L 4 SO 3/12

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 43 SO 277/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 3/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
&8195; Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistungen zur Anschaffung einer Couchgarnitur sowie für eine Wohnungsrenovierung.

Die am XXXXX 1939 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 25. Januar 2002 eine Beihilfe zur Anschaffung einer Couchgarnitur sowie zur Renovierung ihrer Wohnung. Die Beklage lehnte dies zunächst mit Bescheid vom 15. Februar 2002 ab, wogegen die Klägerin am 13. März 2002 Widerspruch einlegte. Nachdem zwischenzeitlich ein Hausbesuch stattgefunden hatte, bekräftigte die Beklagte zunächst ihre Ablehnung mit Bescheid vom 20. August 2002 unter Hinweis auf den bevorstehenden Verlust der Wohnung. Auch hiergegen legte die Klägerin im September 2002 Widerspruch ein, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2002 einen Warengutschein im Wert von 115.- Euro zur Anschaffung der Couchgarnitur bewilligte. Die Klägerin legte hiergegen am 25. September 2002 Widerspruch ein mit der Begründung, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar, eine gebrauchte Couchgarnitur zu benutzen. Im November 2002 wurde die Wohnung zwangsgeräumt, wobei die Wohnungseinrichtung nach Angaben der Klägerin abhandenkam. Die Auszahlung der bewilligten Beihilfe erfolgte im Januar 2003.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2011 erklärte die Beklagte, das Widerspruchsverfahren werde "als erledigt kostenfrei eingestellt", da die Klägerin die Beihilfe erhalten habe.

Die hiergegen am 27. September 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2011 mit der Begründung abgewiesen, das seit dem 1. Januar 2005 geltende Sozialhilferecht enthalte keine einschlägige Anspruchsgrundlage mehr für Beihilfen, die dem Ersatz aufgebrauchter Einrichtungsgegenstände dienten. Im Übrigen habe die Beklagte der Klägerin ausreichende Mittel zur Anschaffung einer Couchgarnitur zur Verfügung gestellt.

Am 12. Januar 2012 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie führt aus, zu der Wohnungsräumung sei es allein durch Verschulden der Beklagten gekommen. Die Einrichtung der ehemaligen Wohnung sei – was wiederum die Beklagte verschuldet habe – abhandengekommen, hierunter auch die Couchgarnitur im Wert von 2.000.- Euro. Ebenfalls durch Verschulden der Beklagten sei sie nunmehr mit einer Forderung ihres früheren Vermieters auf Renovierungskosten in Höhe von 4.000.- Euro belastet.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 20. August 2002 und vom 19. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2011 zu verurteilen, an sie weitere 6.000,- Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Gericht hat beglaubigte Abschriften der dauerhaft aufzubewahrenden Bestandteile der Akte des Amtsgerichts Hamburg-B., Aktenzeichen 811a C 259/03, beigezogen.

Mit Beschluss vom Beschluss vom 3. Dezember 2012 hat es das Verfahren nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Der Senat hat am 21. Januar 2013 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Leistungsakte der Beklagten verwiesen. &8195;

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.

Die Berufung ist statthaft und im Übrigen zulässig. Sie ist indes unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Hierbei kann dahinstehen, ob sich ein Anspruch auf Deckung eines im Jahr 2002 festgestellten und noch immer ungedeckten Bedarfes nach den Vorschriften des bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) oder aber nach denen des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beurteilt. Soweit die Klägerin der Sache nach ausführt, sie sei infolge der Zwangsräumung ihrer bisherigen Couchgarnitur verlustig gegangen, ist dem entgegenzuhalten, dass sie nach ihrem eigenen Vorbringen im Widerspruchsverfahren zum damaligen Zeitpunkt nicht im Besitz einer solchen war. Die entsprechenden Mittel sind ihr erst nach erfolgter Räumung zu Anfang des Jahres 2003 zur Verfügung gestellt worden. Bei der Frage, ob diese Beihilfe (i.H.v. 115.- Euro) ausreichte, kommt es nicht darauf an, wie hoch die Vermögenseinbuße ist, die ihr – wie sie vorträgt – infolge der Zwangsräumung entstanden ist, sondern allein darauf, ob die bewilligten und erbrachten Leistungen ausreichend waren, um den festgestellten Bedarf zu decken. Der alleinige Vortrag, sie sei nicht zumutbar auf Gebrauchtwaren zu verweisen, reicht insoweit nicht aus.

Einen Anspruch auf die Kosten der Wohnungsrenovierung haben das Sozialgericht und die Beklagte im Ergebnis zutreffend verneint. Ein Anspruch auf Mittel zur Renovierung der früheren Wohnung im Sinne der Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensumfeldes ist jedenfalls infolge der Aufgabe der Unterkunft im Wege der Zwangsräumung erloschen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Auszugsrenovierung kann zwar nach den Grundsätzen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R, durchaus in Betracht kommen, allerdings lässt sich den vom Amtsgericht Hamburg-B. vorgelegten Aktenbestandteilen nicht entnehmen, ob und in welcher Höhe ein solcher Anspruch des ehemaligen Vermieters tatsächlich bestanden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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