L 7 SO 5656/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SO 22/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5656/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nur der nach Bestattungsrecht vorrangig Bestattungspflichtige ist zur Tragung der Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII verpflichtet, nicht jedoch der lediglich nachrangig Verpflichtete.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit ist die Zahlung von Kosten für die Bestattung des Sohnes der Klägerin.

Der 1966 geborene B., der Sohn der Klägerin, verstarb zwischen 2009, 16.30 Uhr und dem 2009, 14.35 Uhr in H. (Sterbeurkunde). Zu diesem Zeitpunkt bezog er keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Er war ledig und hinterließ einen Sohn, D., geboren am 1990, sowie einen weiteren Sohn, D., geboren am 2002.

Die am 1935 geborene Klägerin ist geschieden, verfügt über kein Vermögen und bezieht neben einer Altersrente (bis Juni 2009 259,66 EUR, ab Juli 2009 266,82 EUR) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII durch die Beklagte. Im Februar 2009 entstanden der Klägerin anerkannte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 372,94 EUR, ab März 2009 341,94 EUR.

Am 26. Februar 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten der Bestattung des B.

Die Firma K. berechnete der Klägerin für die Bestattung des B. Kosten von 1188,81 EUR; hinsichtlich der Einzelheiten der Rechnung vom 13. März 2009 wird auf Blatt 8/5 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Ärzte liquidierten für die Leichenschau bei B. 115,12 EUR (Rechnung vom 23. Februar 2009, Bl. 8/4 der Verwaltungsakten). Die Stadt H. erließ am 11. März 2009 gegenüber der Klägerin einen Gebührenbescheid für Friedhofs- und Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 672,59 EUR, fällig am 13. April 2009 (Einäscherungsgebühr 310,59 EUR; Urnenbeisetzung 217 EUR, Benutzung der Leichenhalle 125 EUR, Feuerbestattungserlaubnis 20 EUR).

Auf Anfrage der Beklagten teilte das Notariat H. - Nachlassgericht - mit Schreiben vom 27. April 2009 mit, dass die Söhne des B. dessen gesetzliche Erben sind und für den minderjährigen Erben D. dessen Mutter die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2009 lehnte die Beklagte die Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ab. Die Verpflichtung zur Veranlassung der Bestattung richte sich nach §§ 31 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 3 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW). Hiernach sei der Sohn des B. als volljähriges Kind zur Veranlassung der Bestattung verpflichtet gewesen. Die Klägerin habe als Mutter aus sittlicher Verpflichtung als Geschäftsführung ohne Auftrag die Bestattung ihres verstorbenen Sohnes veranlasst. Nach Mitteilung des Notariats H. komme der volljährige Sohn als Erbe des B. in Betracht. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin nicht als Erbin zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sei. Eine Kostentragungspflicht als unterhaltspflichtige Mutter komme nicht in Betracht, da die Klägerin laufend Grundsicherungsleistungen erhalte. Eine vorrangige Verpflichtung zur Bestattung nach dem BestattG BW treffe den volljährigen Enkel als volljähriges Kind des Verstorbenen.

Gegen den ihr am 18. Juni 2009 persönlich ausgehändigten Bescheid legte die Klägerin durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten am 06. Juli 2009 Widerspruch ein und machte geltend, dass sie entsprechend dem Wunsch des B. und der Mutter der beiden Enkelsöhne keinerlei Kontakt zu diesen gehabt und im Zeitpunkt des Todes des B. nicht über deren Adresse verfügt habe. Sie habe sich nicht anders verhalten können, als das Bestattungsinstitut K. mit der Beerdigung ihres Sohnes zu beauftragen. Die Beklagte wies den klägerischen Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 30. November 2009 als unbegründet zurück. Der volljährige Sohn des B. D. sei als Erbe, Unterhaltspflichtiger und auch nach dem Bestattungsgesetz vorrangig Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII. Ein Anspruch der Klägerin nach § 74 SGB XII scheide damit aus.

Gegen den ihren Bevollmächtigten am 02. Dezember 2009 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 30. Dezember 2009 Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben. Die im BestattG BW vorgesehene Reihenfolge (Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern) könne nicht herangezogen werden, um der Klägerin den Anspruch gemäß § 74 SGB XII auf übernommene Bestattungskosten abzusprechen. Alle im BestattG BW genannten Personen seien zur Durchführung der Beerdigung verpflichtet, mithin auch die Klägerin als Mutter des B. Es sei erforderlich gewesen, dass die Klägerin am 22. Februar 2009 sofort selbst die Beerdigung in Auftrag gegeben habe. Es sei der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, sich zunächst auf die Suche nach dem ihr völlig unbekannten Enkelsohn zu begeben. Es habe keinerlei Kontakt zu D. gegeben. Auch habe sie keinen Einblick in seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse gehabt. Das Bundessozialgericht (BSG) gehe in seinem Urteil vom 29. September 2009 (Az: B 8 SO 23/08 R) davon aus, dass alle Angehörigen im Sinne von § 74 SGB XII zur Bestattung verpflichtet seien und ein etwaiger Ausgleichsanspruch des einen Verpflichteten gegen einen möglicherweise anderen Verpflichteten einem Anspruchsteller gemäß § 74 SGB XII nicht entgegen gehalten werden könne.

Auf Befragung des SG teilte D. mit, dass er im Zeitraum Februar/März 2009 daheim in B. und weder krank, noch im Ausland oder sonst abwesend gewesen sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2011 abgewiesen. Die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII könne sich u.a. aus Erbrecht nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben, aus Unterhaltsrecht sowie aus einer öffentlich-rechtlichen Erstattungspflicht nach dem Bestattungsrecht der Länder. Vorliegend sei Erbe nach dem Verstorbenen B. dessen zum Todeszeitpunkt volljähriger Sohn D. Die Klägerin als Mutter des B. sei keine Erbin geworden. Sie sei auch gegenüber B. nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen, da sie selbst hilfebedürftig im Sinne des SGB XII gewesen sei und Leistungen der Grundsicherung weiter beziehe. Auch nach dem BestattG BW sei nach § 31 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und Abs. 3 D. zur Bestattung und Kostentragung verpflichtet. Danach seien die volljährigen Kinder in der Rangfolge vor den Eltern zur Bestattung verpflichtet, wobei eine Verpflichtung nur bestehe, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert sei, beispielweise durch Krankheit oder Abwesenheit. Nach den Vorschriften des BestattG BW sei die Klägerin nicht zur Bestattung des B. verpflichtet gewesen. Somit treffe sie auch nicht die daraus resultierende Kostentragungspflicht im Hinblick auf die Bestattungskosten. Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII könne nur derjenige sein, der auch vorrangig vor anderen zur Kostentragung verpflichtet sei, so dass es in jedem Fall auf die Reihenfolge ankomme. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 29. September 2009 (Az: B 8 SO 23/08 R) berufen, da die Klägerin in dem vom BSG entschiedenen Fall - anders als die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit - zur Kostentragung verpflichtet gewesen sei.

Gegen das ihren Bevollmächtigten am 14. Dezember 2011 zugestellte Urteil des SG richtet sich die am 10. Februar 2012 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 20. Februar 2012 wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, nach dem der Senat der Klägerin auf ihren Antrag vom 22. Dezember 2011 mit Beschluss vom 02. Februar 2012 Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Berufungsverfahren bewilligt hatte.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass sie an dem Tag, an dem sie von der Polizei über den Tod des B. informiert worden sei, keine Kenntnis gehabt habe, wo D. wohne und wie sie ihn erreichen könne. Es sei ihr nicht möglich gewesen, Kontakt zu D. aufzunehmen und diesen zu bitten, sich um die Beerdigung zu kümmern. Es sei naheliegend, dass sie sich als Mutter um die Beerdigung ihres Sohnes kümmere. Sie sei gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des BestattG BW als Angehörige zur Bestattung verpflichtet. Aus § 31 Abs. 1 Satz 2 BestattG BW ergebe sich, dass alle in Satz 1 genannten Verpflichtete seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. November 2011 sowie den Bescheid vom 20. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe von 1861,40 EUR zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt zur Begründung aus, die Klägerin sei grundsätzlich Bestattungspflichtige im Sinne von § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW gewesen. Allerdings sei mit D. ein vorrangig Verpflichteter vorhanden gewesen, dieser habe die Bestattung zu besorgen gehabt. Die Klägerin hätte in Ermangelung eigener Geldmittel die Besorgung der Bestattung dem vorrangig Verpflichteten D. überlassen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2009 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung des B.

1. Gegenstand des Verfahrens bildet der Bescheid vom 20. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2009, mit dem die Beklagte die Übernahme der Kosten der Bestattung des B. in Höhe von 1861,40 EUR (Übernahme von 1188,81 EUR der Kosten für das Bestattungsunternehmen K. und weiterer 672,59 EUR für Friedhofs-Gebühren) abgelehnt hat, gegen den sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) wendet. Der Anspruch auf "Übernahme" der Bestattungskosten i.S. von § 74 SGB XII richtet sich auf Zahlung der erforderlichen Bestattungskosten an den Leistungsempfänger, gleich, ob die Forderung des Bestattungsunternehmens bereits beglichen oder aber nur fällig sein sollte (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 9). Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch auf den Betrag von 1861,40 EUR und die Übernahme der - fälligen und bisher nicht beglichenen - Kosten des Bestattungsunternehmens K. und Friedhofs-Gebühren beschränkt.

2. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung gilt auch als fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG), da der Senat der Klägerin mit bindendem Beschluss vom 20. Februar 2012 wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat.

3. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Als Rechtsgrundlage für das von der Klägerin erhobene Begehren kommt § 74 SGB XII in Betracht. Diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Für die Annahme einer solchen Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten genügt nicht die Vereinbarung der Klägerin mit dem Bestattungsunternehmen Knapp GmbH. Vielmehr ist ein besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status erforderlich (dazu und zum Folgenden nur BSG, Urteile vom 29. September 2009 - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 13; vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - zitiert nach Juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 -). Zu unterscheiden ist dieser Status von dem Totensorgerecht, einer in familienrechtlichen Beziehungen begründeten, näheren Verwandten zustehenden Rechts-, nicht verpflichteten Position. Der erforderliche besondere Status kann sich aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und polizeirechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Erbrechtlich wäre § 1968 BGB einschlägig, wonach der Erbe die Kosten einer Bestattung zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich kommen die §§ 1360a Abs. 3, 1615 Abs. 2 BGB als gegenüber der Erbenhaftung nachrangige Haftungsgründe in Betracht. Eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten kann aus dem BestattG BW resultieren.

Vorliegend weist die Klägerin einen solchen besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status nicht auf. Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Unabhängig von der Totenfürsorge ist es die Pflicht des Erben, auch wenn die Angehörigen die Bestattung bestimmen und durchführen, die Kosten der Beerdigung zu tragen (bspw. Ehm in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012 § 1968 Rdnr. 5; Küpper in MüKo-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1968 Rdnr. 3; Marotzke in Staudinger, BGB, 2010, § 1968 Rdnr. 1; W. Schlüter in Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1968 Rdnr. 3). Erteilt ein zur Totenfürsorge Berechtigter einen Bestattungsauftrag und verpflichtet sich damit selbst rechtsgeschäftlich, kann er einen Ersatzanspruch gegen den Erben geltend machen (vgl. Ehm, a.a.O., Rdnr. 18; Küpper, a.a.O., Rdnr. 3; Marotzke, a.a.O. Rdnr. 14; W. Schlüter, a.a.O. Rdnr. 3). Vorliegend ist die Klägerin nicht Erbin ihres verstorbenen Sohnes B. geworden und damit nicht zur Tragung der Beerdigungskosten nach § 1968 BGB verpflichtet. Eine Erbenstellung macht die Klägerin selbst nicht geltend. Ausweislich der Mitteilung des Notariats Heilbronn - Nachlassgericht - vom 27. April 2009 sind die Söhne des B. als dessen Abkömmlinge gesetzliche Erben geworden (vgl. §§ 1922 Abs. 1, 1924 Abs. 1 BGB), wobei für den minderjährigen Sohn D. dessen Mutter die Erbschaft ausgeschlagen hat (vgl. zur Wirkung der Ausschlagung § 1953 BGB). Nachdem jedenfalls mit D. mindestens ein gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung vorhanden ist, ist die Klägerin als gesetzliche Erbin zweiter Ordnung (§ 1925 BGB) nicht zur Erbfolge berufen (§ 1930 BGB).

Auch unterhaltsrechtlich ist die Klägerin nicht verpflichtet, die Kosten der Beerdigung des B. zu tragen. Gem. § 1615 Abs. 2 BGB hat der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. Für die Beerdigungskosten haftet beim Tod des Berechtigten in erster Linie der Erbe nach § 1968 BGB und nachrangig der Unterhaltspflichtige (Born in MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1615 Rdnr. 7; Engler in Staudinger, BGB, 2000, § 1615 Rdnr. 11; Hammermann in Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1615 Rdnr. 5, Viefhues in jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1615 Rdnr. 3). Die Kostentragungspflicht nach § 1615 Abs. 2 BGB ist aus der Unterhaltspflicht abgeleitet (Engler a.a.O., Rdnr. 15), so dass die Bestimmungen für die Unterhaltspflicht auch für die Bestattungskosten gelten und der Verpflichtete die Kosten nur insoweit tragen muss, als er ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dazu imstande ist (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 22; Greise in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, § 74 Rdnr. 33; Grube in Grube/Wahrendorf, 4. Aufl. 2012, § 74 Rdnr. 20; Reinken in Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 1615 Rdnr. 3). Zwar war die Klägerin als Mutter des B. Verwandte in gerader Linie (§§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB) und damit dem Grunde nach Unterhaltspflichtige (§ 1601 BGB), jedoch war und ist sie nicht leistungsfähig (§ 1603 Abs. 1 BGB). Danach ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Die Klägerin erzielt seit Jahren lediglich ein geringes Einkommen aus einer Altersrente und verfügt über kein Vermögen und muss nach wie vor zur Deckung ihres eigenen sozialhilferechtlich anerkannten Bedarfs ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII durch die Beklagte beziehen. Auch die Hilfe nach § 74 SGB XII, die die Klägerin begehrt, begründet keine unterhaltsrechtliche Leistungspflicht (Grube, a.a.O., Rdnr. 20).

Die Klägerin trifft auch keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht aus dem BestattG BW. Auch wenn das Bestattungsrecht nicht die Kostenerstattung regelt, sondern nur die Pflicht zur Bestattung selbst, so ist der nach diesen Vorschriften zur Bestattung Verpflichtete dennoch Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XI, da es sich um eine öffentlich-rechtlich verursachte Kostenlast handelt (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - zitiert nach Juris Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 C 8/00 - BVerwGE 114, 57 - zitiert nach Juris Rdnr. 14; Senatsurteil vom 25. März 210 - L 7 SO 4476/08; Greise, a.a.O., Rdnr. 36). Die Klägerin traf jedoch keine Bestattungspflicht nach § 31 Abs. 1 BestattG BW. Nach § 31 Abs. 1 BestattG BW vom 21. Juli 1970 (GBl. 1970, 395) müssen die Angehörigen i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW für die Bestattung sorgen. Als Angehörige werden in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (diese wurden in die ab 28. März 2009 geltende Fassung aufgenommen), die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person genannt. § 31 Abs. 1 Satz 2 BestattG BW ordnet für die Reihenfolge der Verpflichteten die entsprechende Geltung des § 21 Abs. 3 BestattG BW an, wonach eine Verpflichtung nur besteht, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist. Damit legt das Gesetz unter mehreren Angehörigen die Reihenfolge der öffentlich-rechtlich Verpflichteten fest (Dietz/Arnold, Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, 1982, § 31 Rdnr. 2). Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung zu sorgen, besteht damit nur, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg Kommentar, 2012, S. 95; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2007 - 1 S 1471/07 - zitiert nach Juris Rdnr. 18). Das Gesetz legt die Reihenfolge der öffentlich-rechtlich Verpflichten fest, damit der Verpflichtete im Einzelfall konkret bestimmbar ist (Faiß/Ruf, a.a.O., S. 96). Außerdem ist zu beachten, dass Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII nur derjenige ist, den die Kostentragungspflicht ganz oder teilweise notwendig, im Verhältnis zu Dritten endgültig und vorrangig trifft (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - L 15 SO 305/08 - zitiert nach Juris Rdnr. 26; Berlit, a.a.O., Rdnr. 4 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2/02 - zur Vorgängerregelung des § 15 BSHG, Juris Rdnr. 12; Grube, a.a.O., Rdnr. 11). Entsprechend diesem Gedanken und in Einklang mit der bestattungsrechtlichen Rechtlage ist nur der nach Bestattungsrecht vorrangig Verpflichtete zur Tragung der Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII verpflichtet, nicht jedoch der lediglich nachrangig Bestattungspflichtige (so LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rdnr. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B - zitiert nach Juris Rdnr. 18; Hessisches LSG; Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - zitiert nach Juris Rdnr. 26; Berlit, a.a.O., Rdnr. 4). Vorliegend traf den volljährigen Sohn des B., D. H., gem. § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. Ein vorrangig Bestattungspflichtiger war nicht vorhanden; B. war ledig, hatte weder einen Ehegatten noch einen Lebenspartner. Die uneingeschränkte Bestattungspflicht für volljährige Kinder des Verstorbenen, u.a. auch in Fällen gestörter Familienverhältnisse, ist verfassungsrechtlich nicht zu bestanden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 - zitiert nach Juris Rdnr. 24). D. H. war auch nicht verhindert (§ 31 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 BestattG BW). Ausweislich seiner Auskunft im erstinstanzlichen Verfahren, deren Richtigkeit die Beteiligten nicht in Frage stellen, war er Anfang 2009 unter seiner Wohnanschrift erreichbar und weder krank noch im Ausland oder sonst abwesend. Er war mithin nicht verhindert, seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht nachzukommen. Dass die Klägerin - wie sie behauptet - die Adresse ihres Enkelsohnes nicht kannte und eine Kontaktaufnahme wegen eines belasteten Verhältnisses zwischen B. und der Mutters seines Sohnes nicht erwünscht war, spielt für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht keine Rolle. Entscheidend ist, dass der vorrangig Bestattungspflichtige für die zuständige Ortspolizeibehörde "greifbar" war. Es steht der Klägerin frei, Ersatzansprüche gegen D. als öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen geltend zu machen (vgl. jüngst BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 53/11 - NJW 2012, 1648 ff. zu einem Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen den nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) Bestattungspflichtigen).

Auch die Voraussetzungen einer vereinzelt angenommen öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag liegen nicht vor. Nach einem Urteil des VG Hannover vom 31. Mai 2001 zur Vorgängerregelung des § 15 BSHG (Az.: 9 A 1868/99, NVwZ 2002, 1014 ff.) komme ein Ausgleichsanspruch analog §§ 677, 683, 670 BGB in Betracht, wenn Verpflichtete i.S. des § 15 BSHG - also Erben, dem Verstorbenen zum Unterhalt Verpflichtete oder Bestattungspflichtige nach dem Bestattungsrecht - nicht vorhanden sind und der Träger der Sozialhilfe die fürsorgerechtliche Verantwortung für eine würdige Bestattung des Hilfebedürftigen trage. Unabhängig davon, ob neben der Regelung des § 74 SGB XII, die abschließenden Charakter haben dürfte (so schon Senatsurteil vom 25. März 2010 - L 7 SO 4476/08 -), überhaupt Raum für einen solchen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger bliebe, fehlt es an den dargestellten Voraussetzungen, da vorliegend mit D. gerade ein Verpflichteter zur Tragung der Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII vorhanden ist.

Schließlich ist die Klägerin auch nicht aus einem Vertrag mit dem verstorbenen B. verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen. In der sozialhilferechtlichen Literatur (Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 74 Rdnr. 4; Greiser in jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, § 74 Rdnr. 25 m.w.N.; offen gelassen von BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/11 R -) wird teilweise befürwortet, dass sich aus einem Vertrag mit dem Verstorbenen eine Pflicht zur Tragung der Kosten i.S. des § 74 SGB XII ergeben kann (bspw. Leibgeding, Altenteil). Eine solche vertragliche Verpflichtung gegenüber B. hat die Klägerin selbst nicht behauptet und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Nachdem die Klägerin weder unter zivilrechtlichen noch unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten eine Kostenlast trifft, kann der Senat offen lassen, ob die weiteren Verpflichtungen zur Tragung der Beerdigungskosten gegenüber der erbrechtlichen Kostentragungspflicht subsidiär sind (dafür bspw. Berlit, a.a.O., Rdnr. 4; Greiser, a.a.O., Rdnr. 28, 35; Grube, a.a.O., Rdnr. 20, 22).

Ein anderes Ergebnis folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht aus dem Urteil des BSG vom 29. September 2009 (B 8 SO 23/08 R = BSGE 104, 219). Danach kann dem Verpflichteten i.S. des § 74 SGB XII nicht unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 SGB XII (sog. Nachranggrundsatz) entgegengehalten werden, er müsse sich vorrangig um die Realisierung von Ausgleichansprüchen gegen Dritte bemühen. Denn in dem vom BSG entschiedenen Rechtsstreit war die Klägerin gerade eine nach Landesrecht vorrangig und erstrangig verpflichtete Ehegattin des Verstorbenen, die im Rahmen der Zumutbarkeit der Kostentragung auf denkbare, aber bereits materiell-rechtlich zweifelhafte Ausgleichsansprüche gegen einen nachrangig Bestattungspflichtigen und deren Realisierung verwiesen worden war. Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Klägerin - wie dargelegt - gerade nicht Verpflichtete i.S. des § 74 SGB XII. Da sie nicht Inhaberin eines Anspruchs aus § 74 SGB XII sein kann, stellen sich auch nicht die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Zumutbarkeit der Verweisung auf Ausgleichsansprüche gegen ihren Enkelsohn D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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