L 9 SO 452/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 (32) SO 19/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 452/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.
Beihilfen zum Umbau eines Badezimmers kommen ihm Rahmen der Eingliederungshilfe nicht in Betracht, wenn der behinderte Mensch bereits über ausreichende Hilfsmittel (hier: Badewannenlifter) verfügt, um seine Wohnverhältnisse an die behinderungsbedingten Einschränkungen anzupassen.
2.
Leistungen der Eingliederungshilfe für Maßnahmen zum Schutz von Hilfsmitteln (hier: Errichtung eines überdachten und abschließbaren Stellplatzes für einen Elektrorollstuhl) sind nur dann zu erbringen, wenn nachweislich die Gefahr von häufigen, die Benutzung des Gerätes ausschließenden Beschädigungen besteht.
3.
Zur Herstellung der Barrierefreiheit des öffentlichen Straßenraumes kommen Leistungen der Eingliederungshilfe nicht in Betracht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.07.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten für den Umbau seines Badezimmers, für den Einbau einer Rampe vom Gehweg auf die Straße sowie für die Errichtung eines überdachten und abschließbaren Stellplatzes für einen Elektrorollstuhl.

Der im Juni 1969 geborene Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer halbseitigen Lähmung links sowie an fokaler Epilepsie. Außerdem wurde ihm im April 2007 wegen einer Verlängerung des Dickdarms und damit einhergehender chronischer Verstopfung ein Teil des Dickdarms entfernt. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G" und "B" anerkannt. Die Deutsche Rentenversicherung gewährt dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ab dem 01.07.2009 in Höhe von monatlich 544,81 Euro gezahlt wurde. Ergänzend gewährt ihm die Beklagte Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Der Kläger ist weder gesetzlich kranken- noch pflegeversichert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Krankenbehandlung des Klägers wird allerdings durch die Barmer GEK gemäß § 264 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sichergestellt.

Der Kläger bewohnt in H-I eine nicht barrierefreie, mit einer Badewanne versehene Mietwohnung im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses, die vom Bürgersteig aus über sieben Stufen zu erreichen ist. Er ist bei der Beklagten als Wohnungssuchender für eine behindertengerechte Wohnung gemeldet. Einen Umzug lehnte er jedoch in der Vergangenheit gegenüber der zuständigen Stelle der Beklagten ab. Seit August 2007 verfügt der Kläger über einen Leichtgewichtsrollstuhl (vgl. den Bescheid der Barmer GEK vom 16.08.2007).

In einem vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen im Verfahren S 8 SO 71/06 geschlossenen Vergleich vom 27.02.2007 verpflichtete sich die Beklagte, u.a. die Kosten für den Einbau eines Badewannenlifters und einer festen Duschvorrichtung in der Wohnung des Klägers zu übernehmen. Mit Bescheid vom 17.09.2007 übernahm die Beklagte die Kosten für den Einbau eines Akku-Badewannenlifters inklusive Ladegerät. Der entsprechende Badewannenlifter wurde beim Kläger eingebaut. Während des Zeitraums, in dem der Kläger durch einen professionellen Pflegedienst unterstützt wurde (bis Juli 2008, vgl. hierzu das Parallelverfahren L 9 SO 476/11), wurde der Badewannenlifter durch die Pflegekräfte auch genutzt. Zum Einbau einer Duschstange kam es bislang nicht.

Mit Schreiben vom 11.06.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für den Bau einer Rampe vom Gehweg auf die Straße, da der Gehweg vor der Haustür sehr schmal sei und Autoparkplätze den Weg versperrten, sowie für den Bau eines Gerätehauses als Abstellplatz für einen Elektrorollstuhl. Mit Schreiben vom 03.07.2008 beantragte er zudem die Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau seiner Wohnung in Gestalt der Verbreiterung der Zimmertüren und des Einbaus eines Duschbades mit Stützgriffen und reichte insoweit Kostenvoranschläge über insgesamt 9.563,06 Euro bei der Beklagten ein. Zur Begründung berief er sich u.a. auf ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin S vom 13.11.2007, der ausführte, der Kläger sei wegen erheblicher Sturzgefahr auf die Unterstützung eines Rollstuhls innerhalb und außerhalb der Wohnung angewiesen.

Der Arzt für Allgemeinmedizin L vom Ärztlichen Dienst der Beklagten führte daraufhin am 27.10.2008 einen Hausbesuch bei dem Kläger durch. In seinem Vermerk hierüber vom 05.11.2008 führte Herr L aus, der Kläger sei, wie er beim Hausbesuch demonstriert habe, in der Lage, sich zumindest humpelnd mit einem Vierpunktgehstock fortzubewegen. Eine ebenerdige Dusche hielt Herr L ebenso wenig für zwingend notwendig wie einen Elektrorollstuhl.

Mit Bescheid vom 28.11.2008 lehnte die Beklagte das Begehren des Klägers mit der Begründung ab, der Einbau einer ebenerdigen Dusche und die Anschaffung eines Elektrorollstuhls und somit auch die damit verbundenen Wohnumfeldanpassungen seien mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden und nicht notwendig. Die Beklagte sei weiterhin bereit, die Kosten für eine Duschstange zu übernehmen, soweit ein Angebot vorgelegt werden würde, und dem Kläger bei der Suche nach einer behindertengerechten barrierefreien Wohnung zu helfen.

Mit dem hiergegen am 23.12.2008 eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Bezugnahme auf eine Bescheinigung des Allgemeinmediziners S vom 15.12.2008 geltend, anstelle der Badewanne müsse eine Dusche installiert werden. Zudem müssten die Türen in der Wohnung für die Rollstuhlbenutzung verbreitert, ein rechtsseitiges Treppengeländer angebracht und im Außenbereich ein Rollstuhlabstellplatz eingerichtet werden. Den Badewannenlifter könne er weder allein noch mit Hilfe einer weiteren Person benutzen, da er sein Becken zu sehr beanspruche.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfassten die notwendigen Sozialleistungen. Die von dem Kläger begehrten Kostenübernahmen stellten eine solche notwendige Aufwendung nicht dar. Bezüglich des Umbaus des Badezimmers besäße der Kläger bereits einen Badewannenlifter und auch der Anbau einer Duschstange würde genehmigt werden. Zudem könne der Kläger jederzeit in eine behindertengerechte Wohnung umziehen. Auch das Anbringen einer Rampe vom Gehweg auf die Straße sei nicht notwendig.

Der Kläger hat am 28.04.2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhoben. Er hat unter Bezugnahme auf eine Empfangsbestätigung vom 19.02.2009 vorgetragen, die Barmer GEK habe ihm einen Elektrorollstuhl zur Verfügung gestellt. Er habe auch einen überdachten und abschließbaren Stellplatz für den Elektrorollstuhl errichtet. Die dabei in Höhe von 296,17 Euro entstandenen Kosten müssten ihm ersetzt werden. Das Anbringen von Haltegriffen im Treppenhaus sei erforderlich, da er gegenwärtig nur seitwärts herunter- und hochlaufen könne und dabei Sturzgefahr bestehe. Ferner sei eine Rampe vom Gehweg auf die Straße notwendig, damit er den Elektrorollstuhl benutzen könne. Erforderlich seien darüber hinaus der Anbau einer Dusche und die Verbreiterung der Türen, da er gegenwärtig mit seinem Rollstuhl die Türrahmen zerkratze. Zur Begründung seines Vorbringens hat er ein von dem Orthopäden und Chirurgen Dr. B im Verfahren des SG Gelsenkirchen S 30 SB 56/09 erstattetes Sachverständigengutachten vom 29.08.2009 zu den Akten gereicht und die Auffassung vertreten, aus diesem Gutachten ergebe sich, dass ein Elektrorollstuhl aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverständigengutachtens wird auf Bl. 31 bis 55 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Im Erörterungstermin vom 14.04.2011 hat der Kläger dann vorgetragen, er begehre den Umbau des Bades, eine Rampe vom Bürgersteig auf die Straße sowie die Zahlung seiner Unkosten für die Errichtung des Stellplatzes für den Elektrorollstuhl. Den Elektrorollstuhl benutze er nur selten, weil er die Rampe auf die Straße nicht habe. Eine Genehmigung des Bauamtes für die begehrte Rampe auf die Straße liege nicht vor, da das Bauamt zunächst eine Bestätigung des Gesundheitsamtes gefordert habe, dass ein Elektrorollstuhl benötigt werden würde. Das Gesundheitsamt jedoch stehe auf dem Standpunkt, er brauche keinen Elektrorollstuhl. Den Einbau einer Duschstange halte er nicht für notwendig, da ihm diese nichts nützen würde, wie ihm auch der Badewannenlifter nichts nütze. Unter keinen Umständen würde woanders hinziehen.

Auf Aufforderung des SG hat der Kläger ferner eine Bescheinigung seiner Vermieterin vorgelegt, wonach der Umbau des Bades zu einem behindertengerechten Bad unter Auflagen genehmigt werde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 117 bis 119 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Das SG hat angenommen, dass der Kläger sinngemäß beantrage,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.08 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.09 zu verurteilen, die beantragten Kosten für den Umbau des Bades der von ihm bewohnten Wohnung und der Anpassung in seinem Wohnumfeld zu übernehmen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein Elektrorollstuhl sei nicht notwendig. Der Kläger könne sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B mit einem Vierpunktgehstock bewegen. Er sei in der Lage, kurze Strecken zu Fuß zu bewältigen, könne er Treppenabsätze herunter und herauf steigen, und zwar ohne Fremdhilfe. Die begehrten Umbauten seien möglicherweise komfortabler für den Kläger, aber keinesfalls medizinisch notwendig. Auf Nachfrage des SG hat sie mit Schreiben vom 29.04.2011 mitgeteilt, kleinere behindertengerechte Wohnungen bis zu 50 m² seien jederzeit frei; gegenwärtig könnte z.B. eine 59 m² große rollstuhlgerechte Wohnung im I-weg 00 an den Kläger vergeben werden. Auch im Stadtteil I würden immer wieder entsprechende Wohnungen frei, z.B. in der G-straße.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 21.07.2011 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Kostenübernahme für die von dem Kläger begehrten Umbaumaßnahmen abgelehnt. Eine derartige Eingliederungshilfe stehe dem Kläger unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zu. Die Kammer beziehe sich insoweit vollinhaltlich auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 31.03.20209 (Verweis auf § 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend weise die Kammer zunächst darauf hin, dass Leistungen der Eingliederungshilfe zwar vor allem Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen- (SGB IX) seien. Jedoch umfassten diese Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX die notwendigen Sozialleistungen. Nach Überzeugung der Kammer seien die von dem Kläger begehrten Umbaumaßnahmen nicht notwendig. Hierbei verkenne das Gericht nicht, dass insbesondere die Wohnungshilfen den Bedürfnissen behinderter Menschen entsprechen müssen. Insoweit gehe der Begriff der Bedürfnisse über den Bedarf hinaus, als auch die persönlichen Vorstellungen und Wünsche des behinderten Menschen verstärkt Berücksichtigung finden müssten. Die Wohnungshilfe sei auszulegen unter Zugrundelegung des individuellen Bedarfs, der betroffenen Wünsche und der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Hilfe zur Ermöglichung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Insoweit habe das Gericht vorliegend abzuwägen gehabt zwischen den individuellen Schutzbedürfnissen des Klägers und der prinzipiellen Eigenverantwortlichkeit. Dies gelte insbesondere, da der Kostenaufwand, der sich vorliegend stellen würde, besonders hoch sei. Der Kläger sei nicht bereit, auch im nahen Wohnumfeld seiner bisherigen Wohnung in eine behindertengerechte Wohnung umzuziehen. Insoweit stelle sich für das Gericht die Frage, ob die Beklagte dennoch die erheblichen Kosten tragen müsse, den Umbau der Wohnung bzw. der häuslichen Umgebung zu finanzieren. Das Gericht könne hier den Interessen des Klägers nicht den Vorrang geben. Unter Abwägung der Möglichkeit, dass der Kläger sehr wohnortnah in eine behindertengerechte Wohnung verziehen könne einerseits und den Risiken der Beklagten andererseits, nicht nur die Kosten für den Umbau des Badezimmers in erheblicher Höhe tragen zu müssen, sondern auch für den Rückbau Kosten tragen zu müssen (Verweis auf die Genehmigung der Vermieterin vom 12.05.2011), könne dem Klagebegehren nicht stattgegeben werden. Zudem habe die Kammer bereits erhebliche Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit der begehrten Umbaumaßnahmen. Ergänzend weise das Gericht darauf hin, dass die Beklagte nicht verurteilt werden könne, die Kosten der Umbaumaßnahmen in der Umgebung des Klägers zu tragen, soweit das Bauamt als zuständige Behörde eine Genehmigung für derartige Umbaumaßnahmen nicht erteilt habe.

Gegen dieses ihm am 13.08.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.08.2011 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der Elektrorollstuhl sei von der Rehaklinik als notwendig anerkannt worden. Auch die Umbaumaßnahmen seien notwendig.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten nicht erschienen.

Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,

das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 21.07.2011 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 zu verurteilen, die Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Badezimmers, für den Bau einer Rampe vom Gehweg auf die Straße vor dem von ihm bewohnten Haus sowie für die Errichtung des Stellplatzes für seinen Elektrorollstuhl in Höhe von 296,17 Euro zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil zu zutreffend.

Der Kläger hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, er sei die nächsten 50 Jahre zu keiner weiteren ärztlichen Begutachtung bereit.

Der Senat hat die Streitakte des Parallelverfahrens S 8 (32) SO 37/09; L 9 SO 476/11 mit dem dort von Dr. U, Arzt für Allgemein- und Sozialmedizin, erstatteten medizinische Sachverständigengutachten vom 01.07.2011 beigezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Prozessakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogene Streitakte des Parallelverfahrens S 8 (32) SO 37/09; L 9 SO 476/11Bezug. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte trotz der Abwesenheit der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese in den ihnen zugestellten Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§§ 110, 126 SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist.

1. Allerdings hat das SG das Klagebegehren im Sinne von § 123 SGG nicht genau genug erfasst. Nach seinen Einlassungen im Erörterungstermin vor dem SG am 14.04.2011 begehrt der Kläger neben der Kostenübernahme für den Umbau seines Bades zum einen die Erstattung der von ihm bereits aufgewendeten Kosten für die Errichtung des überdachten und abschließbaren Stellplatzes und zum anderen die Übernahme der Kosten für den Bau einer Rampe vom Gehweg auf die Straße vor dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus. Darüber hinausgehende "Anpassungen in seinem Wohnumfeld" begehrt der Kläger nicht mehr. Soweit die Klage ursprünglich auch auf die Übernahme der Kosten für anderen bauliche Maßnahmen in seiner Wohnung, namentlich der Verbreiterung der Türen und die Anbringung von Haltegriffen im Treppenhaus, gerichtet war, hat sie der Kläger im Termin am 14.04.2011 zurückgenommen. Dies zeigt sich auch darin, dass er lediglich hinsichtlich des Umbau des Bades eine Genehmigung seiner Vermieterin vorgelegt hat.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 28.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Dem Kläger stehen die begehrten Leistungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Kosten für den behindertengerechten Umbau seines Bades entsprechend dem im Juli 2008 überreichten Kostenvoranschlag übernimmt.

aa) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich nicht aus §§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 54 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

(1) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (53 Abs. 3 SGB XII). Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 SGB XII u.a. die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 SGB IX. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des SGB IX nicht erbracht werden (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX sind solche Leistungen insbesondere Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht.

Unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung, um deren Umbau, Beschaffung etc. es geht, den Bedürfnissen des behinderten Menschen entspricht, regelt das Gesetz nicht unmittelbar. Ob und in welchem Umfang eine Wohnungshilfe zu gewähren ist, ist deshalb durch Auslegung unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze zu bestimmen. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber hier nicht den stärkeren objektiven Gesichtspunkten ausgerichteten Bedarfsbegriff, sondern den subjektiven Bedürfnisbegriff verwendet hat. Dieser geht über den "Bedarf" insofern hinaus, als auch die persönlichen Vorstellungen und Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 SGB IX) verstärkt Berücksichtigung finden müssen (vgl. Luthe, in: jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 37). Andererseits stehen Teilhabeleistungen nach § 4 SGB IX allgemein unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit (vgl. Lachwitz, in: HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 55 Rn. 15; Joussen, in: NK-SGB XII, 3. Aufl. 2011, § 55 Rn. 8). Vor allem folgt aus dem in § 2 Abs. 1 SGB XII normierten Nachranggrundsatz, der durch die Vorschriften des SGB IX nicht tangiert wird (vgl. Lachwitz, a.a.O, Rn. 14), dass sich die Gewährung und das Ausmaß der Wohnungshilfe nicht allein nach den Wünschen des behinderten Menschen richtet, sondern nicht zu gewähren ist, solange keine Notwendigkeit besteht, insbesondere weil der behinderte Mensch bereits über ausreichende Hilfsmittel verfügt, um in seinem Wohnumfeld ähnlich wie nicht behinderte Menschen zu leben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - V C 32.70 -, juris Rn. 12 f.).

Die Beschränkung der Wohnungshilfe auf notwendige Maßnahmen ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX. Bis zur Einführung des SGB IX durch das Gesetz vom 19.06.2001 mit Wirkung zum 01.07.2001 war die Wohnungshilfe in § 18 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglVO) geregelt. In § 18 Satz 1 EinglVO hieß es ausdrücklich, dass die Hilfe bei Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung auch die notwendigen Umbauten umfasst. Durch die Neuregelung der Wohnungshilfe in § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX sollte offensichtlich keine inhaltliche Änderung erfolgen. Die Streichung des § 18 EinglVO erfolgte nach der Begründung des Gesetzentwurfs ausschließlich im Hinblick auf die Einführung von § 55 SGB IX (vgl. BT-Drucks 14/5074, S. 125). Zugleich ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX nur notwendige Umbauten zur behindertengerechten Gestaltung einer Wohnung umfasst (vgl. BT-Drucks 14/5074, S. 111; vgl. auch Lachwitz, a.a.O, Rn. 54; Joussen, a.a.O., Rn. 16).

Im Ergebnis gilt damit für Wohnungshilfen nichts anderes als für andere Leistungen der Eingliederungshilfe, die nach den Vorschriften des SGB IX, des SGB XII oder der EinglVO ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit stehen: Die begehrte Maßnahme ist darauf zu überprüfen, ob sie zur Erreichung des Zwecks der Wohnungshilfen, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen - was das Wohnumfeld anbetrifft - zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, geeignet und erforderlich ist. Im Hinblick auf den Wortlaut ("Bedürfnisse"), aber auch im Hinblick auf das Ziel der Eingliederungshilfe gilt bei Beurteilung der Erforderlichkeit aber stets individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 22; Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 26).

(2) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger von der Beklagten die Übernahme der Kosten für den beabsichtigten Umbau seines Badezimmers nicht verlangen. Die entsprechend den Wünschen des Klägers umgebaute Wohnung entspricht nicht im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX dessen Bedürfnissen, weil der Umbau des Bades unter Berücksichtigung der individuellen Beeinträchtigungen des Klägers nicht notwendig ist.

Es spricht bereits viel dafür, dass dies bereits deshalb gilt, weil dem Kläger der Umzug in eine behindertengerechte Wohnung möglich und zumutbar wäre. Dem Kläger dürfte nicht nur der Umzug in eine der häufig frei werdenden Wohnungen in der G-straße, die lediglich wenige hundert Meter von seiner bisherigen Wohnung entfernt liegt, sondern auch der Umzug in einen anderen Stadtteil, z.B. in den etwa 7,5 Kilometer entfernten I-weg 00, zumutbar sein. Insoweit kann nichts anderes gelten als für Empfänger von Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGb II), deren Kosten für Unterkunft und Heizung die Grenze des Angemessenen überschreiten. Auch diese sind zur Senkung der Unterkunftskosten in der Regel gehalten, ihr Wohnumfeld zu verlassen (vgl. BSG, Urt. v. 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R -, juris Rn. 38). Besondere Umstände, die dem im Falle des Klägers entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. U in dem im Verfahren S 8 (32) SO 37/09; L 9 SO 476/11 eingeholten Gutachten drängt sich insbesondere der Eindruck auf, dass eine nennenswerte Pflege durch Nachbarn nicht stattfindet.

Dies braucht jedoch vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden. Der begehrte Umbau des Bades ist jedenfalls deshalb nicht notwendig, weil der Kläger bereits über ausreichende Hilfsmittel bzw. eine Beschaffungsverpflichtung der Beklagten insoweit verfügt, die die Benutzung des Bades und damit die Körperpflege des Klägers, soweit sie ihm selbstständig möglich ist, trotz der behinderungsbedingten Einschränkungen hinreichend ermöglichen und damit die Folgen der Behinderung des Klägers, was die Voraussetzungen des Wohnumfeldes anbetrifft, mildern und einen durch mangelnde Körperhygiene nicht beeinträchtigten Kontakt zu anderen Menschen gewährleisten.

Zum Einen verfügt der Kläger bereits über einen auf Kosten der Beklagten eingebauten Badewannenlifter. Zum Anderen hat sich die Beklagte in dem vor dem SG geschlossenen Vergleich vom 27.02.2007 verpflichtet, die Kosten für die Anbringung einer festen Duschvorrichtung in der Wohnung des Klägers zu übernehmen. Diese Hilfsmittel sind ausreichend, um die Wohnverhältnisse des Klägers dessen behinderungsbedingten Einschränkungen anzupassen. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. U, der den Kläger im Parallelverfahren S 8 (32) SO 37/09; L 9 SO 476/11 anlässlich eines Hausbesuchs untersucht hat, hat ausdrücklich festgestellt, dass ausreichende Hilfsmittel in der Wohnung vorhanden sind. Die von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde lassen weder erkennen, dass gesundheitliche Einschränkungen des Klägers der Benutzung des Badewannenlifters entgegenstehen, noch den Schluss zu, dass der Einbau eines Duschbades medizinisch notwendig ist. Der Sachverständige hat sogar ausdrücklich die Frage nach der Notwendigkeit des Badewannenlifters aufgeworfen, da der Kläger diesen nach eigenen Angaben nicht benutzt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Benutzung des Badewannenlifters entgegenstehen könnten, hat auch Dr. B in dem vom Kläger zu den Akten gereichten Gutachten nicht festgestellt. Insbesondere stehen die Feststelllung von Dr. B der Behauptung des Klägers, der Badewannenlifter belaste sein Becken zu stark, entgegen. Einen Stauchungs- und Kompressionsschmerz im Bereich des Beckens hat Dr. B nicht feststellen können. Schließlich hat auch Herr Dr. L vom Ärztlichen Dienst der Beklagten den Umbau des Bades nicht für notwendig gehalten. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Klägers, der Badewannenlifter nütze ihm nichts, ohne Substanz.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Sachverständige Dr. U festgestellt hat, dass die vorhandenen Hilfsmittel die körperlichen Einschränkungen nicht vollständig kompensieren können. Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf den trotz der vorhandenen Hilfsmittel notwendigen Pflegebedarf durch Dritte und lassen nicht den Schluss zu, der Sachverständige halte weitere Anpassungen des Wohnumfeldes für notwendig. Der Kläger bedürfte vielmehr auch dann noch der Hilfe bei der Körperpflege, wenn das Bad seinen Wünschen entsprechend umgebaut würde. Denn auch dann wäre der Kläger bei der Pflege der rechtsseitigen Rückenpartie auf Hilfe angewiesen.

Dass der Badewannenlifter nach den Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Dr. U funktionsunfähig ist und die Duschvorrichtung bislang nicht eingebaut wurde, führt zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger ist im Rahmen seiner aus § 2 Abs. 1 SGB XII folgenden Selbsthilfeobliegenheit gehalten, den Badewannenlifter ggf. auf Kosten der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 EinglVO) reparieren zu lassen und zur Realisierung seines aus dem Vergleich vom 27.02.2007 folgenden Anspruchs Angebote für die Anbringung einer Duschvorrichtung bei der Beklagten einzureichen. Das Unterlassen notwendiger Mitwirkungshandlungen vermag einen Anspruch auf weitergehende, medizinisch nicht notwendige Leistungen nicht zu begründen.

Weitere Ermittlungen von Amts wegen kommen nicht in Betracht. Der Kläger hat eine erneute Untersuchung durch einen Sachverständigen abgelehnt. Von einem Gutachten nach Aktenlage sind in Anbetracht der dokumentierten Feststellungen der Sachverständigen Dr. B und Dr. U keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten.

bb) Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Umbau des Bades folgt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB IX.

Es kann dahinstehen, ob die hier streitige Anpassung des Wohnumfeldes ebenso wie im Krankenversicherungsrecht (siehe dazu sogleich unten dd)) von vornherein nicht unter den Begriff der Hilfsmittelversorgung im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX subsumiert werden kann (vgl. insoweit zum einen Lachwitz, in: HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 55 Rn. 58, und zum anderen BVerwG, Urt. v. 16.11.1972 - V C 88.72 -, juris Rn. 16 ff.). In jedem Fall setzt die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel gemäß § 9 Abs. 3 EinglVO voraus, dass das Hilfsmittel im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel im Sinne von § 9 Abs. 1 EinglVO beizutragen. Dies ist bei dem begehrten Umbau des Bades nach den Ausführungen zu aa) (2) nicht der Fall, weil die behinderungsbedingten Einschränkungen, was die Wohnverhältnisse des Kläger betrifft, hinreichend durch das bereits vorhandene Hilfsmittel, den Badewannenlifter, kompensiert werden.

cc) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich gegen die Beklagte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX. Unabhängig von sonstigen Erwägungen scheiden Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe wegen der vorrangigen Leistungen nach § 264 Abs. 2 SGB V, die die Barmer GEK hier dem Kläger gegenüber erbringt, aus. Neben den von der Krankenkasse zu erbringenden Leistungen der medizinischen Rehabilitation ist kein Raum ist für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ohnehin nach Art und Umfang gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII an die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung angebunden sind (vgl. BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 22).

dd) Die Beklagte hat die Kosten für den Umbau des Bades auch nicht als erstangegangener Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IX nach dem für einen anderen Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 SGB IX geltenden Recht zu übernehmen.

Ein entsprechender Anspruch des Klägers folgt nicht aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Bauliche Veränderungen, die der Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die Bedürfnisse des Behinderten dienen, wie sie der Kläger hier begehrt, sind keine Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V (vgl. BSG, Urt. 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 -, juris Rn. 11 ff.; Urt. v. 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R -, juris Rn. 23 ff.). Mit § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX vergleichbare Ansprüche sieht das SGB V nicht vor. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob es bei der Versorgung mit Hilfsmitteln nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung überhaupt um eine Rehabilitationsleistung im Sinne von § 14 SGB IX geht (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 15).

Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 41 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch) scheiden Ansprüche schon deshalb aus, weil ein Versicherungsfall im Sinne des des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorliegt.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die Kosten für die Errichtung des überdachten und abschließbaren Stellplatzes erstattet.

aa) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Wohnungshilfen als Teil der Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGB IX. Der Anspruch scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass der Kläger die Errichtung des Stellplatzes selbst auf eigene Kosten vorgenommen hat. Auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX kommt es nicht an, weil Leistungen der Eingliederungshilfe wegen des in § 10 Abs. 3 SGB XII geregelten Vorrangs der Geldleistung grundsätzlich nicht als Sach-, sondern als Geldleistung zu erbringen sind (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 11 f.; Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 20). Die Errichtung des überdachten und abschließbaren Stellplatzes für den Elektrorollstuhl des Klägers wird jedoch von den Leistungen der Wohnungshilfe von vornherein nicht umfasst.

§ 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX sieht nur Hilfen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung vor. Die Errichtung einer Garage bzw. eines Stellplatzes für einen Elektrorollstuhl außerhalb des Wohnhauses lässt sich unter diese Begriffe nicht subsumieren. Die Wohnung des Klägers selbst und deren Einrichtung bleiben ebenso unverändert wie das Wohnhaus, in dem die Wohnung des Klägers gelegen ist. Leistungen der Wohnungshilfe sind auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht einschlägig. Sie dienen dazu, das Wohnumfeld des behinderten Menschen an dessen individuelle Bedürfnisse anzupassen und damit behinderungsbedingte Nachteile beim Grundbedürfnis "Wohnen" auszugleichen. Hierum geht es aber bei der Errichtung eines abschließbaren Unterstellplatzes für einen Elektrorollstuhl nicht. Der Kläger hat vielmehr offensichtlich das Ziel verfolgt, den Elektrorollstuhl vor der Witterung und dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Unterstellplatz für den Elektrorollstuhl diente damit nicht der Sicherstellung des Grundbedürfnisses "Wohnen", sondern allein dem Schutz des Hilfsmittels "Elektrorollstuhl". Solche Maßnahmen gehören nicht zu den Wohnungshilfen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX.

bb) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel als Teil der Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB IX.

Zwar handelt es sich bei dem Elektrorollstuhl unabhängig davon, dass er dem Kläger von der Barmer GEK gemäß § 33 SGB V als Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wurde, um ein anderes als ein in § 31 SGB IX genanntes Hilfsmittel im Sinne des Rechts der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, weil er über die medizinischen Zweckbestimmungen im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB IX hinausreicht und auch dazu dient, dem Kläger den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen und hierdurch insgesamt die Begegnung mit nichtbehinderten Menschen zu fördern (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R -, juris Rn. 16 ff.). Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der überdachte und befestigte Stellplatz selbst nicht unmittelbar dem Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel dient und damit nicht selbst Hilfsmittel im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, § 9 Abs. 1 EinglVO ist. Denn zur Versorgung mit anderen Hilfsmitteln im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX gehört gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 EinglVO auch deren notwendige Instandhaltung. Daraus kann sich auch ein Anspruch auf Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen des Hilfsmittels ergeben, insbesondere auf Übernahme der Kosten für eine Schutzvorrichtung für einen Rollstuhl (vgl. BSG, Urt. v. 27.11.1990 - 3 RK 31/89 -, juris Rn. 13, 15 zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung).

Allerdings fällt die ordnungsgemäße Behandlung und Pflege des Hilfsmittels in den Verantwortungsbereich des behinderten Menschen. Dazu gehört auch ein Schutz vor Beschädigungen und vor dem Verlust des Gerätes. Zudem besteht der Anspruch auf Instandhaltung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 EinglVO oder Ersatzbeschaffung gemäß § 10 Abs. 4 EinglVO auch dann, wenn der behinderte Mensch das Hilfsmittel nicht ordnungsgemäß behandelt oder mangelhaft gepflegt hat. Sein Verschulden ist jedenfalls dann unerheblich, wenn ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 14). Ein Anspruch auf die Finanzierung von Schutzmaßnahmen besteht deshalb nur dann, wenn nachweislich die ernsthafte Gefahr von häufigen, die Benutzung des Gerätes ausschließenden Beschädigungen mit Ausfällen des Hilfsmittels, die dessen bedarfsgerechte Verfügbarkeit erheblich beeinträchtigen und sich nicht in zumutbarer Weise ausgleichen lassen, besteht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 15).

Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Dass vor dem Haus abgestellte Gegenstände beschädigt oder zerstört worden sind, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet. Allein die abstrakte Gefahr der Beschädigung des Elektrorollstuhls ist nicht ausreichend, weil andernfalls jeder behinderte Mensch, der Elektrorollstühle nicht in die Wohnung oder den Keller verbringen könnte, entgegen den von der Rechtsprechung des BSG entwickelten engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Stellung einer Garage hätte. Angesichts dessen hätte der Kläger zumindest abwarten müssen, ob es tatsächlich zu den befürchteten Übergriffen gekommen wäre, und ob sich hieraus für ihn die Gefahr eines auf Dauer nicht hinnehmbaren Entzugs des Hilfsmittels ergeben hätte. Dabei kämen zunächst auch einfachere Sicherungsmaßnahmen wie die Verwendung eines Schutzüberzuges in Betracht, die Dritte von Übergriffen abhalten könnten. Aufgrund dieses Sachverhalts sieht der Senat auch keinen Anlass zu einer weiteren Beweiserhebung, etwa durch Vernehmung des für das Wohnhaus des Klägers zuständigen Hausmeisters (vgl. zum Vorstehenden LSG NRW, Urt. v. 25.03.2004 - L 16 KR 78/03 -, juris Rn. 19).

Es kann deshalb auch dahinstehen, ob der Elektrorollstuhl selbst, den der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. U kaum benutzt, im Sinne von § 9 Abs. 3 EinglVO erforderlich ist oder es zumindest im Zeitpunkt der Errichtung des Stellplatzes (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 15.03.1979 - 11 RA 38/78 -, juris Rn. 21; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 03.04.2000 - L 7 Ar 200/98 -, juris Rn. 29) war.

cc) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX. Insoweit gelten die Ausführung zu a) cc) entsprechend.

dd) Schließlich scheiden auch Ansprüche nach dem Recht eines anderen Rehabilitationsträgers i.V.m. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IX aus. Im Hinblick auf § 33 SGB V gelten die Ausführungen zu aa) entsprechend. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu a) dd) Bezug genommen.

c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Bau einer Rampe vom Gehweg auf die Straße vor dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus.

aa) Unter dem Gesichtspunkt der Wohnungshilfen gemäß §§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGB IX scheidet ein Anspruch des Klägers aus den gleichen Erwägungen wie unter b) aa) aus. Die begehrte Rampe vom Gehweg auf die Straße dient nicht dem Ausgleich behinderungsbedingter Belastungen beim Grundbedürfnis "Wohnen".

bb) Ein Anspruch kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Hilfsmittelversorgung (§§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB IX bzw. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 33 SGB V) in Betracht. Entscheidend ist insoweit, dass das Begehren des Klägers darauf gerichtet ist, die Barrierefreiheit des öffentlichen Straßenraumes herzustellen. Die Herstellung der Barrierefreiheit von öffentlichen Wegen und Plätzen wird jedoch sowohl auf der Ebene des Bundes als auch in den Ländern gesetzlich der Verantwortung der Eigentümer bzw. den Trägern der Straßenbaulast zugewiesen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BBG); § 7 Behindertengleichstellungsgesetz NRW; § 9 Abs. 2 StWG NRW). Sie ist damit der Zuständigkeit der Sozialleistungsträger entzogen (vgl. BSG, Urt. v. 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R -, juris Rn. 34 zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung).

d) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass dem Kläger ausgehend von den Ausführungen zu a) auch kein Anspruch auf die hier nicht mehr streitgegenständliche Übernahme der Kosten für die Verbreiterung der Türen in seiner Wohnung und die Anbringung von Haltegriffen im Treppenhaus zusteht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. U benutzt der Kläger seinen Rollstuhl in seiner Wohnung nicht und ist in der Lage, sich mit einem Vierpunktgehstock in seiner Wohnung fortzubewegen. Er ist auch in der Lage, die sieben Treppenstufen bis zu seiner Wohnung hinaufzugehen. Von daher sind die entsprechenden Umbaumaßnahmen medizinisch nicht notwendig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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