L 5 AS 161/13 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 17 AS 412/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 161/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Landeskasse hat den Beschwerdeführern ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Kläger zu 1 und 2 wenden sich als Beschwerdeführer gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds iHv jeweils 150 EUR in einem Klageverfahren, in dem die Aufhebung der Bewilligung und Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 streitig war.

Der Beschwerdeführer sind verheiratet und bezogen gemeinsam mit den damals in ihrem Haushalt lebenden Kindern als Bedarfsgemeinschaft ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Der Beschwerdeführer erzielte ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin erhielt zudem einen Zuschlag nach § 24 SGB II. Mit dem streitigen Bescheid vom 18. März 2008 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Monat November 2007 vollständig sowie für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 teilweise auf und forderte die Erstattung des überzahlten Betrags. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhoben die Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG).

Einen ersten, für den 10. November 2011 anberaumten Erörterungstermin hob das SG auf, nachdem der Beschwerdeführer schriftlich erklärt hatte, er sei dienstlich verhindert, und angeboten hatte, Fragen schriftlich zu beantworten. Auf eine erneute Ladung zum Termin am 21. Juni 2012 teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, er befinde sich im Juni 2012 bei einer Reha-Maßnahme in F. Daraufhin bat das SG um Übersendung eines Nachweises für die Verhinderung¸ ggf. werde das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin angeordnet. Nachdem sich die Beschwerdeführer bis zum Termin nicht geäußert hatten, hob das SG den Termin auf. Schriftlich wies das SG den Beklagten darauf hin, der angegriffene Bescheid sei unzureichend begründet; die Berechnung sei nicht nachvollziehbar.

Für den 30. August 2012 beraumte das SG einen erneuten Erörterungstermin und ordnete das persönliche Erscheinen beider Beschwerdeführer an. Ausweislich der Postzustellungsurkunden wurden die Ladungen am 1. August 2012 durch Übergabe an die Beschwerdeführerin zugestellt. Unter dem 28. August 2012 erließ der Beklagte zwei Ersetzungsbescheide zu den streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden. Zum Erörterungstermin erschienen die Beschwerdeführer nicht. Mit Schreiben vom 10. September 2012 forderte das SG die Beschwerdeführer auf, schriftlich darzulegen und nachzuweisen, weshalb sie zum Termin nicht erschienen seien. Soweit kein hinreichender Grund bestehe, könne gegen sie ein Ordnungsgeld verhängt werden. Diese führten unter dem 22. September 2012 aus, sie hätten keine Ladung erhalten. Es sei keine Zustellung erfolgt. Es habe auch kein Familienmitglied Briefe vom SG dem Briefkasten entnommen.

Das SG beraumte einen Verhandlungstermin im November 2012 an, den es am 12. November 2012 wegen Erkrankung der Vorsitzenden auf den 6. Dezember 2012 verlegte. Ausweislich der postdienstlichen Vermerke in den Postzustellungsurkunden wurden die Ladungen durch Übergabe an die Beschwerdeführerin und die Mitteilungen über die Terminsänderung durch Einlegen in den Wohnungsbriefkasten zugestellt. Mit Schreiben vom 30. November 2012, das bei dem SG am 3. Dezember 2012 einging, führten die Beschwerdeführer aus, sie seien am Terminstag verhindert. Die Beschwerdeführerin habe einen langfristig vereinbarten Termin beim Augenarzt, der nicht kurzfristig geändert werden könne. Der Beschwerdeführer sei seit kurzem wieder voll berufstätig – in der Zeit von 6.30 bis 15.00 Uhr. Unter dem 4. Dezember 2012 teilte das SG den Beschwerdeführern mit, der Termin und die Anordnung des persönlichen Erscheinens würden nicht aufgehoben, da die vorgebrachten Gründe dies nicht rechtfertigten.

Zur mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2012 erschienen die Beschwerdeführer nicht. Im Termin gab der Beklagte mehrere Teilanerkenntnisse ab. Nach Beratung erließ die Kammer einen Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgelds iHv je 150 EUR gegen die beiden Beschwerdeführer und ein Urteil in der Sache (Klageabweisung).

In der schriftlichen Begründung des Ordnungsgeldbeschlusses hat das SG ausgeführt, die Beschwerdeführer seien ohne triftigen Grund zum Termin nicht erschienen. Die am 3. Dezember 2012 mitgeteilten Gründe reichten nicht aus. Zum einen sei es der Vorsitzenden in der Kürze der Zeit nicht mehr möglich gewesen, darauf zu reagieren. Zum anderen dränge sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführer nicht gewillt seien, überhaupt zu einem Termin beim SG zu erscheinen. Wiederholt hätten Termine aufgehoben werden müssen. Der Erörterungstermin am 10. November 2011 habe aufgehoben werden müssen, nachdem der Beschwerdeführer – ebenfalls erst zwei Tage vor dem Termin – mitgeteilt habe, er werde von seinem Arbeitgeber für den Termin nicht freigestellt. Der Verhandlungstermin am 21. Juni 2012 sei aufgehoben worden, weil der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er befinde sich in einer Reha-Maßnahme. Trotz Aufforderung habe er keinen Nachweis hierüber erbracht. Zum Erörterungstermin am 30. August 2012 seien die Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen. Ihre Angabe im Nachgang, sie hätten keine Ladung erhalten, habe nicht den Tatsachen entsprochen. Dies sei durch die Postzustellungsurkunde belegt. Es lägen auch die weiteren Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes vor, denn Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens sei die Herbeiführung einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits gewesen. Dies sei bereits für den Erörterungstermin am 30. August 2012 geplant gewesen. Dies hätte dann unter Umständen eine mündliche Verhandlung entbehrlich gemacht. In der mündlichen Verhandlung sei eine vergleichsweise Regelung möglich gewesen, da der angegriffene Bescheid noch Berechnungsfehler enthalten habe. Zudem hätten die Beschwerdeführer bei einer Teilnahme die Möglichkeit gehabt, persönlich ihre Argumente für eine Niederschlagung der Forderung gegenüber dem Beklagtenvertreter geltend zu machen oder Ratenzahlung zu vereinbaren. Das festgesetzte Ordnungsgeld liege deutlich unter dem Mittelwert des gesetzlichen Rahmens von 5 bis 1.000 EUR und sei unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen. Gründe, die gegen eine Verhängung des Ordnungsgeldes sprächen, seien nicht ersichtlich. Urteil und Ordnungsgeldbeschluss wurden den Beschwerdeführern am 9. Januar 2013 zugestellt.

Am 15. Januar 2013 haben sie gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie hätten rechtzeitig schriftlich dargelegt, weshalb sie den Verhandlungstermin nicht persönlich wahrnehmen konnten. Der Beschwerdeführer bekomme von seinem Arbeitgeber keine Freistellung für "private Angelegenheiten". Die Urlaubsplanung für das Jahr 2012 sei bereits seit dem Ende Jahres 2011 festgeschrieben. Die Beschwerdeführerin habe am Verhandlungstag den Termin bei ihrer Augenärztin wahrgenommen, bei der sie in regelmäßiger Behandlung sei. Zum Beleg hat sie eine Kopie des "Glaukompasses" vorgelegt, aus dem sich u.a. Arzttermine am 6. Juni, 6. September, 6. Dezember 2012 und 7. März 2013 ergeben.

Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß,

den Beschluss des SG vom 6. Dezember 2012 aufzuheben.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält sie für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Sie war Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Das SG hätte gegen die Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin am 6. Dezember 2012 nicht festsetzen dürfen.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Ordnungsgeld ist § 202 SGG iVm § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann das Gericht gegen einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen – wie hier nach § 111 Abs. 1 SGG – angeordnet war, ein Ordnungsgeld wie gegen einen nicht erschienen Zeugen festsetzen, wenn er im Termin ausbleibt (vgl. hierzu §§ 380, 381 ZPO).

Dabei ist Sinn und Zweck der Vorschrift des § 141 Abs. 3 ZPO nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. November 1997, Az. 2 BvR 429/97, NJW 1998, S. 892 [893]; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juni 2011, Az. I ZB 77/10, NJW – RR 2011, S. 1363 m.w.N.; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. August 2007, Az. 3 AZB 50/05, NJW 2008, S. 252).

Mit der Möglichkeit, das persönliche Erscheinen der Beteiligten anzuordnen, versetzt das Gesetz das Gericht in die Lage, den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend und zeitnah zu klären, um zu einer Entscheidungsreife des Rechtsstreits zu gelangen (BAG, a.a.O.). Zur Durchsetzung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten und damit zur wirksamen Erreichung dieses Ziels sieht das Gesetz die Möglichkeit der Verhängung des Ordnungsgelds vor. Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben des Beteiligten die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (vgl. BGH, a.a.O.).

Sowohl die Anordnung des persönlichen Erscheinens als auch die Verhängung eines Ordnungsgelds stehen im Ermessen des Gerichts. Dieses ist jeweils pflichtgemäß in dem Sinne auszuüben, dass das Gericht den Sinn und Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens und des Ordnungsgelds zu berücksichtigen hat (BAG, a.a.O.). Beide sind daher nur nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.

An einer diesen Grundsätzen entsprechenden Abwägung des Sozialgerichts fehlt es im angefochtenen Beschluss. Das SG hat bei der Festsetzung des Ordnungsgelds ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass das Nichterscheinen der Beschwerdeführer im Termin am 6. Dezember 2012 nicht zu einer Erschwerung oder Verzögerung der Sachverhaltsaufklärung geführt hat.

Zwar liegen die formellen Voraussetzungen für eine Verhängung von Ordnungsgeld vor. Die Beschwerdeführer wurden ordnungsgemäß mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens geladen; in der Ladung wurde auch auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen. Sie sind im Termin nicht erschienen, ohne einen geeigneten Vertreter zu entsenden. Weiter haben sie ihr Fernbleiben nicht genügend entschuldigt. Ohne weitere Angaben des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar, dass es ihm auch unabhängig von der bereits im Vorjahr getroffenen Urlaubsplanung nicht möglich war, von seinem Arbeitgeber eine ggf. nur halbtätige Freistellung zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins zu erreichen. Ebenso sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, den geplanten Arzttermin zu verlegen.

Jedoch sind die materiellen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgelds nicht erfüllt. Zwar ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten in § 111 SGG – anders als in § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO – nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft; es ist liegt allein im Ermessen des Gerichts. Allerdings kann es auch im sozialgerichtlichen Verfahren insoweit nur vorrangig um die Aufklärung des Sachverhalts damit um die Beschleunigung des Verfahrens gehen (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 10. Auflage 2012, § 111 RN 1). Aufgrund der weiteren gesetzlichen Fassung kann Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens auch – wie das SG in seinem Beschluss ausgeführt hat – der Versuch der Herbeiführung einer vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits sein. Im Rahmen der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht jedoch zu beachten, ob der von ihm herangezogene Grund für die Anordnung des persönlichen Erscheinens dem vorrangigen Regelungszweck (Aufklärung des Sachverhalts) zumindest nahekommt, und ob die Maßnahme Erfolg verspricht und im Einzelfall auch zumutbar ist.

Ebenso kann bei der Ermessensausübung bei Festsetzung des Ordnungsgelds der konkrete Grund für die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht außer Acht gelassen werden. Auch insoweit ist zu überprüfen, ob der im Einzelfall konkret verfolgte Zweck seiner Wertigkeit nach dem der Aufklärungsfunktion entspricht.

Das Ordnungsgeld hat nicht die Funktion, eine vermeintliche Missachtung einer richterlichen Anordnung oder der gerichtlichen Autorität zu ahnden. Auch das Bestreben des Gerichts auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Verhängung eines Ordnungsgelds, wenn der Beteiligte der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht Folge leistet. Denn aus dem gesetzlichen Zweck ergibt sich, dass die Verhängung des Ordnungsgelds nur dann in Betracht kommen kann, wenn durch das unentschuldigte Ausbleiben des Beteiligten die Aufklärung des Sachverhalts verhindert oder erschwert wird und deshalb eine Verzögerung des Rechtsstreits eintritt (vgl. Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2009, Az.: L 2 B 64/08 AS, juris RN 12).

Kann das Gericht jedoch in der Sache abschließend entscheiden, ohne dass es einer Mitwirkung des säumigen Beteiligten bedurfte, so ist die Festsetzung eines Ordnungsgelds in der Regel ermessensfehlerhaft und muss aufgehoben werden (vgl. Bayer. LSG, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2004, Az.: L 3 B 14/04 U, juris). Weder die Androhung noch die Festsetzung eines Ordnungsgelds dürfen dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss oder eine Rücknahmeerklärung zu erzwingen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007, Az.: VI ZB 4/07, NJW-RR 2007 S. 1364).

Vorliegend ergibt sich aus der Gesamtschau des Klageverfahrens, insbesondere den Ladungen und den richterlichen Hinweisen, dass eine Anwesenheit der Beschwerdeführer zwar wünschenswert, jedoch für eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich war. Das SG hatte nur dem Beklagten aufgegeben, die angegriffenen Bescheide weiter zu spezifizieren bzw. zu begründen. An die Beschwerdeführer sind Nachfragen zum Sachverhalt nicht gerichtet worden. Auch aus den Sitzungsniederschriften ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass ihre Anwesenheit im Termin zur Klärung von umstrittenen Tatsachen notwendig war. Vielmehr hat das SG auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2012 ein Urteil fällen können. Es bedurfte offensichtlich keiner weitergehenden Angaben der Beschwerdeführer.

Soweit kein weiterer Aufklärungsbedarf zur Ermittlung des Sachverhalts bestand, konnte die Abwesenheit der Beschwerdeführer im Verhandlungstermin letztlich die Sachaufklärung nicht erschweren und dadurch den Prozess verzögern. Insoweit war die Festsetzung des Ordnungsgelds unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Dies gilt auch, soweit das SG die Anwesenheit der Beschwerdeführer im Termin zum Führen von Vergleichsverhandlungen für erforderlich oder zweckmäßig gehalten hat. Auch in diesem Fall ist die Festsetzung des Ordnungsgelds nicht verhältnismäßig.

War nach alledem die Anwesenheit der Beschwerdeführer nicht geeignet, die Aufklärung zu fördern, kam der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht die – vom Gesetzgeber gewollte prozessfördernde – Bedeutung eines Beugemittels zur Beeinflussung zukünftigen prozessualen Verhaltens zu, sondern stellte eine strafähnliche und damit ermessenfehlerhafte Sanktion dar (vgl. ebenso 2. Senat des LSG, Beschluss vom 26. Februar 2013, Az.: L 2 AS 948/12 B, juris).

Dasselbe gilt, soweit das SG mit dem Ordnungsgeld zugleich das Fernbleiben der Beschwerdeführer im Erörterungstermin vom 30. August 2012 ahnden wollte, worauf Teile der Begründung des Beschlusses hindeuten. Insoweit kam der Versuch einer "erzieherischen" Beeinflussung ihres Verhaltens mit der Beendigung des Verfahrens durch Urteil am 6. Dezember 2012 zu spät.

Da die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde gegen das Ordnungsgeld erfolgreich sind, fallen die Kosten der Staatskasse in entsprechender Anwendung von § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz iVm § 467 Abs. 1 Strafprozessordnung zur Last (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 15. April 2009, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2010, Az.: L 5 AS 1114/09 B, juris RN 17 f.; Leitherer, a.a.O., § 111 RN 6c; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juni 2011, Az:. L 7 SB 29/11, juris).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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