L 16 AS 289/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 631/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 289/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Nach der am 01.04.2011 in Kraft getretenen Vorschrift gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur für ein Jahr rückwirkend erbracht, wenn der Antrag auf Überprüfung nach dem 31.03.2011 gestellt worden ist.
2. Die nach Rücknahme eines Bewilligungsbescheids gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche neue Entscheidung über den Leistungsanspruch ist in jeder Hinsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts zu treffen. Es gibt keinen Bestandsschutz einzelner Berechnungselemente.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Streitig sind noch die Überprüfung und Nachzahlung von Leistungen für den Zeitraum November 2006 bis April 2010.

Der Kläger lebt in einem Haus mit zwei Wohnungen, das er mit seiner Ehefrau 2002 auf Kreditbasis erworben hatte. Zusammen mit seiner Familie (Ehefrau und zwei seiner Söhne) bewohnt er die größere Wohnung, die kleinere Wohnung ist seit 2005 an einen seiner Söhne und dessen Familie vermietet. Die Bedarfsgemeinschaft des Klägers bezieht seit 2006 laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Für den Zeitraum November 2006 bis April 2010 bewilligte der Beklagte Leistungen mit Bescheiden vom 06.12.2006, 11.05.2007, 30.11.2007, 15.05.2008, 31.10.2008, 05.05.2009 und 26.10.2009 (jeweils mit Änderungsbescheiden).

Nachdem der Kläger wegen einer erheblichen Leistungskürzung für die ab Mai 2010 zustehenden Leistungen Widerspruch eingelegt hatte, erfolgte eine Neuberechung der Kosten der Unterkunft, die zu einer Erhöhung der Leistungen um mehrere Hundert Euro monatlich führte (Änderungsbescheide vom 30.08.2010 und 17.11.2010). Daraufhin stellte der Kläger am 24.11.2010 Antrag auf Überprüfung des gesamten Bewilligungszeitraums von 2006 bis April 2010 und beanstandete, dass in diesem Zeitraum die gesamten Mieteinnahmen als Einkommen angerechnet worden seien, ohne die anteilig auf diese Wohnung entfallenden Kosten abzuziehen. Am 04.02.2011 beantragte ein Rechtsanwalt nochmals die Überprüfung der den Kläger betreffenden Bewilligungsbescheide nach dem SGB II. Das Überprüfungsverfahren führte zu einer Nachzahlung von mehreren Tausend Euro (Änderungsbescheide vom 25.07.2011 und 15.12.2011). In der den Widerspruchsbescheiden vom 30.11.2011, 01.12.2011 und 22.12.2011 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde jeweils darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung jeder Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben könne.

Zum Betreff "Weiterer Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X" stellte der Kläger mit Schreiben vom 19.01.2012 am 25.01.2012 beim Beklagten einen Überprüfungsantrag mit dem Ziel der Überprüfung der Positionen Versicherungspauschale (mit Nennung der Bescheide vom 02.12.2010, 26.03.2011, 24.05.2011, 21.09.2011, 31.10.2011, 26.11.2011), Warmwasserkosten für die Zeit ab 2008 (mit Nennung der Widerspruchsbescheide vom 01.12.2011 und 22.12.2011) und Hausstrom für den Zeitraum ab November 2006.

Nachdem der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 01.02.2012 zunächst abgelehnt hatte, fertigte er im Widerspruchsverfahren die den Leistungszeitraum von Januar 2011 bis Mai 2012 betreffenden Änderungsbescheide vom 03.05.2012, mit denen dem Anliegen des Klägers insoweit Rechnung getragen wurde, als für die Zeit ab 01.01.2011 Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage übernommen und Heizkosten ohne Abzug der Warmwasserkosten geleistet wurden. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei Leistungen nach dem SGB II § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe gelte, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahre trete. Im Rahmen des am 19.01.2012 gestellten Überprüfungsantrags könne somit nur noch der Zeitraum ab dem 01.01.2011 überprüft werden. Die Versicherungspauschale in Höhe von 30 EUR könne beim Kläger nur berücksichtigt werden, wenn Einkommen angerechnet werde. Da bei ihm kein Mieteinkommen mehr angerechnet werde, könne diese auch nicht mehr vom Einkommen abgezogen werden und komme folglich nicht mehr zur Geltung. Ein weiterer auf die Anrechnung des Kindergelds und die Bedarfe für Bildung und Teilhabe bezogener Überprüfungsantrag des Klägers vom 19.06 2012 hatte Erfolg (Änderungsbescheide vom 05.07.2012 bezüglich der Leistungen ab 01.01.2011).

Der Kläger hat mit Schreiben vom 05.07.2012 am 06.07.2012 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Streitig seien "die Änderungsbescheide für den Zeitraum 17.11.2006 bis 30.04.2010 vom 25.07.2011 und 15.12.2011, und die Widerspruchsbescheide hierzu vom 01.12.2011 und 22.12.2011, Bescheid hierzu vom 01.02.2012 mit Widerspruchsbescheid hierzu vom 06.06.2012". Zur Klärung diverser Kosten- und Anrechnungspositionen sei am 19.01.2012 ein neuer Überprüfungsantrag gestellt worden. Der Beklagte habe die Kosten für Unterkunft und Heizung, die für die Zeit November 2006 bis April 2010 in Höhe von 13.086,49 EUR hätten nachbezahlt werden müssen, um nahezu die Hälfte reduziert ("Kürzungsorgie"). Er beziehe sich auf § 45 Abs. 1 bis 4 und § 47 Abs. 2 SGB X. Der Beklagte habe am 25.07.2011 und 15.12.2011 "Vorgänge nach § 45 SGB X, hier die systematische Minderungen von rechtsgültig beschiedenen und gewährten Kosten für Unterkunft und Heizung für den gesamten gleichen zurückliegenden Zeitraum 17.11.2006 bis 30.04.2010 verdeckt durchgeführt, ohne die hierfür eindeutigen Vorschriften des § 45 SGB X" zu beachten. Die Inhalte nach § 45 SGB X seien nichtig und unwirksam. Die rechtswidrige Minderung der Kosten für Unterkunft und Heizung sei nicht Gegenstand des Antrags nach § 44 SGB X vom 21.11.2010 gewesen. Die Änderungsbescheide vom 25.07.2011 und 15.12.2011 hätten auf der Basis der ursprünglichen Bewilligungs- und Änderungsbescheide erstellt werden müssen, mit entsprechender Auszahlung der Nachzahlungsbeträge. Dann hätte der Beklagte ein ordentliches Verfahren gemäß § 45 SGB X durchführen können. Der Beklagte habe die rechtswidrige Kürzung der Unterkunfts- und Heizungskosten genutzt, um die Absetzbeträge (Drei-Personenkostenanteile in der Mietwohnung) von den Mieteinnahmen zu kürzen. Hierdurch seien die Leistungen um weitere 4.060,12 EUR gekürzt worden. Nachzuzahlen seien auch die rechtswidrig nicht gewährten Zuschläge nach § 24 SGB II für den Zeitraum 24.12.2006 bis 23.12.2008 (2.432,54 EUR). Die gesamte Nachzahlungsforderung sei mit 5 % zu verzinsen. Die hier relevanten Überprüfungsanträge gemäß § 44 SGB X seien am 21.11.2010 und 04.02.2011, somit vor dem 01.04.2011 gestellt worden.

Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 20.02.2013 abgewiesen, das dem Kläger am 27.03.2013 zugestellt worden ist. Die Klage sei unzulässig, soweit sie auf Nachzahlungen für den Zeitraum November 2006 bis April 2010 gerichtet sei. Der Kläger habe gegen die auf den Überprüfungsantrag vom 04.02.2011 bzw. 21.10.2010 bezogenen Widerspruchsbescheide innerhalb der Klagefrist keine Klage erhoben, so dass die Bescheide bestandskräftig geworden seien. Soweit der Kläger anführe, dass die Widerspruchsbescheide als nichtig zu beurteilen seien, führe er eine Nichtigkeitsfeststellungsklage ins Feld, die aber nicht seinem Begehren entspreche, weil eine Nachzahlung für den Zeitraum November 2006 bis April 2010 damit nicht erreicht werden könne. Im Übrigen läge Nichtigkeit gemäß § 40 SGB X nicht vor. Hinsichtlich des Zeitraums ab Januar 2011 sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Bei einem Überprüfungsantrag vom 19.01.2012 sei die Überprüfung zu Recht auf den Zeitraum ab 01.01.2011 beschränkt worden. Zuletzt habe der Kläger nur noch den fehlenden Abzug der Versicherungspauschale bemängelt. Die Anrechnung der Versicherungspauschale sei rechtmäßig erfolgt.

Mit der beim Sozialgericht Augsburg am 25.04.2013 eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil beantragt der Kläger,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20.02.2013 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 01.02.2012 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 03.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.2012 zur Nachberechnung der im Zeitraum November 2006 bis April 2010 zustehenden Leistungen und Auszahlung der Restforderung zu verpflichten.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und auf die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und auch fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die vom Kläger gegen den Bescheid vom 01.02.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 06.06.2012 zulässig erhobene Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) hat keinen Erfolg, weil die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Soweit sich die zum Sozialgericht Augsburg am 06.07.2012 erhobene Klage gegen die Bescheide vom 25.07.2011 und 15.12.2011 und die Widerspruchsbescheide vom 01.12.2011 und 22.12.2011 richtet, ist sie unzulässig, weil die im ersten Überprüfungsverfahren erteilten Bescheide und Widerspruchsbescheide mangels rechtzeitiger Klageerhebung in der Sache bindend geworden sind (§ 77 SGG). Der Kläger hat gegen die Widerspruchsbescheide vom 30.11.2011, 01.12.2011 und 22.12.2011, die jeweils mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen waren, nicht innerhalb der Monatsfrist des § 87 SGG Klage zum Sozialgericht erhoben.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 01.02.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 03.05.2012, diese wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.2012, soweit es der Beklagte ablehnte, für die Zeit vor dem 01.01.2011 eine Neuberechnung der der Bedarfsgemeinschaft des Klägers zustehenden Leistungen nach dem SGB II vorzunehmen.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Soweit der Beklagte im Rahmen der durch den Antrag des Klägers vom 19./25.01.2012 veranlassten Überprüfung diese Voraussetzungen als gegeben sah, erteilte er die Änderungsbescheide vom 03.05.2012 und leistete die sich für die Zeit ab Januar 2011 ergebende Nachzahlung.

Dem Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum November 2006 bis April 2010 und Nachzahlung einer Restforderung steht § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Danach kann der Kläger für die Zeit vor dem 01.01.2011 weder eine Nachzahlung von Sozialleistungen noch eine isolierte Rücknahme früherer Bescheide verlangen.

Entgegen der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X, wonach Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden können, werden nach der am 01.04.2011 in Kraft getretenen Vorschrift gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur für ein Jahr rückwirkend erbracht, wenn der Antrag auf Überprüfung nach dem 31.03.2011 gestellt worden ist (§ 77 Abs. 13 SGB II). Da der Kläger seinen "weiteren" Überprüfungsantrag am 25.01.2012 gestellt hatte, war eine rückwirkende Überprüfung und Nachzahlung von Leistungen nur für die Zeit ab 01.01.2011 zulässig. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Antrag gestellt worden ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB X). Die seit 01.04.2011 geltende Neuregelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie beruht auf dem Grundgedanken, dass für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die als steuerfinanzierte Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts und der Eingliederung in Arbeit dienen und dabei im besonderen Maß die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken sollen (sog. Aktualitätsgrundsatz), die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X zu lang und eine kürzere Frist von einem Jahr sach- und interessengerecht ist (so die Gesetzesbegründung, BT-Drucks 17/3404, S. 114 und S. 117 zur entsprechenden Regelung im Sozialhilferecht, § 116a SGB XII).

Nachdem wegen § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Nachzahlung von Leistungen für Zeit vor dem 01.01.2011 ausscheidet, bedurfte es auch keiner Entscheidung des Beklagten darüber, ob dem Kläger im Leistungszeitraum November 2006 bis April 2010 Leistungen vorenthalten worden sind. Die Unanwendbarkeit der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X steht einer isolierten Rücknahme entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2013, B 7 AY 6/12 R, Juris Rn. 10).

Angemerkt sei allerdings, dass der Kläger zu Unrecht davon ausgeht, dass im Rahmen des von ihm beantragten Verfahrens nach § 44 SGB X eine Fehlerkorrektur nur zu seinen Gunsten hätte erfolgen dürfen und bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nicht auch weitere Unrichtigkeiten hätten korrigiert werden dürfen, wodurch sein Nachzahlungsanspruch geringer als erhofft ausgefallen ist. Auf diesem Fehlverständnis beruht auch seine Auffassung, dass die Inhalte nach § 45 SGB X nichtig und unwirksam seien. Der Kläger übersieht dabei, dass es keinen Bestandsschutz einzelner Berechnungselemente eines Leistungsanspruchs gibt. Vielmehr ist die nach Rücknahme eines Bewilligungsbescheids gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche neue Entscheidung über den Leistungsanspruch in jeder Hinsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts zu treffen. § 44 SGB X bezweckt für Fälle einer zu Lasten von Leistungsempfängern rechtswidrigen Entscheidung einen Ausgleich zwischen dem Interesse an materieller Gerechtigkeit einerseits und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit andererseits. Damit nicht vereinbar wäre es, wenn einem Leistungsempfänger über § 44 SGB X eine im Vergleich zum geltenden Recht bessere Rechtsposition eingeräumt würde (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 2013, § 44 SGB X Rn. 34: "keine Rosinenpickerei").

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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