S 11 AS 1041/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 1041/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit von Sanktionen zum Nachteil des Klägers in Höhe von 90% für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.10.2012 streitig.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger lebt mit seiner Partnerin sowie zwei Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Am 06.06.2012 schlossen der Kläger und der Beklagte für die Zeit vom 06.06.2012 bis zum 05.12.2012, längstens bis zum Ende des Leistungsanspruchs, eine Eingliederungsvereinbarung, in der sich der Kläger insbesondere dazu verpflichtete, sich regelmäßig und im Schnitt achtmal pro Kalendermonat – schriftlich, telefonisch und durch persönliche Vorsprache – um eine Arbeitsstelle zu bewerben, diese Eigenbemühungen festzuhalten und in Form von "Aktionsplänen" unaufgefordert jeweils zum Monatsersten (d.h. zum 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012) bei dem Beklagten vorzulegen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger Beratungsgespräche anzubieten, ihn durch die Übernahme von Bewerbungskosten bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die Gewährung von Eingliederungszuschüssen zu unterstützen sowie den Kläger regelmäßig für geeignete Stellen vorzuschlagen. Die Eingliederungsvereinbarung enthielt außerdem die Belehrung des Klägers über Folgen von Verstößen gegen die in ihr festgelegten Pflichten, namentlich eine Absenkung des für den Kläger maßgeblichen Regelbedarfs im Falle eines ersten Verstoßes um 30% sowie um 60% im Wiederholungsfall.

Mit Bescheid vom 16.07.2012 minderte der Beklagte den für den Kläger gemäß § 20 SGB II maßgeblichen Regelbedarf erstmalig um 30 %, d.h. um einen Betrag von 101,10 EUR pro Monat, für einen dreimonatigen Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.10.2012 wegen einer Pflichtverletzung des Klägers aus der am 06.06.2012 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung. Der Kläger habe den monatlich vorzulegenden Aktionsplan nicht, wie in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen, zum 01.07.2012 beigebracht. In dem Bescheid wurde der Kläger gleichzeitig auf die Daten zur Einreichung der nächsten Aktionspläne hingewiesen sowie darauf, dass

"bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung ohne wichtigen Grund nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld gem. § 31a Abs. 1 unabhängig von der in der ersten Stufe (bereits) erfolgten Minderung von dreißig Prozent des für Sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs um (weitere) sechzig Prozent gemindert wird."

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.07.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.08.2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Klage hiergegen wurde nicht erhoben.

Mit Bescheid vom 01.08.2012 senkte der Beklagte das dem Kläger zustehende Arbeitslosengeld II in einer zweiten Stufe um 60 % des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe entgegen der Eingliederungsvereinbarung vom 06.06.2012 erneut auch zum 01.08.2012 keinen Aktionsplan vorgelegt. Die Minderung in Höhe von 202,20 EUR pro Monat wurde auf drei Monate für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 30.11.2012 festgelegt. Für den Überlappungszeitraum der Sanktionsbescheide vom 16.07.2012 und vom 01.08.2012, d.h. für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.10.2012, sanktionierte der Beklagte den Kläger damit in Höhe von monatlich insgesamt 303,30 EUR, d.h. in Höhe der Summe von erster und zweiter Sanktion (= 90% des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs des Klägers). In dem Bescheid vom 01.08.2012 berücksichtigte der Beklagte außerdem ein Einkommen des Klägers aus selbständiger Arbeit in den Monaten September und Oktober 2012 in Höhe von jeweils 200,00 EUR, welches er jeweils in Höhe von 80,00 EUR bedarfsmindernd anrechnete.

Gegen den Bescheid vom 01.08.2012 legte der Kläger am 29.08.2012 Widerspruch mit der Begründung ein, die Kumulation der Sanktionen von 30% und 60% zu einer Absenkung seines Regelbedarfs von insgesamt 90% im Überlappungszeitraum der Monate September und Oktober 2012 sei rechtswidrig. Vielmehr sei lediglich eine Sanktion von 60% zulässig. Die vorhergehende Sanktionierung von 30 % werde für den Überlappungszeitraum insoweit durch die zweite Sanktionierung ersetzt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.09.2012 zurückgewiesen. Eine Kumulation der Minderungsbeträge in Überschneidungszeiträumen sei nicht zu beanstanden, dies insbesondere in Fällen wie denen des Klägers, in denen beide Sanktionen unabhängig voneinander festgesetzt worden seien.

Am 30.10.2012 hat der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 01.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2012 Klage erhoben. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, auch bei Überschneidungen von Sanktionszeiträumen komme es nicht zu einer Kumulierung der Minderungen. Die Unzulässigkeit einer Kumulation von Sanktionen ergebe sich schon unmittelbar aus dem Gesetzestext, nach dem nicht die zweite Pflichtverletzung mit 60% sanktioniert sei, sondern sich das Arbeitslosengeld im Falle einer zweiten Pflichtverletzung um 60% mindere.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 01.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2012 dahingehend abzuändern, dass für die Zeit vom 01.09.2012 bis 31.10.2012 statt der bisher erfolgten Sanktionierung in Höhe von monatlich 303,30 EUR lediglich eine Sanktionierung in Höhe von monatlich 202,20 EUR zu erfolgen hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Begründung seines Widerspruchsbescheids vom 26.09.2012 führt der Beklagte aus, der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Vorschrift des § 31a Abs. 1 SGB II sei nicht zu entnehmen, dass eine Kumulation der Sanktionen unzulässig sei. Insbesondere zeige § 32 Abs. 2 SGB II, dass der Gesetzgeber keine Bedenken gegen eine solche Kumulation habe. Eine Kumulation der Sanktionen in Überlappungszeiträumen sei auch deshalb angebracht, weil es ansonsten zu einer Ungleichbehandlung zwischen solchen Leistungsberechtigten komme, die in kurzer Zeit viele Pflichtverletzungen begingen, und solchen, die sich beispielsweise "nur" zu Beginn und Ende eines Jahres einer Pflichtverletzung schuldig machten. Erstere erhielten ohne Kumulation lediglich eine Minderung des Regelbedarfs von 60%, während letztere insgesamt eine 90prozentige Minderung hinnehmen müssten. Damit werde derjenige besser gestellt, der sich dauerhaft fehlverhalte. Darüber hinaus könne die Behörde ohne die Kumulation durch bloßes Abwarten willkürlich die Höhe der Sanktion steuern. Schließlich führe eine Ablehnung einer Kumulation auch zu verfahrensrechtlichen Fragen. Lasse man sie nicht zu, bedeute die 60prozentige Minderung für den Überlappungszeitraum eine Abänderung einer ggf. bereits bestandskräftigen 30prozentigen Sanktionierung. Zudem bleibe unklar, ob im Falle der Rücknahme bzw. Aufhebung der 60prozentigen Sanktionierung im Überlappungszeitraum die 30prozentige Sanktionierung wieder auflebe oder erneut erlassen werden müsse. Diese Unklarheiten könnten nur durch Zulassen der Kumulation in Überlassungszeiträumen vermieden werden.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 17.01.2013 die Anhörung des Klägers betreffend den Bescheid vom 01.08.2012 nachgeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 01.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2012 nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da der Bescheid formell und materiell rechtmäßig ist. Er ist auch zu Recht für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 31.10.2012 mit insgesamt 90% des für ihn gemäß § 20 SGB II maßgeblichen Regelbedarfs, d.h. in Höhe von 303,30 EUR pro Monat, sanktioniert worden.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 31a Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II.

Der Bescheid ist zum einen formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte inzwischen die gemäß § 24 des Zehnten Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erforderliche Anhörung des Klägers nachgeholt, so dass gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X eine Heilung der bei Klageerhebung bestehenden formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids eingetreten ist (vgl. zu den Anforderungen an eine wirksame Nachholung der Anhörung vgl. Bundessozialgericht - BSG – Urteil vom 07.07.2011 B - 14 AS 144/10 R = juris Rn. 21 ff.).

Der Bescheid ist überdies auch materiell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Kumulation der Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen im Falle von Überlappungszeiträumen rechtmäßig.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Voraussetzungen des § 31a SGB II im Sinne einer wiederholten Pflichtverletzung vorliegen.

Gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30% des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II wird das Arbeitslosengeld II gemäß § 31a Abs. 1 S. 2 SGB II um 60% des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs abgesenkt.

Eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II liegt gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II dann vor, wenn sich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigert, in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Der Begriff der wiederholten Pflichtverletzung ist im Sinne einer erneuten Pflichtverletzung zu verstehen, die keine Identität der Pflichtverletzungen voraussetzt, wohl aber Gleichartigkeit im Sinne von § 31 SGB II (Herold-Tews, § 31a Rn 4, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011; Berlit, in: LPK-SGB II, § 31a Rn 14). Gemäß § 31 Abs. 1 S. 4 SGB II liegt außerdem nur dann eine wiederholte Pflichtverletzung vor, wenn eine erste bereits festgestellt worden ist, wobei die Bestandskraft eines solchen ersten Bescheids keine Voraussetzung ist, um die nächste Pflichtverletzung als wiederholte Pflichtverletzung im Sinne von § 31a Abs. 1 S. 2 SGB II qualifizieren zu können (Sonnhoff, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31a Rn 21).

Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger entgegen der Eingliederungsvereinbarung mehrfach, das erste Mal mit Verstreichenlassen des 01.07.2012 (erste Pflichtverletzung), das zweite Mal mit Verstreichenlassen des 01.08.2012 (zweite Pflichtverletzung), versäumt hat, seine Eigeninitiative im Hinblick auf Stellenbewerbungen dem Beklagten nachzuweisen. Hierzu war der Kläger aber aufgrund der mit dem Beklagten gemäß § 15 SGB II geschlossenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtet.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Eingliederungsvereinbarung sind weder erkennbar noch gehen die Beteiligten von einer entsprechenden Rechtswidrigkeit aus. Insbesondere enthält die Eingliederungsvereinbarung Regeln betreffend die Bewerbungskosten (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.01.2013 - L 7 AS 2045/12 B = juris). Nach Auffassung der Kammer ist in der Eingliederungsvereinbarung vor dem Hintergrund der Verpflichtungen des Beklagten auch das sog. Austauschverhältnis nicht gestört (vgl dazu Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 15 Rn. 64 ff.). Die dem Kläger auferlegten Verpflichtungen zum Nachweis von monatlich acht Bewerbungen ist nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund des Alters und der allgemeinen Lebenssituation unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 SGB II ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2008 - L 25 AS 522/06 = juris; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31 Rn. 43).

Die erste Pflichtverletzung hat der Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2012 sanktioniert. Der entsprechende Bescheid ist zwischenzeitlich bestandskräftig und damit bindend geworden, § 77 SGG. Für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.10.2012 ist damit bestandskräftig eine Sanktion in Höhe von 30 % des Regelbedarfs, d.h. um einen Betrag von 101,10 EUR pro Monat, festgestellt worden.

Darüber hinaus hat es der Kläger auch für den folgenden Monat bis zum 01.08.2012 versäumt, den in der Eingliederungsvereinbarung abgeforderten "Aktionsplan" dem Beklagten vorzulegen. Hierin ist – entsprechend obigen Ausführungen - eine wiederholte Pflichtverletzung im Sinne des § 31a SGB II zu sehen.

Dies geschah auch in Kenntnis der Rechtsfolgen derartiger Verstöße, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Kläger ist nämlich hinsichtlich der Sanktionsfolgen konkret, richtig, vollständig und verständlich (BSG Urteil vom 15.12.2012 – Az. B 14 AS 92/09 R = juris, Rn 24) sowie zeitnah (BSG Urteil vom 15.12.2012 – Az. B 14 AS 92/09 R = juris, Rn 24) belehrt worden.

Sowohl die Eingliederungsvereinbarung selbst enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung, aus der sich ergab, dass die Kumulation von Sanktionen zu einer Minderung der Leistungen bis hin zu 100% führen kann. Die Rechtsfolgenbelehrung des Sanktionsbescheids vom 16.07.2012 enthielt zusätzlich den Hinweis, dass im Falle einer wiederholten Pflichtverletzung "unabhängig" von der bereits erfolgten 30prozentigen eine "weitere" Sanktion von 60% verhängt werden könne. Nach Auffassung der Kammer war damit für den Kläger hinreichend erkennbar, dass im Falle der Überlappung von zwei Sanktionszeiträumen auch eine Sanktion in Höhe von insgesamt 90% in Betracht kommen kann.

Sowohl die erste als auch die zweite Pflichtverletzung sind ordnungsgemäß am 16.07.2012 bzw. 01.08.2012 beschieden worden. Dass der Bescheid vom 16.07.2012 zum Zeitpunkt des zweiten Bescheids vom 01.08.2012 noch nicht bestandskräftig war, steht, wie oben ausgeführt, einer Qualifizierung der zweiten Pflichtverletzung als Wiederholungsfall im Sinne von § 31a Abs. 1 S. 4 SGB II nicht entgegen. Die Sanktionierung des Klägers mit Bescheid vom 01.08.2012 in Höhe von 60% ist damit nicht zu beanstanden.

Auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 61 S. 2 SGB X i.V.m. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) steht der Sanktionierung des Klägers nicht entgegen.

Bedenken hinsichtlich der Sanktionierung könnten sich nämlich daraus ergeben, dass der Beklagte – obwohl er sich zur Unterbreitung von Stellenangeboten verpflichtet hatte – selbst im relevanten Zeitraum kein einziges Stellenangebot unterbreitet hatte, zeitgleich den Kläger aber sofort wegen der Nichteinhaltung der Eingliederungsvereinbarung sanktioniert hat. Im Ergebnis greifen diese Bedenken nach Auffassung der Kammer aber nicht durch. Bei einer Eingliederungsvereinbarung, die vorliegend den Maßstab für die Pflichtverletzung bildet, handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der beide Seiten, d.h. auch den Beklagten, gleichermaßen verpflichtet (BSG Urteil vom 06.12.2012 - B 11 AL 15/11 R = juris; Bayerisches LSG Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 05.12.2012 - L 16 AS 927/11 = juris Rn. 20 ff.; SG Stade, Urteil vom 11.01.2011 – Az. S 16 AL 122/09, juris, Rn 21 f. mwN; Sonnhoff, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 15, Rn 22). Eigene Vertragstreue ist daher nach Treu und Glauben (§ 61 S. 2 SGB X, 242 BGB) Voraussetzung, ein vertragskonformes Verhalten auch von der Gegenseite einfordern zu können (SG Stade aaO, juris, Rn 24).

Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 01.08.2012. Dass der Beklagte dem Kläger seit Beginn der Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung am 06.06.2012 bis zu diesem Zeitpunkt bereits geeignete Stellenangebote vorgelegt haben musste bzw. auch nur vorlegen konnte, so dass deren Fehlen ein nicht vertragskonformes Verhalten begründet, ist nicht erkennbar. Denkbar ist beispielsweise, dass zu dem hier entscheidenden Zeitpunkt aufgrund des "Sommerlochs" tatsächlich keine konkrete mit dem Bewerberprofil des Klägers übereinstimmende Stelle dem Beklagten gemeldet war. Die Tatsache, dass der Beklagte – aufgrund einer "ex-post-Betrachtung" für den ganzen Zeitraum seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, entband den Kläger nach Auffassung der Kammer für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht von der Pflicht, sich eigeninitiativ um Stellen zu bemühen, vgl. § 2 SGB II.

Der Bescheid vom 01.08.2012 wird auch nicht deshalb rechtswidrig, weil mit der von dem Beklagten in Konsequenz der beiden Sanktionsbescheide vom 16.07.2012 und 01.08.2012 vorgenommenen Kumulation der Sanktionen zu insgesamt 90% für die Monate September und Oktober 2012 das soziokulturelle bzw. physische Existenzminimum des Klägers (vgl. ausführlich Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 = juris) nicht aufrecht erhalten wäre und der Beklagte deshalb aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null im Bescheid vom 01.08.2012 auch über ergänzende Sachleistungen hätte entscheiden müssen (vgl. hierzu etwa SG Berlin Urteil vom 13.11.2012 - S 63 AS 2351/12 = juris).

Zunächst liegt nach Auffassung der Kammer die Kumulation der Sanktion in Höhe von 30% und in Höhe von 60% für den Überlappungszeitraum in der Konsequenz der Regelungen des SGB II und entspricht dem Willen des Gesetzgebers.

Während der Wortlaut des § 31a SGB II, anders als der Kläger meint, für die Beantwortung der grundsätzlichen Frage nach der Zulässigkeit von Kumulationen mangels Ausführungen zu Überlappungszeiträumen unergiebig ist, sprechen für ihre Zulässigkeit sowohl die Historie der Norm als auch der Zweck des Gesetzes.

Der Gesetzesbegründung zu § 31 SGB II a.F., dessen sachlicher Gehalt durch die Einführung des § 31a SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I 2011, 453) nicht berührt werden sollte (BTDrs. 17/3404, S. 112), lässt sich entnehmen, dass

"bei einer zwischenzeitlich erneut begangenen Pflichtverletzung ein neuer dreimonatiger Zeitraum [beginnt], der sich, je nach dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung, an die ersten drei Monate anschließen oder sich teilweise mit ihnen überschneiden kann." (BTDrs. 15/1516, S. 61 f.)

Auch wenn damit nicht explizit die Möglichkeit der Kumulation von Sanktionen genannt wird, so weist die Formulierung des Beginns eines "neuen" Zeitraums, der sich mit einem anderen "überschneiden" kann, ohne dass der erstere entfällt bzw. ersetzt wird, auf zwei völlig unabhängig voneinander laufende Zeiträume hin, was notwendig die Möglichkeit einer Kumulation von Sanktionen einschließen muss.

Überdies kann ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 31 SGB II a.F. explizit

"bei kumulativer Verletzung von Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in der ersten Stufe die Minderung auch 30 vom Hundert plus 10 vom Hundert, also insgesamt 40 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung betragen" (BTDrs. 15/1516, S. 60 f.).

Ebenso lässt § 32 Abs. 2 SGB II n.F. eine Kumulation von Sanktionen ausdrücklich zu, so dass diese Möglichkeit vom Gesetzgeber offensichtlich gesehen und für zulässig erachtet wurde.

Auch die Tatsache, dass die Frage der Kumulation in § 32 Abs. 2 SGB II ausdrücklich geregelt ist, die Norm des § 31a SGB II hierüber aber schweigt, ist kein zwingendes Argument gegen die Zulässigkeit der Kumulation im Falle des § 31a SGB II. Es handelte sich bei § 32 Abs. 2 SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich um eine "Klarstellung" der grundsätzlichen Möglichkeit einer solchen Vorgehensweise, aber nicht um eine besondere Ausnahmeregelung (BTDrs. 17/3404, S. 112).

Darüber hinaus streitet für eine Zulässigkeit von Kumulationen in Überlappungszeiträumen von Sanktionen ganz maßgeblich das vom Beklagten angeführte Argument der ansonsten drohenden Ungleichbehandlung von solchen Leistungsempfängern, die sich nur gelegentlich einen Pflichtenverstoß zuschulden kommen lassen, mit solchen, für die dies fortlaufend der Fall ist. Dies lässt sich an einem einfachen Rechenbeispiel verdeutlichen:

Ausgehend von einem Regelbedarf von 382,00 EUR beträgt eine 30prozentige Minderung 114,60 EUR, eine 60prozentige 229,20 EUR und eine 90prozentige Absenkung der Leistungen 343,80 EUR. Fällt einem Leistungsempfänger zu Anfang und zu Ende eines Jahres jeweils eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II zur Last, so beträgt der Gesamtminderungsbetrag in diesem Jahr für diese Person bei jeweils dreimonatigen Sanktionszeiträumen 3 x 114,60 EUR + 3 x 229,60 EUR = 1.032,60 EUR. Lässt man eine Kumulation von Sanktionen nicht zu, beträgt der Minderungsbetrag einer Person mit gleichen Pflichtverletzungen, deren Sanktionszeiträume sich jedoch z.B. in einem Monat überschneiden, 2 x 114,60 EUR + 3 x 229,60 EUR = 918,00 EUR, d.h. 114,60 EUR weniger als in der ersten Rechnung. Einen gleichen Minderungsbetrag und damit eine Gleichbehandlung beider Sachverhalte erreicht man nur, wenn man eine Kumulation der Sanktionen zulässt: 2 x 114,60 EUR + 1 x (114,60 EUR + 229,60 EUR) + 2 x 229,60 EUR = 1.032,60 EUR.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Besserstellung von Personen, die binnen kurzer Zeit ihre Obliegenheiten und Pflichten vernachlässigen, gegenüber solchen, bei denen zwischen den Pflichtverletzungen ein längerer Zeitraum liegt, durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt sein könnte.

Zuzustimmen ist dem Beklagten schließlich auch darin, dass es ohne eine Kumulation – in den Grenzen des § 31b Abs. 1 S. 5 SGB II – von dem Willen des Beklagten, nämlich dem Zeitpunkt der Bescheidung und damit der Festsetzung der Sanktionszeiträume, abhinge, wie hoch die Absenkung ist, die ein Leistungsempfänger hinzunehmen hat. Je nachdem, ob und wann die erste Pflichtverletzung beschieden würde, käme es zu keinen, zu ein-, zwei- oder dreimonatigen Überlappungszeiträumen mit entsprechenden Konsequenzen für die Höhe der Gesamtsanktionierung pro Jahr (vgl. das Rechenbeispiel oben).

Trotz der damit zulässigen Kumulation der Sanktionen zu insgesamt 90% des gemäß § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Monate September und Oktober ist im vorliegenden Fall das soziokulturelle und physische Existenzminium (vgl. dazu auch BVerfG, a.a.O; BSG, Urteil vom 22. April 2008 – Az. B 1 KR 10/07 R, juris, Rn 31 f.) des Klägers dennoch gewahrt. Der Beklagte war vorliegend nicht verpflichtet, im Bescheid vom 01.08.2012 auch über mögliche ergänzende Sachleistungen nach § 31a Abs. 3 SGB II zu befinden (vgl. zur Frage der Berücksichtigung des Existenzminiums bei der Verhängung von Sanktionen im SGB II, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2008 – Az. L 10 B 2154/08 AS ER, = juris, Rn 11; SG Bremen, Beschluss vom 01.06.2012 – Az. S 22 AS 965/10 ER = juris, Rn 32; SG Kassel, Beschluss vom 21.01.2010 – Az. S 6 AS 373/09 ER = juris).

Anders als etwa in den Fällen der §§ 31a Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 SGB II (vgl. dazu Sonnhoff, in: jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 31a, Rn 25) waren Obdach und medizinische Versorgung des Klägers über die Gewährung der Kosten der Unterkunft als Teil des Arbeitslosengelds II (§ 19 Abs. 1 SGB II) und der dem Kläger als Empfänger von Arbeitslosengeld II zustehenden beitragsfreien Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ohnehin weiter gewährleistet (§§ 5 Abs. 1 Nr. 2a, 252 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzlicher Krankenversicherung – SGB V). Im Übrigen hatte der Kläger in den Monaten September und Oktober 2012 ein dem Beklagten bekanntes und von ihm im Sanktionsbescheid vom 01.08.2012 auch berücksichtigtes zusätzliches Einkommen von 200,00 EUR pro Monat zur Verfügung. Zusammen mit den verbleibenden 10% seines Regelbedarfs (= 33,70 EUR) hatte er daher in den streitgegenständlichen Monaten September und Oktober 2012 (ohne Kosten der Unterkunft) Einkünfte in Höhe von insgesamt immerhin noch 233,70 EUR. In Ansehung dessen, dass dies etwa 70% des 2012 geltenden Regelbedarfs des Klägers (= 337,00 EUR) beträgt, die dem Kläger verbleibende Summe daher einer Kürzung des Regelsatzes um 30% entspricht, für die der Gesetzgeber nach § 31a Abs. 3 SGB II selbst unter Berücksichtigung von – wie vorliegend – ebenfalls mit im Haushalt lebenden Kindern gerade noch keine (zwingende) Notwendigkeit für ergänzende Sachleistungen gesehen hat, war das physische bzw. soziokulturelle Existenzminimum des Klägers in den Monaten September und Oktober 2012 aufgrund der kumulierten Sanktionen noch nicht gefährdet.

Nach alledem war der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie die Kumulation der Sanktionen rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG. Grundsätzlich ist es billig, dass der unterlegene Teil die Kosten trägt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 193 Rn 12a). Allerdings sind im Rahmen der Kostenentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch die Gründe für den Anlass der Klageerhebung im Sinne des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – Az. B 7b AS 40/06 R = juris, Rn 5; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, 3 193 Rn 12b). Nach Auffassung der Kammer hat der Beklagte schon dadurch Anlass zur Klage gegeben, dass er den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ohne zuvor das gemäß § 24 SGB X erforderliche Anhörungsverfahren durchzuführen. Es erscheint daher billig, dem Beklagten die durch die Klage entstehenden außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach vollständig aufzuerlegen.

Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach der Zulässigkeit der Kumulation von Sanktionen, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, im Interesse der Erhaltung der Rechtseinheit und der Weiterentwicklung des Rechts (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 144 Rn 28) zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen,

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-aachen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Aachen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

Dr. Bischofs
Rechtskraft
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