L 8 SO 121/14 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 SO 69/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 121/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zur Frage wiederholter Verweigerungshaltung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit in der Grundsicherung (Fortsetzung der Spruchpraxis, Beschluss vom 17. Dezember 2013, vgl. L 8 SO 228/13 B ER).
2. Die starke Gewichtung existenzieller Belange führt nicht automatisch zur fortlaufenden Bewilligung, wenn über längere Dauer und nach intensiven Bemühungen des Trägers der Grundsicherung Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügt wird.
3. Die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit besteht unabhängig vom Folgeantrag auf Grundsicherung.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Mai 2014, S 3 SO 69/14 ER, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII ab 01.05.2014.

Die 1947 geborene Antragstellerin bezieht eine Altersrente in Höhe von monatlich 499,43 EUR. Mit Bescheid vom 14.02.2013 bewilligte der Antragsgegner ihr ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von monatlich 375,52 EUR. Dieser Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2013 und die Änderungsbescheide vom 29.08.2013 und vom 12.09.2013 sind derzeit Gegenstand des Klageverfahrens S 3 SO 70/13 beim Sozialgericht Augsburg (SG).

Mit Schreiben vom 02.12.2013 wies der Antragsgegner (es verbleibt bei der Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren) die Antragstellerin auf das bevorstehende Ende des Bewilligungszeitraums hin und forderte sie auf, einen Vordruck auszufüllen und verschiedene Unterlagen vorzulegen, insbesondere Kontoauszüge für die letzten drei Monate. Die Antragstellerin kam der Aufforderung nicht nach und beantragte am 02.01.2014 beim Sozialgericht Augsburg (SG) eine einstweilige Anordnung. Ein Folgeantrag müsse nicht gestellt werden. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 29.09.2009 (B 8 SO 13/08 R).
Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 10. Februar 2014 (S 3 SO 1/14 ER) abgelehnt. Das Bayer. Landessozialgericht (LSG) hat auf die Beschwerde der Antragstellerin hin den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter in derselben monatlichen Höhe wie im Dezember 2013 zu gewähren (Beschluss vom 20. März 2014, L 8 SO 35/14 B ER). Das LSG hat in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zwar keinen Folgeantrag zu stellen brauche, allerdings sehr wohl Mitwirkungspflichten beständen und im Falle der Nicht- Mitwirkung Versagungsentscheidungen getroffen werden könnten. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 1481,92 EUR in Ausführung des Beschlusses des SG überwiesen und diese mit Schreiben vom 03.04.2014 u.a. aufgefordert, den Vordruck "Angaben zur Prüfung auf Weitergewährung der Grundsicherung im Alter" auszufüllen und Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Antragstellerin hat keinerlei Unterlagen vorgelegt.
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 22.04.2014 die Leistungen für die Zeit ab 01.05.2014 wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I versagt. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben.

Mit dem an das SG gerichteten Antrag vom 10.04.2014 (S 3 SO 69/14 ER) hat die Antragstellerin Leistungen für die Zeit ab 01.05.2014 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie sei nicht verpflichtet, einen Folgeantrag zu stellen. Mit einem weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 3 SO 81/14 ER) hat die Antragstellerin am 05.05.2014 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 30.04.2014 gegen den Bescheid vom 22.04.2014 und die Gewährung von Leistungen ab 01.05.2014 begehrt.

Das SG hat die beiden Verfahren S 3 SO 69/14 ER und S 3 SO 81/14 ER mit Beschluss vom 09.05.2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 14. Mai 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und auf die Gewährung von Leistungen ab 01.05.2014 abgelehnt. Die Antragstellerin ignoriere den Beschluss des Bayer. LSG vom 20. März 2014, aus dem sich ihre Mitwirkungspflichten ergäben. Es sei nicht nachvollziehbar, was die Antragstellerin mit der Weigerung, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, erreichen wolle. Wenn sie hilfebedürftig sei, schade sie sich mit der Weigerung selbst. Wenn sie nicht hilfebedürftig sei, liege schon kein Anordnungsgrund vor.

Am 30.05.2014 hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgt. Da der Antragsgegner die Fortzahlung der Grundsicherungsleistungen rechtswidrig verweigere, decke sie ihren Bedarf über ein Darlehen durch Dritte.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Mai 2014 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum 01.05.2014 Leistungen der Grundsicherung im Alter in bisheriger Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zwar habe das BSG in dem Urteil vom 29.09.2009 (B 8 SO 13/08 R) festgestellt, dass ein einmal gestellter Antrag fortwirke. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe regelmäßig geprüft werden müssten. § 60 SGB I sehe entsprechende Mitwirkungspflichten vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 172, 173 SGG zulässig, aber unbegründet.

Der erstinstanzlich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 22.04.2014 nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG war mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil der Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 22.04.2014 ohnehin aufschiebende Wirkung hatte (§ 86 a Abs. 1 S. 1 SGG).

Die Antragstellerin konnte ihr auf Leistungen ab 01.05.2014 gerichtetes Rechtsschutzziel allenfalls im Wege der einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S.2 SGG erreichen. Dieser Antrag war aber unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Eine Regelungsanordnung setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung) als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86b Rn. 41). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927 m.w.N.).

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, ist im Eilverfahren wegen existenzsichernder Leistungen anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn (1.) schwere und unzumutbare Rechtsbeeinträchtigungen entstehen können, (2.) der unveränderte Prüfungsmaßstab des § 86b SGG zu einer Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führen würde und (3.) die Sach- und Rechtslage nicht abschließend geprüft werden kann (st. Spruchpraxis des LSG, z.B. Beschluss des 7. Senats vom 15.03.2013, Az.: L 7 AS 131/13 B ER, zuletzt auch wieder Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 06.02.2013, Az.: 1 BvR 2366/12).
Wegen derselben Umstände, mit denen als Beweislastentscheidung begründete Ablehnungen für die Weitergewährung existenziell bedeutsamer Leistungen erfolgen, kann in der Regel eine Gefährdung des Existenzminimums nicht ausgeschlossen werden. Es ist dann genauso möglich, dass die vom Antragsteller behauptete wirtschaftliche Lage tatsächlich so beschaffen ist, wie sie von ihm dargestellt wird.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast aufgrund einer Folgenabwägung immer eine Entscheidung zu Gunsten desjenigen ergehen muss, der Leistungen nach dem SGB XII beansprucht, wenn eine Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren wegen nicht ausreichender Mitwirkung verhindert wird (vgl. Beschlüsse des Bayer. LSG vom 17.12.2013, L 8 SO 228/13 B ER, vom 30.01.2013, Az.: L 16 AS 888/12 B ER, vom 13.06.2012 - L 7 AS 361/12 B ER, vom 03.06.2013, L 8 AS 218/13 B ER). Zu fragen ist vielmehr, ob die ohne Mitwirkung festgestellte Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Abwägungsbelangs für den Erfolg des Eilantrags ausreicht, etwa, weil schwere Grundrechtsverletzungen drohen und ein Hauptsacheerfolg zwar nicht überwiegend wahrscheinlich, aber doch möglich ist (Krodel in BeckOK SGG § 86b Stand: 01.03.2013, Rn 85 - 85.2).
Die starke Gewichtung existenzieller Belange führt nicht automatisch zu fortlaufenden Bewilligungen im einstweiligen Rechtsschutz, wenn über längere Dauer und nach intensiven Bemühungen des Trägers der Grundsicherung Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügt wird (erkennender Senat aaO). Ein Hauptsacheerfolg erscheint dann auch nicht möglich, da eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Fortsetzung des Verhaltens des Antragstellers spricht. Dann gilt auch im Eilverfahren hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs die Beweisverteilung des materiellen Rechts. Wie dort, hat die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit zu tragen, wer Leistungen der Grundsicherung beantragt, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (Bundessozialgericht - BSG - vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R, Rn. 21).
So liegt der Fall hier.
Die Umstände sprechen zwar auch für eine Notlage der Antragstellerin, soweit sie keine Leistungen vom Antragsgegner erhält. Sie verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe der Rente (499,43 EUR) und kann davon allein sicher nicht die Mietkosten (monatlich 560 EUR) und ihren Lebensunterhalt bestreiten. Andererseits hat es die Antragstellerin in der Hand, ihre Notlage zu beseitigen. Es wäre ihr ein leichtes, die angeforderten Kontoauszüge lückenlos vorzulegen und die "Angaben zur Prüfung der Weitergewährung der Grundsicherung im Alter" zu machen.
Die Antragstellerin verharrt stattdessen auf ihrer zwar zutreffenden Rechtsansicht, dass es keines Weiterbewilligungsantrages bedarf. Allerdings verkennt sie dabei hartnäckig, dass es bei den von ihr geforderten "Angaben" um Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit und nicht um eine Antragstellung geht. Insoweit zeigt ihr Verhalten in der Vergangenheit, wie auch im jetzt betroffenen Antrags- und Beschwerdeverfahren eine Verweigerungshaltung. Die (ohne Mitwirkung) festgestellte Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Hilfebedürftigkeit ist im vorliegenden Fall gering.
An der rechtlichen Verpflichtung der Antragstellerin zur Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Feststellung ihrer Hilfebedürftigkeit bestehen keine Zweifel (vgl. hierzu ausführlich Beschluss des Senats vom 3. Juni 2013, L 8 AS 218/13 B ER hinsichtlich der Vorlage von Kontoauszügen). Bei den angeforderten Kontoauszügen handelt es sich um Beweismittel bzw. Beweisurkunden im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I. Die in den Kontoauszügen enthaltenen Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw. Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw. Ausgangs der Zahlung. Die Vorlagepflicht der Kontoauszüge und die Aufforderung zum Nachweis des Vermögens durch eindeutige persönliche Erklärungen werden auch nicht durch § 65 SGB I begrenzt. Nach § 65 SGB I bestehen die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Dies liegt hier nicht vor.

Die "Angaben zur Prüfung auf Weitergewährung der Grundsicherung im Alter" sind nach § 60 Abs.1 S.1 Nr. 1 SGB I zu machen, da die Hilfebedürftigkeit nach §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 SGB XII für die Leistungsberechtigung zu prüfen ist. Es handelt sich um eine zumutbare Mitwirkungsobliegenheit nach § 65 SGB I, die die Antragstellerin verweigert.
Die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin beruhen nicht allein auf in der Vergangenheit liegenden Umständen, wie dies bei der Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2005 (BVerfG vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05) der Fall war. Danach darf bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen. Im vorliegenden Fall reichen die Zweifel in die Gegenwart hinein; eine Widerlegung im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit ist der Antragstellerin möglich. In der jetzt vorliegenden Situation besteht dann keine Notwendigkeit mehr, eine weitere vorläufige Regelung (Anordnung) zu treffen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin die Vorlage der erforderlichen Nachweise verweigern sollte, wenn sie tatsächlich mittellos ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verweigerung von Mitwirkungshandlungen auf einer psychischen Krankheit der Antragstellerin beruht (zu dieser Möglichkeit Bayer. LSG, Beschluss vom 31.08.2012, L 7 AS 601/12 B ER, Rn. 45), liegen hier nicht vor.
Zwischenzeitlich hat der Antragsgegner, wie in dem Beschluss des Senats vom 20. März 2014 angeregt, einen Versagungsbescheid am 22.04.2014 erlassen.
In diesem Bescheid wurde die Antragstellerin erneut darauf hingewiesen, dass ihr die versagten Sozialhilfeleistungen bei Nachholung der Mitwirkung erbracht werden können. Die Antragstellerin kann daher durch zumutbare Mitwirkungshandlungen im Falle ihrer aktuellen Hilfebedürftigkeit umgehend Sozialhilfeleistungen erhalten.

In vergleichbaren Situationen hält auch das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung einer vorläufigen Anordnung für gerechtfertigt. So wird im Beschluss vom 01.02.2010 (Az: 1 BvR 20/10) ausgeführt, dass im Verfahren bzgl. Leistungen gem. SGB II nicht abweichend von der gesetzlichen Beweislastverteilung zugunsten des Antragstellers entschieden werden muss, wenn an dessen Hilfsbedürftigkeit Zweifel bestehen und dieser mangels ausreichender Mitwirkung die Sachverhaltsaufklärung verhindert.

Eine Auflösung der unklaren Tatsachenlage ist hier in der Folge dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten. Ein Abwarten des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens ist der Antragstellerin angesichts der aktuellen Sach- und Rechtslage für eine gewisse Zeit zuzumuten, zumal sie nach eigenen Angaben derzeit aus Mitteln eines Darlehens versorgt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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