L 7 AS 441/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 54 AS 891/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 441/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ob die Verwertung eines Vermögensgegenstandes offensichtlich unwirtschaftlich ist, bestimmt sich aus dem Verhältnis von Verkehrswert (aktueller Verkaufspreis) zum Substanzwert (wirklicher Wert).
Bei Kapitallebensversicherungen ist grundsätzlich der Verkehrswert der aktuelle Rückkaufswert (einschließlich der Überschussanteile); der Substanzwert ist die Summe der geleisteten Versicherungsbeiträge.
Ein Policendarlehen des Versicherers mindert den Verkehrswert, weil die Schulden aus dem Policendarlehen mit dem Rückkaufswert verrechnet werden.
Das Policendarlehen des Versicherers mindert auch den wirklichen Wert, sprich Substanzwert, weil bereits ein Teil der Versicherungsbeiträge in Form des Darlehens an den Versicherungsnehmer zurückgeflossen sind. Nur der Teil der Versicherungsbeiträge, der nicht dem Darlehen zuzurechnen ist, fließt in den Substanzwert ein. Für dessen Berechung gibt es verschiedene Berechnungsansätze.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom
7. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Klägerin und Berufungsklägerin begehrt Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 28.08.2008 bis 31.08.2009. Strittig ist insbesondere, ob die Klägerin trotz zweier Lebensversicherungen hilfebedürftig war.

Die 1952 geborene alleinstehende Antragstellerin ist gelernte Bürokauffrau. Sie war von 1967 bis 1979 und von 1987 bis 2007 als Bürokraft erwerbstätig. Von 01.04.2007 bis Ende August 2009 war die Klägerin arbeitslos. Das Arbeitslosengeld gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) von monatlich 889,80 Euro endete zum 05.09.2008.

Seit Oktober 1999 bewohnt die Klägerin eine Zweizimmerwohnung mit 57 qm Wohnfläche in A-Stadt. Hierfür hatte die Klägerin in der strittigen Zeit monatlich eine Grundmiete von 627,- Euro, zuzüglich Nebenkosten von 123,- Euro sowie 40,- Euro für eine Garage zu zahlen.

Die Klägerin stellte am 28.08.2008 beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei legte sie Unterlagen zu zwei Kapitallebensversicherungen vor.

- Die erste Versicherung mit der Vertragsnummer 019852233 hatte zum 01.09.2008 einen Gesamtwert von 22.818,21 Euro (Summe aus aktuellem Rückkaufswert und den Überschussanteilen). Abzüglich des bereits vom Versicherer geleisteten Policendarlehens von 4.090,- Euro wurde ein aktueller Gesamtwert (bezeichnet als gesamter Rückkaufswert) von 18.728,21 Euro ausgewiesen.
Zum 28.02.2009 waren auf die erste Versicherung Beiträge von insgesamt 19.266,91 Euro eingezahlt. Der Gesamtwert hatte sich zum 28.02.2009 auf 23.936,82 Euro erhöht, bestehend aus 19.846,82 Euro aktuellem Gesamtwert plus 4.090,- Euro Darlehen. Der Monatsbeitrag betrug zwischen 130,56 und 124,35 Euro.

- Die zweite Versicherung mit der Vertragsnummer 019852221 wies zum 01.09.2008 einen Gesamtwert von 11.209,74 Euro auf.
Zum 28.02.2009 waren auf die zweite Versicherung Beiträge von insgesamt 13.019,94 Euro eingezahlt, der Gesamtwert hatte sich auf 12.322,03 Euro erhöht. Der Monatsbeitrag betrug 82,86 Euro.

Zugleich legte die Klägerin eine "Empfangsbestätigung" vom 16.02.2008 vor, in der sie bestätigte, von einem Ehepaar Z. zinslos 10.000,- Euro in Teilbeträgen erhalten zu haben. Die Rückzahlung erfolge in Raten je nach Möglichkeit, spätestens bei Fälligkeit der ersten Versicherung. Bei Tod der Klägerin sei die begünstigte Tochter der Klägerin zur Zahlung der 10.000,- Euro verpflichtet. Die Bestätigung wurde sowohl von der Klägerin als auch vom Ehepaar Z. unterzeichnet.

Der Beklagte lehnte den Leistungsantrag mit Bescheid vom 11.09.2008 ab. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Der Wert der beiden Versicherungen übersteige die Vermögensfreibeträge von 9.150,- Euro (8.400,- Euro Grundfreibetrag und 750,- Euro Anschaffungsfreibetrag). Ein besonderer Härtefall liege nicht vor.

Die Klägerin erhob Widerspruch. Der vorzeitige Rückkauf der Lebensversicherungen würde einen Verlust von 40 % bedeuten. Es bestehe eine Ungleichbehandlung, weil eine Eigentumswohnung nicht veräußert werden müsse. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 10.02.2009 auf die Möglichkeit, einen Verwertungsausschuss nach § 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu vereinbaren, hingewiesen. Die Klägerin legte eine Fortschreibung der "Empfangsbestätigung" vor, wonach sie von dem Ehepaar weitere Darlehen über 11.000,- Euro erhalten habe.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2009 zurückgewiesen. Die Klägerin habe bei Antragstellung über Lebensversicherungen mit einem Gesamtwert von 29.937,95 Euro (18.728,21 Euro plus 11.209,74 Euro) verfügt. Dies übersteige den Vermögensfreibetrag. Ein Verwertungsausschluss sei nicht vereinbart worden.

Die Klägerin erhob am 21.04.2009 Klage zum Sozialgericht München. Die Versicherungen würden im Jahr 2012 (erste Versicherung) bzw. 2017 (zweite Versicherung) auslaufen. Eine vorzeitige Kündigung würde einen erheblichen Verlust bedeuten. Es bestehe eine besondere Härte. Die Klägerin übermittelte die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Kapitallebensversicherungen. Vor dem Sozialgericht legte die Klägerin dar, dass sie in Österreich 6 Jahre gearbeitet habe und die in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften sich auf monatlich ungefähr 600,- Euro belaufen würden. Sie habe weiterhin in die Versicherungen eingezahlt. Die Klägerin erklärte weiter, dass sie seit 01.09.2009 als Bürokraft in Vollzeit beschäftigt sei. Sie habe bis Oktober 2011 weitere Darlehen vom Ehepaar Z. erhalten. Die Klägerin beantragte in der mündlichen Verhandlung, ihr Leistungen für die Zeit von 28.08.2008 bis 31.08.2009 zu gewähren.

Das Sozialgericht München wies die Klage mit Urteil vom 07.03.2012 ab. Die Klägerin sei nicht hilfebedürftig gewesen. Bei der Antragstellung habe der Vermögensfreibetrag der damals 56-jährigen Klägerin 9.150,- Euro betragen. Das Vermögen der Klägerin habe aufgrund des Rückkaufswertes der beiden Lebensversicherungen zum September 2008 21.937,95 Euro betragen. Ein Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG sei trotz des Hinweises nicht erfolgt, so dass der Klägerin ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht zustehe.

Es bestehe auch keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II. Bei Kapitallebensversicherungen sei dem Rückkaufswert der Substanzwert gegenüber zu stellen. Bei der ersten Versicherung ergebe sich ein Verlust von weniger als 10 %, für die zweite Versicherung ein Verlust von etwas über 10 %. Ein konkreter Grenzwert sei nicht festgelegt, jedoch bestehe keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit, wenn der Rückkaufswert einer Lebensversicherung 12,9 % unter den eingezahlten Beiträgen liege (BSG, Urteil vom 06.09.2009, B 14/7b AS 66/06 R). Es liege deshalb hier keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit vor.

Entgegen der Ansicht der Klägerin seien künftige Gewinn- oder Renditeaussichten nicht entscheidungsrelevant. Die Erwartung, bei regulärem Ablauf des Vertrages einen höheren Zahlbetrag zu erhalten, sei nicht geschützt (BSG zur Arbeitslosenhilfe, Urteil vom 14.09.2005, B 11a/11 AL 71/04 R).

Es liege auch keine besondere Härte nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II vor. Diese richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, maßgebend seien dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht schon durch die ausdrückliche Freistellung von Schonvermögen erfasst werden (BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 52/06 R). Der fehlende Verwertungsausschluss schließe einen besonderen Härtefall nicht von vornherein aus. Die Versicherungen seien jedoch für andere Zwecke als die Alterssicherung vorgesehen worden. Die Versicherungen sollten als "Notgroschen" dienen, wie die "Empfangsbestätigung" zeige. Bereits vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld II habe die Klägerin Darlehen von 10.000,- Euro erhalten und die höhere Lebensversicherung dafür eingeplant. Es bestehe auch keine wesentliche Lücke in der Erwerbsbiografie. Die Klägerin könne mit rund 600,- Euro Regelaltersrente rechnen und ab September 2009 sei die Klägerin wieder in Vollzeit beschäftigt. Hinzu kämen Rentenansprüche aus der sechsjährigen Beschäftigung in Österreich.

Das vom Ehepaar Z. erbrachte Darlehen im Wert von 21.000,- Euro zum 06.02.2009 könne nicht von dem zu berücksichtigen Vermögen abgezogen werden. Es handele sich um Schulden. Diese könnten aber nicht mit dem vorhandenen Vermögen saldiert werden, weil sie nicht unmittelbar auf der ersten Versicherung lasten würden. Die "Empfangsbestätigung" enthalte keine Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag im Sinn von § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil dem Ehepaar Z. keine direkten Ansprüche gegen den Versicherer eingeräumt wurden. Im Übrigen hätte eine Abtretung gemäß § 13 Abs. 3 und 4 der Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige an den Versicherer bedurft. Eine derartige Abtretungsanzeige liege nicht vor.

Das Vermögen sei so lange zu berücksichtigen, solange und soweit es tatsächlich vorhanden sei. Es sei nicht mit dem laufenden monatlichen Bedarf zu verrechnen.

Die Klägerin hat am 06.06.2012 Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München eingelegt. Die erste Versicherung habe als Sicherheit für die Darlehen gehaftet. Es liege eine verdeckte Treuhand vor. Die Darlehen seien neben den Freibeträgen vom Rückkaufswert der Versicherungen abzuziehen. Die dann noch verbleibenden 2.018,- Euro an Vermögensüberschuss seien mit dem monatlichen Bedarf zu verrechnen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.03.2012 und den Bescheid vom 11.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab 28.08.2008 bis 31.08.2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten wurden zu einer Zurückweisung der Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufungssumme von 750,- Euro wird überschritten (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung wird einstimmig durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

Nach § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht, außer wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Sozialgericht hat in erster Instanz durch ein Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden. Die Klägerin hatte an dieser Verhandlung auch teilgenommen. Eine mündliche Verhandlung erachtet das Berufungsgericht nicht für erforderlich. Es ist ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden beziehungsweise über Tatsachenfragen, die ohne Schwierigkeiten nach Aktenlage entschieden werden können.

Das Beschwerdegericht schließt sich gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG der zutreffenden Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Lediglich ergänzend wird auf die Argumente, dass die Darlehen von der ersten Versicherung abzuziehen sind, die Verwertung der ersten Versicherung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich sei und eine Ungleichbehandlung mit Eigenheimen bestehe, eingegangen. Alle drei Positionen sind zu verneinen.

a) Die Klägerin trägt vor, die Versicherungssumme stehe teilweise vereinbarungsgemäß den Darlehensgebern der Klägerin zu, so dass eine verdeckte Treuhand an der ersten Versicherung bestehe, die die Berücksichtigung als Vermögen zumindest teilweise beseitige. Dies überzeugt nicht.

Eine Treuhand ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Treuhänder nach außen ein Mehr an Rechten innehat, als ihm aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung mit dem Treugeber zusteht (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, Rn 25 vor § 104). Hier könnte also nur die Klägerin Treuhänderin sein, wenn sie in der Verfügungsgewalt über die ihr zustehende Forderung aus der Versicherung (Treugut) aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung mit den Darlehensgebern (Treugeber) beschränkt wäre. Wenn die Forderung aus der Versicherung das Treugut sein soll, dann müssten die Treugeber diese an die Klägerin übertragen haben. Dies kann nicht sein, weil die Darlehensgeber zu keiner Zeit Inhaber der Forderung aus der Versicherung waren.

Im Übrigen wird in der "Empfangsbestätigung" den Darlehensgebern keine Anspruch aus der Versicherung eingeräumt, sondern es wird eine unverbindliche Ratenzahlung ("Die Rückzahlung erfolgt in Raten, je nach Möglichkeit") verabredet und die Auszahlung der Versicherung als Gelegenheit für eine letzte Ratenzahlung aus dem Vermögen der Klägerin, nicht aus der Versicherung selbst, bezeichnet. Dies kann die Zuordnung des Vermögens zur Klägerin und dessen Verwertbarkeit nicht verändern.

b) Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 1 SGB II liegt vor, wenn der zu erzielende Gegenwert (Verkehrswert) in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert (Substanzwert) liegt. Soweit der Verkehrswert hinter dem Substanzwert zurückbleibt, entsteht ein Verlust, dessen Höhe darüber entscheidet, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.

Die Versicherungen sind bzgl. der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einzeln zu betrachten.

Für die erste Versicherung ergibt sich schon ohne die Berücksichtigung des Policendarlehens kein bzw. nur ein minimaler Verlust. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ist damit während der gesamten strittigen Zeit ausgeschlossen. Bereits diese Versicherung übersteigt die Vermögensfreibeträge der Klägerin in der strittigen Zeit bei weitem. Die Klägerin war nicht hilfebedürftig.

Der Verkehrswert ist der Wert, der für den Gegenstand am Markt erhältlich ist, also der aktuelle Verkaufspreis. Soweit die Verwertung Kosten verursacht, sind diese in Abzug zu bringen. Bei Versicherungen besteht der Verkehrswert grundsätzlich aus dem Rückkaufswert zuzüglich der Überschussbeteiligungen - hier Gesamtwert genannt (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2012, B 4 AS 29/12 R, Rn. 12). Bei einer Kündigung der Versicherung werden Schulden aus Policendarlehen verrechnet und vom Gesamtwert abgezogen. So wurde dies auch hier in § 5 der Allgemeinen Bedingungen für Kapitallebensversicherungen vereinbart. Der dergestalt bereinigte Verkehrswert (aktueller Gesamtwert) der ersten Versicherung betrug am 01.09.2008 deshalb 18.728,21 Euro (ursprünglicher Gesamtwert 22.818,21 Euro minus Policendarlehen von 4.090,- Euro), am 28.02.2009 waren es 19.846,82 Euro (23.936,82 Euro minus 4.090,- Euro), am 31.08.2009 waren es mindestens ebenfalls 19.846,82 Euro. Verwertungskosten sind nicht ersichtlich.

Der Substanzwert ("wirklicher Wert") richtet sich nach der Art des Vermögensgegenstandes (BSG, Urteil vom 23.05.2012, B 14 AS 100/11 R, Rn. 23 ff). Bei einer Kapitalversicherung ergibt sich der Substanzwert grundsätzlich aus den eingezahlten Beiträgen (BSG, o.g. Urteil vom 11.12.2012, Rn. 29).

Am 28.02.2009 waren 19.266,91 Euro an Beiträgen angefallen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28.08.2008, der nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II maßgebend ist, waren es keinesfalls mehr Beiträge, bis zum 31.08.2009 höchstens um weitere sechs Monatsbeiträge (6 x 130,56 Euro) höhere Beiträge, mithin 20.050,27 Euro.

Diesem Substanzwert kann der aktuelle Gesamtwert als aktueller Verkehrswert gegenüber gestellt werden. Daraus ergibt sich zum 01.09.2008 eine Verlustquote von knapp 3% (18.728,21 Euro zu 19.266,91 Euro). Zum 28.02.2009 ergibt sich kein Verlust, sondern ein Gewinn von 3 % (19.846,82 Euro zu 19.266,91 Euro). Zum 31.08.2009 ergibt sich ein minimaler Verlust von 1 % (19.846,82 Euro zu 20.050,27 Euro). Dies liegt weit von einem Verlust in der Größenordnung einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit entfernt.

Hinzu kommt, dass die Beleihung durch ein Policendarlehen die Substanz der Versicherung mindert. Ihr wirklicher aktueller Wert ist durch das Policendarlehen vermindert. Ein Teil der insgesamt geleisteten Versicherungsbeiträge hat zu einem Darlehen geführt, das der Versicherte bereits erhalten hat. Dem anderen Teil der Beiträge steht der verbleibende bereinigte Verkehrswert (aktueller Gesamtwert) gegenüber. Das Policendarlehen muss daher zu einem Abzug beim Substanzwert der Versicherung führen.

Für die Berechnung des neuen Substanzwertes einer Versicherung mit einem Policendarlehen gibt es zwei Rechenwege:

- Das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.01.2012, L 13 AS 2954/11) zieht eine Teilauszahlung direkt von den eingezahlten Beiträgen ab.

Für ein Policendarlehen wäre dann ebenso zu verfahren. Dies ergibt hier zum 28.02.2009 einen neuen Substanzwert von 15.176,91 Euro (19.266,91 Euro minus 4.090,- Euro). Der Substanzwert am 28.08.2008 kann nicht höher liegen.

- Das BSG (Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 68/06 R, Rn. 35) verfolgt dagegen einen komplexen Ansatz. Es verteilt die gesamten Beiträge, die vor der Beleihung entstanden sind, im Verhältnis der Darlehenshöhe zum vor der Beleihung bestehenden Gesamtwert (Rückkaufswert samt Überschussanteilen) auf. Dadurch ergibt sich ein Anteil der Beiträge (Darlehensbeiträge), die dem erhaltenen Darlehen zuzurechnen sind, und ein anderer Anteil an Beiträgen (Versicherungsbeiträge, gleich neuer Substanzwert), die dem um das Darlehen bereinigten Gesamtwert (aktueller Gesamtwert) entsprechen. Die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit ergibt sich aus einem Vergleich der Versicherungsbeiträge zum aktuellen Gesamtwert.

Durch diese Berechnung (das BSG nennt dies a.a.O. einen vereinfachenden Ansatz) berücksichtigt das BSG, dass in der ersten Teil der Vertragslaufzeit die geleisteten Beiträge deutlich unter dem jeweiligen aktuellen Gesamtwert (Rückkaufswert plus Überschussanteile) liegt. Da das Policedarlehen aus dem Gesamtwert gespeist wird, sind auch für den Auszahlungsbetrag des Darlehens deutlich höhere Beiträge aufgewandt worden. Bei einer Darlehnsaufnahme in der Endphase des Versicherungsvertrags, in der der Gesamtwert über den geleisteten Beiträgen liegt, kehrt sich dieses Verhältnis um.

Welcher neue Substanzwert bei dieser Berechung entstehen würde, kann dahin gestellt bleiben. Er liegt in jedem Fall deutlich unter dem bisher berücksichtigten Substanzwert von 19.266,91 Euro)

Unabhängig davon, welche Rechenmethode angewendet wird, übersteigt bei Berücksichtigung des Policendarlehens der Verkehrswert der ersten Versicherung deren Substanzwert in der strittigen Zeit bei weitem. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der ersten Versicherung kann nicht bestanden haben.

Ferner wird angemerkt, dass auch das Policendarlehen zeigt, dass die Klägerin die erste Versicherung nicht für die Altersvorsorge reserviert hatte.

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht durch die Anrechnung der Kapitallebens-versicherung im Vergleich zur Verschonung eines angemessenen Eigenheims keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt nur vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen anders behandelt wird, ohne dass zwischen beiden Gruppen Unterschiede bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Derartige Unterschiede bestehen zwischen einem Eigenheim und einer Kapitallebensversicherung. Das Eigenheim wird nicht als Vermögensgegenstand geschützt, sondern allein zum Schutz der Wohnung, damit das Wohnen als Grundbedürfnis erfüllt und der räumliche Lebensmittelpunkt erhalten werden kann (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, Rn. 13). Eine Kapitallebensversicherung im Wesentlichen eine Risikoversicherung mit Sparvertrag und bedarf als Vermögensgegenstand zunächst keines besonderen Schutzes. Soweit sie der Altersversorgung dienen soll, hat der Gesetzgeber dies mit § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II gebührend berücksichtigt. Eine Gleichstellung mit einem Eigenheim ist nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SG ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
Saved