L 8 SO 243/13 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 SO 490/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 243/13 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Sozialhilferechtlicher Eingliederungsbedarf nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX
Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte neben stationärer Unterbringung im Kinderheim.
1. Einem fast fünfjährigen Antragsteller drohen in der für seine Persönlichkeitsentwicklung entscheidenden Lebensphase vor dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können.
2. Bei einem Kind in dieser Lebensphase ist es notwendig, das Förderpotential bestmöglich auszuschöpfen und den Antragsteller auf die späteren Herausforderungen in der Schule vorzubereiten, damit er trotz der deprivatorischen Verhältnisse in seiner Familie Bildungschancen gleichberechtigt nutzen kann.
3. Die Folgenabwägung fällt zugunsten des sehr jungen Antragstellers aus und berücksichtigt auch das finanzielle Risiko einer Überförderung durch den teilstationären Besuch der HPT neben der bereits bewilligten stationären Maßnahme der Aufnahme in ein Kinderheim.
I. Auf die Beschwerde des Antragsstellers hin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. Oktober 2013, S 52 SO 490/13 ER, aufgehoben und der Antragsgegner vorläufig verpflichtet, die Kosten für den Besuch des Antragstellers in der Heilpädagogischen Tagesstätte B-Stadt bis zum 31.08.2014 zu übernehmen.

II. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen zu erstatten.

III. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Frau Rechtsanwältin B., B-Stadt, beigeordnet.



Gründe:


I.

Die Beteiligten dieses Beschwerdeverfahrens streiten über die vorläufige Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - (SGB XII).
Der 2009 geborene Antragsteller (es verbleibt bei der Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren) lebt seit März 2012 stationär in einem Kinderheim in D. Die Kosten hierfür übernimmt der Antragsgegner im Rahmen der Eingliederungshilfe (Bescheid vom 14.03.2013, Bewilligung vom 27.03.2012 bis 31.08.2014). Der Antragsteller wurde im Alter von knapp drei Jahren durch das zuständige Jugendamt in Obhut genommen, das Sorgerecht wurde den Eltern vorläufig entzogen. Laut pädiatrischem Bericht der Kinderzentrums C-Stadt vom 24.02.2012 zeigte sich bei dem Antragsteller ein Entwicklungsrückstand von mehr als der Hälfte des chronologischen Lebensalters, was auf eine ausgeprägte Entwicklungsstörung mit der Gefahr einer drohenden geistigen Behinderung hinweise.
Das Kinderheim bietet neben der Unterbringung und pädagogischen Betreuung als Zusatzleistung auch einen heilpädagogischen und sonderpädagogischen Fachdienst an, der ausweislich der Leistungsbeschreibung (Bl. 103 ff der Verwaltungsakte) flexibel und zeitnah eingesetzt werden kann und keine extra Vergütung bedingt. Das Kinderheim verfügt außerdem über einen Kindergarten, den der Antragsteller seit September 2013 besucht. Der Kindergarten ist ein zusätzliches Betreuungsangebot für 12- 15 Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren, die jeweils vormittags durch 2 Fachkräfte eine intensive Förderung erfahren. In einem strukturierten kindergartenähnlichen Rahmen, kann flexibel auf den individuellen Entwicklungsstand der Kinder eingegangen werden. Die ganzheitliche Förderung orientiert sich an den Vorgaben des BayKiBiG und hat folgende Schwerpunkte: Soziales Miteinander erlernen, Förderung des Denkvermögens, Einüben motorischer Fähigkeiten, Vorschulerziehung, musisches und kreatives Gestalten, Vermittlung religiöser Inhalte, vor allem christlicher Bräuche und Rituale.
Mit E-Mail vom 11.06.2013 beantragte der Ergänzungspfleger des Antragstellers bei dem Antragsgegner die Übernahme der Kosten für dessen Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens /-Tagesstätte (HPT) in L.
Laut pädiatrischem Bericht des Kinderzentrums C-Stadt vom 26.04.2013 zeige sich beim Antragsteller weiterhin eine kombinierte Entwicklungsstörung. Der Antragsteller habe zwar deutliche Fortschritte gemacht; er habe in psychologischer Sicht jedoch immer noch ein Entwicklungsdefizit von ca. 8 Monaten. Das Kinderzentrum empfehle dringend auf Grund der multiplen Entwicklungsstörung sowie der erheblichen Probleme besonders im sprachlichen Bereich mit Auswirkungen auf die emotionale Entwicklung und die soziale Integration eine teilstationäre Leistung der Eingliederungshilfe. Die baldige Aufnahme in einen heilpädagogischen Kindergarten werde empfohlen, weil trotz der erfreulichen Fortschritte ein erhöhter Förderbedarf bestehe. Der Antragsteller benötige eine kleinen, gut betreuten und strukturierten Rahmen, in dem er die Entwicklungsschritte nachholen könne, die er in seiner Familie nicht habe machen können.
Ein ähnlich lautender Antrag war vom Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 15.03.2013 bestandskräftig ablehnt worden, weil der komplexe Förderbedarf des Antragstellers nach der Stellungnahme des sozialpädagogischen Fachdienstes des Antragsgegners vom 13.12.2012 innerhalb des Kinderheimes vollumfänglich gedeckt werden könne.
Mit Bescheid vom 15.07.2013 lehnte der Antragsgegner die beantragte Kostenübernahme ab. Der Förderbedarf des Antragstellers sei aufgrund der Betreuung und Förderung innerhalb des Kinderheims bereits gedeckt. Dies ergebe sich aus der erneuten Stellungnahme des sozialpädagogischen Fachdienstes vom 21.06.2013.
Mit Schreiben vom 09.08.2013 legte die Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.07.2013 ein.
Mit Schriftsatz vom 18.09.2013 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers am Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 abgelehnt. Es fehle bereits an einem glaubhaften Anordnungsanspruch. Das Gericht gehe aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass der bestehende Bedarf des Antragstellers an Eingliederung durch die bereits bewilligten Hilfen in einem Maße gedeckt sei, dass eine darüber hinaus gehende vorläufige Bewilligung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht angezeigt sei. Aufgrund der vorgelegten, insbesondere pädiatrischen Unterlagen ergebe sich beim Antragsteller zwar eine kindliche Entwicklungsstörung, jedoch ohne weiteres auch ein deutlich erkennbarer Fortschritt. Der Antragsteller habe demnach in einem Zeitraum von ca. einem Jahr (zwischen den beiden Begutachtungen durch das Kinderzentraum C-Stadt) annähernd ein Jahr der Entwicklungsstörung aufgeholt. Dies könne insbesondere nur auf die spezifische Betreuung durch das Kinderheim, bzw. die externen Fachdienste dort zurück zu führen sein, so dass mit einiger Sicherheit davon auszugehen sei, dass im Laufe der nächsten Monate eine weitere Rückführung des Entwicklungsrückstandes erfolgen werde. Nicht ausreichend glaubhaft gemacht sei daher ein Bedarf und somit ein Anordnungsanspruch, der in einem Maße ungedeckt sei, dass er eine einstweilige Anordnung in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren erforderlich machen würde. Die weitere Beurteilung des Sachverhaltes könne somit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, welches im Übrigen bereits als Widerspruchsverfahren bei der Widerspruchsbehörde anhängig sei.
Die Regierung von Oberbayern hat den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 18.11.2013 Klage zum SG erhoben (S 22 SO 572/13).
Gegen den ihr am 17.10.2013 zugestellten Beschluss des SG vom 10.Oktober 2013 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers am 18.11.2013 (Montag) Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben.

Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. Oktober 2013, S 52 SO 490/13 ER, aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Kosten für den Besuch des Antragstellers in der Heilpädagogischen Tagesstätte B-Stadt zu übernehmen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Senat hat die Bevollmächtigte des Antragstellers gebeten, aktuelle kinderärztliche Befunde vorzulegen, die sich auch mit den Nachteilen des Besuches der HPT in L. (Neueingewöhnung in neue Kindergartengruppe, tägliche Fahrten zwischen D-Stadt und B-Stadt) auseinander setzen sollten. Die Bevollmächtigte hat mit Fax vom 23.01.2014 mitgeteilt, dass keine neueren Erkenntnisse als der Bericht des Kinderzentrums C-Stadt vom 26.04.2013 vorlägen. Vorgelegt wurde ein Schreiben der HPT vom 23.01.2014 zum heilpädagogischen Konzept dieser Einrichtung.
Eine telefonische Nachfrage des Senats bei der Leiterin des Kinderheimes am 24.01.2014 hat ergeben, dass der Antragsteller einen ausgeprägten heil- und sonderpädagogischen Förderbedarf habe, der in einem "normalen" Kindergarten wie in dem Kinderheim nicht gedeckt werden könne. Die Leiterin unterstütze ausdrücklich die Aufnahme des Antragstellers in der HPT. Dies hat die Leiterin des Kinderheimes in einem Fax vom 27.01.2014 bekräftigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Das Bayer. Landessozialgericht ist zur Entscheidung über die zulässige Beschwerde in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuständig (§§ 86 b Abs. 2, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde wurde auch frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Die einmonatige Beschwerdefrist endete wegen § 64 Abs. 3 SGG erst am Montag, den 18.11.2013, an dem auch die Beschwerdeschrift beim SG einging.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, weil das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. Auf die zulässige Beschwerde des Antragstellers hin ist der Beschluss des SG vom 10. Oktober 2013 aufzuheben und Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Kosten für den Besuch des Antragstellers in der Heilpädagogischen Tagesstätte B-Stadt bis zum 31.08.2014 zu übernehmen.

1.
Bei Nichtgewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Sinne des oben bezeichneten Antragsinhalts drohen dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Hier droht dem Antragsteller insbesondere eine endgültige Verhinderung seiner Grundrechtsverwirklichung (Art. 1, 2 GG), wenn ihm zugemutet wird, die Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren vor dem SG (S 22 SO 572/13) abzuwarten. Der Senat berücksichtigt dabei, dass der Antragsteller im April 2014 fünf Jahre alt wird und somit das für die spätere Einschulung entscheidende Vorschuljahr im September 2014 beginnt. Der Antragsteller befindet sich damit in einer für seine Persönlichkeitsentwicklung entscheidenden Lebensphase vor dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht. Es ist in dieser Lebensphase notwendig, das Förderpotential bestmöglich auszuschöpfen und den Antragsteller auf die späteren Herausforderungen in der Schule vorzubereiten, damit er trotz der deprivatorischen Verhältnisse in seiner Familie Bildungschancen nutzen kann. Die besondere Wertigkeit dieser sensiblen Lebensphase kommt im Recht der Sozialhilfe auch einfachgesetzlich deutlich zum Ausdruck. So findet die Ermöglichung einer optimalen Schulbildung mehrmals bei der Aufführung eines Eingliederungsbedarfs Berücksichtigung (vgl. § 54 Abs 1 Nr. 1, 2 SGB XII bzw. § 12 Nr. 1 der Verordnung zu § 60 SGB XII). Eine Förderung in dieser Lebensphase unterliegt auch einer besonderen einkommens- und vermögensrechtlichen Privilegierung (§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB XII). Schließlich sind geeignete Förderungen auch in der Rehabilitation besonders hervorgehoben (vgl. §§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 56 SGB IX). Insbesondere erfordern aber heilpädagogische Leistungen an schwerstbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, keine Erfolgsprognose (§ 56 Abs 1 S. 2 SGB IX).

Beim Antragsteller bestehen gravierende allgemeine Entwicklungsstörungen, eine fein- und grobmotorische Koordinationsstörung und eine Sprachentwicklungsstörung, die zuletzt durch das Kinderzentrum C-Stadt im Bericht vom 26.04.2013 beschrieben wurden. Der Antragsteller besucht erst seit September 2013 den Kindergarten im Kinderheim St. A. und ist in der Gruppensituation mit 15 Kindergartenkindern überfordert. Die Leiterin des Kindesheimes bezeichnet am 27.01.2014 die Aufnahme des Antragstellers in eine heilpädagogische Tagesstätte als wünschenswert, weil dort die Unterstützung besser möglich wäre. Der Antragsteller brauche intensive Anleitung, viel Unterstützung, Aufmerksamkeit und Beobachtung, die ihm in einer Kleingruppe mit heilpädagogisch geschultem Personal in einer HPT geboten werden könnten (Telefax vom 27.01.2014). Aus der Tatsache, dass selbst die Leiterin des Kinderheimes, einer sozialpädagogischen Kindereinrichtung mit einem heilpädagogischen und einem sonderpädagogischen Fachdienst (vgl. Leistungsbeschreibung der Einrichtung), die Frühförderung des Antragstellers in einer HPT angesichts der gegenwärtigen Probleme beim Besuch des Heimkindergartens für wünschenswert hält, schließt der Senat im Rahmen seiner im einstweiligen Rechtsschutz eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten, dass die Maßnahme erforderlich und die alsbaldige Einleitung dringend ist. Die Leiterin des Kinderheimes und das dortige Personal kennen den Antragsteller seit seiner Aufnahme im März 2012 und können als unmittelbare Betreuungs- und Bezugspersonen dessen Situation und Bedürfnisse unmittelbar einschätzen. Sie halten es in der derzeitigen Entwicklungsphase bei allen bisherigen Fortschritten für angezeigt, dem Antragsteller soziale Kontakte mit gleichaltrigen Kindern zu ermöglichen. Der seit September 2013 stattfindende Versuch, den Antragsteller in den Heimkindergarten zu integrieren, ist nach Auskunft der Heimleiterin wegen der Gruppengröße von 15 Kindern bei zwei Erzieherinnen (laut Internetauftritt des Kinderheimes) schwierig. Aus der Sicht der Heimleiterin wäre in einem kleineren Gruppensetting die Unterstützung für den Antragsteller besser möglich und die Aufnahme in der HPT wünschenswert
Das Kinderzentrum C-Stadt hat in seinem Befundbericht vom 26.04.2013 in Kenntnis der sozialpädagogischen, heilpädagogischen und sonderpädagogischen Möglichkeiten des Kinderheimes St. A. den Besuch einer HPT als teilstationäre Maßnahme zur Eingliederungshilfe nach §§ 53,54 SGB XII aus kinderärztlicher und psychologischer Sicht als dringend indiziert angesehen und den baldigen Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens empfohlen.
Aktuellere sozialpädiatrische Befunde liegen nicht vor und können im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht beigezogen werden. Die bezirksinterne Stellungnahme des Fachdienstes des Antragsgegners vom 21.06.2013 wurde nach Aktenlage erstellt und geht davon aus, dass der Antragsteller im Heimkindergarten adäquat gefördert werden kann. Ob der Verfasser hierbei davon ausgeht, dass der Antragsteller tatsächlich bereits im Kindergarten des Kinderheimes gefördert wird (wovon allein nach seinem Lebensalter ab 06.04.2012 auszugehen wäre), ergibt sich aus der Stellungnahme nicht. Dies ist jedoch aus dem internen Anschreiben an den sozialpädagogischen Fachdienst der Fachabteilung vom 19.06.2013 zu vermuten. Tatsächlich hat das Kinderheim jedoch erst im September 2013 den Versuch unternommen, den Antragsteller in den Kindergarten des Kinderheimes zu integrieren.

Den Besuch der HPT in B-Stadt hat die Leiterin des Kinderheimes im Übrigen bereits am 10.06.2013 anlässlich eines Telefonats mit dem Antragsgegner unterstützt und als dringend notwendig bezeichnet. Zum damaligen Zeitpunkt wurde der Antragsteller im Kinderheim noch durch einen sehr intensiven Einsatz der Erzieher in der Wohnheimgruppe gefördert, was sich allerdings erst aus dem Fax vom 27.01.2014 ergibt.
Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass bei der heilpädagogischen Förderung von Vorschulkindern ein enges Zeitfenster besteht, in dem die optimale Frühförderung am effektivsten einsetzen und wirken kann. Nachdem die Frühförderung ohnehin nur bis zum Schuleintritt greifen kann, drohen dem Antragsteller beim Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung möglicherweise dauerhafte Einbußen bei der Förderung und Herstellung der Bedingungen für die eigene Selbstverwirklichung und Zugehörigkeit, für den Erwerb von Kompetenz und Lebenssinn. Der Senat sieht bei dieser Ausnahmesituation Grundrechte des Antragstellers tangiert, weil bei Nichtgewährung der erforderlichen Frühförderung nicht mehr aufholbare Nachteile für den Antragsteller allein durch Zeitablauf entstehen und gerade im Hinblick auf die Bildungschancengleichheit für den Schuleintritt nicht mehr durch das Hauptsacheverfahren zu beseitigen wären.

2.
Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen.
Eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ist in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der Kürze der Zeit nicht zu realisieren, weil hierzu der sozialhilferechtliche Eingliederungsbedarf des Antragstellers nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX anhand aktueller medizinischer Befunde und ggfs. Gutachten zu klären wäre. Der aktuellste Befund ist der des Kinderzentrums C-Stadt vom 26.04.2013. Dieser hat in Kenntnis der sozialpädagogischen, heilpädagogischen und sonderpädagogischen Möglichkeiten des Kinderheimes St. A. den Besuch einer HPT als teilstationäre Maßnahme zur Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII aus kinderärztlicher und psychologischer Sicht als dringend indiziert angesehen und den baldigen Besuch eines heilpädagogischen Kindergartens empfohlen. Aktuellere medizinische Befunde liegen derzeit nicht vor, eine Wiedervorstellung des Antragstellers im Kinderzentrum C-Stadt ist für Frühjahr 2014 geplant.

3.
Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, kann bei anderenfalls drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen aufgrund einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden sein (BVerfG 12. 05. 2005 aaO). Aufgrund einer reinen Folgenabwägung kann aber nur entschieden werden, wenn der Anordnungsanspruch zumindest möglicherweise gegeben ist und wegen der zeitlichen Dringlichkeit eine vollständige Sachaufklärung nicht erfolgen kann (Krodel NZS 2009, 18,22).
Hier liegt ein möglicher Anordnungsanspruch nach § 86 b Abs. 2 S.2 SGG auf Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX vor. Die Erforderlichkeit der Frühförderungsmaßnahme durch den Besuch der HPT ergibt sich aus dem Bericht des Kinderzentrums C-Stadt vom 26.04.2013 und der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme der Leiterin der Kinderheimes vom 27.01.2014 (s. o. 1).

4.
Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (LSG Berlin 28. 01.2003, L 9 B 20/02 KR ER W02 I, HVBG-INFO 03, 2985). Dabei sind je nach Fallgestaltung in die Interessenabwägung einzubeziehen: Intensität einer drohenden Verletzung von Grundrechten; wirtschaftliche Verhältnisse; unbillige Härte; Mitverantwortung des Antragstellers für eine entstandene nachteilige Situation (Keller in Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 10. Auflage, § 86 b Rn. 29 a).

Der Antragsteller gehört zum Personenkreis der behinderten Menschen, dem Eingliederungshilfe in Form der heilpädagogischen Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, zu erbringen ist, §§ 53 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX. Aufgrund der in der medizinischen Stellungnahme festgestellten bzw. drohenden körperlichen und geistigen wesentlichen Behinderung, §§ 1, 2 Eingliederungshilfeverordnung, sind für den im Vorschulalter sich befindlichen Antragsteller Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form der heilpädagogischen Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, zu erbringen, §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 Abs. 1 SGB IX.
Frühförderung ist eine spezialisierte Pädagogik, die von einer Bedrohung durch personale und soziale Desintegration ausgeht, und der es im Besonderen um die Herstellung oder Wiederherstellung der Bedingungen für eigene Selbstverwirklichung und Zugehörigkeit, für den Erwerb von Kompetenz und Lebenssinn, also um ein Ganzwerden geht, soweit es dazu spezieller Hilfe bedarf (vgl. Mrozynski, Kommentar zum SGB IX, 2002, § 56 Rn. 3).
In der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003, BGBl I Seite 998) werden in § 6 die heilpädagogischen Leistungen des § 56 SGB IX dahin umschrieben, dass sie alle Maßnahmen umfassen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten.
Aufgrund der vorliegenden pädiatrischen Unterlagen liegen zur Überzeugung des Senats beim Antragsteller eine kombinierte Entwicklungsstörung, eine fein- und grobmotorische Koordinationsstörung, eine Sprachentwicklungsstörung und ein Zustand nach deprivatorischen Lebensumständen mit Migrationshintergrund vor.
Würde der Senat die begehrte einstweilige Verfügung nicht erlassen und sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass ein Anspruch auf Förderung in der HPT bestünde, wären auf Grund des Zeitablaufes Entwicklungschancen der Frühförderung für den Antragsteller unwiederbringlich verloren. Demgegenüber besteht die Gefahr, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht, dass der Antragsgegner zu uneinbringlichen finanziellen (Mehr-) Aufwendungen verpflichtet würde und der Antragsteller "über Bedarf" gefördert würde.
Der Senat entscheidet hier bei der Folgenabwägung zugunsten des bislang nicht vom Schicksal begünstigten Antragstellers und berücksichtigt das finanzielle Risiko einer "Überförderung" des Antragstellers durch den teilstationären Besuch der HPT (bei gleichzeitiger vollstationärer Unterbringung im Kinderheim St. A.), indem die vorläufige Verpflichtung zeitlich bis zum Ende der derzeitigen Bewilligungsperiode des Bescheides vom 14.03.2013 (Leistungen der stationären Unterbringung 27.03.2012 bis 31.08.2014) befristet wird. Nachdem die nächste Vorstellung des Antragstellers im Kinderzentrum C-Stadt ohnehin für Frühjahr 2014 geplant ist, kann anlässlich dieser Vorstellung auch der aktuelle Förderbedarf unter Berücksichtigung dann vorliegender erster Eindrücke durch den Besuch der HPT pädiatrisch eingeschätzt werden. Die Befristung erfolgt entgegen der sonst im einstweiligen Rechtschutz üblichen Befristung von sechs Monaten (Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 10. Auflage, § 86 b Rn. 35 f, 35 b) für sieben Monate, damit ausreichend Gelegenheit für die Auswertung der neuen Stellungnahme des Kinderzentrums besteht und ein Gleichklang mit der aktuellen Bewilligung der stationären Unterbringung im Kinderheim hergestellt ist. Nachdem der Antragsteller bislang nicht in die HPT B-Stadt aufgenommen wurde, sind in der Vergangenheit keine Kosten entstanden. Möglicherweise wird die Aufnahme des Antragstellers auch eine gewisse Vorlaufzeit beanspruchen.
Der Senat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die vom Antragsgegner mit der Aufnahme in die HPT geltend gemachten Nachteile (Neueingewöhnung in eine andere Gruppe, tägliche Fahrten zwischen D-Stadt und B-Stadt). Angesichts der nachdrücklichen Befürwortung des Wechsels in die HPT durch die Leiterin des Kinderheimes hält der Senat diese Nachteile aber für zumutbar.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

6.
Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nach § 73 a SGG i.V.m. § 114 ff ZPO zu bewilligen, weil die erforderlichen Erfolgsaussichten vorliegen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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