L 11 AS 614/12 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 274/12
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 614/12 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
kein Anspruch auf Alg II bei Aufnahme einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.07.2012 wird zurückgewiesen.



Gründe:


I.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) während der Ausbildung zum Kinderpfleger.
Der 1975 geborene Kläger bezog Alg II. Am 01.09.2011 nahm er eine auf ein Jahr verkürzte Ausbildung zum Kinderpfleger auf. Eine Förderung der Ausbildung erfolgte nicht, da der Kläger das 30. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Die von ihm beantragte Weiterzahlung des Alg II für die Zeit ab 01.10.2011 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2012 ab. Die beginnende Ausbildung sei nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) dem Grunde nach förderungsfähig. Ein Anspruch auf Alg II bestehe daher nicht.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Es sei erforderlich, einen neuen Beruf zu erlernen. Er falle bei dieser Weiterbildung allerdings in eine vollständige Versorgungslücke.
Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Klägers ist mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruches ohne Erfolg geblieben (Beschluss des Senats vom 07.05.2012 - L 11 AS 50/12 B ER -).
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 12.07.2012 unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senates im Beschluss vom 07.05.2012 abgelehnt. Dem Kläger stünde während der dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gemäß § 7 Abs 5 SGB II kein Anspruch auf Alg II zu.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Seine bisherige Tätigkeit könne er nicht mehr ausüben. In seinem sozialen Engagement werde er nicht unterstützt, obwohl in diesem Bereich Fachkräfte benötigt würden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen.
Ein solche hinreichende Erfolgsaussicht besteht vorliegend nicht, denn ein Anspruch auf Alg II ist gemäß § 7 Abs 5 SGB II ausgeschlossen. Die vom Kläger aufgenommene Ausbildung ist nach dem BaföG dem Grunde nach förderungsfähig; eine Förderung scheitert allein am Alter des Klägers. Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip oder eine Verfassungswidrigkeit ist nicht zu erkennen. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG sowie auf die bereits hierzu erfolgten Ausführungen des Senats im Beschluss vom 07.05.2012 Bezug genommen, der dem Kläger vorliegt.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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