S 19 SO 160/12

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
SG Stade (NSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
19
1. Instanz
SG Stade (NSB)
Aktenzeichen
S 19 SO 160/12
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. April 2012 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 verurteilt, der Kläge-rin Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung in der Tagesbildungsstätte G. -Schule der Lebenshilfe H. für das Schuljahr 2012/2013 zu gewähren. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zur angemessenen Schulbil-dung nach dem 5. Kapitel des 12. Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die am 22. Juni 1992 geborene Klägerin leidet unter einer schweren geistigen und körperlichen Behinderung und besuchte ab August 1999 die Tagesbildungsstätte "G. -Schule" der Lebenshilfe H. in I ... Nach Ablauf der allgemeinen Schulpflicht von 12 Jahren im Sommer 2011 wurde der dortige Schulbesuch um ein Jahr verlängert. Die Kosten wurden vom Beklagten aus Mitteln der Eingliederungshilfe getragen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Schulbe-suchszeit um ein weiteres Jahr. Nach Einholung von Entwicklungsberichten der G. -Schule vom 27. Januar 2012 und 16. März 2012 sowie einer Stellungnahme seines Gesundheitsamtes vom 20. April 2012 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 25. April 2012 ab. Zur Begründung führte er aus, nach Ablauf der allgemeinen Schulpflicht sei die Verlängerung der Schulbesuchszeit um ein weiteres Jahr vorgenommen worden, weil aus pädagogischen Gründen eine weitere schulische Förderung notwendig gewesen sei. Die angestrebten För-derziele seien weitgehend erreicht worden. Aufgrund ihrer massiven Einschränkungen könnten aber die für das kommende, aktuell beantragte Schuljahr angestrebten Förderziele nicht erreicht werden. Daher sei eine weitere Schulzeitverlängerung aus pädagogischen Gründen nicht erfolgversprechend. Es sei der Wechsel in eine Fördergruppe notwendig, um eine lang-fristige Perspektive für weitere, zumindest kleine Entwicklungsfortschritte zu erreichen. Hiergegen legte die Klägerin am 9. Mai 2012 Widerspruch ein, zu deren Begründung sie auf ihren weitgefächerten Förder- und Begleitbedarf hinwies. Sowohl von ihrer Reife als auch von ihren Kompetenzen her sei sie für eine Förderung in einer Tagesförderstätte noch nicht ge-eignet. Um in ihrer Fortentwicklung nicht zurückgeworfen zu werden, müsse sie individuell weiter gestärkt werden, damit sie die geänderten Abläufe, veränderten Tagesstrukturen, ver-änderten Gruppenzusammensetzungen und auch andere Anforderungen in einer Tagesför-derstätte meistern könne. Das schulische Umfeld mit einem deutlich besseren Betreuungs-schlüssel biete die Möglichkeit, auf die zusätzliche Stärkung hinzuarbeiten, um sie für die Übergangssituation in das Leben mit Beschäftigung vorzubereiten und den Übergang zu er-leichtern. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zu-rück. Laut Stellungnahme seines Gesundheitsamtes könne die gewünschte Erfahrungs-/Wissens- und Handlungserweiterung auch durch den Besuch der Fördergruppe vermittelt werden und sei dort eine Weiterentwicklung gesichert. Die Tatsache, dass die Mitarbeiter in der Tagesbildungsstätte weniger Menschen zu betreuen hätten, sei kein Grund für die Finan-zierung aus Mitteln der Eingliederungshilfe; diese würden aus Sozialhilfemitteln, also aus all-gemeinen Steuermitteln finanziert und dienten nicht dazu, die individuell bestmöglichste Leis-tung zu erbringen. Die festgelegten Förderziele könnten durch den Besuch der Förderstufe ebenfalls erreicht werden. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer am 19. Oktober 2012 vor dem Sozialgericht (SG) Stade erhobenen Klage. Zur Begründung trägt sie vor, in allen Lebensbereichen auf besondere Assistenz und Entwicklungsförderung angewiesen zu sein. Besonders bedeutsam sei ein Kommunikations- und Mimik-Training, um ihre wesentlichen Bedürfnisse und Gefühle unver-kennbar äußern zu können. Diese Form des Kommunikationstrainings sei sehr zeitaufwendig, erfordere ein intensives Training und ein hohes Maß an Aufmerksamkeit der Begleitung. Die damit verbundene, notwendige Sprachtherapie, das Mimik-Training und die Kommunikations-förderung seien nur in der Schule möglich und würden dort personell vorgehalten. Aufgrund ihrer erheblichen Entwicklungsverzögerung habe dieses spezielle Kommunikationstraining bislang nicht abgeschlossen werden können. Darüber hinaus benötige sie Unterstützung und Hilfe bei der Stimulation ihrer Mund- und Schluckmuskulatur sowie regelmäßige Physiothera-pie. Im Übrigen seien auch die vor dem Übergang in den Förderbereich notwendigen Praktika in der Vergangenheit behinderungsbedingt noch nicht möglich gewesen und müssten in dem weiteren Schuljahr durchgeführt werden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 6. September 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Einglie-derungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung in der Tagesbildungs-stätte G. -Schule der Lebenshilfe H. für das Schuljahr 2012/2013 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf eine weitere Stel-lungnahme seines Gesundheitsamtes vom 26. November 2013. Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes einen von der Klägerin eingereich-ten Entwicklungsbericht der G. -Schule vom 28. Oktober 2013 ausgewertet sowie den frühe-ren Mitarbeiter des Gesundheitsamtes J. und die Leiterin der G. -Schule K. als Zeugen ver-nommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die zur Akte ge-reichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist gem §§ 54 Abs 1, Abs 4, 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Be-klagten vom 25. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Dieser steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten ihrer Beschulung in der Tagesbildungsstätte G. -Schule auch für das Schuljahr 2012/2013 zu. 1. Die Rechtsgrundlage für die beanspruchte Leistung befindet sich in §§ 53, 54 SGB XII. Da-nach erhalten Personen, die durch eine Behinderung iSv § 3 Abs 1 Satz 1 9. Buch Sozialge-setzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, einge-schränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Ein-gliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin gehört zu diesem Kreis der Leistungsberechtigten, denen Eingliederungshilfe zu gewähren ist; dies ist nicht nur offenkundig und zwischen den Beteiligten unstreitig, sondern ergibt sich auch daraus, dass sie seit 1999 durchgängig Eingliederungshilfe in Form von Hilfe zur angemessenen Schulbildung erhalten hat. 2.) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 der Verordnung nach § 60 SGB XII (EingliederungshilfeVO) Hilfen zu einer ange-messenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Be-such weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Zwar benötigt die Kläge-rin keine Hilfen für den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, da diese gem § 65 Abs 1 Niedersächsisches Schulgesetz 12 Jahre nach ihrem Beginn endet und die Kläge-rin vor dem hier streitigen Schuljahr bereits 13 Jahre beschult worden war. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind aber nicht hierauf beschränkt, sondern können - wie sich aus der Ge-setzesformulierung "insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht" ergibt- auch nach dem Ende der allgemeinen Schulpflicht noch gewährt werden, zumal der Erwerb einer ele-mentaren Schulausbildung zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen zählt (vgl dazu: BSG, Urteil vom 30. Januar 2001 – B 3 KR 10/00 R –, juris), eine solche Schulausbildung jedoch mit dem Ende der Schulpflicht nicht automatisch erfüllt ist. Allerdings bedarf es für Leistungen der Eingliederungshilfe über diesen Zeitpunkt hinaus schlüssiger Gründe (vgl juris-PK-Werhahn, § 54 SGB XII, Rz 47 mwN). Entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung ist insbesondere zu prüfen, ob die weitere Beschulung für die Erreichung einer angemessenen Schulbildung erforderlich ist und ob dadurch die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 Abs 3 SGB XII) erreicht werden kann. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon über-zeugt, dass diese Voraussetzungen bei der Beschulung der Klägerin in der G. -Schule auch über das 13. Schuljahr hinaus im Schuljahr 2012/2013 vorgelegen haben. Dabei wird nicht verkannt, dass nach den Erkenntnissen, die dem Beklagten bei seiner ableh-nenden Entscheidung vorlagen, die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht als erfüllt an-gesehen werden konnten. So hatte das Gesundheitsamt in seiner Stellungnahme vom 20. April 2012 ausgeführt, dass angesichts der vielfältigen, umfassenden Einschränkungen die Förderziele in dem beantragten Zeitraum eines weiteren Schuljahres nicht bzw nur zum Teil zu erreichen seien und der Erwerb neuer Alltagsfähigkeiten bzw der weitere Ausbau und die Sicherung derselben einen deutlich größeren Zeitraum benötigten. Durch den Besuch der Fördergruppe könne die gewünschte Erfahrungs-/Wissens- und Handlungserweiterung vermit-telt werden; die Weiterentwicklung der Gesamtpersönlichkeit sei nach der Fördergruppenkon-zeption möglich und erscheine gesichert. Demgegenüber ergab sich aber schon aus dem Entwicklungsbericht der G. -Schule vom 27. Januar 2012, dass sich gerade die bisherige Be-schulung in der Abschlussstufe sehr positiv auf die Gesamtentwicklung der Klägerin ausge-wirkt habe, zur Erleichterung des Übergangs in ein nachschulisches Leben sie aber noch eines weiteren Schuljahres bedürfe. Insbesondere die Rahmenbedingungen in der Schule (Bil-dungspläne und personelle Voraussetzungen), die mit den Bedingungen in der Förderstufe nicht vergleichbar seien, gewährleisteten der Klägerin im Besonderen ein Umfeld, in welchem sie neben individuellen Förderangeboten unterschiedliche Situationen erleben könne; den erforderlichen und zeitlich angemessenen Kontakt in Form von Zuwendung und Förderung durch Mitarbeiter der Klasse könnten ihr in einem weiteren Schuljahr die Aufrechterhaltung und Entwicklung ihrer Möglichkeiten bieten, was in der Förderstufe nicht möglich sei. Diese Einschätzung ist angesichts des deutlich besseren Betreuungsschlüssels in der Schule einer-seits und den erheblichen Behinderungen der Klägerin andererseits durchaus nachvollziehbar und wird auch durch das Abschlusszeugnis der G. -Schule vom 27. Juni 2012 bestätigt, in welchem ausgeführt wird, dass die bestehenden Kontakte und die Teilhabe in einer lebendigen Klasse mit gleichaltrigen Schülerinnen und Schülern es der Klägerin ermöglicht hätten, trotz ihrer körperlichen und sozialen Einschränkungen einen sehr intensiven Kontakt zu ihren Mitschülern zu pflegen, und ihr dies auch ermöglicht habe, an allen Exkursionen der Klasse wie auch an der jährlichen Klassenfahrt teilzunehmen und in allen Lernbereichen des Unter-richts innerhalb der verschiedenen Unterrichtsfächern Informationen über ihre Haupt-, Muskel- und Gleichgewichtssinne sowie taktile, visuelle, auditive, gustatorische und olfaktorische Reize zu erwerben. Diese Einschätzung einer notwendigen Förderung im Rahmen eines weiteren Schuljahrs wird weiterhin bestätigt durch die Aussage der Schulleiterin, der Zeugin Gresens, die in ihrer Ver-nehmung als Zeugin durch das SG überzeugend ausgeführt hat, dass bei der Klägerin auf-grund der Komplexität ihrer Behinderungen die weitere Teilnahme am Unterricht sowie die Fortsetzung des Mimik-Trainings durch eine Sprachtherapeutin sowie auch die Unterstützung durch eine Physiotherapeutin aus schulischer Sicht unbedingt notwendig gewesen sei, um den Übergang von der Schule zur Förderstufe überhaupt nehmbar zu machen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt noch Unterstützung für den Mundaufnahme- und Schluckbereich benötigt, um Nahrung besser aufnehmen zu können, sowie die Vermittlung einer Zukunftsplanung und weiteres Sprachtraining, um sich in ausreichender Art und Weise gegenüber Dritten ausdrü-cken zu können. Diese Ziele seien erst in einem weiteren Schuljahr zu erreichen gewesen und dann schließlich auch erreicht worden. Dementsprechend ergibt sich aus dem Zeugnis der G. -Schule vom 28. Oktober 2013, dass die Klägerin ihre Kompetenzen in dem verlängerten Schuljahr soweit erweitern und verfestigen konnte, um auf den Übergang in ihr nachschu-lisches Leben vorbereitet und begleitet zu werden. Diesen nachvollziehbaren und gut begründeten Einschätzungen der die Klägerin tagtäglich betreuenden und begleitenden Personen, die von der Schulleiterin Gresens in jeweiliger Ab-stimmung mit dem Klassenlehrer, einer pädagogisch Assistenz sowie in Zusammenarbeit mit den Sprach- bzw Physiotherapeutinnen vorgenommen wurden, schließt sich das Gericht an. Es ist gut nachvollziehbar, dass die Klägerin aufgrund ihrer ausgeprägten Behinderungen einen längeren Zeitraum als 12 Jahre benötigte, um zumindest die elementaren Grundbedürfnisse für eine Teilhabe am weiteren Lernprozess zu erwerben. Die Ausführungen der Zeugin Gresens im Zusammenhang mit den Stellungnahmen ihrer schulischen Bezugspersonen sind im Ergebnis überzeugender als die anlassbezogene Einschätzung des Gesundheitsamtes, die nach nur seltenen Kontakten des Zeugen J. mit der Klägerin abgegeben wurde. Zudem ist die Stellungnahme des Gesundheitsamtes von einem Amtsarzt weder erstellt noch überprüft wor-den. Auch wenn der Zeuge J. dort für die Beratung von Bürgern sowie das Erstellen von Stel-lungnahmen für Kostenträger zuständig war und offenbar über die hierfür notwendige Sach-kompetenz verfügte, hätte angesichts der divergierenden Äußerungen jedenfalls im Wider-spruchsverfahren, in welchem der Einschätzung des Zeugen Hildebrandt ausdrücklich entge-gen getreten wurde, eine weitere Person mit der Überprüfung der Einschätzung beauftragt werden und ggf von einem Arzt aufgrund eigener Untersuchung und Einschätzung abgesichert werden müssen. Die von keiner Person überprüfte Einschätzung des Sozialarbeiters Hildebrandt kann angesichts der überzeugenden Ausführungen der Zeugin Gresens, die mit den Stellungnahmen und Zeugnissen der L. -Schule übereinstimmt, als Grundlage für die ab-lehnende Entscheidung des Beklagten nicht ausreichen. Der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz (§ 2 Abs 1 SGB XII) steht dem Anspruch nicht entgegen. Da sich vorliegend zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe allein die Be-schulung in einem weiteren Schuljahr als sachgerechte Entscheidung erweist, stehen andere Maßnahmen als eine Kostenübernahme für diese Maßnahme nicht zur Verfügung. In einem solchen Fall liegt eine Ermessensreduzierung des zuständigen Sozialhilfeträgers "auf Null" vor und besteht unabhängig von den Kosten Anspruch auf die konkrete Leistung (vgl dazu: Bieritz-Harder in LPK.SGB XII, 9. Aufl § 54 Rz 70). Liegen damit die Voraussetzungen für eine Beschulung in einem weiteren Schuljahr vor, ist der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Hilfe für eine angemessene Schulbildung auch für das Schuljahr 2012/2013 zu gewähren und ist die Klage danach begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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