhältnisse der unteren Einkommensgruppen sei sachlich angemessen, da in höheren Einkommensgruppen in wachsendem Umfang Ausgaben über das Existenznotwendige hinaus getätigt würden (BVerfG aaO RN 163 ff, 165).

Die Bedenken der Klägerin, dass der Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise von den Vorgaben des BVerfG abgewichen sei, teilt die Kammer nicht.

Zunächst ist die Zusammensetzung der in die EVS 2008 eingeflossenen Referenzhalshalte in qualitativer Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie beruht auf sachgerechten Erwägungen des Gesetzgebers und verletzt nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG. Der Gesetzgeber hat die Auswahl der in die EVS 2008 eingegangenen Referenzhaushalte damit begründet, dass nur Haushalte in der Referenzgruppe sein sollen, die von Einkünften oberhalb des Existenzminimums leben. Um Zirkelschlüsse zu vermeiden, hat er dabei SGB II Bezieher und Sozialhilfebezieher ausgeschlossen. Die Ansicht der Klägerin, der Gesetzgeber habe doch Zirkelschlüsse gezogen, indem er bestimmte Gruppen von Leistungsbeziehern in der Referenzgruppe belassen habe, sieht die Kammer durch die Gesetzesbegründung widerlegt.

Die Entscheidung, Wohngeldbezieher mit einzubeziehen, hat der Gesetzgeber damit begründet, dass Wohngeld ohnehin nur dann geleistet wird, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II und SGB XII vermieden wird (BT Drs. 17/3404, S. 87 ff, 88). Damit liegen Wohngeldbezieher über dem SGB II und SGB XII Standard, so dass ein Zirkelschluss ausgeschlossen ist. Personen, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) erhalten, sind nur dann in die EVS 2008 eingegangen, wenn sie einen eigenen Haushalt haben. Ein genereller Ausschluss war hier nicht notwendig, weil der Bezug dieser Leistungen keine Rückschlüsse auf die Einkommenshöhe zulässt. Die Leistungen decken ausbildungsspezifische Bedarfe ab und sind auf die besondere Situation während einer Ausbildung, insbesondere eines Studiums, zugeschnitten. Sofern bei BAFöG Beziehern nicht ausbildungsbedingte Bedarfe, die nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden können, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII. In diesem Fall hat der Gesetzgeber die betreffenden Haushalte nicht mit in die Referenzhaushalte eingerechnet. Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mussten deswegen nicht ausgeschlossen werden, weil sie in der Regel keinen eigenen Haushalt führen und daher gar nicht befragt wurden. Sofern sie doch in einem eigenen Haushalt leben, wurden Asylbewerber nur befragt, wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Daraus ergab sich im Ergebnis, dass Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz so gut wie nicht an der EVS teilnehmen. Die Entscheidung, sogenannte "Aufstockerhaushalte" mit einzubeziehen begründet der Gesetzgeber schließlich damit, dass die als Anreiz für eine Arbeitsaufnahme gewährten Freibeträge ein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen zur Folge hätten (vgl. zum Ganzen auch ausführlich LSG Ba-Wü, a.a.O, RN 29). Die Entscheidung des Gesetzgebers zur Zusammensetzung der Referenzgruppen widerspricht auch nicht den Vorgaben des BVerfG, das in seinem Urteil vom 09.02.2010 lediglich verlangt, dass die zugrundegelegte Referenzgruppe zuverlässig oberhalb der Sozialhilfeschwelle liegt. In diesem Zusammenhang billigte das Gericht bezogen auf die (ältere) EVS 2003 sogar das Konzept des "überwiegenden" Lebensunterhaltes, demzufolge nur solche Personen konsequent ausgeschlossen waren, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus Leistungen der Sozialhilfe bestritten haben. Es blieb aber unberücksichtigt, ob die Person möglicherweise trotzdem auf Sozialhilfeniveau lebte (vgl. dazu Groth aaO, S. 573 mit instruktivem Beispiel). Das Konzept der neuen EVS 2008 ist dem vom BVerfG gebilligten Konzept (BVerfG aaO, RN 166) insoweit sogar deutlich überlegen (ebenso Groth, aaO, S. 573, PKH Beschluss des SG Duisburg vom 01.09.2011, S 39 AS 1084/11).

Hinsichtlich des Phänomens der "verschämt Armen", d.h. derjenigen Personen, die ihnen zustehende Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen, hat das BVerfG es für vertretbar erachtet, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, den Anteil solcher Haushalte auf empirisch unsicherer Datengrundlage zu schätzen (BVerfG aaO, RN 169). Dem Gesetzgeber wurde lediglich aufgegeben, bei der Auswertung künftiger Einkommens- und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unterhalb der Sozialhilfeschwelle liegen, aus der Referenzgruppe ausgeschlossen werden – soweit dies möglich ist (BT Drs. 17/3404, S. 88). Solange es keine empirische Datengrundlage für diese Gruppe gibt, ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine solche Zahl zu schätzen, sondern darf sie unberücksichtigt lassen (PKH Beschluss des SG Duisburg vom 01.09.2011, S 39 AS 1084/11, vgl. auch Groth aaO, S. 573).

Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, die unteren 15% der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonenhaushalte als Grundlage für die Bedarfsermittlung anzusetzen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei dieser Festlegung handelt es sich um eine zulässige politische Entscheidung. Zwar stützte sich die Vorgängerregelung noch auf die untersten 20 %, doch hat das BVerfG dazu ausdrücklich ausgeführt, dass es nicht zu prüfen habe, "ob die Wahl einer andere Referenzgruppe, zum Beispiel des zweiten Zehntels oder Dezils angemessener gewesen wäre" (BVerfG aaO, RN 168). Da die Referenzgruppen der EVS 2008 qualitativ anders zusammengesetzt sind als die der Vorgängerregelung, liegen sachliche Erwägungen dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr einen geringeren Anteil berücksichtigt (vgl. auch LSG Ba-Wü, aaO RN 30 mwN).

Ebenso führt der weitere Kritikpunkt der Klägerin, dass der Gesetzgeber durch die Herausnahme einzelner Produkte wie z.B. Tabak oder Alkohol das gewählte Statistikmodell verfälsche und unzulässig mit dem Warenkorbmodell vermische, nach Ansicht der Kammer nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe. Die Entscheidung, welche Ausgaben zum Existenzminimum zählen, muss auf sachgerechten und vertretbaren Erwägungen beruhen und sich auf eine zuverlässige empirische Grundlage stützen lassen. Sie ist ansonsten aber eine wertende Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers und liegt im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraumes (LSG Ba-Wü, aaO RN 31 mwN zu den einzelnen ausgeschlossenen Verbrauchsprodukten).

Die Kostenentscheidung entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits und beruht auf § 193 SGG.

Da vorliegend ein Betrag in Höhe von 43 EUR x 7 Monate = 301 EUR im Streit ist, und die Streitigkeit laufende Leistungen von weniger als zwölf Monaten betrifft, ist die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG nicht statthaft. Die Kammer hat nach §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 2 SGG die Sprungrevision zugelassen, da die Beteiligten dies wünschten und die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage zu, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechtes berührt ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine klärungsbedürftige Zweifelsfrage handelt, bezüglich derer Rechtsunsicherheit besteht (vgl. Leitherer in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Auflage 2008, § 144 SGG RN 28 und § 160 SGG RN 6 ff). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Es liegt eine Reihe von Veröffentlichungen vor, die die Verfassungswidrigkeit des RBEG bejahen (vgl. beispielsweise Münder, Verfassungsrechtliche Begründung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen, Soziale Sicherheit, Sonderheft September 2011, 65 ff, Becker, Bewertung der Neuregelung des SGB II. Methodische Gesichtspunkte der Bedarfsbemessung, Soziale Sicherheit, Sonderheft September 2011, S. 9 ff, Spindler, Verfassungsrecht trifft auf Statistik. Wie soll man mit den Regelsätzen weiter umgehen?, info also 6/2011, S. 243 ff, Lenze, Sind die neuen Hartz-IV-Sätze verfassungskonform? in NVwZ 2011, S. 1104 ff). Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts ist dazu noch nicht ergangen. Auch verfassungsrechtliche Fragen sind Rechtsfragen im Sinne des Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung (Leitherer aaO, RN 9a). In der Zulassung der Sprungrevision liegt gleichzeitig auch eine Berufungszulassung (Leitherer aaO, § 144 RN 41).
Rechtskraft
Aus
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