S 4 AS 3918/13 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3918/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Sofern der Verkaufserlös eines Kleinbetriebs (hier: 5.000 € für einen Kiosk, der vor dem Alg II-Bezug mit angespartem Vermögen von ebenfalls 5.000 € angeschafft worden war) dem Marktwert entspricht und mit dem Verkauf gleichzeitig der Betrieb durch den Hilfebedürftigen eingestellt wird, handelt es sich bei dem Erlös um Vermögen und nicht um Einkommen, so dass die Vermögensfreibeträge zu berücksichtigen sind. Denn durch den Verkauf ist insoweit lediglich eine Vermögensumschichtung bzw. -umwandlung im Sinne von § 12 SGB II und kein Vermögenszuwachs im Sinne von § 11 SGB II erfolgt. Insofern ist auch unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Regeln keine abweichende Bewertung gegenüber der Veräußerung von Aktien oder anderen Wertgegenständen veranlasst.
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02.10.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2013 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vom 01.12.2013 bis zum 31.05.2014, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 4 AS 3917/13, Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Erlöses aus dem Verkauf seines Kiosks zu gewähren. 3. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren S 4 AS 3917/13 die Höhe von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.09.2013 wegen der Anrechnung von Einkommen im Streit.

Der 1956 geborene, erwerbsfähige und hilfebedürftige Antragsteller befand sich im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Antragsgegner, wobei er ab dem 01.07.2013 unstreitig einen monatlichen Gesamtbedarf von 752 EUR hatte, welcher ihm zuletzt mit Bescheid vom 25.04.2013 bewilligt worden war (370 EUR tatsächliche Kosten der Unterkunft - warm - und 382 EUR Regelbedarf).

Der Antragsteller erzielte im August 2013 durch den Verkauf seines Kiosks einen bar ausgezahlten Verkaufserlös von 5.000 EUR. Hiervon musste der Antragsteller noch Pachtrückstände von 2.000 EUR begleichen und die Maklerkosten von 178,50 EUR zahlen, so dass - insofern unstreitig - die Frage nach einer Anrechnung des tatsächlich frei verfügbaren Verkaufserlöses von 2.821,15 EUR im Raum steht.

Mit seinem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag vom 12.11.2013 (Eingang bei Gericht) trägt der Antragsteller vor, der Antragsgegner habe die ihm zustehenden Leistungen ab dem 01.09.2013 mit Bescheiden vom 02.10.2013 (in Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 25.04.2013) und 31.10.2013 (bezüglich der Bewilligung für den nächsten Bewilligungsabschnitt vom 01.12.2013 bis zum 31.05.2013) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2013 zu Unrecht um einen monatlichen Anrechnungsbetrag 440,25 EUR in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014 gekürzt. Er habe den Kiosk 2008 mit erspartem Vermögen erworben, weswegen auch der Verkaufserlös als geschütztes Vermögen anzusehen sei und nicht auf die SGB II-Leistungen angerechnet werden dürfe. Er sei aufgrund der Kürzungen nicht in der Lage, ab September 2013 die Kosten für Miete, Strom und Lebensmittel zu tragen.

Der Antragsgegner verweist darauf, dass der Antragsteller noch mit seinem Widerspruchsschreiben vom 14.10.2013 vorgetragen habe, dass er einen Reinerlös von 2.821,50 erzielt habe, den er seinem Vermögen zugeführt habe. Hierbei handele es sich um Betriebseinnahmen, zumal der Antragsteller auch eingeräumt habe, dass es sich durch die jährlich vorgenommenen Abschreibungen um Betriebsvermögen gehandelt habe.

Die Behördenakten haben dem Gericht vorgelegen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich des teilweisen Aufhebungsbescheides vom 02.10.2013 für die Zeit bereits bis zum 30.11.2013 bewilligter Leistungen § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache in Fällen, in denen u. a. die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die - wie hier - eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, vgl. § 39 Nr. 1 SGB II.

Welche Kriterien für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage heranzuziehen sind, ist in § 86 b SGG nicht geregelt. Da die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in den §§ 86 a und 86 b SGG den Regelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung nachgebildet sind, sind die hierzu von den Verwaltungsgerichten ausgearbeiteten Grundsätze heranzuziehen. Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung darauf an, ob das Interesse an der Vollziehung schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung (vgl. Krodel, NZS 2001, 449 ff m. w. N.). Dabei kann entsprechend der Eigenart des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes nur summarisch geprüft werden. Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zugunsten der Vollziehung aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist; und sie fällt von vornherein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn das Interesse daran deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist (vgl. BSGE 4, 151, 155 sowie Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86 b, Randnr. 12 c m. w. N.). Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gegeben, etwa wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, so sind die Beteiligteninteressen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 497, 480 f.; NJW 2003, 1236 f. und NVwZ 2005, 927 ff). Auch ist die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen (vgl. insgesamt hierzu Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Randnrn. 204 a und 204 b).

Orientiert an diesen Prüfungsmaßstäben ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, da die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Der Reinerlös von 2.821,50 EUR aus dem Verkauf des Kiosks liegt unter dem Vermögensfreibetrag des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Sonstiges Vermögen des Antragstellers, welches zu einer Überschreitung des Freibetrages führt, ist ausweislich der Verwaltungsakten nicht erkennbar (vgl. den Weiterbewilligungsantrag vom 23.04.2013 mit der Verneinung zwischenzeitlicher Änderung in den Vermögensverhältnissen sowie der Vorlage eines aktuellen Kontoauszugs mit einem positiven Saldo von 689,20 EUR). Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Antragstellers im Sinne von § 48 SGB X, die zu einer Kürzung bewilligter SGB II-Leistungen berechtigen könnte, liegt damit nicht vor.

Bei dem Reinerlös aus dem Verkauf des Kiosks in Höhe von 2.821,50 EUR handelt es sich nach den Regelungen des SGB II zur Anrechnung von Einkommen und Vermögenswerten auch um Vermögen und nicht um Einkommen. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. schon BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R -). Vorliegend ist unstreitig, dass der Antragsteller den Kiosk bereits vor der ersten Antragstellung bei dem Antragsgegner am 27.11.2009 besaß. Insofern ist es nach Auffassung der Kammer unerheblich, ob es sich um privates Vermögen oder "Betriebsvermögen" aus einer früheren Selbständigkeit des Antragstellers handelte, insbesondere deswegen, weil der Kläger als Kleingewerbetreibender ein mit seinem Privatvermögen haftender Einzel(Kann-)kaufmann nach § 2 Handelsgesetzbuch (HGB) war.

Insbesondere kann den Akten auch kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass der Antragsteller bei dem Verkauf des Kiosks ein "Geschäft" derart gemacht haben könnte, dass er mehr als den zum Verkaufszeitpunkt herrschenden Marktwert erzielt hat. Die Kammer geht davon aus, dass er den Verkaufswert erreicht hat, den der Markt zum Verkaufszeitpunkt hergab. Insofern liegt jedoch lediglich eine Vermögensumschichtung und kein Vermögenszuwachs im Sinne von § 11 SGB II vor (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11 Rn. 22). Das hierbei für den Kiosk erlangte marktgängige Substitut "Geld" ist weiterhin dem Vermögen zuzurechnen, da hier nur ein Austausch der Substanz eines Vermögenswertes vorliegt. Das Bundessozialgericht hat bereits zu der Arbeitslosenhilfe (Alhi) entschieden, dass der Arbeitslose dadurch, dass er einen bereits in seinem Vermögen befindlichen Gegenstand zum Verkehrswert veräußert, kein bei der Alhi zu berücksichtigendes Einkommen erzielt (BSGE 46, 271 ff.). Diese Wertung gilt auch für das SGB II (LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2011 - L 7 AS 493/11 B -, juris; SG Berlin vom 14.12.2009 - S 128 AS 38212/09 ER -, juris).

Da mit dem Erzielen des Verkaufserlöses des Kiosks Zug um Zug der Verlust des Kiosks einherging, liegt auch kein Zuwachs von Einkommen vor, selbst wenn man von Einkommen ausginge. Das BSG hat entschieden, dass Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R –, BSGE 106, 185-190). Auch bei der Beurteilung von Einkommen ist demnach eine entsprechende Saldierung vorzunehmen, die dazu führen kann, dass der Zufluss von Geld auch ohne den Verlust von Vermögensgegenständen nicht zu der Annahme eines Einkommens führen kann.

Auch die von dem Beklagten vorgenommene Qualifizierung als "Betriebsvermögen" oder als "Betriebseinkommen" rechtfertigt keine andere Entscheidung. Durch den Verkauf des Betriebs "Kiosk" hatte der Antragsteller formal im Moment der Entgegennahme des Verkaufserlöses keinen Betrieb mehr, sondern der Restwert seines früheren Betriebs wurde seinem Privatvermögen zugeführt. Auch die von dem Kläger eingeräumten Abschreibungen von der Steuer führen nicht zu einer Verselbständigung des Betriebsvermögens, welches losgelöst von den grundlegenden Wertungen der §§ 11 und 12 SGB II eine Qualifizierung als Einkommen erlauben würde.

Sofern sich der Antragsgegner auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2010 (- L 19 B 303/09 AS -, juris) stützt, wonach auch Erlöse aus dem Verkauf des Betriebsvermögens zu Betriebseinnahmen i.S.d. § 3 Alg II-V zählen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zunächst setzt die Anwendbarkeit von § 3 Alg II-V voraus, dass bereits eine Qualifizierung als Einkommen vorliegt, da es sich insoweit um eine reine Berechnungsvorschrift handelt. Außerdem mag dieser Entscheidung für den dort entschiedenen Fall des Verkaufs von Betriebsvermögens bei einer Fortführung des Betriebs durchaus zuzustimmen sein, ohne dass hieraus aber eine Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall einer vollständigen Betriebsveräußerung folgen würde. Das Gleiche gilt für die von dem Antragsgegner zitierte Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.07.2010 - L 19 AS 582/10 B -, juris), welche ebenfalls einen Fall der Veräußerung einzelner Betriebsgegenstände bei einer Fortführung des Betriebs betrifft.

Grundsätzlich hat das BSG (Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 22/10 R -, juris) zu der Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen auch bereits entschieden, dass ein Sparguthaben eines Leistungsberechtigten, das vor der Antragstellung gebildet wurde, auch dann durchgehend Vermögen ist, wenn es nach der Antragstellung fällig wird und zufließt. Dies gilt nach der genannten Entscheidung insbesondere auch in den Fällen, in denen mit bereits erlangten Einkünften angespart wurde, z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn anderenfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Dementsprechend bleibt ein auf längere Zeit angelegtes Sparguthaben auch bei seiner Auszahlung Vermögen. Das gilt auch für die Ansparrücklage. Die Ansparrücklage entstammt Jahren zuvor erwirtschaftetem Gewinn, war also zum damaligen Zeitpunkt Einkommen. Sie fließt bei ihrer Auflösung in den Betrieb/das Unternehmen als Investition zurück. Sie hat damit zwar steuerrechtlich lediglich "Stundungseffekt"; tatsächlich handelt es sich jedoch um die Freisetzung von angespartem Einkommen, also Vermögen (BSG a.a.O.).

Für die Gesamtbeurteilung des Ansparens von Geld für den Erwerb des Kiosks, dessen Betrieb und anschließende Weiterveräußerung kann keine andere Beurteilung gelten.

Hinsichtlich des Eilantrags wegen des zweiten Bescheides vom 30.10.2013 kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind Anträge nach Abs. 1 und Abs. 2 auch schon vor Klageerhebung zulässig.

Der Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen ge¬richtlichen Entscheidung. Der Anordnungsanspruch in diesem Sinne und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen.

Der nach diesem Prüfungsmaßstab statthafte Antrag hat ebenfalls Erfolg, da nach den voranstehenden Ausführungen ein rechtlicher Grund für die Anrechnung von Einkommen nicht ersichtlich ist. Der Anordnungsgrund besteht darin, dass dem Antragsteller ohne die vorläufige Regelung zugemutet würde, seinen geschützten Vermögensstamm aufzubrauchen, obwohl hierfür nach dem SGB II keine Grundlage besteht, sowie darin, dass existenzsichernde Leistungen betroffen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved