L 11 AS 128/14 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1098/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 128/14 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.01.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für einen Kühlgerät in Höhe von 140,00EUR.

Den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für ein den bisher vorhandenen Kühlschrank ersetzendes Kühlgerät lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2012 ab.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. 140,00 EUR könnten aus dem "Armutsregelsatz" nicht angespart werden. Mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Für die Übernahme der begehrten Kosten für einen Ersatzkühlschrank finde sich keine Rechtsgrundlage. Ein Darlehen wolle der Kläger nicht. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Er benötige den Kühlschrank zum Aufbewahren seiner Medikamente. Eine Erstausstattung habe er nie vom Beklagten erhalten.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).

Vorliegend sind für den Senat keinerlei Anhaltspunkte für die Zulassung der Berufung erkennbar, wobei der Senat die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen hat. Der Kläger trägt auch keine Gründe vor, die zur Zulassung der Berufung führen könnten.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass der Gerichtsbescheid des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§ 73a SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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