L 9 AS 1302/10

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 AS 2341/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 1302/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Übernahme von Straßenausbaubeiträgen als Kosten der Unterkunft und Heizung bei selbst genutztem Wohneigentum setzt voraus, dass die Beiträge im betreffenden Bewilligungsabschnitt fällig sind. Das ist nicht der Fall, wenn im Beitragsbescheid eine Zahlungsfrist enthalten ist, deren Ende in den folgenden, nicht streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum fällt. 2. Ein unabweisbarer Bedarf im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB für die Übernahme von Straßenausbaubeiträgen bei selbst genutztem Wohneigentum liegt solange nicht vor, wie der Hilfeempfänger seine Erfolglosigkeit eine Stundungsvereinbarung herbeizuführen nicht nachgewiesen hat.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. August 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme von Straßenausbaubeiträgen. Die Bedarfsgemeinschaft des Klägers bezog seit Januar 2005 ALG II-Leistungen. Mit Be-scheid vom 24. Januar 2008 bewilligte der Beklagte Leistungen vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 (Bl. 454 Bd. 2 VA). Änderungsbescheide für diesen Zeitraum ergingen am 12. März 2008 (Bl. 465 Bd. 2 VA), am 25. April 2008 (Bl. 475 Bd. 2 VA), am 23. Juni 2008 (Bl. 497 Bd. 2 VA), am 6. August 2008 (Bl. 543 Bd. 2 VA), am 2. Oktober 2008 (Bl. 17 Bd. 3 VA), am 20. Oktober 2008 (Bl. 30 Bd. 3 VA), am 18. November 2008 (Bl. 55 Bd. 3 VA) und für die Monate November und Dezember 2008 nochmals am 11. Dezember 2008 (Bl. 120 Bd. 3 VA). Mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 (Bl. 129 Bd. 3 VA) wurden der Bedarfsgemeinschaft Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 bewilligt. Änderungsbescheide ergingen am 10. Februar 2009 für den gesamten Zeitraum (Bl. 147 Bd. 3 VA), am 17. Februar 2009 für März bis Juni 2009 (Bl. 158 Bd. 3 VA), am 20. März 2009 für Mai bis Juni 2009 (Bl. 182 Bd. 3 VA) und am 3. Juni 2009 für April bis Juni 2009 (Bl. 209 Bd. 3 VA). Mit Bescheid vom 30. Juni 2009 wurden Leistungen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009 bewilligt (Bl. 290, Bd. 4 VA). Mit zwei Bescheiden vom 10. November 2008 setzte die Stadt L.-W. Vorausleistungen für Straßenausbaubeiträge (Gehwegausbau der O.-R.-Straße) in Höhe von insgesamt 2813,76 Euro für die im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke 127/3 (Bescheid-Nr. 4100087, 1.753,07 Euro) mit der Nutzungsbeschreibung Hof- und Gebäudefläche sowie 126/2 (Be-scheid-Nr. 4100088, 1.060,69 Euro) mit der Nutzungsbeschreibung Hoffläche fest, wobei ein Zahlungsziel von zwei Monaten nach Bescheidzugang eingeräumt wurde. Es handelt sich um ein Eckgrundstück angrenzend an die O.-R.-Straße und die Hauptstraße. In den Bescheiden wird darauf hingewiesen, dass in besonderen Härtefällen der Beitrag gestundet werden kann. Einen entsprechenden Antrag bei der Stadt L.-W. stellte der Kläger nicht. Zahlungen erfolgten bislang ebenso wenig wie Vollstreckungshandlungen der Beitragsgläubigerin. Der Kläger wohnt in der H.straße 3 mit seiner Bedarfsgemeinschaft, der - zum Zeitpunkt des Fälligkeitstermins - neben ihm selbst noch seine Ehefrau und vier Kinder angehören. Zwei weitere Söhne (R., Hausbesuchsprotokoll vom 27. November 2008, Bl. 119 Bd. 3 VA, und J., Schreiben des Klägers vom 20. November 2008, Bl. 83, Bd. 3 VA), die im Haus leben, gehö-ren nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Außer den üblichen Betriebs- und Heizkosten (zwischen 162 Euro und 232 Euro monatlich im Jahr 2009, Bl. 149 ff. und 213 ff. Bd. 3 VA) fallen keine weiteren Kosten der Unterkunft (KdU) an, insbesondere keine Zins- und Tilgungsbelastungen. Den Antrag des Klägers auf Übernahme der Straßenausbaubeiträge vom 10. November 2008, formulierte er so: "Da ich, W. O., nur vom Grundsicherungsamt Leistungen beziehe, bitte ich um die Kostenübernahme der Bescheide." Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2008 (Bl. 8 GA) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2009 (Bl. 11 GA) ab. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte "namens und in Vollmacht des Klägers" Klage zum Sozialgericht Nordhausen erhoben mit dem Antrag, "den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der angegebenen Straßenaus-baubeiträge zu bewilligen." Das Sozialgericht Nordhausen hat mit Urteil vom 20. August 2010 den Beklagten zur Über-nahme der gesamten Straßenausbaubeiträge verurteilt. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er meint, die Straßenausbaubeiträge seien im Rahmen von § 22 Zweites Buch Sozialgesetz-buch (SGB II) nicht erstattungsfähig. Im Rahmen eines Mietverhältnisses wären derartige Kosten nicht umlagefähig. Instandsetzungskosten lägen auch nicht vor, vielmehr handle es sich bei dem Straßenausbau um eine Wertsteigerung. Lediglich Zinsen für ein Finanzierungs-darlehen könnten übernommen werden. Im Übrigen hätte der Kläger sich die Zahlung stunden lassen können. Hilfsweise sei ferner zu beachten, dass in dem Haus acht Personen leben, so-dass dem Kläger, der nur für sich geklagt habe, auch nur anteilig die Straßenausbaubeiträge zugesprochen werden könnten. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. August 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Beiträge seien ihm schon deswegen zu erstatten, weil es sich um öffentliche Abgaben handele, auf deren Entstehen er keinen Einfluss gehabt habe. Eine dro-hende Zwangsvollstreckung sei vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber gewollten An-rechnungsfreiheit selbstgenutzten angemessenen Wohnraums nicht hinzunehmen (Bl. 58 f. GA). Soweit der Beklagte hilfsweise vorträgt, dem Kläger stünden die Beiträge nur anteilig zu, weil dieser nur alleine geklagt habe, so werde zwar eingeräumt, dass lediglich der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juni 2009 Klage erhoben hat, dies sei jedoch vor dem Hintergrund geschehen, dass der Ablehnungsbescheid auch nur an ihn adressiert gewesen sei (Bl. 74 GA). Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Be-klagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Nordhau-sen ist rechtswidrig und war daher aufzuheben. Der Kläger begehrt die Übernahme der mit Bescheid vom 10. November 2008 festgesetzten Kosten für den Straßenausbau als Kosten der Unterkunft und Heizung mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Bereits mit seinem Antrag vor dem Sozialgericht hat der Kläger den Streitstoff in-haltlich ausdrücklich und zulässigerweise auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung be-schränkt. Die Straßenausbeiträge sind im streitigen Zeitraum (Bewilligungsabschnitt Februar bis De-zember 2008) nicht als Bedarf im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angefallen. Damit sind die Beitragsforderungen nicht bedarfserhöhend zu Gunsten des Klägers im Rahmen einer Abänderung der Bewilligungsbescheide für den hier allein be-troffenen Zeitraum Februar bis Dezember 2008 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu berücksichtigen. Die zeitliche Beschränkung des vorliegenden Verfahrens ergibt sich aus dem Bezug der gel-tend gemachten Leistung zu einem Bewilligungsabschnitt. Zwar lässt der Bescheid des Be-klagten vom 10. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2009 eine ausdrückliche Bezugnahme auf die mit verschiedenen Bescheiden erfolgte Bewilli-gung für den Abschnitt vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nicht erkennen. Dies allein lässt aber - aus der insoweit für die Auslegung maßgeblichen Sicht eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (BSGE 67, 104, 110) - nicht den Schluss zu, der Beklagte habe abschließend für die Zukunft über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollen. Zu einer solchen Entscheidung mit Bindungswirkung für die Zukunft wäre er wegen der in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen nicht be-rechtigt gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R). In zeitlicher Hinsicht kann sich die Klage damit zulässigerweise nur auf höhere laufende Leistungen für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 richten. Die Bewilligungsentscheidungen wegen der Folgezeiträume werden nach der ständigen Recht-sprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat folgt, nicht Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) (vgl. nur BSGE 97,242). Die streitigen Straßenausbeiträge sind im betroffenen Zeitraum (Februar bis Dezember 2008) nicht als Bedarf im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, weil sie in diesem Bewilligungsabschnitt nicht fällig waren. Das ergibt sich eindeutig aus den entsprechenden Beitragsbescheiden der Stadt L.-W. vom 10. November 2008. Darin heißt es: "Die Vorauszahlung ( ) ist innerhalb von zwei Monaten nach Be-kanntgabe dieses Bescheides an die Stadt L.-W. zu entrichten". Weil die Bekanntgabe der Bescheide im November 2008 erfolgt ist, trat die Fälligkeit mit dem Ablauf der in den Abga-benbescheiden enthaltenen Zahlungsfrist, also erst im Januar 2009, und damit außerhalb des hier betroffenen Bewilligungsabschnitts ein. Der Berufung ist jedoch auch aus anderen Gründen stattzugeben. Zwar sind Straßenausbaubeiträge vom Leistungsträger grundsätzlich zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II für die Unterkunft in Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittel-bar verbundene Lasten zu tragen hat. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Bei den streitigen Straßenausbaubeiträgen handelt es sich um solche einmalig anfallenden Lasten, die im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähig sind. Bei der Frage nach den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung bei selbst ge-nutzten Eigenheimen geht es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 61/10 R) nur darum, diejenigen Kosten zu bestimmen, die tatsäch-lich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen. Insoweit ist festzustellen, dass die Straßenausbaubeiträge nach § 7 Abs. 11 Thüringer Kom-munalabgabengesetz (KAG) als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen. Sie sind mithin so ausgestaltet, dass sie für den Eigentümer unvermeidbare und unmittelbar mit der Nutzung des Grundstücks verbundene Lasten sind. Eine Übernahme der Straßenausbaubeiträge wird durch das Kriterium der Angemessenheit begrenzt. Denn nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden die Leistungen für Unterkunft nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (im Einzelnen nur BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10). Dabei ist von einer jährlichen Betrachtungsweise auszugehen. Weil die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zur Versicherungen, Wasser- und Abwassergebühren) nicht monatlich, sondern jähr-lich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen, erscheint eine monatliche Betrachtungsweise nicht geeignet für eine realistische Abbildung. Andererseits berücksichtigt die Prüfung der Angemessenheit von Kosten bezogen auf einen Jahreszeitraum, dass nach § 41 Abs 1 Satz 5 SGB II a.F. Leistungen längstens für ein Jahr bewilligt werden dürfen. Dies heißt aber nicht, dass tatsächlich einmalig anfallende Kosten vom Träger der Grundsicherung über längere Zeiträume verteilt zu gewähren wären. Maßgeblich ist der Fälligkeitszeitpunkt, hier mithin der Januar 2009 (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 61/10 R). Hier fallen - abgesehen von den hier außer Betracht bleibenden Heizkosten - lediglich Be-triebskosten von ca. 160 Euro monatlich, jährlich also 1920 Euro als KdU an. Addiert man hierzu die Straßenausbaubeiträge hinzu, erhält man als Summe 4733,76 Euro jährlich, monat-lich 394,48 Euro. Für ein Haus, das von 8 Personen bewohnt wird, wäre dies angemessen. Vorliegend kann jedoch von vornherein nur ein anteiliger Anspruch des Klägers auf Über-nahme der im Bescheid mit der Nr. 4100087 festgesetzten Straßenausbaubeiträge gegen den Beklagten in Höhe von 219,13 Euro in Rede stehen. Denn auch einmalig anfallende Kosten bei der Nutzung eines Eigenheimes von mehreren Per-sonen sind nicht in vollem Umfang, sondern nur anteilig pro Kopf zu berücksichtigen. Da hier nur sechs der insgesamt acht Familienmitglieder als Hilfebedürftige eine Bedarfsgemeinschaft bilden und nur deren Kosten der Unterkunft im vorliegenden Verfahren von dem Beklagten geltend gemacht werden können, belaufen sich die weiteren, im Monat der Fälligkeit der Bei-träge Januar 2009 berücksichtigungsfähigen Kosten auf 1.314,80 Euro und nicht auf die ge-samten im Bescheid Nr. 4100087 festgesetzten 1.753,07 Euro. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Kosten der Unterkunft im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unab-hängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind. Unerheblich ist insoweit auch, dass nur der Kläger als Grundstückeigentümer von der Stadt W.-L. wegen der streitigen Kosten in Anspruch genommen worden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 61/10 R). Die Teilansprüche der restlichen fünf Bedarfsgemeinschaftsmitglieder sind jedoch nicht gel-tend gemacht. Der Kläger hat diese schon nicht beantragt. Der Kläger räumt ein, dass nur er selbst Klage erhoben hat. Insoweit sind die klägerseitigen Anträge nicht nach dem Meistbe-günstigungsprinzip auslegungsfähig (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R). Der Vortrag des Klägers, dass der Ablehnungsbescheid auch nur an ihn adressiert gewesen sei, ist diesbezüglich wegen § 38 SGB II irrelevant. Im Übrigen sind nur die im Bescheid mit der Nr. 4100087 genannten Beiträge erstattungsfä-hig, da nur diese untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen. Die Kosten im Bescheid Nr. 4100088 hingegen liegen als öffentliche Last auf einem Flurstück, das lediglich als Hoffläche ausgewiesen ist. Der Kläger muss sich aber entgegenhalten lassen, dass er keine Bemühungen unternommen hat, seine Zahlungspflicht durch Vereinbarung einer Stundungsabrede mit der Stadt L.-W. zu modifizieren, obwohl in den Beitragsbescheiden auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinge-wiesen wurde. Eine solche war nach Überzeugung des Senats auch zwingend geboten, um die von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II geforderten Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Be-darfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ergreifen. Die in § 2 SGB II zum Ausdruck gekommene Obliegenheit zur Eigenaktivität kann als Auslegungshilfe bei der Anwendung und Interpretation aller Rege-lungen, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigen normieren, herangezogen werden (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 7/09 R). Danach liegt nach Auffassung des Senats ein unabweisbarer Bedarf im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II solange nicht vor, wie der Kläger seine Erfolglosigkeit eine Stundungsvereinbarung herbeizuführen nicht nachgewiesen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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