L 5 AS 644/12 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 937/11 P
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 644/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau. In der Sache begehren sie höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2011. Dabei haben sie im Klageverfahren bislang allein die Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen gerügt.

Die am ... 1987 geborene Klägerin zu 1. und ihr Sohn, der am ... 2005 geborene Kläger zu 2., beziehen laufend Leistungen nach dem SGB II. Im streitigen Zeitraum hatten sie eine Gesamtmiete von 282 EUR/Monat aufzubringen. Für den Kläger zu 2. wurde Kindergeld i.H.v. 184 EUR/Monat gezahlt. Laufende Unterhaltsleistungen oder ein Unterhaltsvorschuss erhielten sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. Februar 2011 hatte der Beklagte zunächst Leistungen unter Anrechnung von Unterhaltszahlungen an den Kläger zu 2. geleistet. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein und trugen vor, dass keine Unterhaltszahlungen geleistet würden. Mit Änderungsbescheid vom 4. Mai 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern monatlich 808 EUR/Monat für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2011. Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) übernahm er ungekürzt. Die Regelleistung für die Klägerin zu 1. setzte er i.H.v. 364 EUR und das Sozialgeld für den Kläger zu 2. i.H.v. 215 EUR fest. Ferner erhielt die Klägerin zu 1. einen Mehrbedarf für Alleinerziehung i.H.v. 131 EUR. Als Einkommen wurde für den Kläger zu 2. nur das Kindergeld i.H.v. 184 EUR berücksichtigt. Den Widerspruch wies der Beklagte im Üübrigen mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2011 zurück.

Dagegen haben die Kläger am 7. Juni 2011 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Höhe der Regelleistung sei verfassungswidrig und entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 2/09 und 4/09). Es fehle der Nachweis, dass die angewendete Statistik- und Verbrauchsmethode das Ausgabeverhalten unterer Einkommensgruppen tatsächlich wiedergebe, und welche Aufwendungen konkret für ein menschenwürdiges Existenzminimum benötigt würden. Es komme zu Bedarfsunterdeckungen. Der Bedarf für einen Einpersonenhaushalt wäre nach der Alternativberechnung des Paritätischen Wohlfahrtverbands mit 442 EUR/Monat zu berechnen. Für den Wechsel auf die unteren 15 % der für die Ermittlung der Ausgaben relevanten Einpersonenhaushalte fehle jegliche Grundlage und nachvollziehbare Begründung. Durch Herausnahme von Bedarfsgruppen im Rahmen der Stichprobenerhebung erfolgten Zirkelschlüsse. Ausgabenkürzungen seien nicht realitätsgerecht vorgenommen worden und auch methodisch nicht vertretbar. Für die Höhe der Regelsätze für Kinder und Jugendliche seien die Datengrundlagen nicht ausreichend. Es sei keine ausreichende und gesunde Ernährung mit den für Kinder und Jugendliche vorgesehenen Mitteln möglich.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 9. August 2012 abgelehnt. Der Rechtsstreit habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch auf weitere Leistungen aufgrund einer Entscheidung des BVerfG sei für den streitigen Zeitraum unwahrscheinlich. Allein dieses sei für die Prüfung zuständig, ob die Regelleistungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge. Für die Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gebe es keine Anhaltspunkte. Selbst im Fall einer durch das BVerfG abermals feststellten Unvereinbarkeit der Regelbedarfe mit dem Grundgesetz (GG) wäre die Erfolgschance für eine rückwirkende Erhöhung der Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum nur eine entfernte. Das BVerfG habe bereits im Urteil vom 9. Februar 2010 ausgeführt, dass die damaligen Regelleistungen nicht evident unzureichend gewesen seien. Mangels eigener Regelungsbefugnis habe das BVerfG auch nicht einen bestimmten Leistungsbetrag festsetzen dürfen. Die verfassungswidrigen Normen seien daher bis zu einer Neuregelung weiterhin anwendbar. Darüber hinaus habe das BVerfG auch unlängst auf das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz zur Sicherung existenzieller Bedarfe zurückgegriffen (Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10 und 2/11 zu § 3 Asylbewerberleistungsgesetz).

Gegen den am 15. August 2012 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 11. September 2012 Beschwerde erhoben. Die Frage der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungen ab 1. Januar 2011 sei höchstrichterlich noch nicht entschieden und die Rechtsprechung nicht einheitlich. In der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012 sei die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen gerade nicht bestätigt worden. Die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage sei schon deshalb anzunehmen, weil es um die Klärung der Verfassungskonformität der Neuregelung des Regelbedarfs gehe. Das Sozialgericht verkenne auch, dass das BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 eine konkrete Anweisung zur Festlegung der Regelsätze gegeben habe. Im Fall einer neuerlichen Entscheidung könnte sich daher durchaus rückwirkend ein höherer Anspruch ergeben. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass das Sozialgericht bereits eine umfassende Prüfung der Bescheide vorgenommen habe. Dazu sei es unabhängig von Einwendungen der Partei wegen der Amtsermittlungspflicht verpflichtet.

Auf Nachfrage des Senats haben die Kläger angegeben, nach anderen Einschätzungen als der des Paritätischen Wohlfahrtverbands liege eine Unterdeckung von 300 EUR/Monat vor.

Der Beklagte hat keine Ausführungen gemacht.

II.

I.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 SGG erhoben worden.

Sie ist auch zulässig gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG. Danach ist die Beschwerde nur bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750 EUR und nur dann zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Die Kläger begehren nach ihren Erläuterungen im Beschwerdeverfahren weitere Leistungen von insgesamt 300 EUR/Monat. Dadurch ist im streitigen Zeitraum von vier Monaten der Beschwerdewert von 750 EUR überschritten. Soweit die Kläger zunächst die Empfehlung des Paritätischen Wohlfahrtverbands zur Begründung ihres Klagebegehrens herangezogen hatten, stellt dies keine wirksame Begrenzung des Streitgegenstands dar.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Es ist - ausgehend von dem Gesetzeszweck einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten - auch zu prüfen, ob ein vernünftig die Kosten abwägender Bemittelter insoweit auf eigenes wirtschaftliches Risiko einen Prozess anstrengen würde (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08). Dies ist zur Überzeugung des Senats angesichts der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens der Kläger in einem Rechtsstreit vor dem BVerfG hier nicht der Fall.

1.

Hinreichende Erfolgsaussichten im oben genannten Sinne ergeben sich nicht aus der gerügten Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Sozialgericht.

Die Kläger haben keine Einwendungen gegen die Berechnung des Beklagten vorgebracht. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Die Unterkunftskosten sind in voller Höhe bewilligt worden. Die Klägerin zu 1. erhält einen Alleinerziehungszuschlag in gesetzlicher Höhe. Hinweise auf bislang unberücksichtigte Sonderbedarfe liegen nicht vor. Außer dem Kindergeld für den Kläger zu 2. sind keine Einkünfte auf den Hilfebedarf angerechnet worden.

2.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung und des Sozialgelds. Der Senat sieht auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im oben genannten Sinne (so auch für alleinstehende Erwachsene: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. März 2013, L 2 AS 606/12 B, juris). Es besteht lediglich eine nur theoretische Möglichkeit, dass das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde die Höhe der Regelsätze seit dem 1. Januar 2011 als "evident unzureichend" und als unvereinbar dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. Abs. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG bewerten könnte (dazu a.). Das gleiche gilt für die Frage, ob im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde das BVerfG abermals die Neuermittlung der Regelbedarfe seit dem 1. Januar 2011 als unvereinbar mit dem Grundgesetz allein wegen methodischer Mängel bei der Ermittlung der Bedarfshöhe feststellen könnte (dazu b.).

a.

Die Regelleistung für die Klägerin zu 1. liegt mit 364 EUR/Monat zur Überzeugung des Senats deutlich über der vom BVerfG gezogenen Grenze der evidenten Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Dessen Urteil vom 9. Februar 2010 lag ein Regelsatz i.H.v. 345 EUR/Monat für einen alleinstehenden erwerbsfähigen Erwachsenen zu Grunde. Der für die Klägerin zu 1. vorgesehene Regelbedarf übersteigt diesen Betrag deutlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die Herausnahme des Bedarfs für Warmwasserbereitung aus dem Regelbedarf seit dem 1. Januar 2011 eine weitere, faktische Erhöhung der Leistungsbewilligung erfolgt ist. Denn dieser Bedarf wird nunmehr bei Versorgung mit Fernwärme gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gesondert bei den Unterkunftskosten berücksichtigt oder gemäß § 21 Abs. 7 SGB II als Mehrbedarf anerkannt, soweit das Warmwasser gesondert erzeugt wird. Entsprechend der Rechtsprechung des BSG ergibt sich daraus im Vergleich zu Dezember 2010 (Regelleistung für alleinstehende Erwachsene 359 EUR/Monat) für die Klägerin zu 1. ein zusätzlicher Anspruch i.H.v. 6,47 EUR/Monat. Selbst unter Berücksichtigung des Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten wird das BVerfG zur Überzeugung des Senats erneut nicht feststellen können, dass die Leistungen des SGB II zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend sind.

Damit hält der Senat es auch für ausgeschlossen, dass das BVerfG selbst für den unwahrscheinlichen Fall einer dem Gesetzgeber aufgegebenen Neuregelung eine eigene Regelung zur Höhe der bis dahin geltenden Regelleistung nach dem SGB II treffen würde. Schon im Rahmen der für verfassungswidrig erklärten früheren Regelsätze hatte das BVerfG eine Härtefallregelung für rückwirkende Zeiträume vor Verkündung seines Urteils vom 9. Februar 2010 ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010, 1 BvR 395/09).

Nichts anderes gilt für das Sozialgeld für den Kläger zu 2. i.H.v. 215 EUR/Monat. Das BVerfG hatte im Urteil vom 9. Februar 2010 den damals einheitlichen Betrag für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres i.H.v. 207 EUR/Monat ebenfalls nicht als offensichtlich unzureichend angesehen (BVerfG, a.a.O. (155)). Der nunmehr vorgesehene Betrag liegt deutlich über den damaligen Werten, aber auch über den rechnerisch berücksichtigten Verbrauchsausgaben der Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres i.H.v. von 211,69 EUR/Monat gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII (RBEG).

Für den Kläger zu 2. ergibt sich ebenfalls eine weitere, faktische Erhöhung der Leistungen durch Wegfall des Warmwasserabzugs ab 1. Januar 2011 i.H.v. 3,88 EUR/Monat.

Darüber hinaus sind zum 1. Januar 2011 Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II eingeführt worden. So kommt für den - im streitigen Zeitraum mutmaßlich noch nicht schulpflichtigen - Kläger zu 2. ein Anspruch auf Mehraufwendungen bei Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in einer Tageseinrichtung sowie bei Ausflügen und der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Betracht. Diese sind - unabhängig von einem Abruf dieser Teilhabeleistungen - als Leistungsbestandteile zur Deckung des grundsicherungsrelevanten Bedarfs vorgesehen (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013, a.a.O., (45)).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2. im hier streitigen Zeitraum das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Es ist nicht erkennbar, dass in diesem Alter ein höherer monatlicher Bedarf bestehen sollte als bei den 7- bis 14jährigen, für die das BVerfG als Teilgruppe der bis zu 14jährigen keine evidente Bedarfsunterdeckung feststellen konnte. Auch insoweit besteht kein Anhalt für die Annahme, dass das BVerfG die Höhe des Sozialgelds für den Kläger zu 2. als evident unzureichend angesehen könnte.

b.

Die Möglichkeit, dass das BVerfG die im RBEG vom 24. März 2011 getroffenen Regelungen abermals wegen methodischer Mängel bei der Vorgehensweise zur Ermittlung der Regelsatzhöhe als verfassungswidrig beurteilen und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgeben könnte, ist nach Einschätzung des Senats ebenfalls fernliegend (so auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, L 2 AS 606/12 B, a.a.O., für alleinstehende Erwachsene). Die Festsetzung des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2011 genügt den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (so auch: BSG, Urteile vom 12. Juli 2012, B 14 AS 189/11 R, B 14 AS 153/11 R; Urteile vom 28. März 2013, B 4 AS 47/12 R, B 4 AS 12/12 R für alleinstehende Erwachsene und unter 6jährige Kinder).

Soweit sich eine Verfassungwidrigkeit der Höhe der Regelleistungen schon nicht aus der Evidenzkontrolle ergibt, ist nach den Vorgaben des BVerfG zu prüfen, ob die festgelegten Leistungen seit dem 1. Januar 2011 auf der Grundlage verlässlicher Zahlen, transparent sowie methodisch schlüssig berechnet worden sind. Dies ist durch die Neuermittlung der Regelbedarfe im Rahmen von § 28 f. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) erfolgt. Die dortigen Erkenntnisse durfte der Gesetzgeber für die Bemessung des Regelbedarfs gemäß § 20 SGB II zugrunde legen (so auch: BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/11 R (22)). Nach den dortigen Vorgaben ist die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz immer dann neu zu ermitteln, wenn die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Darüber hinaus ist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 SGB II i.V.m. § 28a SGB XII i.V.m. der Verordnung zu § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII eine jährliche Prüfung der Notwendigkeit der Anpassung des Regelbedarfs vorzunehmen.

Die Ermittlung der Regelleistungen zum 1. Januar 2011 ist im Rahmen einer Neuermittlung i.S.v. § 20 Abs. 5 SGB II erfolgt, wobei bereits eine Fortschreibung eingerechnet worden ist. Die in § 7 Abs. 2 RBEG gewählte Anpassung nach einem "Mischindex" ist insoweit nicht zu beanstanden (dazu näher: BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, B 14 AS 153/12 R, (81)). Ob der in Abs. 1, 2 SGB XII für die Folgejahre gewählte Fortschreibungsmechanismus grundgesetzlichen Vorgaben genügt, kann hier offen bleiben, denn streitig sind allein Leistungen für das Jahr 2011.

Das gewählte Verfahren entspricht den Vorgaben des BVerfG einer realitätsgerechten und nachvollziehbaren Ermittlung des Regelbedarfs zur Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Der Gesetzgeber hat aufgrund verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsmethoden gehandelt. Dabei hat er wertende Entscheidungen getroffen, die sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegen. Insoweit ist zu beachten, dass es keine mathematisch berechenbare exakte Grenze für ein menschenwürdiges Existenzminimum gibt. Vielmehr hängt dies immer von verschiedensten Faktoren wie etwa gesellschaftlichen Anschauungen und der wirtschaftlichen Situation der gesamten Bevölkerung ab.

Die Gerichte dürfen indes nicht - anstelle des Gesetzgebers - eigene Wertungen zur Prüfung der Gewährung des Grundrechtsschutzes anstellen (so aber: Sozialgericht Berlin, Vorlagebeschluss vom 25. April 2012, S 55 AS 9238/12 u.a. mit der Rüge der Streichung des Regelsatzanteils von 3,24 EUR für Schnittblumen). Die Gerichte dürfen lediglich die Vorgehensweise des Gesetzgebers daraufhin kontrollieren, ob die Grundlagen und Methoden der Leistungsbemessung mit dem Grundrecht auf Sicherung eines soziokulturellen Existenzminimums übereinstimmen (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, a.a.O. (31)).

Das vom Gesetzgeber gewählte Statistikmodell mit der Anknüpfung an die EVS 2008 ist nach Auffassung des Senats eine geeignete Grundlage für die Festlegung der das menschenwürdige Existenzminimum abdeckenden Bedarfe. Die zu Grunde gelegte EVS 2008 bildet das Ausgabeverhalten von 55.110 Privathaushalten in Deutschland ab. Dabei durfte der Gesetzgeber als Referenzgruppe auf das Konsumverhalten der unteren Einkommensgruppen abstellen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Maßstab auf 15% der Ein-Personen-Haushalte beschränkt worden ist (BSG, Urteil vom 12. Juli 2012, a.a.O. (37)). Es handelt sich um eine zulässige und notwendige Wertungsfrage zur Bestimmung der Einkommensverhältnisse der Referenzgruppe der Einkommensbezieher. Ein Anspruch auf weitere Beibehaltung einer Referenzgruppe von 20% wie bei der früheren Regelsatzermittlung ist unter Beachtung der grundrechtlichen Vorgaben nicht erkennbar.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, beim Grundsicherungsbedarf Ausgaben für alkoholische Getränke, Tabakwaren, Schnittblumen und Zimmerpflanzen o.ä. auszuklammern, liegt ebenfalls in dessen Gestaltungsspielraum und tangiert die Pflicht zur verfassungsgemäßen Ermittlung des Grundsicherungsbedarfs nicht. Dem Gesetzgeber kommt nämlich die Aufgabe zu, ein soziokulturelles Existenzminimum zu definieren. Wenn er der Auffassung ist, dass dazu Schnittblumen oder legale Drogen nicht gehören, ist das keine willkürliche Überlegung. Dem Leistungsberechtigten steht es im Übrigen jederzeit frei, individuelle Bedarfe mittels der im Regelsatz enthaltenen Pauschalen für andere Ausgabenpositionen durch Einsparungen an anderer Stelle zu befriedigen (BSG, a.a.O. (51)).

Der Senat hält auch die Ermittlung des Sozialgelds für den Kläger zu 2. für verfassungskonform. Die Wahl von drei Altersstufen für Kindern ist nicht zu beanstanden (zur Stufung der tatsächlichen Kosten nach Altersgruppen vgl. etwa Münnich/Krebs: "Ausgaben für Kinder in Deutschland", in: Wirtschaft und Statisitk 2002, 1080 f., so auch: BSG, Urteil vom 28. März 2013, B 4 AS 12/12 R (36)).

Die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Bedarfe für Kinder ist durch Aufteilung der in der EVS 2008 aufgeführten Gesamthaushaltskosten entsprechend einer im Auftrag des Gesetzgebers erhobenen Studie erfolgt. Der darauf angelegte Verteilungsschlüssel ist vom Statistischen Bundesamt ermittelt worden. Diese Methode genügt der vom BVerfG geforderten Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Soweit die Kläger eine unzureichende Datengrundlage rügen, legt dies nicht die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Vorgehensweise zur Ermittlung eines menschenwürdigen Sozialgelds nahe. Zwar kann man die Auffassung vertreten, angesichts der geringen Zahl von Auskünften von Haushalten mit Kindern zu ihrem Ausgabeverhalten (weniger als 25 Haushalte sollen verwertbare Angaben gemacht haben) fehle es an einem qualitativ validen Ergebnis. Dies betrifft jedoch keinen grundsätzlichen Mangel in der Vorgehensweise, sondern allenfalls die Frage der Verlässlichkeit der statistischen Erhebungen. Insoweit ist jedoch nicht die Methodik und Transparenz tangiert, sondern allenfalls die statistische Wahrscheinlichkeit der Übertragbarkeit der erhobenen Daten auf alle Haushalte mit Kindern. Der Gesetzgeber hatte jedoch kein besseres Zahlenmaterial, und er hat darüber hinaus die ermittelten Verbrauchsausgaben der 25 befragten Haushalte ungekürzt in den Bedarf der Kinder einberechnet (vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013, a.a.O. (40)).

Die Kläger haben keine konkreten Angaben zu ihrer Ansicht nach unzureichenden Einzelpositionen bei den Verbrauchsausgaben gemacht. Soweit man den Ansatz in Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) mit 31,18 EUR wegen des besonders raschen Wachstums von bis zu 6jährigen Kindern für zu gering hielte, bestünde noch ein Umschichtungspotenzial aus anderen Abteilungen - insbesondere der Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung), das bis zu 6jährige Kinder wohl eher nicht voll i.H.v. 15,75 EUR/Monat ausschöpfen dürften.

Insgesamt folgt der Senat den Ausführungen des Bundessozialgerichts Urteil vom 28. März 2013 (a.a.O.), die auch für Kinder der Altersgruppe von 3 bis 6 Jahren im Wesentlichen unverändert herangezogen werden können.

3.

Angesichts des Umstands, dass nach den obigen Ausführungen nachträgliche Zahlungen für die hier streitbefangenen Monate nahezu ausgeschlossen erscheinen, würde nach Auffassung des Senats ein vernünftiger, bemittelter Prozessführender den Rechtsstreit auf eigenes Kostenrisiko wohl nicht führen.

Das BVerfG hat es bisher vermieden, selbst anstelle des Gesetzgebers ein soziokulturelles Existenzminimum zu definieren. Es hat dem Gesetzgeber lediglich Vorgaben für die vorzunehmende Neubestimmung gemacht und dabei eine Frist zur Umsetzung vorgegeben. Es ist nicht zu erwarten, dass das BVerfG für den Fall der erneuten Beurteilung der Ermittlung der Regelleistungen als verfassungswidrig, abweichend von seinem bisherigen Vorgehen, selbst für die hier streitigen Zeiträume einen als angemessen erachteten höheren Regelsatz zusprechen würde.

4.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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