S 12 R 3321/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3321/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Einkommen, das ist mit einer Waisenrente an ein über
18 Jahre altes Kind zusammentrifft, wird hierauf an-
gerechnet.
2. Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte
monatliche Einkommen.
3. Auch das von einem Studenten in den Semesterferien
erzielte Arbeitsentgelt ist nach den gesetzlichen Vorgaben
monatlich lfd. anzurechnen.
4. Die Vorschriften über einmalig gezahltes Vermögens-
einkommen oder einmalig gezahlte Sonderzuwendungen
sind nicht heranzuziehen. Eine Anrechnung mit monatlich
lediglich einem Zwölftel scheidet aus.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Monate Februar 2013 und März 2013 einen Anspruch auf Zahlung der ihm gewährten Halbwaisenrente ohne Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung als Werkstudent hat.

Der am 27.10.1988 geborene Kläger ist der Sohn des am 26.10.1944 geborenen und am 10.08.2008 verstorbenen Xxxx. Der Verstorbene war bei der Deutschen Renten-versicherung Bund (DRV) gesetzlich rentenversichert. Der Kläger ist seit dem Win-tersemester 2009 ordentlicher Studierender der Universität Xxxx mit der Fachrichtung Lehramt am Gymnasium.

Mit Bescheid vom 14.09.2009 gewährte die DRV dem Kläger auf seinen Antrag hin eine Halbwaisenrente. Im Rahmen des Rentenbescheids wurde er auch darauf hin-gewiesen, dass der DRV das Hinzutreten von Erwerbseinkommen unverzüglich mit-zuteilen sei, weil der Bezug von Arbeitsentgelt Einfluss auf die Höhe der Rente haben könne.

Im Mai 2013 erlangte die DRV Kenntnis davon, dass der Kläger zum 18.02.2013 eine Beschäftigung aufgenommen habe. Mit Schreiben vom 02.05.2013 wurde er deswegen dazu aufgefordert, eine Bescheinigung des Bruttoarbeitsentgelts durch den Arbeitgeber ausfüllen zu lassen und der DRV binnen zwei Wochen vorzulegen. Aus der am 15.05.2013 vorgelegten Bescheinigung samt Ausdruck der elektronischen Lohn-steuerbescheinigung für 2013 lässt sich entnehmen, dass der Kläger in der Zeit vom 18.02.2013 bis zum 30.03.2013 als Werkstudent bei der Firma Xxxx AG beschäftigt war und hieraus ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.686,06 EUR erzielt hat.

Mit Bescheid vom 23.05.2013 berechnete die DRV die Halbwaisenrente ab dem 01.07.2013 neu und stellte für die Zeit vom 18.02.2013 bis zum 30.06.2013 eine Überzahlung in Höhe von 244,19 EUR fest.

Hiergegen erhob der Kläger am 03.06.2013 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er aus, die Höhe des angerechneten Einkommens sei nicht nachvollziehbar und seines Erachtens falsch. Im Übrigen erwarte er eine Gleichbehandlung mit solchen Halbwaisenrentenempfängern, die ein monatliches Einkommen unterhalb der Freibetragsgrenze von 494,03 EUR haben. Der auf das ganze Jahr berechnete Freibetrag in Höhe von 5.928,36 EUR sei mit seiner einmaligen Einnahme von 2.686,06 EUR nicht erreicht worden.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 29.08.2013 zurückgewiesen.

Deswegen hat der Kläger am 25.09.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, die Ermittlung der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens sei fehlerhaft. Sofern das erzielte Einkommen alleine auf den Zeitraum seines Nebenjobs angerechnet worden sei, sei dies rechtlich nicht zutreffend. Das erzielte Einkommen diene dem Lebensunterhalt für das komplette Studienjahr. Es sei ihm wegen seines Studiums nur möglich, seine Arbeitsleistung während der Semesterferien zu erbringen. Die besondere studentische Situation müsse be-rücksichtigt werden. Entsprechend der Einkommensermittlung bei der Gewährung von BAföG sei das erzielte Einkommen auf den Zeitraum eines Jahres zu berechnen und lediglich mit einem Zwölftel des Betrages der Überprüfung der monatlichen Freigrenze zugrunde zu legen. Der Erwerbszeitraum stimme nicht mit dem Verwendungszeitraum überein, weswegen es sich nicht um ein laufendes Einkommen handele. Aus diesen Gründen sei die Situation gleich zu behandeln mit einmal gezahltem Vermögenseinkommen nach § 18b Abs.1 SGB IV bzw. jährlichen Sonderzuwendungen nach § 18b Abs. 3 SGB IV. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber Auszubildenden oder BA-Studenten. Der Begriff der Sonderzuwendungen sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass hierunter auch Leistungen aus einmaligen studentischen Ferienjobs zu fassen seien.

Der Kläger beantragt,

der Bescheid vom 23.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für zutreffend und führt ergänzend aus, beziehe der Berechtigte im Zeitpunkt des "erstmaligen Zusammentreffens" im Sinne von § 97 SGB VI entweder Erwerbseinkommen oder kurzfristiges Erwerbser-satzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV, sei für die Höhe des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens grundsätzlich auf das Einkommen dieser beiden Einkommensarten des letzten Kalenderjahres abzustellen. Von diesem Grundsatz werde dann abgewichen und ausnahmsweise das laufende monatlich Einkommen der Einkommensanrechnung zugrunde gelegt, wenn das laufende mo-natlich Einkommen gegenüber dem Einkommen des letzten Kalenderjahres um we-nigstens 10 % geringer ist. Das laufende monatliche Einkommen werde auch zugrunde gelegt, wenn im letzten Kalenderjahr kein Erwerbseinkommen oder nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bezogen worden sei. Maßgebend sei das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen gemäß § 18b Abs. 1 SGB IV.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des wei-teren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der ihm gewährten Halbwaisenrente ohne Anrechnung von Einkommen für den Zeitraum 18.02.2013 bis zum 30.03.2013. Die Rente war insoweit in Höhe von 244,19 EUR aufzuheben.

1. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (1.) die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, (2.) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, (3.) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder (4.) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

2. Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X ist nach Erlass des Rentenbescheids vom 14.09.2009 insoweit eingetreten, als dass der Kläger Ein-kommen erzielt hat, dass auf die ihm gewährte Halbwaisenrente anzurechnen ist.

a. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wird Einkommen (§§ 18 a bis 18 e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind zu-sammentrifft, hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich bei Waisenrenten das 17,6 fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet (§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).

Gemäß § 18 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist Erwerbseinkommen als Einkommen bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen. Erwerbseinkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (§ 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV).

Maßgebend ist gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 1 SGB IV das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zu-sammenzurechnen. Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Ka-lendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird (§ 18 b Abs. 1 Satz 2 bis 5 SGB IV). Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde (§ 18 b Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrags als monatliche Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 (§ 18 b Abs. 2 Satz 5 SGB IV).

Gemäß § 18 b Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt als monatliche Einkommen im Sinne von Abs. 1 Satz 1 das laufende Einkommen, wenn im letzten Kalenderjahr Einkommen Nach Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18 a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden ist. Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen (§ 18 B Abs. 3 Satz 2 SGB IV).

b. Nach diesen Maßgaben war das vom Kläger im Zeitraum 18.02.2013 bis zum 30.03.2013 erzielte Einkommen in Höhe von insgesamt 2.686,06 EUR auf die Halbwai-senrente in den Monaten Februar und März 2013 anzurechnen.

Bei dem vom Kläger erzielten Einkommen für die Beschäftigung als Werkstudent bei der Fa. Xxxx AG für die Zeit vom 18.02.2013 bis zum 30.03.3013 handelt es sich um Erwerbseinkommen im oben genannten Sinne. Es ist Arbeitsentgelt, das der Kläger als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung Im Sinne von § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhalten hat. Dieses Einkommen ist nach den gesetzlichen Vorgaben monatlich laufend anzurechnen, da der Kläger im davorliegenden Kalenderjahr kein Einkommen erzielt hat. Dementsprechend ist das Einkommen monatlich in Höhe von 1.965,30 EUR zugrunde zu legen (2.686,06 EUR: 41 Tage x 30 Tage).

Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch nicht die Vorschriften über einmalig ge-zahltes Vermögenseinkommen oder einmalig gezahlte Sonderzuwendungen heran-zuziehen. Der Begriff des Vermögenseinkommens ist in § 18 a Abs. 4 SGB IV legaldefiniert. Danach ist Vermögenseinkommen die positive Summe der positiven oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus Einnahmen aus Kapital-vermögen, aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, aus Vermietung und Verpachtung und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das vom Kläger bei der Fa. Xxxx erzielte Einkommen ist unzweifelhaft nicht hierunter zu subsumieren. Jährliche Sonderzuwendungen sind Vergütungsleitungen des Arbeitgebers, die ohne oder aus besonderem Anlass zusätzlich zu der sonstigen Vergütung erbracht werden (vgl. Fandel/ Hausch in JurisPK, 6. Auflage 2012, § 611 Rdnr. 205 ff). Bei dem vom Kläger erzielten Einkommen handelt es sich auch nicht um Sonderzuwendungen. Der Begriff der Sonderzuwendungen ist auch nicht verfassungskonform erweiternd dahingehend auszulegen, dass hierunter das von Studenten einmalig erzielte Einkommen zu fassen sei. Es handelt sich begrifflich um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Arbeitsentgelt bleibt Arbeitsentgelt, auch wenn es von einem Studenten während der Semesterferien erzielt wurde. Die Behandlung von Arbeitsentgelt ist gesetzlich in den §§ 18 a und b SGB IV geregelt. Eine Anrechnung mit monatlich lediglich einem Zwölftel scheidet mithin aus.

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich auch nicht um ein zweckbestimmtes Einkommen, das nicht anzurechnen sei. Alleine die Tatsache, dass der Kläger das von ihm erzielte Einkommen für die Bestreitung seines Lebensunterhalts für das gesamte Studienjahr vorgesehen hat, macht dieses Einkommen nicht zu einem zweckbestimmten Einkommen. Die Zweckbindung einer Einnahme kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm oder aus einer privatrechtlichen Grundlage ergeben. Eine auf einer privatrechtlichen Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt, wenn sich aus der ihr zugrundeliegenden Vereinbarung eindeutig ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG für den Bereich des SGB II, Urteil vom 28.10.2009, Az.: B 14 AS 64/08 R). Eine solche eindeutige Zweckvereinbarung gab es im Falle des Klägers im Hinblick auf das von ihm bei Xxxx erzielte Einkommen nicht. Es diente der Vergütung der von ihm im Februar und März 2013 erbrachten Arbeitsleistung. Letztendlich kann die Zweckbindung dieses Einkommens aber dahin gestellt bleiben, da jedenfalls die Vorschriften §§ 18 a bis 18 e SGB IV keine Besonderheiten für zweckgebundenes Einkommen vorsehen.

Soweit der Kläger vorträgt, die Vorschriften über die Einkommensanrechnung müssten verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung die besondere studentische Situation zu berücksichtigen sei, teilt die Kammer die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht. Es ist auf den Sinn und Zweck der Waisenrente sowie die gesetzgeberischen Intentionen abzustellen. Die Waisenrenten stellen sich als Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion dar. Sie knüpfen an die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern (§ 1601 BGB) an. Mit dem Abstellen auf die Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente kommt auch die Leistungsfähigkeit im Sinne einer Unterhaltsbedürftigkeit desjenigen in den Blick, der einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat. Wer in der Lage ist, sich durch sein Einkommen selbst zu unterhalten, ist auf Unterhaltsersatz nicht angewiesen. Auch insoweit ist es unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit sachlich vertretbar, dass der Gesetzgeber in pauschalierter Form an die Unterhaltsbedürftigkeit anknüpft, um die Höhe von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen zu bemessen (vgl. Bayerisches LSG für die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten, Urteil vom 30.10.1997, Az.: L 1 An 100/97; vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1281 Nr. 1). Es kann und darf daher keine Rolle spielen, ob ein Berechtigter Student ist oder nicht, solange er über zu berücksichtigendes Einkommen verfügt.

Schließlich kommt auch keine Einkommensverteilung in gleicher Weise wie beim BA-föG in Betracht. Gemäß § 22 Abs. 1 BAföG sind für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird (§ 22 Abs. 2 BAföG). Das BAföG einerseits und die Waisenrente andererseits haben zwei unterschiedliche Zweckrichtungen. Während die Waisenrente wie bereits ausgeführt unterhaltssichernde Funktion bei Ausfall eines oder beider Elternteile hat, dient das BAföG der Finanzierung der Ausbildung (§ 1 BAföG). Das BAföG soll es ermöglichen, dass eine Berufsausbildung jedem frei zugänglich ist, auch wenn er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Dementsprechend umfasst BAföG nicht nur den Le-bensunterhalt, sondern auch den Bedarf für die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 BAföG). Der Bedarf wird in pauschaler Höhe geleistet (§ 13 BAföG). Mit der Pauschalierung wird im Interesse der Praktikabilität, welcher im Bereich der Massenverwaltung wie der Ausbildungsförderung besondere Bedeutung zukommt, Rechnung getragen. Deswegen macht es auch Sinn, dass die Anrechnung von Einkommen ebenfalls pauschal auf den gesamten Bewilligungszeitraum von einem Jahr (§ 50 BAföG) erfolgt, um bei schwankenden Einkommen einen monatlich wechselnden Förderbetrag zu vermeiden (vgl. zu dem Ganzen Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2014, Az.: 12 ZB 13.780).

c. Schließlich ergeben sich auch keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Einkommens. Die Beklagte hat das monatliche Einkommen des Klägers im Sinne von § 18 b Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit 1.965,30 EUR richtig zugrunde gelegt. Das so ermittelte Einkommen wurde entsprechend § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV um 40 vom Hundert (786,18 EUR) gekürzt. Das verbliebene Einkommen in Höhe von 1.179,27 EUR kam entsprechend § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nur insoweit zur Anrechnung als es das 17,6fache des aktuellen Rentenwertes (28,07 EUR x 17,6 = 494,03 EUR) überstieg. Von dem danach verbliebenen Einkommen wurden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI 40 vom Hundert angerechnet, sodass es zu einer Einkommensanrechnung in Höhe von 274,10 EUR gekommen ist.

3. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Halbwaisenrente ist daher in Höhe von 244,19 EUR vom Kläger zu erstatten.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

II. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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